Urteil des SozG Lübeck vom 23.05.2007

SozG Lübeck: vergütung, unmittelbare gefahr, aufschiebende wirkung, anteil, gefährdung, erlass, kreis, wartezeit, grundpreis, bezahlung

Sozialgericht Lübeck
Beschluss vom 23.05.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 1 KR 250/07
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert
wird gesondert festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Vergütung der von der Antragstellerin in Rechnung gestellten Krankentransportrechnungen für bei der
Antragsgegnerin Versicherte auf der Basis der im Kreis Ostholstein festgelegten Beförderungsentgelte gemäß § 51
Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen der Personenbeförderung mit zwei Taxen und führt – auch – für die
Antragsgegnerin Patientenfahrten durch. Im Jahr 2005 kehrte diese insgesamt an die Antragstellerin 27.418,70 Euro
aus. Im ersten Halbjahr 2006 wurden 11.524,50 Euro gezahlt. Der Umsatz der Antragstellerin betrug insgesamt 2005
148.339,41 Euro, 2006 138.746,42 Euro und im ersten Quartal 2007 32.982,86 Euro. Der Anteil aller Krankenfahrten
lag im Jahr 2005 bei 42 %, 2006 bei 38 % und im ersten Quartal bei 12 %. Die Antragstellerin ist kein Mitglied des
Landesverbandes für das Taxi- und Mietwagengewerbe Schleswig-Holstein ( LV T & M ).
Mit Wirkung zum 1. August 2005 wurde am 11. Mai 2005 zwischen der Antragsgegnerin, verschiedenen
Krankenkassenverbänden und dem LV T & M eine Vereinbarung nach § 133 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
über die Durchführung und Vergütung von Patientenfahrten in Schleswig-Holstein geschlossen, erstmals kündbar zum
31.12.2006. Nach der Anlage B zu dieser Vereinbarung werden für Krankenfahrten ab 1. Januar 2006 die folgenden
Beförderungsentgelte gezahlt: Grundpreis je einfache Fahrt: 1,75 EUR Preis je gefahrenen Kilometer: 0,59 EUR
Wartezeit ab 16. Minute: 5,00 EUR je 15 Minuten Mindestpreis: 5,00 EUR.
Nach der Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Kreis Ostholstein vom 07.12.2006, gültig ab 01.01.2007,
betragen die Beförderungsentgelte (außer Großraumtransporte) für dieses Gebiet ( Pflichtfahrtbereich):
Grundpreis für Inanspruchnahme: 2,20 EUR einschließlich 0,10 EUR für Beförderung Preis je Fahrtstrecke: 1,38 EUR
( 0,10 Euro je 72,50 m ) Wartezeit: 20,00 EUR/Stunde.
Die Verordnung enthält die Regelung, dass für Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der
Kreisverordnung liegt, die Fahrzeugführerin/der Fahrzeugführer den Fahrtgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen hat,
dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Strecke frei zu vereinbaren ist.
Die Antragsgegnerin rechnete zunächst noch auch über den 1. Januar 2006 hinaus und bis zum 30. Juni 2006 nach
den Sätzen der Kreisverordnung, d.h. nach Taxameter, ab. Zum 1. Juli 2006 änderte sie diese Praxis und lehnte eine
weitere Vergütung vollständig unter Hinweis darauf ab, dass kein Vertragsverhältnis mit der Antragstellerin bestehe:
Weder sei die Antragstellerin Mitglied des LV T & M und unterfalle der geschlossenen Vereinbarung, noch sei ein
Einzelvertrag mit ihr geschlossen worden.
Am 17.01.2007 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Lübeck einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt und ausgeführt, die Antragsgegnerin übe einen massiven Druck auf die Antragstellerin aus,
entweder – wenigstens – dem Vertrag mit dem LV T & M beizutreten oder aber überhaupt keine Vergütung mehr zu
erhalten. Sie hat ausgeführt, im Zeitraum zwischen Juli und Oktober 2006 habe sie für bei der Antragsgegnerin
gesetzlich krankenversicherte Patientenkrankentransporte durchgeführt und diese in Höhe von 5.675,-EUR in
Rechnung gestellt. Die Antragsgegnerin habe ihr, der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Rechnungen nicht bezahlt
werden könnten. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, einseitig Preise für
Krankenfahrten festzusetzen, wozu sie sich offensichtlich auch gegenüber nicht vertragsgebundenen
Taxiunternehmen für berechtigt halte. Vielmehr sei die Antragsgegnerin entgegen ihrer bisherigen Rechtsauffassung
rechtlich verpflichtet, in Ermangelung eines Vertragsverhältnisses zu der Antragstellerin die landesrechtlich
festgesetzten Beförderungsentgelte gemäß der Kreisverordnung zu vergüten. Dies habe auch das Schleswig-
Holsteinische Verwaltungsgericht so gesehen, als es in dem Beschluss vom 26.09.2006 (Az.: 3 B 119/06) die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines anderen Antragstellers angeordnet habe. Es sei der Antragstellerin
nicht zumutbar, einen Vertrag mit dem Inhalt zu schließen, den die Antragsgegnerin gemäß § 133 SGB V mit dem LV
T & M geschlossen habe, zumal sie diesen auch nicht angeboten habe. Denn auch die Sondervereinbarung sei
rechtswidrig, da sie die die von § 51 Abs. 2 PBefG an Sondervereinbarungen im Pflichtfahrbereich gestellten
Anforderungen nicht erfülle. Sie gelte nicht – wie von § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG gefordert – für einen bestimmten
Zeitraum. Auch führe sie zu einer – von § 51 Abs. 2 Nr. 2 PBefG verbotenen Störung der Ordnung des
Verkehrsmarktes, weil die vereinbarten Entgelte für keinen Taxiunternehmer kostendeckend seien. Dies könne dem
Sachverständigengutachten des vereidigten Sachverständigen für betriebswirtschaftliche Fragen des Straßengüter-
und Personenverkehrs V W vom 26. Juli 2006 entnommen werden. Die Antragstellerin legt dieses Gutachten sowie
eine eidesstattliche Versicherung ( ohne Datum ) vor, die u.a. folgenden Inhalt hat: " Durch die Verweigerung der
Vergütung für die bei mir anfallenden Kranken- Fahrten, bei denen es sich in der Regel um chronisch Kranke, die bei
der Antragsgegnerin versichert sind, handelt, führt zu einer massiven Existenz- gefährdung meines Betriebes. Die
Krankenfahrten meines Betriebes haben bis zur Jahresmitte des Jahres 2006 einen Umsatzanteil von 45 %
ausgemacht".
Die Antragstellerin beantragt im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung folgendes anzuordnen:
Die Antragsgegnerin ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, von der Antragstellerin in
Rechnung gestellte Krankentransportrechnungen für bei der Antragsgegnerin Versicherte auf der Basis der im Kreis
Ostholstein festgelegten Beförderungsentgelte gemäß § 51 BPefG zu vergüten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie wendet ein, die Antragsteller könnten nur dann einen unmittelbaren Leistungsanspruch als Leistungserbringer
geltend machen, wenn Verträge bzw. vertragliche Vereinbarungen bestünden, sonst hätten nur Versicherte einen
Sachleistungsanspruch, da es sich bei den Krankenfahrtkosten um Sachleistungen handele. Im Übrigen sei es nicht
ersichtlich, ob ausschließlich die Bezahlung von Fahrten im Pflichtfahrtbereich begehrten. Die Beförderungspflicht ( §
47 PBefG ) und die Tarifbindung ( § 51 PBefG ) bestehe nur für Fahrten die im Pflichtfahrbereich begönnen und
endeten. Der Fahrpreis müsse grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt auch bei Patientenfahrten vom Fahrgast
entrichtet werden. Ende die Fahrt jedoch außerhalb des Pflichtfahrbereichs, müsse der Fahrpreis vor Antritt der Fahrt
mit dem Fahrgast vereinbart werden. Der Einwand, die Preise seien nicht kostendeckend, sei nicht nachvollziehbar,
denn die Mehrheit der Taxiunternehmer sei an dem mit dem LV T & M geschlossenen Vertrag beteiligt. Dies zeige,
dass die vereinbarten Tarife sehr wohl kostendeckend seien. Bei dem eingereichten Gutachten handele es sich um
ein Parteigutachten. Das Verwaltungsgericht Schleswig habe in seinen Beschlüssen vom 20.10.2006 (Az.: 3 B
121/06) und vom 18.01.2007 (Az.: 3 B 188/06) festgestellt, dass die Vereinbarungen mit dem Landesverband nicht
gegen § 51 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PBefG verstoße und nicht rechtswidrig sei. Der Beschluss vom 26.09.2006 sei deshalb
überholt. Es sei darauf hinzuweisen, dass nicht nur mit Mitgliedern des LV T& M vertragliche Beziehungen bestünden,
sondern mit einzelnen Taxi- und Mietwagenunternehmern annähernd einhundert Vereinbarungen eingegangen worden
seien. Diese Unternehmer seien regelmäßig bereit gewesen, Verträge unterhalb der mit dem LV T & M vereinbarten
Konditionen abzuschließen. Es stehe auch der Antragstellerin frei, mit der Antragsgegnerin einen Einzelvertrag über
Patientenfahrten abzuschließen. Die Antragsgegnerin habe es jedenfalls nicht zu vertreten, dass keine Vereinbarung
getroffen worden und damit kein Vergütungsanspruch entstanden sei. Es sei unstrittig, dass, wenn Vereinbarungen
nicht getroffen würden, anstelle der vereinbarten Tarife die Entgelte der Kreisverordnung träten. Daraus folge jedoch
nicht, dass dadurch ein direkter Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der Krankenkasse gegeben
wäre. Nur unter den – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen des § 13 Abs ... 3 SGB V könnte sich ein
Sachleistungs- in einen Erstattungsanspruch wandeln, der allerdings lediglich vom Versicherten geltend gemacht
werden könnte.
Ergänzend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass das OVG mit Beschluss vom 17.04.2007 die Beschwerde
gegen den Beschluss des VG vom 18.01.2007 (Az.: 3 B 188/06) zurückgewiesen habe. Sie macht sich die
Entscheidungsgründe zu Eigen.
Die Antragstellerin erwidert, bei den Fahrten handele es sich ausschließlich um Fahrten im Pflichtfahrtbereich. Weitere
Vergütungen würden nicht geltend gemacht.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 15.05.2007 hat die Antragstellerin auf Befragen mitgeteilt,
dass überwiegend Krankentransporte im Pflichtfahrbereich, aber auch Fahrten in die Universitätskliniken K und L
durchgeführt worden seien.
Die die Antragstellerin betreffende Verwaltungsakte hat vorgelegen. Darauf sowie auf die Streitakte wird wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (Regelungsanordnung).
Voraussetzungen sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund. Der Begriff des Anordnungsgrundes ist in §
86 b Abs. 2 SGG nicht genannt, ergibt sich aber aus der Verweisung in Abs. 2 Satz 4 auf §§ 920 Abs. 2, 917, 918
ZPO. Gemeint ist eine besondere Eilbedürftigkeit ( Binder in SGG Handkommentar, § 86 b Rn 33 ).
Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen, die es abzuwenden gilt. Als
wesentliche Nachteile gelten z. B. die unmittelbare Gefahr einer Insolvenz oder Schließung des Betriebes bzw. die
konkrete Gefährdung der Existenz. Auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines
langjährigen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste, können ausreichen ( Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl., § 86 b Rn 28 ). Es muss dem Antragsteller das Abwarten der Hauptsacheentscheidung
unzumutbar sein. Dabei sind die Interessen des Antragstellers sowie die öffentlichen und gegebenenfalls solche
Beteiligte Dritte zu berücksichtigen (Binder u.a., a.a.O.).
Wirtschaftliche Nachteile, die durch ein selbst eingegangenes Risiko im Hinblick auf eine noch nicht gesicherte
Rechtsposition entstehen, reichen für einen Anordnungsgrund nicht aus ( Binder u.a., a.a.O.).
So aber liegt der Fall hier, denn die Antragstellerin hat den auch ihr angebotenen Vertrag mit der Antragsgegnerin nicht
abgeschlossen und damit selbst das Risiko gesetzt, dass die für die Antragsgegnerin durchgeführte Patientenfahrten
nicht vergütet werden. Zutreffend hat letztere darauf hingewiesen, dass auch Nichtmitglieder des LV T & M eine
vertragliche Vergütung durch den Abschluss von Einzelverträgen erreichen könnten.
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Tarife kostendeckend sind, jedenfalls hätte die Antragstellerin
die vollständige Ablehnung der Vergütung verhindern können. Der Antragsgegnerin ist dahingehend zuzustimmen,
dass sie es nicht zu vertreten hat, dass keine vertragliche Beziehung als Grundlage der Vergütung zu Stande
gekommen ist. Auch wenn die Tarife nicht kostendeckend sein sollten, würde die niedrige Bezahlung nicht zu einer
Existenzgefährdung führen können, da nur die Differenz zwischen den zu vereinbarenden Tarifen und den Sätzen der
Kreisverordnung ausstünde und nicht der komplette Fahrpreis nach Taxameter, d.h. nach den Sätzen der
Kreisverordnung. Das Ausmaß der ausstehenden Beträge liegt jedenfalls im Verantwortungsbereich der
Antragstellerin. Der Abschluss einer Einzelvereinbarung hätte auch mit dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung
ausgestaltet werden können, d.h. die Antragstellerin wäre nicht gezwungen gewesen, auf ihre Rechtsposition zu
verzichten. Hätte sich die Antragsgegnerin damit nicht einverstanden erklärt, wäre dies ggf. im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigen gewesen.
Doch selbst wenn es der Antragstellerin nicht vorgehalten werden könnte, sie habe die wirtschaftlichen Nachteile
selbst zu vertreten, vermag die Kammer keinen Anordnungsgrund zu erkennen.
Denn nach den vorgelegten Umsatzzahlen und dem Anteil der Krankenfahrten ist zwar festzustellen, dass dieser
deutlich von 42 % über 38 % auf 12 % im ersten Quartal 2007 zurück gegangen ist, der Grund für diesen
Umsatzrückgang bleibt jedoch unbekannt. Rechtlich relevant wäre nur ein Rückgang, der auf die seit Juli 2006
ausstehende Vergütung von für die Antragsgegnerin durchgeführten Patientenfahrten kausal zurückgeführt werden
könnte, sofern dieser zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen geführt hätte. Dies kann jedoch derzeit nicht
glaubhaft gemacht werden, denn der Antragsteller hat es verstanden, den Umsatz zu stabilisieren: Der Umsatz im
ersten Quartal 2007 liegt mit 32.982,86 Euro nur unwesentlich unterhalb des Quartalsumsatzes 2006 ( 34.619 Euro ).
Mit dieser Umsatzentwicklung – mag er auch auf einer Umschichtung der Fahrten beruhen – kann jedenfalls eine
massive Gefährdung der Existenz nicht glaubhaft gemacht werden. Der Rückgang der Krankenfahrten kann auch nur
teilweise auf die Ablehnung der Vergütung durch die Antragsgegnerin zurück geführt werden, denn Krankenfahrten
sind für eine Vielzahl von Krankenkassen und auch andere Leistungsträger durchgeführt worden. Dies wird deutlich,
wenn die für 2005 und 2006 an die Antragstellerin ausgekehrte Vergütung mit den Umsätzen verglichen wird. Im Jahr
2005 hat die Antragsgegnerin an die Antragstellerin Krankenfahrten mit insgesamt 27.418,70 Euro vergütet. Dies ist,
gemessen am Jahresumsatz von 148.339,41 Euro, ein Anteil von 18,4 %. Nur dieser Anteil – und nicht der gesamte
Anteil von 42 % - gründet sich auf Krankenfahrten für bei der Antragsgegnerin Versicherte, wobei auch dieser
Prozentsatz den geltend gemachten Anspruch nicht zu stützen vermag. Denn entgegen der Behauptung der
Antragstellerin, es werde nur die Vergütung für Fahrten im Pflichtfahrbereich begehrt, ist im Termin zur Erörterung der
Sach- und Rechtslage zugestanden worden, dass diese Behauptung nicht zutrifft und lediglich überwiegend Fahrten
im Pflichtfahrbereich berechnet worden seien. Überwiegend sind jedoch bereits Fahrten im Pflichtfahrbereich mit
einem Anteil von mehr als 9,2 %.
Der Antragstellerin steht nach alldem bereits kein Anordnungsgrund zur Seite, so dass der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung bereits deshalb zurück zu weisen war.
Die Kammer konnte es deshalb dahin stehen lassen, ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die
Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird nach Anhörung der Beteiligten gesondert festgesetzt.