Urteil des SozG Leipzig vom 20.12.2006

SozG Leipzig: betriebskosten, rechtsschutz, heizung, wohnung, hauptsache, auflage, glaubhaftmachung, eltern, gerichtsakte, kaution

Sozialgericht Leipzig
Beschluss vom 20.12.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 19 AS 1763/06 ER
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragsteller (nachfolgend: Ast.) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner
(nachfolgend: Ag.) Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Die 1980 und 1984 geborenen Ast. leben (mindestens) seit August 2003 zusammen in ei-nem Haushalt. Sie sind
Eltern eines im August 2005 geborenen Kindes. Seit Januar 2005 beziehen sie vom Ag. Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Sozialge-setzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Der Ag. ist seit September 2006 (wieder)
geringfügig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 12. September 2006 bewilligte der Ag. den Ast. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. März
2007 monatlich 1.127,22 EUR. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf dessen Inhalt verwiesen (Blatt 207ff der
Verwaltungsakte). Widerspruch wurde dagegen nicht erhoben.
Seit Oktober 2006 sind die Ast. Mieter einer Wohnung in der ... Zuvor wohnten sie zur Miete u.a. in der ..., von August
2003 bis April 2005 im ... und von Juli 2005 bis Septem-ber 2006 im ... Vermieter dieser Wohnungen war ...
(nachfolgend: ...)
Am 17. Oktober 2006 beantragten die Ast. beim Ag. die Übernahme von Betriebskosten-nachforderungen für das Jahr
2005 in Höhe von insgesamt 785,14 EUR für die Wohnungen in der ... Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das
Schreiben vom 16. Oktober 2006 nebst Anlagen verwiesen (Blatt 214ff der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 lehnte der Ag. dieses Begehren ab. Der Antrag sei erst nach Fälligkeit der
Forderung gestellt worden.
Dagegen erhoben die Ast. am 28. Oktober 2006 Widerspruch. Mit Bescheid vom 10. Sep-tember 2005 habe der Ag.
eine einmalige Leistung für das Begleichen der Nebenkosten für 2004 bewilligt, ohne auf das Erfordernis eines
rechtzeitigen Antrages für zukünftige Be-gehren hinzuweisen. Daher habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Des
weiteren sei die Nachforderung der Betriebskosten für 2005 noch nicht fällig. Denn über deren Höhe werde noch
verhandelt. Auf den beiliegenden Schriftverkehr werde verwiesen (Blatt 220ff der Verwaltungsakte).
Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Am 30. Oktober 2006 beantragten die Ast. einstweiligen Rechtsschutz.
Der Ag. habe die o.g. Betriebskosten zu zahlen. Weiterhin sei zu prüfen, ob Stromschulden in Höhe von 367,45 EUR
zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung gehören sowie der Abzug einer Warmwasserpauschale rechtmäßig sei.
Die Ast. tragen u.a. vor, sie seien verschuldet. Eine eidesstattliche Versicherung sei jeweils geleistet worden. Mit
Herrn R. sei der Abschluß einer Vereinbarung vorgesehen. Danach behalte er für die Betriebskosten 2005 eine
Kaution ein und seien von ihnen bis zum 16. Dezember 2006 für die Betriebskosten 2006 750 EUR zu zahlen. Ohne
diese Vereinbarung könnten ihre Eltern als Bürgen in Anspruch genommen werden, würden sie freiwillig 50 EUR
monatlich leisten und könnten dann den Beitrag für die Kindertagesstätte ihrer Tochter nicht mehr zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Ast. wird auf deren Schreiben vom 28. Oktober 2006 nebst
Anlagen hierzu und die Niederschrift über den Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 23. November 2006
verwiesen (Blatt 1ff und 45f der Gerichtakte).
Am 20. November 2006 beantragten die Ast. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines
benannten Rechtsanwaltes vor dem Termin am 23. Novem-ber 2006.
Nach o.g. Erörterung teilten die Ast. mit, es verbleibe ohne Einschränkungen bei den An-trägen im Schreiben vom 28.
Oktober 2006.
Der Ag. beantragt, den Antrag abzulehnen.
Es bestehe weder ein Anspruch noch ein Grund für die begehrte Anordnung. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf
das Schreiben vom 16. November 2006 verwiesen (Blatt 35ff der Gerichtsakte).
II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist teilweise unzulässig (dazu unter 1.) und im übrigen unbegründet
(dazu unter 2.).
Nach § 86 b) Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirkli-chung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert wird, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen
sind nach § 86 b) Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in be-zug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwen-dung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog.
Regelungsanordnung).
Die Ast. begehren (im Sinne des entsprechend anwendbaren § 123 SGG) Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Hierfür ist die sog. Regelungsanordnung nach § 86 b) Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft.
Denn "ein Fall des Absatzes 1" des § 86 b) SGG liegt nicht vor. § 86 b) Abs. 1 SGG eröff-net einstweiligen
Rechtsschutz nur bei Rechtsbeeinträchtigungen, die in der Hauptsache durch (isolierte) Anfechtungsbegehren
("Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung" im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) beseitigt werden
können. Dies wird teilweise als sog. "Vorrang von Anfechtungssachen" bezeichnet, vgl. zB Krodel, Die neue Regelung
des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes in Vornahmesachen, NZS 2002, 180, 184 (III.
Anwendungsbereiche, 1. Der Vorrang der Anfechtungssachen), mwN. Die Ast. können ihre Begehren in der sog.
Hauptsache nicht (nur) durch ein Anfechtungs-begehren erreichen.
Eine sog. Sicherungsanordnung nach § 86 b) Abs. 2 Satz 1 SGG scheidet ebenso aus. Denn die Ast. begehren
keinen einstweiligen Rechtsschutz zum Schutz des "bestehenden Zu-stands" durch "bestandsschützende
einstweilige Maßnahmen", vgl. hierzu zB Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage
2005, § 86 b) Rn 25a. Sie begehren vielmehr die Veränderung (Erweiterung) ihrer Rechtsposition aufgrund eines
Rechtsverhältnisses zum Ag. durch eine Regelung des Gerichts.
Die Anordnung nach § 86 b) Abs. 2 Satz 2 SGG soll durch eine vorübergehende Regelung den Rechtsfrieden bis zur
Entscheidung des streitigen Rechtsverhältnisses sichern, so zum vergleichbaren Recht unter der Geltung der
Zivilprozeßordnung (ZPO) Reichold in: Tho-mas / Putzo, ZPO, Kommentar, 26. Auflage 2004, § 940 Rn 1.
Nach § 86 b) Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2 ZPO haben die Ast. für eine einstweilige
Anordnung des Gerichts die Tatsachen für das Bestehen eines sog. Anordnungsanspruches und -grundes darzulegen
und glaubhaft zu machen. Die sog. Glaubhaftmachung ist der mildeste Beweismaßstab des Sozialrechts. Eine
Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, vgl. § 23 Abs. 1 Satz
2 SGB Zehntes Buch (X). Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht nicht aus, um diese
Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt allerdings, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden
Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller
Umstände be-sonders viel für diese Möglichkeit spricht. Vgl. ausführlicher hierzu zB Bundessozialge-richt (BSG),
Beschluß vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B. Zur Glaubhaftmachung von Tatsachen ist (auch) die Versicherung an
Eides Statt zulässig, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 294 Abs. 1 ZPO.
Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich,
aus denen sich ein materiell-rechtlicher Anspruch ergibt, vgl. hierzu ebenso zB § 916 ZPO. Ein Anspruch ist ein
Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, vgl. § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB).
Der Anordnungsgrund erfordert das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit. Die vorläu-fige Regelung muß "zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig" erscheinen. Entschei-dend ist hierfür vor allem, ob es dem einstweiligen
Rechtsschutz Begehrenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, vgl. hierzu zB Keller, aaO,
Rn 28. Besondere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung des einstweiligen Rechts-schutzes schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entste-hen können, die durch das Hauptsacheverfahren
nicht mehr zu beseitigen wären, vgl. hier-zu zB Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 12. Mai 2005 - 1
BvR 569/05.
1. Zwischen den Beteiligten besteht ein (Rechts-) Verhältnis der Grundsicherung für Ar-beitsuchende und somit ein
Rechtsverhältnis im Sinne des § 86 b) Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn die Ast. sind leistungsberechtigt im Sinne des § 7
Abs. 1 Satz 1 SGB II und der Ag. zuständiger (zugelassener kommunaler) Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (vgl. hierzu §§ 6ff SGB II und die Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der
Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 24. September 2004, BGBl. I, 2349f).
Aus diesem "Grundsicherungsverhältnis" leiten sich mehrere Rechte und Pflichten der Beteiligten ab, vgl.
ausführlicher hierzu zB Waibel, Die Anspruchsgrundlage im SGB II, NZS, 2005, 512, 516 (IV. Rechte und Pflichten im
Grundsicherungsverhältnis).
Soweit die Ast. die Übernahme der Stromschulden in Höhe von 367,45 EUR sowie Leistungen für Unterkunft und
Heizung ohne Abzug der sog. Warmwasserpauschale begehren, ist der Antrag unzulässig. Denn insoweit besteht kein
"streitiges Rechtsverhältnis" im Sinne des § 86 b) Abs. 2 Satz 2 SGG. Hinsichtlich der sog. Warmwasserpauschale
hat der Ag. mit Be-scheid vom 12. September 2006 u.a. folgendes entschieden:
"Der Energiekostenanteil für die Aufbereitung des Warmwassers ist Bestandteil der Regel-leistung und wird, sofern er
nicht gesondert in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen ist, in Form einer Pauschale von den Heizkosten
abgesetzt."
Dem entsprechend wurde von den Heizkosten eine Warmwasserpauschale in Höhe von 15,34 EUR monatlich
abgezogen. Auf Seite 2 des o.g. Bescheides und die Anlage "Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II)" hierzu wird
verwiesen (Blatt 207 und 210 Rückseite der Ver-waltungsakte).
Gegen den Bescheid vom 12. September 2006 haben die Ast. keinen Widerspruch erhoben. Damit ist dieser Bescheid
"für die Beteiligten in der Sache bindend" im Sinne des § 77 SGG. Ausnahmen hiervon sind nicht ersichtlich. Denn
diese Bindungswirkung wurde nicht bereits durch den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durchbrochen. Hierfür ist
viel-mehr eine erneute und sodann ggf. gerichtlich überprüfbare Sachentscheidung des Ag. nach § 44 SGB X
erforderlich. Auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 3. April 2001 - B 4 RA 22/00 R, wird wegen der Einzelheiten
zu den Begehren im Sinne und möglichen Entscheidungsebenen im Rahmen des § 44 SGB X verwiesen.
Angesichts dessen ist das Gericht nicht befugt, über dieses Begehren inhaltlich zu ent-scheiden. Vorsorglich wird
allerdings darauf hingewiesen, daß die von den Ast. insoweit angeführte Entscheidung des Sozialgerichts (SG)
Mannheim, Urteil vom 3. Mai 2005 - S 9 AS 507/05, vom Berufungsgericht aufgehoben wurde, vgl.
Landessozialgericht (LSG) Ba-den-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 - L 12 AS 2023/05. Denn nach
Auffassung dieses LSG sind die Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser bereits von der Regel-leistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfaßt. Dies entspricht allgemeiner Auffassung, vgl.
für das bis zum 31. Juli 2006 geltende Recht aus dem Schrifttum zB Berlit in: Münder, LPK-SGB II, 1. Auflage 2005,
§ 22 Rn 17, 49; Lang in: Eicher / Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 22 Rn 34; Rothkegel in: Gagel, SGB III mit
SGB II, Stand Dezember 2005, § 22 Rn 35 und Wieland in: Estelmann, SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende,
Kommentar, Stand Februar 2005, § 22 Rn 26 sowie aus der Rechtsprechung der Sächsischen Sozialgerichtsbarkeit
zB SG Dresden, Beschluß vom 1. Juni 2005 - S 23 AS 212/05 ER; SG Leipzig, Urteile vom 4. April 2006 - S 18 AS
960/05 und 29. August 2006 - S 16 AS 370/05 und S 16 AS 561/05; Sächsisches LSG, Beschlüsse vom 14. April
2005 - L 3 B 30/05 AS-ER, 1. August 2005 - L 3 B 94/05 AS-ER und Urteil vom 20. Juli 2006 - L 3 AS 3/05. Nichts
anderes gilt seit der Änderung des § 20 Abs. 1 (Satz 1) SGB II durch Art. 1 Nr. 19 a) des Gesetzes zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I, 1706, 1709, vgl. hierzu zB die
Begründung des Gesetzesentwurfes, BT-Drucks. 16/1410 vom 9. Mai 2006, Seite 23. Schließlich galt unter der
Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechts ebenso nichts anderes, vgl. hierzu zB Berlit, Wohnung
und Hartz IV, Ausgewählte Prob-leme der Kosten für Unterkunft nach dem SGB II, NDV 1/06, 5, 12 mwN (Fn 63).
Hinsichtlich der begehrten Übernahme der Stromschulden besteht auch kein "streitiges Rechtsverhältnis" im o.g.
Sinne. Denn die Ast. haben dieses Begehren erstmalig bei Ge-richt vorgetragen, ohne zuvor beim Ag. die Übernahme
zu beantragen. Eine Entscheidung des Ag. hierzu ist noch nicht ergangen. Die Ausführungen des Ag. im Schreiben
vom 16. November 2006 ersetzen diese Entscheidung nicht. Das Gericht ist nicht befugt, über die-ses Begehren an
Stelle des Ag. erstmalig zu entscheiden. Ausnahmen hiervon sind nicht ersichtlich. Denn insbesondere die für den
Fall der (weiterhin) ausbleibenden Zahlung des o.g. Betrages angekündigte Zwangsvollstreckung (vgl. das Schreiben
der ... vom 12. Okto-ber 2006, Blatt 6 der Gerichtsakte) ergibt angesichts der bereits von den Ast. am 13. und 18. Juli
2006 abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen (vgl. Blatt 9f der Gerichtsakte) keinen wirklichen Sinn. Sonstige
Auswirkungen bei weiterem Zahlungsverzug sind weder mitgeteilt worden noch ersichtlich.
2. Hinsichtlich der begehrten einmaligen Leistungen für Unterkunft und Heizung zur Zah-lung der
Betriebskostennachforderungen für den nicht mehr gemieteten Wohnraum ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Denn insoweit haben die Ast. keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Tatsachen, die eine einstweilige Regelung
des Gerichts zur Abwen-dung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen lassen, wurden nicht vorgetragen und sind nicht
erkennbar. Den Ast. ist es ohne weiteres zuzumuten, zunächst den Ausgang des Wi-derspruchsverfahrens
abzuwarten und sodann bei Bedarf Klage zu erheben.
Bereits der Tatsachenvortrag der Ast. zu diesem Begehren ist nicht ohne weiteres nach-vollziehbar und nicht
glaubhaft (gemacht worden).
Zuletzt begehrten die Ast. insoweit die einmalige Leistung eines Betrages in Höhe von 750 EUR, um eine
Vereinbarung mit ... abschließen zu können. Diese Vereinbarung soll nunmehr auch die Betriebskosten für den
Zeitraum von Januar bis September 2006 umfassen. Eine ordnungsgemäße Abrechnung im Sinne des § 556 Abs. 3
Satz 1 BGB erfolgte insoweit noch nicht. Weiterhin fehlt hierzu ebenso eine Entscheidung des Ag. Denn das
ursprüngli-che Begehren und die Entscheidung des Ag. hierzu umfaßte nur die Betriebskostenabrech-nungen für 2005.
Davon abgesehen wurde eine vollständige Fassung des zuletzt geltenden Entwurfes einer Vereinbarung nicht
vorgelegt. Zunächst soll es ein Angebot der Ast. gegeben haben (wohl Blatt 213 der Verwaltungsakte). Dieses sei von
... nicht angenommen worden. Vielmehr habe er ein eigenes Angebot mit sprachlichen, nicht jedoch inhaltlichen
Änderungen unter-breitet (wohl Blatt 234 Rückseite der Verwaltungsakte). Soweit aus den vorliegenden Aus-zügen
dieser Unterlagen entnommen werden kann, sind die darin jeweils erfaßten Forde-rungen des ... nicht identisch.
Unter Würdigung des Vortrages der Ast. ist weiterhin nicht erkennbar, aus welchen Grün-den die Verpflichtung der
Ast., an ... weitere 750 EUR zu zahlen, für sie vorteilhaft sein soll. Derzeit begehre ... als
Betriebskostennachforderungen für 2005 insgesamt 785,14 EUR und für 2006 "vorläufig" 588,86 EUR, mithin 1.374
EUR. Dafür behalte er eine Kaution in Höhe von 682,74 EUR ein und erhalte von den Ast. 750 EUR, mithin 1.432,74
EUR. Dies kann unter Würdi-gung weiterer Tatsachen einen Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit nach § 263 Abs. 1f
Strafgesetzbuch begründen. Nähere Ausführungen hierzu sind jedoch entbehrlich. Denn das Gericht sah keine
Veranlassung, dieses Verfahren nach § 114 Abs. 3 SGG bis zur Er-ledigung eines evtl. Strafverfahrens auszusetzen.
Darüber ist im evtl. Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Dem Ag. bleibt es unbenommen, unter Würdigung evtl.
weiterer Erkennt-nisse eigenverantwortlich um entsprechende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu ersu-chen.
Die vorläufig unterbleibende Zahlung des begehrten Betrages und die damit ggf. verbun-dene Verhinderung einer
entsprechenden Vereinbarung zwischen den Ast. und ... bewirkt für die Ast. keine Nachteile im o.g. Sinne. Eine
Kündigung der seit Oktober 2006 gemiete-ten Wohnung scheidet deswegen aus. Anhaltspunkte für eine evtl.
Zwangsvollstreckung bestehen insoweit nicht. Sie wäre im übrigen ebenso wenig erfolgsversprechend. Darauf wurde
bereits hingewiesen. Es verbleibt somit vielmehr ausreichend Gelegenheit und Zeit, auch für den Ag., den
Rechtsgrund der (ggf. wirklich) geltend gemachten Forderungen des ... zu prüfen.
Soweit der im o.g. Termin sichtlich um weitere Argumente für vermeintlich drohende Nachteile der Ast. bei Ablehnung
des Begehrens ringende Bevollmächtigte der Ast. zuletzt auf eine evtl. Inanspruchnahme der Eltern der Ast. durch ...
verwies, ist dies ebenso weder nachvollziehbar noch glaubhaft (gemacht worden). Eine "Elternbürgschaft" lag
allenfalls für die bis April 2005 gemietete Wohnung vor. Diese bezog sich nach § 21 des Mietvertra-ges vom 13. Juli
2003 auf "die monatliche Mietzahlung" und nicht auf evtl. Nachforderun-gen von Betriebskosten nach erfolgter
Abrechnung für vergangene Zeiten. Für die ab Juli 2005 gemietete Wohnung wurde laut dem Mietvertrag vom 19. Mai
2005 keine entspre-chende Sicherheit vereinbart. Weiterhin liegen keine Anhaltspunkte für eine evtl. Inan-
spruchnahme evtl. Bürgen vor, könnten diese die Einwendungen der Ast. gegen ... selb-ständig geltend machen (vgl.
§ 768 BGB) und sind evtl. Auswirkungen auf Dritte nicht geeignet, Nachteile der Ast. im o.g. Sinne zu begründen.
Dem Anordnungsgrund steht schließlich noch die mitgeteilte Absicht der Ast. entgegen, an ... "freiwillig" 50 EUR
monatlich zu zahlen, falls die Vereinbarung mangels Leistung des Ag. nicht zustande kommen sollte. Die für diesen
Fall vorgetragene Unfähigkeit, bestimmte Beiträge nicht zahlen zu können, ist eine schlichte, durch nichts belegte,
nicht nachvoll-ziehbare und somit nicht weiter erörterungsbedürftige Tatsachenbehauptung. Sie verstärkt vielmehr
ebenso den Eindruck eines Versuches der Ast., sich oder Dritten zu Lasten des Ag. einen Vorteil zu verschaffen, für
den es (zumindest derzeit) keinen rechtfertigenden Grund gibt.
III. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für dieses Verfahren ist ebenso abzulehnen. Denn die Voraussetzungen
hierfür sind nicht gegeben. Darauf hatte das Gericht bereits vor dem Termin am 23. November 2006 hingewiesen
(Schreiben vom 20. November 2006).
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114ff ZPO kann PKH bewilligt werden, wenn der antragstellende Beteiligte
des Verfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbrin-gen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt (frühestens ab Antragstellung aufgrund sofortiger Beifügung der Erklärung der Ast. über
deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nebst Bele-ge hierzu) bestand (und besteht immer noch) keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung. Somit kommt es auf die weiteren Voraussetzungen nicht an.
Auf die Ausführungen unter II. wird wegen der weiteren Einzelheiten hierzu verwiesen.
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben, Verbot überspannter Anforderungen, vgl. ausführli-cher hierzu zB BVerfG,
Beschluß vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 und 14. Oktober 2003 - 1 BvR 801/03, wurden dabei berücksichtigt. Dies
gilt ebenso unter Würdigung der bisher fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des BSG, zum
SGB II. Denn PKH muß "nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage
noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ... gerechtfertigt sein, wenn die
Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung
bereitgestellter Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann." Vgl. ausführlicher zum
Vorstehenden BVerfG, Beschluß vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 und 2 BvR 656/06. Ungeklärte Rechtsfragen
waren hier nicht streitentscheidend.
IV. Die formlose Mitteilung der Bevollmächtigten des Ag. nach dem Termin am 23. Novem-ber 2006 über die
Vertretung von mehreren Hilfebedürftigen durch den Bevollmächtigten der Ast. rechtfertigt dessen Zurückweisung
nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG iVm § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach derzeitiger Sachlage nicht. Denn entsprechende
Tatsachen ergeben sich derzeit weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus der entsprechenden Datenbank des
Gerichts. Von einer Anhörung des Betroffenen konnte daher abgesehen werden. Hier-zu hätte im übrigen ausreichend
Gelegenheit im o.g. Termin bestanden.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 (letzterer in entsprechender Anwendung) SGG.