Urteil des SozG Leipzig vom 23.02.2007

SozG Leipzig: auflage, klagebegehren, rechtswidrigkeit, zahlungsanweisung, untersuchungsmaxime, rechtsgrundlage, rechtsschutz, erforschung

Sozialgericht Leipzig
Beschluss vom 23.02.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 19 AS 1574/06
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der Antragsteller (Ast.) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für seinen Rechtsstreit gegen die Beklagte.
Streitgegenstand ist die Aufhebung und Erstattung von bewilligten und erbrachten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) für Januar bis Mai 2005 in Höhe von 1.915,57
EUR, Bescheid vom 12. September 2005 in der Fassung des Bescheides vom 14. August 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006.
Dagegen richtet sich die Klage vom 25. September 2006. Mit Klageerhebung beantragte die Bevollmächtigte des
Klägers (Rechtsanwältin) die Bewilligung von PKH und ihre Beiordnung.
Sie meint, aus Blatt 23 und 94 der Verwaltungsakte (Schreiben des Klägers vom 21. Feb-ruar und 7. November 2005)
ergebe sich die Erfolgsaussicht der Klage. Sie lege keine Klagebegründung vor. Dies könne von ihr vor der
Entscheidung über die PKH nicht verlangt werden.
II. Die Bewilligung von PKH ist mangels Mitwirkung des Ast. abzulehnen. Auf die (übrigen) Voraussetzungen kommt
es nicht an.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114ff Zivilprozeßordnung (ZPO) kann
PKH bewilligt werden, wenn der antragstellende Beteiligte des Verfahrens nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
Das Gericht kann gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangen, daß der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben
glaubhaft macht. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend
beantwort, so lehnt das Gericht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Bewilligung von PKH insoweit ab.
§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO bezieht sich auf die sog. sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH im Sinne
des § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO, vgl. Reichold in: Thomas / Putzo, ZPO, Kommentar, 27. Auflage 2005, § 118
Rn 6. Das Gericht hat die Rechtsanwältin wiederholt und zuletzt unter Fristsetzung aufgefordert, eine
Klagebegründung vorzulegen, um die "hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung" prüfen
zu können. Auf die Schreiben vom 26. Oktober, 29. November und 22. Dezember 2006 sowie 12. Januar 2007 wird
verwiesen. Dem kam die Rechtsanwältin bis-her ausdrücklich nicht nach. Diese (mangelnde) Prozeßführung muß der
Ast. gegen sich gelten lassen (§ 73 Abs. 3 Satz 2 SGG).
(Weitere) Rechtsgrundlage für das Verlangen des Gerichts, eine Begründung für die erhobene Klage vorzulegen, ist §
92 Satz 2 SGG (" ... soll ... die zur Begründung dienenden Tatsachen ... angeben ..."). Insoweit besteht weder kraft
Gesetzes noch in der Praxis des Vorsitzenden der Kammer ein Unterschied zu Klägern, die nicht durch
Bevollmächtigte vertreten sind. Auch diese haben u.a. mitzuteilen, inwieweit und aus welchen (tatsächli-chen)
Gründen Rechtsschutz begehrt wird. Der Hinweis der Rechtsanwältin auf eine ver-meintliche Änderung von Richtlinien
durch das Gericht ist weder für sich betrachtet noch im Kontext des geltenden Rechts andeutungsweise
nachvollziehbar.
Die sog. Untersuchungsmaxime (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) steht dem o.g. Verlangen nicht entgegen. Denn die
Beteiligten (§ 69 SGG) sind bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
Im übrigen hätte zunächst nur PKH für die "beabsichtigte Rechtsverfolgung" beantragt werden können, um die
vorgetragenen finanziellen Unsicherheiten zu beseitigen. Auf Kel-ler / Leitherer in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer,
SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, Rn 5b ff sowie (teilweise abweichend hierzu) Kornblum, Für die Zulässigkeit
bedingter Rechtsmitteleinlegungen und -begründungen, NJW 2006, 2888ff, wird beispielhaft hierzu verwiesen.
Derartige Anträge entsprechen insbesondere in Verfahren im Zusammenhang mit dem SGB II zunehmend (auch) der
sozialgerichtlichen Praxis.
Der schlichte Verweis der Rechtsanwältin auf die o.g. Schreiben des Klägers ist nicht ge-eignet, die angeforderte
Klagebegründung zu ersetzen. Unter Würdigung deren Inhalts wäre der Antrag mangels Aussicht auf Erfolg der
Rechtsverfolgung abzulehnen. Denn mit dem Schreiben vom 21. Februar 2005 bot der Kläger an, die ihm eigenen
Angaben zufolge irrtümlich gezahlten Leistungen für Januar und Februar 2005 der Beklagten zu erstatten (" ... bitte ich
Sie auf schriftlichem Weg mir umgehend eine Zahlungsanweisung über 857,00 EUR zukommen zu lassen."). Dies ist
mit dem evtl. nunmehr bestehenden Klagebegehren nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Der Hinweis des Klägers im
Schreiben vom 7. November 2005 auf eine nicht bestehende Schuld seinerseits ist nach derzeitiger Sach- und
Rechtslage ebenso nicht von selbst geeignet, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ent-scheidungen begründen zu
können. Die Beklagte hat sich im übrigen mit diesen Tatsachen bereits ausführlich und insoweit zutreffend
auseinandergesetzt (Widerspruchsbescheid vom 23. August 2006), soweit dies derzeit beurteilt werden kann bzw.
wird.
Aufgrund der unterschiedlichen Rechtswirkungen bei Ablehnung des Antrages mangels Aussicht auf Erfolg der
beabsichtigten Rechtsverfolgung wurde hiervon zunächst abgesehen.