Urteil des SozG Leipzig vom 22.03.2007

SozG Leipzig: örtliche zuständigkeit, rechtsschutz, häusliche gemeinschaft, getrennt leben, eheliche gemeinschaft, hauptsache, lebensgemeinschaft, auflage, pflege, umzug

Sozialgericht Leipzig
Beschluss vom 22.03.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 19 AS 500/07 ER
I. Die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Landshut wird beigeladen. II. Die
Beigeladene wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 8. März 2007 bis 31. August 2007 vorläufig
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erbringen und zügig
einen Vorschuß in Höhe von 100,- EUR zu zahlen. III. Die Beigeladene hat dem Antragsteller dessen notwendige
außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die örtliche Zuständigkeit für Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Antragsteller (Ast.).
Der 1980 geborene Ast. ist Staatsangehöriger der Republik B ... Eigenen Angaben zufolge ist er seit 2004 verheiratet.
Seine Ehefrau habe ein 1994 geborenes Kind.
Seit Oktober 2005 erbrachte die Beigeladene für den Ast., seine Ehe-frau und deren Kind Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 2. Mai 2006 bewilligte die Beigeladene den vorge-nannten Personen für
Februar 2006 monatlich insgesamt 106,02 EUR und für März bis Juni 2006 monatlich insgesamt 297,68 EUR.
Am 19. Mai 2006 meldete sich der Ast. in L. an. Seine Hauptwohnung sei weiterhin in ...
Bei der Beigeladenen teilte am 26. Mai 2006 ein Freund des Ast. fern-mündlich mit, dieser sei nach L. umgezogen.
Dort pflege er seine Mutter. Die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (Ag.) enthält eine Veränderungsmitteilung des
Ast. vom 29. Mai 2006 mit einem Hinweis auf den o.g. Umzug. Die Beigeladene hat diese Mitteilung nach eigenen
Abgaben erhalten. Der Zeitpunkt deren Eingangs ist dem Gericht nicht bekannt.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2006 teilte die Beigeladene den Ast. u.a. mit, "aufgrund des mir bekannt gewordenen
Umzugs ist meine Zustän-digkeit nicht mehr gegeben." Zuständig sei die Ag., bei der "zur Vermei-dung von
Nachteilen ... vorzusprechen" sei. Eine Mehrfertigung des Bescheides erhielt die Ag. mit einem Begleitschreiben am
1. Juni 2006.
Am 29. Mai 2006 ließ sich der Ast. bei der Ag. Antragsformulare aus-händigen. Diese wurden am 20. Juni 2006
ausgefüllt und unterschrieben bei der Ag. abgegeben.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 14. August 2006 lehnte die Ag. den
o.g. Antrag mangels Zuständigkeit ab. Der Ast. habe "sich umgehend" bei der Beigeladenen zu melden. Dagegen
richtet sich eine Klage vom 15. Septem-ber 2006 beim erkennenden Gericht (S 19 AS 1527/06).
Am 25. Oktober 2006 hob die Beigeladene den Bescheid vom 2. Mai 2006 "ab 01.06.2006 ganz" auf. Der Bescheid
wurde (ebenso) der Ehe-frau des Ast. bekanntgegeben.
Am 8. März 2007 beantragte der Ast. einstweiligen Rechtsschutz.
Seine Mutter sei schwer krank, hilfe- und pflegebedürftig. Daher sei er in L ... Er wohne bei ihr. Sie beziehe von der
Ag. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Seit 13 Monaten verfüge er über kein eigenes Geld. Die
Kündigung und Räumung der Wohnung seiner Mutter drohe. Denn er lebe von ihrer Unterstützung. Daher habe sie die
Miete nicht zahlen können. Die Dauer seines Aufenthaltes in Leipzig könne er noch nicht angeben. Diese hänge vom
Gesundheitszustand seiner Mutter ab. Seit Juni 2006 habe er keine Fahrten zu seiner Ehefrau finanzieren können. In
Trennung lebe er nicht von ihr.
Die Ag. beantragt, den Antrag "zurückzuweisen".
Der Ast. sei zwar hilfebedürftig. Zuständig sei jedoch die Beigeladene. Der erste Leistungsantrag vom 28. Oktober
2005 wirke als "Hauptantrag ... auf alle weiteren Bewilligungsabschnitte ... fort." Die vorübergehende Anwesenheit in
L. ändere daran nichts.
Die Beigeladene beantragt sinngemäß, die Ag. zur vorläufigen Leis-tungsgewährung bis zur Entscheidung in der
Hauptsache zu verpflichten.
Der Ast. habe seinen tatsächlichen und damit gewöhnlichen Aufenthalt nach Leipzig verlegt. Ihre Zuständigkeit habe
im Juni 2006 geendet. Die Anspruchsvoraussetzungen seien bei ihr weder geklärt noch vom Ast. erklärt. Die
Hilfebedürftigkeit der "Familie" des Ast. sei zweifelhaft. Weitere Anträge von dessen Ehefrau und deren Kind seien
jedenfalls nicht erfolgt. Für dieses Verfahren habe der Ast. zuerst von der Ag. Leistungen begehrt.
Das Gericht hat im Verfahren S 19 AS 1527/06 die Verwaltungsakte der Ag. (Blatt 1 bis 71) beigezogen.
II. Die Beiladung beruht auf § 75 Abs. 2 Alt. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Beigeladene kommt nicht nur als
leistungspflichtig in Betracht, sondern ist vorläufig leistungspflichtig.
Dieser Beschluss (zu Tenor I.) ist nach § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG unanfechtbar.
III. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist begründet, soweit die Beigeladene vorläufig verpflichtet
ist, dem Ast. in den im Tenor zu II. genannten Umfang vorläufig die begehrten Leistungen zu erbringen. Im übrigen ist
er unbegründet.
Nach § 86 b) Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug
auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands
die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, soweit ein Fall des
Absatzes 1 nicht vorliegt (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b) Abs. 2 Satz 2
SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
1. Das erkennende Gericht ist "das Gericht der Hauptsache" im o.g. Sinne. Denn das sog. Hauptsacheverfahren (S 19
AS 1527/06) ist beim Gericht rechtshängig (§ 94 Abs. 1 SGG). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für das
Hauptsacheverfahren beruht nach derzeiti-ger Sachlage jedenfalls auf § 57 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG. Denn
unter Würdi-gung der derzeit bekannten Tatsachen stand der Ast. zur Zeit der Klage-erhebung in einem befristeten
und geringfügigen Beschäftigungs-verhältnis im Bezirk des Gerichts. Dies ergibt sich aus dem Arbeits-vertrag vom
21. Juni 2006 (Blatt 39 der Verwaltungsakte) und wurde durch die Bevollmächtigte des Ast. im Verfahren S 19 AS
1527/06 bestätigt, vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2006, Seite 3 (Blatt 23, 25 der Gerichtsakte). Somit konnte der
Ast. (ggf. auch) hier Klage erheben. Auf die Feststellung seines Wohnsitzes im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 1 SGG kommt es damit insoweit nicht an. Evtl. Änderungen nach dem Zeitpunkt der Klagerhebung sind
ebenso nicht entscheidend.
2. Der Ast. begehrt (im Sinne des entsprechend anwendbaren § 123 SGG) Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Hierfür ist die sog. Regelungsanordnung nach § 86 b) Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Denn "ein Fall
des Absatzes 1" des § 86 b) SGG liegt nicht vor. § 86 b) Abs. 1 SGG eröffnet einstweiligen Rechtsschutz nur bei
Rechtsbeein-trächtigungen, die in der Hauptsache durch (isolierte) Anfechtungs-begehren ("Aufhebung eines
Verwaltungsaktes oder seine Abänderung" im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) beseitigt werden können. Eine sog.
Sicherungsanordnung nach § 86 b) Abs. 2 Satz 1 SGG scheidet ebenso aus. Denn der Ast. begehrt keinen
einstweiligen Rechtsschutz zum Schutz des "bestehenden Zustands" durch "bestandsschützende einstweilige
Maßnahmen", vgl. hierzu zB Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86 b)
Rn 25a.
Der Ast. hat für die einstweilige Anordnung des Gerichts die Tatsachen für das Bestehen eines sog.
Anordnungsanspruches und -grundes dargelegt und glaubhaft gemacht, vgl. hierzu § 86 b) Abs. 2 Satz 4 SGG in
Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2 Zivilprozeßord-nung (ZPO).
3. Der Anordnungsgrund erfordert das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit. Die vorläufige Regelung muß "zur
Abwendung wesent-licher Nachteile nötig" erscheinen. Entscheidend ist hierfür vor allem, ob es dem einstweiligen
Rechtsschutz Begehrenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, vgl. hierzu zB Keller, aaO,
Rn 28. Besondere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewäh-rung des einstweiligen Rechtsschutzes schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren
nicht mehr zu beseitigen wären, vgl. hierzu zB Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR
569/05. Das Existenzminimum des Ast. ist gegenwärtig nicht gesichert. Somit erscheint eine Anordnung des Gerichts
nötig.
4. Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen
erforderlich, aus denen sich ein materiell-rechtlicher Anspruch ergibt, vgl. hierzu ebenso zB § 916 ZPO. Ein Anspruch
ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, vgl. § 194 Abs. 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB).
Der Ast. hat ein Recht auf Erbringung vorläufiger Leistungen durch die Beigeladene nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2
Halbsatz 1 Sozialgesetz-buch (SGB) - Allgemeiner Teil (I) glaubhaft gemacht.
§ 43 SGB I ist anwendbar. Denn der Ast. hat einen Anspruch auf Sozialleistungen (§ 11 Satz 1 SGB I) glaubhaft
gemacht. Die übrigen Beteiligten sind Leistungsträger im Sinne der §§ 12 Satz 1, 19 a) Abs. 2 Satz 1 SGB I iVm §§
6, 44 b) SGB Zweites Buch (II).
Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung
verpflichtet ist, kann nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig
Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift hat
er Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen
spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
a) Zwischen den beteiligten Leistungsträgern besteht eine Streitigkeit im o.g. Sinne. Denn beide meinen, für den Ast.
nicht (mehr) zuständig zu sein. Dieser sog. negative Kompe-tenzkonflikt ist kraft Gesetzes nicht zu Lasten des
Leistungsberechtigten (hier: des Ast.) auszutragen, vgl. zB Seewald in: Kasseler Kommentar
Sozialversicherungsrecht, Band 1, Stand der 52. Ergänzungslieferung, 1. November 2006, § 43 Rn 2 und 10 mwN.
Vielmehr kann (bzw. hat) der "unter ihnen zuerst angegan-gene ... vorläufig Leistungen (zu) erbringen." Das ist
derjenige, der sich auf Grund eines Antrags oder von Amts wegen zuerst mit der Sache befaßt hat, so zB Seewald,
aaO, Rn 11, ggf. in Anlehnung an den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch (X) SGB.
Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes der Priorität ist die Beigeladene der "zuerst angegangene
Leistungsträger". Die "Sache" bezieht sich dabei auf die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit für die o.g.
Leistungen für den Ast. nach dessen "Umzug" nach Leipzig. Mit dieser "Sache" hat sich die Beigeladene vor der Ag.
"befaßt". Dies ergibt sich bereits aus der zeitlichen Abfolge der Bescheide vom 30. Mai 2006 (Beigeladene) und 6. Juli
2006 (Ag.) über die jeweils fehlende eigene örtliche Zuständigkeit.
Nichts anderes ergibt sich aus dem tatsächlichen Verfahrensablauf. Die Beigeladene bewil-ligte dem Ast., dessen
Ehefrau und deren Kind zuletzt mit Bescheid vom 2. Mai 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II "für die Zeit vom 01.02.2006 bis 30.06.2006". Dies ergibt sich jedenfalls mit der gebotenen Bestimmtheit
(§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 33 Abs. 1 SGB X) aus der Aufzählung des Ast. unter dem Absatz " ... besteht in
der Kranken- und Pflege-versicherung Versicherungsschutz für ..." und der Anlage (Berech-nungsbogen) zum
Bescheid. Da der Ast. Sozialleistungen von der Beigeladenen erhielt, hatte er ihr u.a. die in § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGB I genannten Änderungen mit-zuteilen. Dem kam der Ast. nach. Mit Bescheid vom 30. Mai 2006 teilte ihm die
Beigeladene daraufhin mit, sie sei "nicht mehr" zuständig. Dieser Bescheid wurde somit "in Aus-führung der durch die
Veränderungsanzeige angezeigten Änderungen im Sachverhalt ... erteilt", vgl. Schreiben der Beigeladenen vom 14.
März 2007. Der dem im Ergebnis entsprechende Bescheid der Ag. erging erst aufgrund des Antrages vom 20. Juni
2006 (nicht: 29. Mai 2006).
Der Zeitpunkt des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen allein dafür
entscheidend, ab wann "eine solche Regelung zur Abwen-dung wesentlicher Nachteile nötig erscheint" (Beginn der
Regelungsanordnung). Ein recht-licher und / oder tatsächlicher Zusammenhang zur Feststellung des zuerst
angegangenen Leistungsträgers besteht insoweit nicht.
Soweit die Beigeladene schließlich meint, bei ihr liege "kein offenes Verwaltungsverfahren mehr vor", ändert dies am
o.g. Ergebnis nichts. Zwar werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur auf und ab Antragstellung
erbracht, vgl. § 37 SGB II. Der Ast. stellte jedoch einen entsprechenden Antrag am 20. Juni 2006. Darüber wurde
bisher materiell-rechtlich noch nicht entschieden. Die Antragstellung bei der Ag. entspricht der "Empfehlung" der
Beigeladenen im Bescheid vom 30. Mai 2006. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, bei ihr habe der Ast. keinen
erneuten Leistungsantrag gestellt. Die örtliche Unzustän-digkeit der Ag. unterstellt, würde im übrigen der o.g. Antrag
nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt bei der Beigeladenen gestellt gelten, in dem er bei der Ag.
eingegangen ist. Bei unterstellter Zustän-digkeit der Ag. ergebe sich trotz eines ggf. abgeschlossenen Verwal-
tungsverfahrens bei der Beigeladenen ein Anspruch des Ast. auf Leistungserbringung durch die Beigeladene aufgrund
"fortgesetzter Zuständigkeit" nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X.
Schließlich hat die Beigeladene vorläufig Leistungen zu erbringen. Denn einen Antrag im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz
2 Halbsatz 1 SGB I stellte der Ast. bereits durch seine Bevoll-mächtigte im Verfahren S 19 AS 1527/06 (Schreiben
vom 5. Dezember 2006). Dessen ungeachtet ist im Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz ein derartiger Antrag
erklärt.
b) Des weiteren hat der Ast. einen Anspruch auf Sozialleistungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I glaubhaft
gemacht. Die Höhe (der Geldwert) dieses Anspruches ist zunächst von der Beigeladenen festzustellen.
Der Ast. ist leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Ausnahmen hiervon nach § 7 Abs. 1 Satz 2
SGB II (in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung) sind nicht gegeben. Denn dem Ast. wurde eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die
Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) erteilt. Diese Aufenthaltserlaubnis
berechtigt ihn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, vgl. § 28 Abs. 5 AufenthG. Somit ist er im Sinne des § 8 Abs. 1
SGB II erwerbsfähig, vgl. § 8 Abs. 2 SGB II.
Der Ast. ist hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, soweit dies derzeit beurteilt werden kann und
wird.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Per-sonen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Leistungsträger erhält.
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen
und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsge-meinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II als
Partner der erwerbsfähigen Hilfebe-dürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. § 7 Abs. 3 SGB II ist in der
ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden. Der Wortlaut und Regelungsgehalt des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a)
SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung ist im übrigen identisch.
Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft
besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Dieses
Getrenntleben muß des weiteren "dauernd" sein. Dies entspricht dem Grunde nach dem bis zum 31. Dezember 2004
geltenden Recht der Arbeitslosenhilfe, vgl. §§ 193 Abs. 2 und 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB Drittes Buch. Im Recht
der Sozialhilfe galt und gilt dies (zumindest dem Wortlaut nach) nicht, vgl. §§ 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 28 Abs. 1
Satz 1 Bundessozialhilfegesetz und §§ 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 43 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB Zwölftes Buch.
Ehegatten leben dauernd getrennt im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II, wenn die eheli-che Lebensgemeinschaft (§
1353 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB) nicht nur vorübergehend aufgehoben ist. Dies setzt die Auflösung der Lebens-
und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, (im Ergebnis) ebenso Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg,
Beschluss vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 (in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanz-hofs zu §
26 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz); Brühl / Schoch in: Münder, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 2.
Auflage 2007, § 7 Rn 54 (in Anlehnung an die Rechtspre-chung des Bundesverwaltungsgerichts; abweichend
hinsichtlich "nicht nur vorüberge-hend"); Löns / Herold-Tews, SGB II, 1. Auflage 2005, § 7 Rn 8; Peters in: Estelmann,
SGB II, Kommentar, § 7 Rn 18 (in Anlehnung an eine Stellungnahme des Deutschen Ver-eins); Spellbrink in: Eicher /
Spellbrink, aaO, § 7 Rn 26 und Valgolio in: Hauck / Noftz, SGB II, Kommentar, Band 1, K § 7 Rn 22. Bei dieser
Feststellung ist das "Gesamtbild der Verhältnisse" entscheidend, vgl. LSG Baden-Württemberg und Spellbrink, jeweils
aaO.
Nach dem Vortrag des Ast. lebt er von seiner Ehefrau nicht dauernd getrennt im o.g. Sinne. Die fehlende Absicht zur
Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist glaubhaft. Denn der Bestand der "familiären Lebensgemeinschaft" ist
für den rechtmäßigen Aufenthalt des Ast. im Bundesgebiet entscheidend, vgl. § 28 Abs. 2 AufenthG. Fundierte
Anhaltspunkte für die Annahme einer Eheschließung und o.g. Gemeinschaft als Mittel (Zweck) zur Erlan-gung und
Erhaltung eines Aufenthaltsrechts bestehen für das Gericht derzeit nicht. Der Vortrag der Bevollmächtigten des Ast.
im Hauptsacheverfahren, er besuche "seine Ehefrau nur zwei Mal im Monat und nur am Wochenende", ist zwar durch
den Vortrag des Ast. in diesem Verfahren widerlegt. Denn danach ist er seit Juni 2006 nicht mehr zu seiner Ehe-frau
gefahren. Dies ändert am vorgenannten Ergebnis ("nicht dauernd getrennt leben") jedoch nichts. Denn die Reisen
scheiterten aus finanziellen Gründen. Bei der Vorsprache des Ast. bei Gericht am 15. März 2007 wurde hinreichend
deutlich, daß er gefahren wäre und voraussichtlich fahren wird, wenn er hierfür Geld zur Verfügung gehabt hätte bzw.
haben wird. Der Beigeladenen bleibt es unbenommen, die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 20 SGB X) und
sich dabei der gesetzlichen vorgesehenen Beweismittel (§ 21 SGB X) zu bedienen. Anlaß hierzu besteht,
insbesondere aufgrund des kurz vor Unter-zeichnung dieser Entscheidung eingegangenen Schreibens der
Beigeladenen vom 22. März 2007. Außer den o.g. Fragen (Zweckehe, familiärer Gemeinschaft, tatsächliche
Aufenthalte des Ast.) ist u.a. zu klären, ob und wenn, die Ehefrau des Ast. seit Juni 2006 beschäftigt ist und Unterhalt
an den Ast. leistet(e).
Nach derzeit bekannter Sachlage gehört die Tochter der Ehefrau des Ast. ebenso zu dessen Bedarfsgemeinschaft,
vgl. hierzu § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der ab dem 1. Juli 2006 gel-tenden Fassung).
Das beim Ast. somit dem Grunde nach zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen seiner Ehefrau ist nicht
bekannt. Daher hat die Beigeladene zunächst deren Einkommen und Vermögen festzustellen. Sodann hat sie über die
Hilfebedürftigkeit des Ast. und ggf. der o.g. weiteren Personen (Ehefrau und deren Kind) zu entscheiden, vgl. hierzu §
9 Abs. 2 Satz 3 SGB II.
Mit seiner Mutter bildet der Ast. im übrigen keine, auch keine zeitweise - vgl. hierzu zB Bundessozialgericht (BSG),
Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - Bedarfs-gemeinschaft. Seine Mutter ist insbesondere kein Partner
im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. c) und Abs. 3 a) SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung). Denn hierfür
reicht ein "Gegenseitig-füreinander-Einstehen" nicht, anderer Auffassung hierzu zunächst Spellbrink, Viel Verwirrung
um Hartz IV, JZ 1/2007, 28, 33; umgehend daran jedoch nicht mehr festhaltend in: Die Bedarfsgemeinschaft gemäß §
7 SGB II eine Fehlkonstruktion?, NZS 3/2007, 121, 125.
Der Ast. lebt allerdings mit seiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II. Gegen ihre
Leistungsfähigkeit, vgl. hierzu zB BSG, Urteil vom 7. Novem-ber 2006 - B 7b AS 6/06 R, spricht jedoch der eigene
Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der vom Ast. und seiner Mutter in Leipzig tatsächlich genutzten
Wohnung sind jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen, sog. Aufteilung nach "Kopfzahl", vgl. hierzu zB BSG, Urteil vom
23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R. Ausnahmen hiervon sind derzeit weder erkennbar noch vorgetragen. Die
Aufwendungen der evtl. ehelichen Wohnung sind demgegenüber ausschließlich bei der Ehefrau des Ast. und deren
Tochter zu berücksichtigen. Beides gilt vorbehaltlich abweichender Erkenntnis-se und / oder zukünftiger Änderungen.
Auch hierzu hat zunächst die Beigeladene den Sachverhalt zu ermitteln.
5. Die zeitliche Beschränkung der Regelungsanordnung beruht hinsichtlich der Dauer (ca. sechs Monate) auf § 41
Satz 4 SGB II. Der Beginn der Regelungsanordnung knüpft an den Eingang des Begehrens auf einstweiligen
Rechtsschutz bei Gericht an. Für die Zeit davor ("vergangene Zeiten") besteht nach allgemeiner Auffassung in der
Regel kein Anord-nungsgrund, vgl. hierzu zB Conradis in: Münder, aaO, Anhang Verfahren Rn 123; Berlit, Vorläufiger
gerichtlicher Rechtsschutz im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeit-suchende - ein Überblick, info also
1/2005, 3, 11; Keller, aaO, Rn 28 und Spellbrink, Einstweiliger Rechtsschutz in Grundsicherungsstreitigkeiten nach
dem SGB II, Sozialrecht aktuell, 1/2007, 1, 2f, jeweils mwN. Ausnahmen hiervon sind nicht ersichtlich.
Die Anordnung der zügigen Zahlung eines Vorschusses beruht auf §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 42 SGB I.
Sollte sich diese Anordnung unter Würdigung abweichender Erkenntnisse als rechtswidrig erweisen, kommt der Ersatz
eines der Beigeladenen evtl. entstandenen Schadens in Be-tracht, vgl. § 86 b) Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 945 ZPO.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG (zuletzt genannte Norm in entspre-chender Anwendung).