Urteil des SozG Leipzig vom 03.12.2007

SozG Leipzig: vorbehalt des gesetzes, rehabilitation, verpflegung, verordnung, glaubhaftmachung, rechtsschutz, auflage, heizung, hauptsache, arbeitsentgelt

Sozialgericht Leipzig
Beschluss vom 03.12.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 19 AS 3220/07 ER
I. Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Bescheides vom 1. November 2007 verpflichtet, den Antragstellern
für Dezember 2007 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Kürzung der Regelleistungen und
oh-ne Berücksichtigung der Verpflegung bei den stationären Leistungen zur medi-zinischen Rehabilitation als
Einkommen zu erbringen. II. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten
zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um den Wert von Rechten auf Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts bei
stationären Leistungen zur Rehabilitation.
Die 1970 und 1974 geborenen Antragsteller (Ast.) zu 1. und 3. leben zusammen. Zum Haushalt gehört des weiteren
die 1997 geborene Ast. zu 2.
Mit Bescheid vom 24. August 2007 bewilligte der Träger der gesetzlichen Rentenversiche-rung für die Ast. zu 1. und
2. stationäre Leistungen zur Rehabilitation. Die Maßnahme ist vom 22. November bis 20. Dezember 2007 vorgesehen.
Am 18. Oktober 2007 beantragte die Ast. zu 1. bei der Antragsgegnerin (Ag.) die Fortzah-lung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit Bescheid vom 1. November 2007 bewilligte die Ag. den Ast. für Dezember 2007 ins-gesamt 143,61 EUR und für
Januar bis Mai 2008 insgesamt 264,94 EUR monatlich. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des
Bescheides nebst Anlagen ("Berechnungsbo-gen") verwiesen (Blatt 279ff der Verwaltungsakte).
Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Ast. (Rechtsanwalt) mit Schreiben vom 19. No-vember 2007 Widerspruch.
Am 19. November 2007 beantragten die Ast. einstweiligen Rechtsschutz.
Der Rechtsanwalt trägt vor, der Ast. zu 2. nehme an o.g. Rehabilitation ebenso teil. Eine Minderung der Regelleistung
sei ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dessen Schreiben vom 19. November 2007 verwiesen
(Blatt 3f der Gerichtakte).
Der Rechtsanwalt beantragt, die Antragsgegnerin im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, an die
Bedarfsgemeinschaft (über die bereits bewilligten 143,61 EUR hinaus) weitere Lei-stungen für den Monat Dezember
2007 in Höhe von 121,33 EUR (bzw. an die Antrag-stellerin zu 1 weitere 46,20 EUR, an die Antragstellerin zu 2
weitere 28,92 EUR und an den Antragsteller zu 3 weitere 46,21 EUR) zu zahlen.
Die Ag. beantragt, den Antrag abzulehnen.
Die Regelleistung sei bei stationärem Aufenthalt zu kürzen. Grundlage hierfür sei das Be-darfsdeckungsprinzip.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Ag. vom 23. November 2007 verwiesen (Blatt 35ff der
Gerichtsakte).
II. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist begründet.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirkli-chung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert wird, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen
sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog.
Regelungsanordnung).
Die Ast. begehren (im Sinne des entsprechend anwendbaren § 123 SGG) höhere Leistun-gen zur Sicherung des
Lebensunterhalts für Dezember 2007. Hierfür ist die sog. Rege-lungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG
statthaft.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) haben die Ast. für
eine einstweilige Anordnung des Gerichts die Tatsachen für das Bestehen eines sog. Anordnungsanspruchs und -
grunds darzulegen und glaubhaft zu ma-chen. Die sog. Glaubhaftmachung ist der mildeste Beweismaßstab des
Sozialrechts. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrschein-lich ist,
vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X). Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer
Tatsache reicht nicht aus, um diese Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt allerdings, wenn bei mehreren ernstlich
in Betracht zu ziehenden Mög-lichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach
Gesamt-würdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Vgl. ausführlicher hierzu zB
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 29/06 R (Rn 116), mwN. Zur Glaubhaftmachung
von Tatsachen ist (auch) die Versicherung an Eides Statt zulässig, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 294 Abs. 1
ZPO.
Für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich,
aus denen sich ein materiell-rechtlicher Anspruch ergibt, vgl. hierzu ebenso zB § 916 ZPO. Ein Anspruch ist ein
Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, vgl. § 194 Abs. 1 Bürgerliches
Gesetzbuch.
Der Anordnungsgrund erfordert das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit. Die vorläu-fige Regelung muß "zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig" erscheinen. Entschei-dend ist hierfür vor allem, ob es dem einstweiligen
Rechtsschutz Begehrenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, vgl. hierzu zB Keller in:
Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86b Rn 28. Besondere Anforderungen gelten,
wenn ohne die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, vgl. hierzu
zB Bun-desverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05.
2. Zwischen den Beteiligten besteht ein (Rechts-) Verhältnis der Grundsicherung für Ar-beitsuchende und somit ein
Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn die Ast. sind nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1, 3c (in der ab dem 1. Au-gust 2006 geltenden Fassung), und 4 (in der ab dem 1. Juli 2006 geltenden
Fassung) SGB Zweites Buch (II) leistungsberechtigt. Die Ag. nimmt die Aufgaben der Träger der Grund-sicherung für
Arbeitsuchende einheitlich wahr, vgl. hierzu §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 44b Abs. 1 Satz 1 (in der ab dem 1. August 2006
geltenden Fassung) und Abs. 3 Satz 2f SGB II sowie zur Organisationsform der Arbeitsgemeinschaften zB BSG,
Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R (Rn 13f) und B 7b AS 8/06 R (Rn 20 & 30).
3. Die Ast. haben die Tatsachen für das Bestehen von Rechten auf Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhalts
ohne bedarfsmindernde Berücksichtigung der Verpflegung bei den stationären Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und somit einen Anordnungs-anspruch glaubhaft gemacht.
a) Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG in entsprechender Anwendung) ist der Bescheid vom 1. November 2007 für
Dezember 2007 bis Mai 2008. Abändernde und / oder erset-zende Verwaltungsakte im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG
sind weder bekannt noch nach § 96 Abs. 2 SGG mitgeteilt. Streitgegenstand ist der Wert der Rechte der Ast. auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2007.
Mit o.g. Bescheid (iVm der Anlage für Dezember 2007) verlautbarte die Ag. u.a. bei der Bestimmung der
Hilfebedürftigkeit der Ast. für Dezember 2007 die Berücksichtigung von sonstigem Einkommen bei der Ast. zu 1. und
2. in Höhe von insgesamt 121,33 EUR (72,80 EUR bei der Ast. zu 1. und 48,53 EUR bei der Ast. zu 2.), ohne insoweit
eine "Einkommensbereini-gung" vorzunehmen. Entgegen Ihrer mit Schreiben vom 23. November 2007 mitgeteilten
Auffassung ist dem o.g. Bescheid eine Kürzung der (jeweiligen) Regelleistung bei der Ast. zu 1. um 72,80 EUR und
bei der Ast. zu 2. um 48,53 EUR nicht zu entnehmen. Nähere Ausfüh-rungen hierzu sind in diesem Verfahren
entbehrlich. Denn die Ag. ist nicht berechtigt, den Bedarf der Ast. (zu 1. und 2.) für die Zeit der stationären Leistungen
zur Rehabilitation zu mindern oder erhaltene Verpflegung als deren Einkommen zu berücksichtigen. Die Kam-mer
schließt sich insoweit der Auffassung des 2. Senats des Sächsischen (Sächs.) Landes-sozialgerichts (LSG),
Beschluss vom 22. Oktober 2007 - L 2 B 422/07 AS-PKH und der 4. Kammer des erkennenden Gerichts, Urteil vom
30. Oktober 2007 - S 4 AS 52/07, an. So-weit bekannt, vertreten die 5., 6. und 18. Kammer des Gerichts andere
Auffassungen hier-zu, vgl. zB Beschlüsse vom 3. August 2006 - S 6 AS 232/06 ER, 14. September 2006 - S 18 AS
1442/06 ER und 16. April 2007 - S 5 AS 613/07 ER.
b) Die Ast. zu 1. ist leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn sie ist insbesondere
hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Sie kann ihren und den Be-darf der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Ast. zu 2. und 3. nicht oder nicht ausrei-chend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern, vgl. ausführlicher §
9 Abs. 1 SGB II. Der Anspruch der Ast. zu 2. ergibt sich aus §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Ast.
zu 3. wird durch § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II hilfebedürftig. Die o.g. Berücksichtigung des Einkommens bei den Ast. zu
1. und 2. wirkt sich unmittelbar auf den Wert des Rechts auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Ast.
zu 3. aus.
Die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluß nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II (in der ab dem 1. August 2006
geltenden Fassung) sind nicht gegeben.
c) Die Höhe des (jeweiligen) Bedarfs ergibt sich aus den durch Gesetz (§§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 Nr. 2 und 19ff
SGB II) bestimmten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensun-terhalts.
Nach § 19 Satz 1 SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) erhalten er-werbsfähige Hilfebedürftige (§
7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der
angemessenen Kosten für Unter-kunft und Heizung. Die Ast. zu 2. erhält nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II Sozialgeld,
wel-ches unter Berücksichtigung der "Maßgaben" nach § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der seit dem 1. August 2006
geltenden Fassung) "die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 (seit dem 1. August 2006 richtig: § 19 Satz 1) ergebenden
Leistungen" umfaßt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Die (monatliche) Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfaßt nach § 20 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 1.
August 2006 geltenden Fassung) insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne
die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch
Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Mit den Worten des Gesetzgebers umfaßt die
Regelleistung "die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leis-tungen", vgl. BTDrucks. 15/1516 vom 5.
September 2003, Seite 56 zu § 20 Abs. 1.
Eine Erhöhung (vgl. hierzu zB BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R, Rn 19) oder Verringerung der
(jeweiligen) Regelleistung sieht das geltende Recht nicht vor, anders zB die Regelungen zum (Regel-) Bedarf im SGB
Zwölftes Buch (vgl. §§ 9 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2). Das SGB II eröffnet allenfalls die Möglichkeit, Leistungen für
Mehrbe-darfe beim Lebensunterhalt und / oder abweichende Leistungen zu erbringen (§§ 21, 23 SGB II). § 3 Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) bestätigen dieses Ergebnis.
Denn danach decken die nach diesen Buch vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
(§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II) und ist eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlos-sen (§ 3
Abs. 3 Satz 2 SGB II). Die Auffassung der Ag. ist daher mit dem Vorbehalt des Gesetzes, vgl. § 31 SGB Erstes
Buch und hierzu zB BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 43/05 R (Rn 19, 21, 26), nicht zu vereinbaren; (im
Ergebnis) weiterhin ebenso zB Kochhan, Zur Zulässigkeit von Regelleistungskürzungen bei stationären Aufenthalten,
info also 2/07, 65, 67; Söhngen in: Schlegel / Voelzke / Radüge, SGB II, juris - Praxiskommen-tar, 2. Auflage 2007, §
11 Rn 39 und Vor in: Estelmann, SGB II, Kommentar, Stand: Feb-ruar 2007, § 20 Rn 73, jeweils mwN, sowie
beispielhaft aus der Rechtsprechung Sozialge-richt (SG) Reutlingen, Urteil vom 21. August 2007 - S 2 AS 2502/07 mit
umfassender Darstellung des Streitstandes. Nichts anderes ergibt sich im übrigen aus der von der Ag. angeführten
Antwort der Bundesregierung (BTDrucks. 16/1838 vom 16. Juni 2006). Denn "eine gesetzliche Regelung zu(r)
Absenkung der Regelleistung im SGB II existiert nicht.”, vgl. aaO, Seite 2 zu 3.
d) Des weiteren ist Verpflegung bei stationären Leistungen zur Rehabilitation kein zu be-rücksichtigendes Einkommen
im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, welches als Leis-tung bzw. Hilfe von "Trägern anderer Sozialleistungen" den
(jeweiligen) Lebensunterhalt sichern könnte (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 SGB II). Es handelt sich dabei
insbeson-dere nicht um Einnahmen in Geldeswert. Denn hierfür müßte die Verpflegung einen Marktwert haben, also
gegen Geld tauschbar sein, vgl. zB Brühl in: Münder, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage 2007, § 11 Rn
11. Daran scheitert es, vgl. ebenso zB Sächs. LSG, aaO; SG Leipzig, aaO; SG Reutlingen, aaO sowie Kochhan,
aaO, 65f; Söhn-gen, aaO, Rn 38 und Vor, aaO, Rn 72. Daran ändert § 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur
Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Ver-mögen beim Arbeitslosengeld
II / Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I, 2622f) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung dieser
Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I, 2499f) iVm § 2 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I, 3385) nichts.
Denn Verpflegung bei stationären Leistungen zur Rehabilita-tion ist kein "Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit"
(Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB Viertes Buch). Weitere Erörterungen zur "untaugliche(n) Hilfskonstruktion" (so
Kochhan, aaO, 66 unter III.) nach § 11 SGB II sind in diesem Verfahren entbehrlich. Denn die Ag. ist entgegen der
Begründung ihrer angefochtenen Entscheidung ausschließlich der Auffassung, die (jeweilige) Regelleistung sei zu
kürzen.
e) Als Hilfe von "Trägern anderer Sozialleistungen" kommt allenfalls die Berücksichti-gung von Übergangsgeld als
Einkommen in Betracht. Dies gilt insbesondere für den Ast. zu 3., falls für ihn als Versicherten tatsächlich (zeitgleich)
stationäre Leistungen zur Reha-bilitation erbracht werden. Auf §§ 20f SGB Sechstes Buch (VI) iVm §§ 44 Abs. 1 Nr.
1, 45 Abs. 1 Nr. 3 und 46ff SGB Neuntes Buch wird verwiesen. Ein Recht auf Übergangsgeld der Ast. zu 1. und 2.
besteht nach derzeit bekannter Sachlage nicht. Denn danach erhalten die Ast. zu 1. und 2. die Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation nicht als Versicherte. Die Ast. zu 1. ist vielmehr Begleitperson der Ast. zu 2., die als
Kind der Ast. zu 1. sonstige Leistungen zur Teilhabe in der Gestalt einer stationären (Kinder-) Heilbehandlung erhält (§
31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Den genauen "Sachverhalt" hat zunächst die Ag. zu ermitteln (§ 20 Abs. 1f SGB X),
um bei Notwendigkeit ihre angefochtene Entscheidung (teilweise) aufzuheben und / oder Erstattungsansprüche
geltend machen zu können.
4. Der Anordnungsgrund ist ebenso glaubhaft gemacht. Denn den Ast. ist das Abwarten des Widerspruchs- und evtl.
anschließenden Klageverfahrens nicht zuzumuten.
5. Zur (generellen) Zulässigkeit vorläufiger Regelungen im Sozialrecht wird zB auf die Urteile des BSG vom 28. Juni
1990 - 4 RA 57/98 (grundlegend) und 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R (aus jüngerer Zeit) verwiesen.
Sollte sich diese Anordnung unter Würdigung abweichender Erkenntnisse als rechtswidrig erweisen, sind die
vorläufigen Leistungen von den Ast. zu erstatten. Darüber hinaus kommt dann der Ersatz eines der Ag. evtl.
entstandenen Schadens in Betracht, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 945 ZPO. Auf die Ausführungen von Keller,
aaO, § 86b Rn 49f iVm Rn 22 wird verwiesen.
Schließlich wird vorsorglich auf § 929 Abs. 2 ZPO (iVm § 86b Abs. 2 Satz 4 SGB II) hin-gewiesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 (letzterer in entsprechender Anwen-dung) SGG. Sie folgt dem
Ausgang des Verfahrens.
III. Über die ebenso begehrte Prozeßkostenhilfe (PKH) wird umgehend nach Eingang der mit Schreiben vom 27.
November 2007 angeforderten Unterlagen entschieden, soweit der Antrag aufrechterhalten werden sollte. Wenn bis
zum Ablauf der im eben genannten Schreiben genannten Frist kein oder nur ein unvollständiger Eingang der
angeforderten Unterla-gen bei Gericht erfolgt, wird der Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG iVm § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).