Urteil des SozG Leipzig vom 19.05.2004

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Sozialgericht Leipzig
Urteil vom 19.05.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 4 RA 743/03 ZV
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Beschäftigungszeit der Klägerin als Zeit der Zugehörigkeit zu
dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz feststellen muss.
Die am ... geborene Klägerin hatte am ... das Studium an der Ingenieurschule für Maschinenbau Leipzig mit Erfolg
beendet und durfte seitdem die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen. Anschließend hatte sie in der Zeit vom
15.08.1974 bis zum 14.08.1977 als Konstrukteurin im VEB Blechverformungswerk, in der Zeit vom 15.08.1977 bis
zum 31.12.1981 als Betriebsmittelkonstrukteurin im VEB Schreibgeräte Garant ..., in der Zeit vom 01.01.1982 bis
zum 30.04.1982 als Mitarbeiterin für Rationalisierung im Ingenieurbüro des Stadtgeleiteten Bauwesens, in der Zeit
vom 01.05.1982 bis zum 31.12.1985 im VEB Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb ... und in der Zeit vom 01.01.1986
bis zum 30.06.1990 als Konstrukteurin bzw. als Mitarbeiterin in der Konstruktion im VEB Forschung und
Rationalisierung TGA ... gearbeitet. In das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz wurde die Klägerin
zu Zeiten der DDR nicht einbezogen.
Am 10.07.2000 hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Überführung von
Zusatzversorgungsanwartschaften gestellt.
Mit Bescheid vom 13.06.2002 hatte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Beschäftigungszeit
vom 15.08.1974 bis zum 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz abgelehnt. Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1
Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe zu Zeiten der DDR eine positive Versorgungszusage vorgelegen,
noch habe die Klägerin am 30.06.1990 eine Beschäftigung ausgeführt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der
obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei daher nicht anwendbar.
Mit Schreiben vom 24.06.2002 hatte die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2003 hatte die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die
Beklagte führte zur Begründung aus, die Klägerin habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine
Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen,
soweit sie
- entweder am 30.06.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre, - eine solche
Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des
Einigungsvertrages erlangt hätte oder - aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch
auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin habe im Juni 1990 nicht zu dem Kreis der
obligatorisch Versorgungsberechtigten nach den Regeln des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung
gehört. Im Juni 1990 habe sie eine Tätigkeit als Ingenieurin in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb
verrichtet. Dieser Betrieb sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Der Betrieb gehöre auch nicht zu den
gleichgestellten Betrieben im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951.
Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der 2.
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die
Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und
der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29.03.1973 (GBl. I Nr. 17
vom 18.04.1973, S. 152) hatten die volkseigenen Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe die Aufgabe, die
Betriebe bei der Durchführung der Rationalisierung zu unterstützen. Die Rationalisierungsbetriebe seien auf Grund von
Wirtschaftsverträgen mit den Produktionsbetrieben tätig geworden. Soweit im Rahmen dieses Vertrages
Rationalisierungsmittel nach den speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert und außerhalb des
Typenprogramms ohne Nullserie hergestellt wurden, sei diese Aufgabe nachrangig gewesen. Die Klägerin habe somit
bei einem Arbeitgeber gearbeitet, der nicht nach den Regelungen der Versorgungsordnung mit einbezogen war.
Am 03.06.2003 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die hier vorliegende Klage erhoben. Der Klägervertreter
trägt vor, die Klägerin habe die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen und habe auch am 30.06.1990 eine
ingenieurtypische Tätigkeit ausgeübt. Die Hauptaufgabe des VEB Forschung und Rationalisierung TGA habe in der
Planung, Entwicklung und Einführung von Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroforschungsaufgaben bestanden.
Die Umsetzung erfolgte in den zum Kombinat TGA gehörenden 19 Produktionsbetrieben sowie weiteren Wohnungs-
und Baukombinaten des Ministeriums für Bauwesen. Bei dem VEB Forschung und Rationalisierung handele es sich
somit um ein Konstruktionsbüro. Hierzu verwies der Klägervertreter auf eine Erklärung von ... B ... S ... vom
05.08.2003. Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA sei auch im Bereich des Bauwesens tätig gewesen. Auch
die anderen Betriebe, in denen die Klägerin gearbeitet habe, seien volkseigene Produktionsbetriebe gewesen.
Der Klägervertreter beantragt:
1. Der Bescheid vom 13.06.2002 in der Gestalt des Wider spruchsbescheides vom 05.05.2003 wird aufgehoben. 2.
Die Beklagte wird verurteilt, die Beschäftigungszeit der Klägerin vom 15.08.1974 bis zum 30.06.1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagtenvertreterin beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz galt nur für die Produktionsbetriebe der
Industrie. In diesen Betrieben wurde die industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben. Diese Auffassung vertrete
auch das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung. Nach ihrer Meinung seien Konstruktionsbüros Einrichtungen
gewesen, die im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse
ausarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anfertigen, die Materialstücklisten aufstellen und die Funktion der
Neukonstruktion zu erproben hatten. Diese Konstruktionsbüro seien als solche errichtet und bezeichnet wurden.
Hiervon seien aber die Projektierungsbetriebe zu unterscheiden. Projektierung waren im weitesten Sinne alle
Leistungen, welche von Projektierungsbetrieben und -einrichtungen für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Hierzu
gehören folgende Leistungen:
Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordinierung von kooperierenden Projektleistungen,
Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen.
Der VEB Forschung und Rationalisierung gehöre daher weder zu den Produktionsbetrieben noch zu den
gleichgestellten Betrieben im Sinne der Versorgungsordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz. Der VEB Forschung und Rationalisierung sei in dem Wirtschaftssystem der DDR der Wirtschaftsgruppe
62220 als Institut des Bauwesens zugeordnet wurden. Es müsse daher geprüft werden, ob der VEB Forschung und
Rationalisierung TGA als Institut des Bauwesens den volkseigenen Betrieben gleichgestellt war.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Hierauf sowie auf die in der Klageakte befindlichen
Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 19.05.2004 wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
05.05.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten für die Zeit vom 15.08.1974 bis zum
30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz, §§ 1 Abs. 1, 5 AAÜG.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz nur für Ansprüche und
Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet
erworben worden. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Klägerin bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08. 1991 eine
Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG hatte. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs.
1 AAÜG besteht nur dann, wenn die Klägerin am 30.06.1990 (Tag der Schließung der Versorgungssysteme) in ein
Versorgungssystem einbezogen war, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine
Entscheidung nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hat oder wenn sie auf Grund der am
30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 (Monat vor Inkrafttreten des AAÜG) einen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt hat (vergleiche Urteil des BSG vom 09.04.2002, Az.: B 4 RA 36/01 R).
Die Klägerin war am 30.06.1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Zu Zeiten der DDR hat sie keine
Versorgungszusage erhalten. Eine nachträgliche Einbeziehung in ein Versorgungssystem durch Rehabilitierung oder
durch eine Entscheidung nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages ist auch nicht erfolgt und wird von der
Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat im Juli 1991 auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage
keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. In dem vorliegenden Verfahren kommt es
entscheidend auf die am 30.06.1990 gegebene Sachlage an, da zum 01.07.1990 die Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme geschlossen worden, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Staatsvertrages vom 18.05.1990
(BGBl II Seite 518.f.f.). Eine Einbeziehung in ein Versorgungssystem war somit nur bis zum 30.06.1990 möglich.
Nach den im Juli 1991 weitergeltenden Regeln der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme, die entsprechend dem
Einigungsvertrag als Bundesrecht bis zum 31.12.1991 anzuwenden waren, hat die Klägerin keinen Anspruch auf
Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Die Bedeutung der Texte der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme ist
dabei ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und nach dem Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen, während
es insbesondere zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische
Durchführung im Einzelfall und die ihr jeweils zu Grunde liegende Auslegung der Versorgungsordnung seitens der DDR
nicht ankommt (vergleiche Urteil des BSG vom 30.06.1998, Az.: B 4 RA 11/98 R). In Bundesrecht können die Texte
der in Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgeführten Versorgungssysteme und die hierzu ergangenen abstrakt-generellen
Vorgaben von zuständigen Stellen der ehemaligen DDR (insbesondere Durchführungsbestimmungen) nur überführt
worden sein, soweit sie mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar sind. Die
Regelungen der Versorgungsordnungen und die hierzu ergangenen abstrakt-generellen Vorgaben von zuständigen
Stellen der früheren DDR sind somit nur insoweit in Bundesrecht wirksam überführt worden, soweit sie eine
willkürliche Einbeziehung in ein Versorgungssystem nicht zulassen. Nur hierdurch kann verhindert werden, dass
frühere Willkür der ehemaligen DDR fortgeführt wird. Die Texte der Versorgungsordnungen und die hierzu ergangenen
abstrakt-generellen Vorgaben von zuständigen Stellen der ehemaligen DDR sind nach Auffassung der Kammer nur
wirksam in Bundesrecht überführt worden, soweit danach bestimmte Personengruppen zwingend einen Anspruch auf
Einbeziehung in ein Zusatz- und Sonderversorgungssystem hatten. Es kommt also darauf an, ob eine Tätigkeit oder
Beschäftigung abstrakt- generell geeignet war, in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem einbezogen zu werden.
Hierbei berücksichtigt die Kammer auch den Sinn und Zweck der Regelungen des AAÜG. Nach den Regelungen des
AAÜG sollte überprüft werden, ob bestimmte Berufsgruppen überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen
bezogen haben, die nicht auf Arbeit oder Leistung beruhen. Diese überhöhten Entgelte sollten nach den Regelungen
des AAÜG bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mitberücksichtigt werden.
Soweit Versicherte nunmehr fiktiv auf Grund einer Ermessensvorschrift einer Versorgungsordnung in ein
Zusatzversorgungssystem einbezogen werden, werden sie unberechtigt den Vorwurf ausgesetzt, dass sie überhöhte
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bezogen haben, die nicht auf Leistung oder Arbeit beruhen. Durch die
Überführung der Versorgungssysteme in die gesetzliche Rentenversicherung sollte dagegen nicht erreicht werden,
dass der Kreis der Betroffenen nach dem Maß seiner jeweiligen individuellen Nützlichkeit ausgedehnt und frühere
"Brüche" ausgeglichen werden (vergleiche Urteil des BSG vom 12.06.2001, Az.: B 4 RA 107/00 R).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die Klägerin bereits nicht die Voraussetzungen des
§ 1 AAÜG erfüllt und somit nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG fällt. Am 30.06.1990 hatte die Klägerin
keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Ihr war weder eine
Versorgungszusage erteilt, noch war zu ihren Gunsten eine Ermessensentscheidung ergangen noch wurde eine
einzelvertragliche Regelung getroffen. Die Klägerin hatte nach der hier als Anknüpfung allein in Betracht kommenden
Versorgungsordnung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) aus bundesrechtlicher Sicht auch keine
Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG). Ebenfalls hatte sie keine Rechtsposition vor dem 30.06.1990
erlangt, die über § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG den Anwendungsbereich des AAÜG auch bei einem vorhergehenden
Ausscheiden aus dem System hätte eröffnen können.
Aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung zum Ingenieur in der Grundstudienrichtung Maschinenwesen hatte die Klägerin
zwar den Titel eines Ingenieurs nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom
12.04.1962 (GBl. der DDR II S. 278) und hätte ausgehend von der beruflichen Qualifikation grundsätzlich in die
zusätzliche Versorgung der technischen Intelligenz aufgenommen werden können. Jedoch gehörte sie im Hinblick auf
die von ihr ausgeübte Tätigkeit in dem VEB Forschung und Rationalisierung TGA nicht zu dem Personenkreis, der
zwingend in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz aufzunehmen war. Der VEB Forschung und
Rationalisierung TGA gehörte nicht zu den volkseigenen Betrieben und den ihnen gleichgestellten Betrieben im Sinne
der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben. Welche Betriebe zu den volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betrieben im
Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gehörten, kann nur durch
Auslegung ermittelt werden. Bei der Auslegung ist das Sprachverständnis der ehemaligen DDR zum 30.06.1990 zu
berücksichtigen. Nur so kann festgestellt werden, ob die Klägerin zum 30.06.1990 einen zwingenden Anspruch auf
Einbeziehung in ein Versorgungssystem hatte. Bei der Auslegung kommt es zum einen auf den Wortlaut der
Versorgungsordnung und auf das Rechtsverständnis der ehemaligen DDR zum 30.06.1990 an. In der 2.
Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung der technischen Intelligenz wird bestimmt, dass zu den
volkseigenen Betrieben nur die volkseigenen Produktionsbetriebe zählten. In dieser Durchführungsbestimmung wird
nämlich geregelt, dass den volkseigenen Produktionsbetrieben bestimmte Einrichtungen der DDR gleichgestellt
werden. Der Begriff des volkseigenen Produktionsbetriebes" wird unter anderem in der Verordnung über die Aufgaben,
Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09.02.1967 (GBl. der DDR Nr. 21, S. 121 ff.) näher
bestimmt. Danach galt diese Verordnung nur für die Betriebe der Industrie und des Bauwesens, § 49 Abs. 1 der
Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes. Dabei wird der Begriff
"Produktion" nicht allein in dem Sinne verwendet, dass damit nur die materielle Produktion gemeint ist. Der
Produktionsbegriff wurde zu Zeiten der DDR viel umfassender verstanden. Danach wurde der Begriff der Produktion
unter anderem wie folgt definiert: "Prozess der Herstellung materieller Güter und Leistungen durch Menschen ..." (vgl.
Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, Stand Juli 1988). Auch aus der Verordnung über die Aufgaben, Rechte
und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes geht hervor, dass unter Produktion nicht nur die materielle
Produktion zu verstehen ist. Nach § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des
volkseigenen Produktionsbetriebes konnten dem Produktionsbetrieb auch besondere Funktionen übertragen werden,
wie z.B. Bilanzfunktion, Außenhandelsfunktion, Leitbetriebfunktion oder staatlicher Gesellschafter. Außerdem wurde
auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom
08.11.1979 (GBl. der DDR Nr. 38, S. 355) in § 41 Abs. 1 bestimmt, dass diese Verordnung nur für die Betriebe der
Industrie und des Bauwesens anzuwenden ist. Für andere Bereiche der Volkswirtschaft sollte die Verordnung über die
Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes und die Verordnung über die volkseigenen
Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe nur entsprechend angewandt werden, § 49 Abs. 2 der
Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes und § 41 Abs. 2 der
Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe. Die Kammer ist daher
zu der Überzeugung gelangt, dass die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
hauptsächlich nur in den Betrieben der Industrie und des Bauwesens galt. Nur so lässt sich auch erklären, wieso
bestimmte andere volkseigene Betriebe den volkseigenen Produktionsbetrieben in der 2. Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gleichgestellt worden. Diese
gleichgestellten Betriebe gehören nicht den Volkswirtschaftsbereichen der Industrie und des Bauwesens sondern den
anderen Volkswirtschaftsbereichen der DDR an. Die DDR war in insgesamt 9 Volkswirtschaftsbereiche gegliedert. Zu
den Volkswirtschaftsbereichen zählten:
- Industrie - Bauwirtschaft - Land- und Forstwirtschaft - Verkehr, Post- und Fernmeldewesen - Handel - sonstige
Zweige des produzierenden Bereichs - Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs- , Werbe- , Beratungs- und
andere Büros, Geld- und Kreditwesen - Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen - Staatliche
Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen.
Diese Aufteilung der Volkswirtschaftsbereiche wird in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, Ausgabe
1985, herausgegeben von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik näher beschrieben. Auch in dem Wörterbuch
der Ökonomie des Sozialismus wird diese Aufteilung der Volkswirtschaft in verschiedene Volkswirtschaftsbereiche
erläutert (vgl. Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, S. 1059). Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA
gehörte unter Berücksichtigung der vorliegenden Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, Ausgabe 1985, als
Institut der Bauwirtschaft dem Wirtschaftsbereich des sonstigen produzierenden Bereichs an. Dies geht insbesondere
aus den Unterlagen des Bundesarchivs hervor. Nach den Unterlagen des Bundesarchivs wurde der VEB Forschung
und Rationalisierung TGA zu Zeiten der DDR der Wirtschaftsgruppe "62220" (Institut der Bauwirtschaft) zugeordnet.
Auch nach den Aussagen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung war der VEB Forschung und
Rationalisierung TGA hauptsächlich auf dem Gebiet der Forschung tätig. Entscheidend ist auch nicht der
Betriebszweck des Kombinats, sondern der Betriebszweck des Kombinatsbetriebes über die Zuordnung zu dem
entsprechenden Volkswirtschaftsbereich. Die Kombinatsbetriebe waren zu Zeiten der DDR ökonomisch und juristisch
selbstständige Wirtschaftseinheiten (vgl. Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, Stand Juli 1988, S. 489). Auch
nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, Ausgabe 1985, kam es für die Zuordnung zu einem
Wirtschaftsbereich auf den Betriebszweck des Kombinatsbetriebes und nicht auf den Zweck des Kombinates an. So
gehörten die Außenhandelsbetriebe der Kombinate dem Wirtschaftsbereich des Handels an unabhängig von dem
Betriebszweck des Kombinates (vgl. Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, Bl. 41). Der VEB Forschung
und Rationalisierung TGA gehörte somit nicht dem Wirtschaftsbereich der Industrie oder des Bauwesens an.
Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA gehörte auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben im Sinne der 2.
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Nach §
1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 (GBl. der DDR Nr. 62 S. 487)
waren den volkseigenen Betrieben nur folgende Betriebe gleichgestellt:
Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische
Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen,
Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen- Ausleih-
Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe,
Hauptverwaltungen und Ministerien.
Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA wird in dieser Vorschrift nicht genannt und war somit den volkseigenen
Produktionsbetrieben nicht gleichgestellt gewesen. Insbesondere war der VEB Forschung und Rationalisierung TGA
kein Institut im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951. Der VEB
Forschung und Rationalisierung TGA war ein Institut, welches zu dem Wirtschaftsbereich "sonstiger produzierender
Bereich" gehörte. Die Institute des Wirtschaftsbereiches "sonstiger produzierender Bereich" waren aber nicht generell
den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. In der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
werden nur bestimmte Institute des Wirtschaftsbereiches "sonstiger produzierender Bereich" den volkseigenen
Produktionsbetrieben gleichgestellt. Zu diesen Instituten gehörten die Institute der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des
Post- und Fernmeldewesens, nicht aber die Institute der Bauwirtschaft. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt
es für die Zuordnung des VEB Forschung und Rationalisierung TGA zu den Konstruktionsbüros nicht, dass in dem
VEB Forschung und Rationalisierung TGA ein Konstruktionsbüro integriert war. Ein Konstruktionsbüro im Sinne der 2.
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz war nur
ein eigenständiges, juristisch selbstständiges Konstruktionsbüro. Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA war
nach Auffassung der Kammer aber kein ausschließliches Konstruktionsbüro. In dem VEB Forschung und
Rationalisierung TGA wurde hauptsächlich Forschung betrieben. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der
Zuordnung des Betriebes zu der Wirtschaftsgruppe "62220".
Soweit die Klägerin der Meinung ist, es sei mit dem Grundgesetz und insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgebot
des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar, dass Personen mit gleichwertiger beruflicher Tätigkeit und gleichwertiger
beruflicher Qualifikation keine "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" erlangen könnten, so ist dem
entgegenzuhalten, dass - eine derartige mögliche Ungleichbehandlung unterstellt - der Einigungsvertragsgesetzgeber
nicht gehalten war, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlung nachträglich zu
revidieren. Denn er durfte an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 02.10.1990 vorgelegen
haben, im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 193 ff.). Es ist auch nicht Aufgabe der
gesetzesgebundenen Staatsorgane, eine Regelung zu beschließen, um nachträglich eine Ungleichbehandlung
beseitigende Einzelfallentscheidung zu ermöglichen; schließlich und darüber hinaus könnten auch dann wieder
entsprechende (willkürliche) Abgrenzungen gegenüber anderen Personengruppen möglich sein.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu Zeiten der DDR die Möglichkeit gehabt hätte, in die
freiwillige zusätzliche Rentenversicherung (FZR) einzutreten. Soweit die Klägerin diese Möglichkeit in vollem Umfang
genutzt hätte, hätte sie jetzt keine rentenrechtlichen Nachteile auf Grund der fehlenden Versorgungszusage.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.