Urteil des SozG Leipzig vom 25.10.2007

SozG Leipzig: aufnahme einer erwerbstätigkeit, persönliche eignung, berufliche eingliederung, awv, rechtsschutz, weiterbildungskosten, arbeitslosigkeit, beratung, beurteilungsspielraum, gerichtsakte

Sozialgericht Leipzig
Beschluss vom 25.10.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 19 AS 2470/07 ER
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für den Antragsteller vorläufig die Kosten für die am 24. September 2007
begonnene Weiterbildung zum Wagenmeister Güterverkehr bei der Aus- und Weiterbildungszentrum V L GmbH zu
übernehmen und dies dem Antragsteller durch einen vorläufigen Bildungsgutschein zu bescheinigen. II. Die
Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin (Ag.)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit durch Übernahme von Weiterbildungskosten.
Die Ag. erbringt dem 1972 geborenen Ast. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Auf den Bescheid vom 5.
September 2007 für Oktober 2007 bis März 2008 wird verwiesen (Blatt 12ff des Beihefts zum Rechtsstreit).
Ab dem 13. September 2007 begehrte der Ast. von der Ag. wiederholt die Übernahme der Kosten für einen Lehrgang
bei der Aus- und Weiterbildungszentrum V. L GmbH (AWV). Bildungsziel sei die fünf Monate dauernde Qualifizierung
als Wagenmeister ab dem 24. September 2007.
Die Ag. lehnte dies ab o.g. Zeitpunkt (wiederholt) mündlich ab. Dagegen erhob der Ast. mit Schreiben vom 24.
September 2007 Widerspruch. Darüber wurde noch nicht entschieden.
Am 25. September 2007 begehrte der Ast. einstweiligen Rechtsschutz und am 16. Oktober 2007 die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe (PKH) hierfür.
Am 11. Oktober 2007 hat das Gericht mit den Beteiligten den Sachverhalt erörtert. Wegen der Einzelheiten hierzu wird
auf die Niederschrift über den Termin verwiesen (Blatt 72f der Gerichtakte).
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen. Denn das Gesetz verlangt nach § 142 Abs. 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur die Begründung des Beschlusses über die einstweilige Anordnung. Auf § 136 SGG
wird nur verwiesen, falls der Beschluss nach mündlicher Verhandlung ergeht, vgl. § 142 Abs. 1 SGG. Daran fehlt es
hier. Somit ist eine (weitere) gedrängte Darstellung des Tatbestands im Sinne des § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG
entbehrlich.
II. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist begründet.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug
auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands
die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, soweit ein Fall des
Absatzes 1 nicht vorliegt (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
Der Ast. begehrt (im Sinne des entsprechend anwendbaren § 123 SGG) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Hierfür
ist die sog. Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) hat der Ast. für eine
einstweilige Anordnung des Gerichts die Tatsachen für das Bestehen eines sog. Anordnungsanspruches und -grundes
darzulegen und glaubhaft zu machen. Die sog. Glaubhaftmachung ist der mildeste Beweismaßstab des Sozialrechts.
Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, vgl. § 23 Abs. 1
Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X). Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht nicht
aus, um diese Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt allerdings, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu
ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung
aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Vgl. ausführlicher hierzu zB Bundessozialgericht (BSG),
Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 29/06 R (Rn 116), mwN. Zur Glaubhaftmachung von Tatsachen ist (auch) die
Versicherung an Eides Statt zulässig, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 294 Abs. 1 ZPO.
Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich,
aus denen sich ein materiell-rechtlicher Anspruch ergibt, vgl. hierzu ebenso zB § 916 ZPO. Ein Anspruch ist ein
Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, vgl. § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB).
Der Anordnungsgrund erfordert das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit. Die vorläufige Regelung muß "zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig" erscheinen. Entscheidend ist hierfür vor allem, ob es dem einstweiligen
Rechtsschutz Begehrenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, vgl. hierzu zB Keller in:
Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86b Rn 28. Besondere Anforderungen gelten,
wenn ohne die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, vgl. hierzu
zB Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05.
Kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Sach- und Rechtslage nicht vollständig aufgeklärt werden,
ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, vgl. BVerfG, aaO (Rn 26) sowie hierzu zB Krodel, Maßstab der
Eilentscheidung und Existenzsicherung, NZS 12/2006, 637, 638ff und Spellbrink, Einstweiliger Rechtsschutz in
Grundsicherungsstreitigkeiten nach dem SGB II, Sozialrecht aktuell 1/2007, 1, 2.
2. Zwischen den Beteiligten besteht ein (Rechts-) Verhältnis der Grundsicherung für Arbeitsuchende und somit ein
Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn der Ast. ist nach den glaubhaft gemachten Tatsachen
leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB Zweites Buch (II). Dies ergibt sich aus dem Bescheid vom 5.
September 2007 über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Oktober 2007 bis März 2008. Das
Gericht kann und hat dessen Rechtmäßigkeit nicht zu beurteilen. Denn einerseits ("kann") hat es die Ag. trotz
Aufforderungen unterlassen, die entsprechende Verwaltungsakte vorzulegen. Daher sind dem Gericht zB die Gründe
für die unterbliebene Berücksichtigung der Lebensgefährtin des Ast. nicht bekannt. Andererseits ("hat") ist dieser
Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens. Somit scheiden weitere Ausführungen hierzu aus.
Die Ag. nimmt die Aufgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einheitlich wahr, vgl. hierzu §§ 6 Abs.
1 Satz 1, 44b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1ff SGB II sowie zur Organisationsform der Arbeitsgemeinschaften zB
BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R (Rn 13f).
3. Der Ast. hat für die begehrten Leistungen einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfaßt nach § 1 Abs. 2 SGB II Leistungen 1. zur Beendigung oder
Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit, und 2. zur Sicherung des
Lebensunterhalts.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbracht werden, soweit sie zur
Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich
sind. Die §§ 14ff SGB II konkretisieren u.a. diese Ermächtigung. Die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 19ff SGB II bleibt davon unberührt.
Nach § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der ab dem 1. August 2006
geltenden Fassung) kann die Ag. u.a. die im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des Dritten (Sozialgesetz-)
Buches (§§ 77ff SGB III) geregelten Leistungen erbringen. Für diese gelten eingeschränkt und modifiziert durch § 16
Abs. 1a SGB II die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches, soweit das SGB II nichts Abweichendes
regelt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a SGB II iVm § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der ab dem 1. Januar 2005
geltenden Fassung) können (jedenfalls) die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) bei beruflicher
Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten (§ 79 SGB III) gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung
notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden
oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschluß die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (vgl. hierzu §
77 Abs. 2 SGB III), 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die
Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
b) Der vom Ast. eigenen Angaben zufolge seit dessen Beginn am 24. September 2007 besuchte Lehrgang bei der
AWV ist eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III, vgl. insbesondere
zur Abgrenzung zur beruflichen Ausbildung im Sinne der §§ 59ff SGB III zB BSG, Urteile vom 27. Januar 2005 - B
7a/7 AL 20/04 R (Rn 13, 15ff) und 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R (Rn 17), jeweils mwN. Denn sie richtet sich
an Teilnehmer, die jedenfalls bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung und ggf. über Berufserfahrung
verfügen. Auf die Beschreibung der Maßnahme wird verwiesen (Blatt 13 der Gerichtsakte). Die Dauer des Lehrganges
und die Anlage zum Zertifikat (vgl. Blatt 84 der Gerichtsakte) bestätigen diese Zuordnung.
c) Die Weiterbildung des Ast. zum Wagenmeister Güterverkehr ist nach den glaubhaft gemachten Tatsachen
notwendig, um ihn beruflich einzugliedern.
aa) Tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende Arbeitslosigkeit im Sinne des § 119 SGB III (in der ab dem 1.
Januar 2005 geltenden Fassung) bestehen nicht. Daher ist nicht entscheidend, ob diese Voraussetzung bei einer
entsprechenden Anwendung des § 77 SGB III gegeben sein muß, vgl. hierzu im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB
II (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) zB BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/05 R (Rn
20).
bb) Die Notwendigkeit einer Weiterbildung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB III erfordert nach der
Rechtsprechung des BSG eine (grundsätzlich gerichtlich eingeschränkt überprüfbare) Prognoseentscheidung, ob die
Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen erhöht. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles
zu berücksichtigen (sog. individuelle Beschäftigungsprognose). Kann auch ohne diese Förderung ein anderer
Arbeitsplatz vermittelt werden, ist die Förderung nicht notwendig. Denn dann wird deren Ziel anderweit erreicht. Vgl.
zum Vorstehenden zB Urteil vom 3. Juli 2003, B 7 AL 66/02 R (Rn 22ff), mwN.
cc) Die Ag. hat hier keinen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Denn dies setzt eine
Verwaltungsentscheidung voraus, die "tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem
Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist", vgl. BSG, aaO (Rn 24).
Hierzu gehört u.a., daß für die Entscheidung der Sachverhalt ausreichend ermittelt sowie die Entscheidung
substantiell und nachvollziehbar begründet wurde, vgl. ausführlicher hierzu zB Schmidt in: Eicher / Schlegel, SGB III,
Kommentar, Stand: Juni 2007, § 77 Rn 38.
Daraus und aus der Rechtssicherungsfunktion des Verwaltungsaktes ergibt sich die zwingend zu wahrende
Schriftform für die zu erlassende Entscheidung, vgl. zum "Zwang zur Schriftform" näher zB Engelmann in: von
Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Auflage 2005, § 33 Rn 13. Die Ermächtigung nach § 33 Abs. 2 SGB X, einen
Verwaltungsakt auch mündlich erlassen zu können, wird dadurch eingeschränkt. Ein schriftlich zu erlassender
Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dabei sind nach § 35 Abs. 1
Satz 2 SGB X die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben. Dessen ungeachtet ergibt sich nichts anderes durch die Kombination von
Beurteilungsspielraum (Tatbestand) und Ermessen (Rechtsfolge) bei der zu erlassenden Entscheidung, vgl. hierzu
unter II. 3. e).
Die Ag. hat diese Kriterien verkannt. Denn es gibt bisher keine Entscheidung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X, die
diesen Anforderungen andeutungsweise genügen könnte. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob bei den jeweiligen
Vorsprachen des Ast. bei der Ag. (nach Aktenlage ab dem 13. September 2007) überhaupt mündliche
Verwaltungsakte erlassen und ihm bekanntgegeben wurden.
dd) Der Ast. hat Tatsachen für eine positive Beschäftigungsprognose im o.g. Sinne glaubhaft gemacht. Denn die
Weiterbildung ist geeignet, ihn zeitnah und nachhaltig beruflich einzugliedern. Des weiteren besteht keine Alternative,
um seine berufliche Eingliederung in absehbarer Zeit gleichwertig zu erreichen, vgl. näher zur allgemeinen Prüfung der
Notwendigkeit im o.g. Sinne zB Niewald in: Gagel, SGB III, Kommentar, Band 1, Stand: Dezember 2005, § 77 Rn 22ff
und Schmidt, aaO, Rn 33ff.
Die Weiterbildung soll dem Ziel der beruflichen Neuorientierung und Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt als
Wagenmeister von Eisenbahnverkehrsgesellschaften sowie in Infrastrukturunternehmen dienen, vgl. die o.g.
Beschreibung. Dies ist mit der Aufgabe und dem Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne weiteres vereinbar.
Denn das SGB II normiert ausdrücklich und wiederholt einen Vorrang der Eingliederung in Arbeit, vgl. zB § 1 Abs. 1
Satz 1f und 4 Nr. 1f, § 2 Abs. 1 Satz 2f und Abs. 2 Satz 2 sowie § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB II. Der Vorrang
der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird (wohl eher: soll) damit Ziel allen Verwaltungshandelns (sein), so zB
Spellbrink in: Eicher / Spellbrink, SGB II, Kommentar, 1. Auflage 2005, § 1 Rn 13; vgl. zur entsprechenden sog.
Wertentscheidung des SGB II Spellbrink, Viel Verwirrung um Hartz IV, JZ 1/2007, 28, 30ff.
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung der Maßnahme, um das o.g. Ziel zu erreichen, bestehen nicht.
Im Ergebnis gilt nach derzeitiger Sachlage nichts anderes für die fachliche und persönliche Eignung des Ast., um den
Lehrgang erfolgreich absolvieren zu können.
Des weiteren erhöht der erfolgreiche Abschluß dieser beruflichen Weiterbildung die "Eingliederungschancen" des Ast.
erheblich. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich zunächst allgemein aus der vorgetragenen hohen Vermittlungsquote (95
%) der Absolventen der AWV. Des weiteren wurde dieser Vortrag im besonderen durch die vorgelegte
"Einstellungszusage" vom 12. September 2007 der SES Logistik GmbH glaubhaft gemacht. Eine derartige
Absichtserklärung ist zwar keine Voraussetzung für die Annahme der "Notwendigkeit" einer beruflichen Weiterbildung.
Sie kann daher nicht verlangt werden. Wenn sie jedoch vorliegt, erhöht (konkretisiert) sich die Aussicht auf
Eingliederung in Arbeit durch Aufnahme einer Beschäftigung deutlich. Daran sind die ohne die Weiterbildung
bestehenden und ggf. durch eine anderweitige Förderung erreichbaren Vermittlungsaussichten zu vergleichen, vgl.
hierzu zB Schmidt, aaO, Rn 34.
Da die Vorlage einer o.g. Erklärung von der Ag. nicht verlangt werden konnte, kommt es auf die Art und Weise deren
Entstehung nicht entscheidend an. Gegen den Vortrag des Ast., die "Einstellungszusage" sei nach seinen
Vorsprachen bei der Ag. durch die Vermittlung der AWV erfolgt, spricht deren Datum (12. September 2007). Denn
nach derzeit bekannter Aktenlage sprach der Ast. erstmals am 13. September 2007 bei der Ag. vor, um die
Finanzierung der begehrten Teilnahme zu klären.
Dessen ungeachtet ist die Absichtserklärung eine Hinweistatsache dafür, daß die AWV als Träger der Maßnahme in
der Lage ist, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen, vgl. hierzu §
84 Nr. 2 SGB III. Konkrete Anhaltspunkte für bestehende Willensmängel im Sinne der §§ 116ff BGB bei Abgabe der
Erklärung vom 12. September 2007 bestehen nicht. Die Annahme von evtl. bezweckten finanziellen Einsparungen des
möglichen Arbeitgebers, der SES Logistik GmbH, bei der Qualifizierung seiner (zukünftigen) Arbeitnehmer durch
kollusives Zusammenwirken mit der AWV ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch hypothetischer Natur
und somit nicht entscheidend, soweit sie dem Begehren des Ast. überhaupt entgegenstehen sollte.
Schließlich kann die Eingliederung des Ast. voraussichtlich nicht gleichwertig durch alternative Maßnahmen, zB durch
Vermittlungen der Ag., erreicht werden. Dagegen spricht zunächst die seit April (so der Ast.) bzw. August (so die
Verwaltungsakte) 2003 bestehende Beschäftigungslosigkeit des Ast. trotz glaubhaft gemachter Eigenbemühungen.
Des weiteren müßte eine alternative Vermittlung in eine Beschäftigung mindestens ebenso konkret und in absehbarer
Zeit in Aussicht stehen. Daran scheitert es. Zunächst setzen die von der Ag. im Gerichtsverfahren vorgelegten
Stellenangebote nahezu ausschließlich einen gültigen "Staplerschein" voraus. Darüber verfügt der Ast. nicht (mehr).
Die Ag. sicherte nunmehr zwar zu, "dass hierzu kurzfristig der Neuerwerb der Berechtigung ermöglicht werden kann".
Nähere Ausführungen, zB über Art und Weise, Zeitpunkt und Kosten des Erwerbs, erfolgten jedoch nicht. Wesentlich
ist ferner die fehlende Konkretisierung der Eingliederungschancen durch die erstmals im gerichtlichen Verfahren
substantiierten Vermittlungsmöglichkeiten im Vergleich zu den Beschäftigungsaussichten nach der erfolgreichen
Absolvierung der Weiterbildung. Darauf wurde bereits hingewiesen. Denn dem Ast. wurden aufgrund seiner Bewerbung
sowie nach Auswahlgesprächen und Untersuchung seiner Eignung und Tauglichkeit sowohl die Teilnahme an der
Weiterbildung ermöglicht als auch eine konkrete Einstellungsperspektive bei einem bestimmten Arbeitgeber eröffnet.
Somit besteht die konkrete Aussicht auf unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. hierzu § 3 Abs. 1 Satz 3
SGB II) nach der nur fünf Monate dauernden Weiterbildung. Die kraft Gesetzes vorrangige Eingliederung in Arbeit ist
für den Ast. dadurch nicht nur möglich, sondern nach den derzeit vorhandenen Erkenntnissen zumindest (hinreichend)
wahrscheinlich. Denn es spricht mehr für als gegen die zeitnahe und nachhaltige Eingliederung des Ast. in den "ersten
Arbeitsmarkt" nach der Weiterbildung. Im Gegensatz hierzu ergibt sich aus den von der Ag. vorgetragen
Vermittlungsangeboten lediglich eine abstrakt-individuelle Möglichkeit der Eingliederung, die zudem von dem
vorhergehenden Eeintritt des einer von der jeweiligen Bewerbung unabhängigen Bedingung abhängt. Der positiven
konkret-individuellen Beschäftigungsprognose nach der Weiterbildung steht somit keine gleichwertige
Vermittlungserwartung entgegen.
d) Die Tatsachen für die weiteren Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind ebenso glaubhaft gemacht.
Dabei ist nicht entscheidend, ob tatsächlich vor dem 24. September 2007 eine Beratung im Sinne des § 77 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGB III erfolgte. Denn der Ast. hat jedenfalls bei seinen "spontanen Vorsprachen" ab dem 13. September
2007 ein entsprechendes Begehren zumindest schlüssig erklärt. Sollte die Ag. es unterlassen haben, den Ast. im
Zusammenhang mit dessen Eingliederungsaussichten im allgemeinen und der begehrten Weiterbildung im besonderen
zu beraten, kann die vorgenannte Voraussetzung im Wege des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt
werden, vgl. hierzu zB BSG, Urteile vom 3. Juli 2003, aaO (Rn 35), 27. Januar 2005, aaO (Rn 25ff) und 17. November
2005, aaO (Rn 20).
Hinsichtlich der Zulassungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III wird auf die vorgelegten Zertifikate und die
Anlage hierzu verwiesen (Blatt 82ff der Gerichtsakte).
e) Die glaubhaft gemachten Tatsachen für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 16 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 1a SGB II iVm § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III eröffnen der Ag. zwar grundsätzlich eine bestimmte Freiheit bei der
Entscheidung über die Übernahme der Weiterbildungskosten, sog. Handlungs- oder Entschließungsermessen. Diese
kraft Gesetzes eingeräumte (Entscheidungs-) Freiheit gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Dies ergibt sich aus u.a. §§
39 Abs. 1 SGB Erstes Buch, 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Ebenso ist die Rechtsmacht des Gerichts nach § 54 Abs. 2
Satz 2 SGG grundsätzlich beschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die ausführlichere und
entsprechend geltende Darstellung in der Entscheidung der Kammer vom 26. Oktober 2006 - S 19 AS 1604/06 ER
(kostenfrei zugänglich zB unter http://www.sozialgerichtsbarkeit.de) verwiesen. In Fortentwicklung hierzu wird in
diesem Verfahren ausnahmsweise eine einstweilige Verpflichtung der Ag. zum Erlaß und zur Bekanntgabe einer
bestimmten (Ermessens-) Entscheidung ausgesprochen, sog. Ermessensreduktion auf Null. Hierfür sprechen im
wesentlichen die nachfolgend genannten Umstände.
Zunächst gilt hinsichtlich des Zwangs zur Schriftform für die Entscheidungen der Ag. nicht anderes als zum o.g.
Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung der Ag. über die (Tatbestands-) Voraussetzung des § 77 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Alt. 1 SGB III. Denn die Rechtswidrigkeit mündlicher Ermessensentscheidungen ergibt sich ohne weiteres aus
der erweiterten Begründungspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X und der damit im unmittelbaren Zusammenhang
stehenden Begrenzung der gerichtlichen Rechtskontrolle nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Da sich die Ag. auch diesen
gesetzlichen Bindungen (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) bis heute entzogen hat, besteht hier keine Veranlassung
für die Annahme einer beschränkten Rechtsmacht Entscheidungsbefugnis des Gerichts. Anderenfalls bestünde die
Gefahr sanktionsloser Willkür der Leistungsträger, insbesondere durch den sog. persönlichen Ansprechpartner (§ 14
Satz 2 SGB II). Dies ist von den Sozialgerichten, nicht zuletzt unter Würdigung der sich aus den Verfahrensgarantien
der Art. 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
ergebenden Anforderungen, uneingeschränkt zu verhindern, vgl. ausführlicher hierzu zB die Entscheidung der
Kammer vom 19. Februar 2007 - S 19 AS 393/07 (ebenso zB aaO verfügbar) zur entsprechenden Problematik im
Rahmen des § 15 SGB II. Anhaltspunkte für eine derartige willkürliche Behandlung des Ast. bestehen sind nach
Aktenlage nicht ausgeschlossen. Denn danach (vgl. Blatt 31 der Verwaltungsakte) lehnte verweigerte die Ag. am 13.
September 2007 erstmals die begehrte Förderung aus zwei dokumentierten Gründen. Der Verwaltungsakte folgend,
sprach der b. 1. Grund hierfür sei ein noch nicht abgeschlossener Förderungsvorgang. 2. Grund die fehlende
Einstellungszusage eines Arbeitgebers. Bei einer erneuten Vorsprache des Ast. , die für den am 18. September 2007
in selber Angelegenheit erneut "spontan" vor. Der entsprechende Vermerk wurde am 26. September 2007 erstellt
(Blatt 32 der Verwaltungsakte). Danach dokumentiert wurde (Blatt 32 der Verwaltungsakte), wurde der "Antrag FbW"
(erneut?) "abgelehnt". Als Begründung wurde ausschließlich die fehlende Notwendigkeit der Weiterbildung vermerkt.
Von den Die beiden zuvor genannten dokumentierten Gründe n ist (seit dem) nie wieder dwurden dabei und seit dem
nicht wieder erwähnt. Offenbar hatten sich diese "Gesichtspunkte" (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X) erledigt und hatte sich
der argumentative Schwerpunkt der Ag. verlagert. Derartige Beliebigkeiten bei der Begründung von
Ermessensentscheidungen sind kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Des weiteren sind die o.g. Tatbestandsvoraussetzungen bereits "recht eng". Daher "sollte die Gewährung von
Leistungen nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe abgelehnt werden", vgl. Schmidt, aaO, Rn 55. Dem folgt das Gericht,
vgl. hierzu auch die Andeutung vom BSG im Urteil vom 23. November 2007, aaO (Rn 28). Derartige Gründe sind
weder vorgetragen noch erkennbar. Denn die Ag. beschränkte sich im gerichtlichen Verfahren auf Ausführungen zu
den o.g. Tatbestandsvoraussetzungen. Danach sei die Weiterbildung aufgrund der nicht eingeschränkten
Vermittelbarkeit nicht notwendig und eine vorherige Beratung nicht erfolgt. Der Verwaltungsakte läßt sich insoweit
ebenso nichts entnehmen. Für die Förderung der begehrten Weiterbildung sprechen weiterhin u.a. die zeitliche
Begrenzung des Lehrgangs und das verhältnismäßig geringe Volumen der einstweiligen (vorläufigen) Ausgaben
hierfür. Schließlich hat die Ag. nach § 1 Abs. 1 Satz 1f SGB II u.a. die Eigenverantwortung der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zu stärken und deren nachhaltige Eingliederung in Arbeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu
unterstützen. Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht es ohne weiteres, selbstbestimmt ausgewählte, geeignete und
notwendige Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit zu fördern statt auf Eigeninitiative reaktiv anderes zu fordern.
Anhaltspunkte für die Mißachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind ebenso weder
vorgetragen noch erkennbar.
4. Der Ast. hat ebenso einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn ihm ist es nicht ohne weiteres zumutbar, bis
zum Beginn einer evtl. vergleichbaren Weiterbildung zunächst das Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren
abzuwarten. Dabei wurde aufgrund einer Abwägung zwischen den Folgen für die Beteiligten bei den möglichen
Varianten des Ausganges der o.g. Verfahren entschieden. Hierbei wurde auch berücksichtigt, daß die Ag. die
Weiterbildungskosten zunächst nur vorläufig zu übernehmen hat. Zur (generellen) Zulässigkeit vorläufiger Regelungen
im Sozialrecht wird zB auf die Urteile des BSG vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/98 (grundlegend) und 22. März 2006 - B
12 KR 14/05 R (aus jüngerer Zeit) verwiesen.
5. Die vorläufige Verpflichtung der Ag. zur Kostenübernahme konnte auf eine bestimmte Weiterbildung bezogen
ausgesprochen werden. Denn der Ast. hat sein Recht, unter den zugelassenen Bildungsmaßnahmen und Trägern frei
wählen zu können, bereits ausgeübt. Von einer zeitlichen Beschränkung (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB III) der
Verpflichtung wurde angesichts der Dauer des Lehrganges abgesehen.
6. Sollte sich diese Anordnung unter Würdigung abweichender Erkenntnisse als rechtswidrig erweisen, sind die
vorläufigen Leistungen vom Ast. zu erstatten. Darüber hinaus kommt dann der Ersatz eines der Ag. evtl.
entstandenen Schadens in Betracht, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 945 ZPO. Auf die Ausführungen von Keller,
aaO, § 86b Rn 49f iVm Rn 22 wird verwiesen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG (letzterer in entsprechender Anwendung).
III. Über die begehrte PKH wird umgehend nach Eingang der mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 angeforderten
Unterlagen entschieden, soweit der Antrag aufrechterhalten werden sollte.