Urteil des SozG Leipzig vom 28.11.2006

SozG Leipzig: darlehen, neue anlage, auflage, zustand, einfamilienhaus, hauptsache, sozialhilfe, rechtsschutz, heizungsanlage, wasser

Sozialgericht Leipzig
Beschluss vom 28.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 19 AS 1714/06 ER
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ein zinsfreies Darlehen in Höhe von 5.128,20 EUR
für den Austausch der Heizzentrale im selbst bewohnten Einfamilienhaus zu erbringen. Die Tilgung des Darlehens ist
bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 18. Oktober 2006 auszusetzen. Die Antragstellerin hat dem
Antragsgegner die zweckgebundene Verwendung des Darlehens nachzuweisen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren notwendige außergerichtliche Kosten in vollem Umfang zu
erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin (nachfolgend: Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner
(nachfolgend: Ag.) einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung zum Erwerb einer durch Blitzschlag zerstörten
Heizzentrale für ein selbst bewohntes Einfamilienhaus.
Die 1967 geborene Ast. ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes. Dieses bewohnt
sie mit ihrem 1964 geborenen Partner sowie den 1993 und 1998 geborenen gemeinsamen Kindern. Die Ast. und ihr
Partner sind beschäftigt, die Ast. geringfügig.
Seit Januar 2005 erhält die Ast. für sich und die mit ihr lebenden Personen Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Seit Juli 2005 berücksichtigt der Ag. bei der
Bestimmung der Hilfebedürftigkeit nur von ihm als angemessen gehaltene Aufwendungen (475 EUR für Unterkunft und
97,75 EUR für Heizung) als Leistungen für Unterkunft und Heizung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschei-de
vom 20. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheides vom 15. März 2005 (Bewilli-gungszeitraum: 1. Januar bis 30.
Juni 2005, monatlicher Zahlbetrag: 377,89 EUR), 12. Juli 2005 (Bewilligungszeitraum: 1. Juli 2005 bis 1. Januar 2006,
monatlicher Zahlbetrag: 245,27 EUR), 24. Januar 2006 (Bewilligungszeitraum: 1. Februar bis 31. Oktober 2006, mo-
natlicher Zahlbetrag: 258,69 EUR) und 19. Oktober 2006 (Bewilligungszeitraum: 1. Novem-ber 2006 bis 30. April 2007,
monatlicher Zahlbetrag: 274,85 EUR) verwiesen (Blatt I/36ff, I/45ff, II/28ff, III/ 23ff und II/49ff der Verwaltungsakte).
Am 28. September 2006 beantragte die Ast. beim Ag. ein Darlehen in Höhe von 5000,- EUR für eine neue Heizung.
Die bisherige sei durch einen Blitz zerstört worden. Die Versiche-rung übernehme nur einen Teilbetrag. Dem Antrag
war ein Kostenangebot vom 14. Sep-tember 2006 in Höhe von 7.099,20 EUR beigefügt. Auf dessen Inhalt wird
verwiesen (Blatt IV/20 der Verwaltungsakte). Anschließend legte die Ast. ein Schreiben der ... (nachfol-gend:
Versicherer) vom 27. September 2006 sowie zwei weitere Kostenangebote vom 5. und 11. Oktober 2006 vor. Auf
deren Inhalt wird ebenso verwiesen (Blatt IV/40 und 42ff der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 lehnte der Ag. den Antrag ab. Es bestehe "die Mög-lichkeit ein Darlehen bei
einem Kreditinstitut aufzunehmen um den Bedarf zu decken". Die Entscheidung beruhe auf § 23 Abs. 1 SGB II.
Dagegen erhob die Ast. am 24. Oktober 2006 Widerspruch. Darüber wurde noch nicht ent-schieden.
Am 23. Oktober 2006 beantragte die Ast. einstweiligen Rechtsschutz.
Zunächst begehrte sie weiterhin ein Darlehen. Seit ihrer Vertretung durch eine Bevoll-mächtigte begehrt sie, die
Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.128,20 EUR. Hierzu trägt sie vor:
Ihr Haus sei 1996 erbaut und erworben worden. Die nutzbare Wohnfläche betrage 116 m², die Fläche des Grundstücks
472 m². Die Höhe der Verbindlichkeiten für den Eigentumser-werb betrage derzeit ca. 132.000,- EUR. Sie habe je
Quartal ca. 2.000,- EUR an Schuldzinsen und Tilgungsleistungen zu zahlen. Nach anwaltlicher Beratung habe sie
gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2006 Widerspruch erhoben und die Überprüfung der bisherigen Bewilli-
gungsbescheide begehrt. Denn der Ag. habe die tatsächlichen Aufwendungen für ihre Un-terkunft und Heizung zu
berücksichtigen.
Ihr Haus werde von einer ausschließlich elektrisch betriebenen Heizungsanlage mit Warmwasser versorgt und
beheizt. Der Blitzschaden sei am 18. August 2006 eingetreten. Der Versicherer übernehme 1.971,- EUR. Durch
dessen Schreiben vom 27. September 2006 habe sie erstmals von der Entschädigungsgrenze bei
Überspannungsschäden von 1 % der Versicherungssumme erfahren. Bis vor ca. einem Monat habe sie eine
Steuerkarte als Be-helfslösung für die Heizungsanlage entgeltfrei (leihweise) nutzen können. Eine weitere Nutzung sei
nur nach deren Erwerb für 1.000,- EUR möglich gewesen. Dies habe sie nicht finanzieren können. Des weiteren sei
damit nur lauwarmes Wasser und nur die Küche, aber dafür extrem, erhitzt worden. Seit Rückgabe der Steuerkarte
erhitze sie Wasser in der Ba-dewanne mit Tauchsiedern und heize mit einem auf einer Gasflasche montierten Gerät.
Die Lieferzeit für eine neue Anlage betrage nach Bestellung ca. drei bis vier Wochen. Auf das Schreiben ihrer
Heizungsfirma vom 1. November 2006 werde verwiesen (Blatt 31 der Ge-richtsakte). Die Bestellung sei aufgrund der
ungeklärten Finanzierung noch nicht erfolgt. Das Dezernat Jugend- und Sozialamt des Ag. habe entsprechende
Leistungen ebenso abge-lehnt. Auf das Schreiben vom 15. November 2006 werde verwiesen (Blatt 65 der Gerichts-
akte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Ast. wird auf die Niederschrift vom 23. Oktober 2006, die
Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 2. und 21. November 2006 (jeweils nebst Anlagen hierzu) sowie die
Niederschrift über den Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 23. November 2006 verwiesen (Blatt 1f, 24ff, 62ff
und 68ff der Gericht-akte).
Mit Schreiben vom 21. November 2006 beantragte die Ast. sinngemäß die Beiladung des Ag. als Träger der
Sozialhilfe. Nach einem Hinweis des Gerichts im Termin am 23. No-vember 2006 nahm sie diesen Antrag zurück.
Mit Schreiben vom 2. November 2006 beantragte die Bevollmächtigte der Ast., 1. Die Antragsgegnerin wird
verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten des Aus-tausches einer Heizzentrale mit Abluftwärmepumpe in Höhe von
5.128,20 EUR zu be-zahlen. 2. Hilfsweise, die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten für den
Austausch einer Heizzentrale mit Abluftwärmepumpe in Höhe von 5.128,20 EUR darlehensweise zur Verfügung zu
stellen. 3. Der Antragstellerin für die Rechtsverfolgung Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der
Unterzeichnenden zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen.
Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Die begehrten Leistungen seien keine Kosten der Unterkunft im Sinne des §
22 Abs. 1 SGB II. Denn größere Reparaturen und Instandset-zungen seien wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen.
Derartige Wertsteigerungen, hier durch den Einbau einer neuen Heizung, seien nicht mit Steuermitteln zu finanzieren.
Auf die Entscheidungen der Landessozialgerichte (LSG’e) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 - L 2
B 68/05 AS ER und Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER werde verwiesen. Bei
anderer Auffassung hierzu bestehe keine Angemessenheit der Aufwendungen. Denn sie habe die Ast. bereits mit
Bescheid vom 20. Dezember 2004 auf die Unangemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Hei-zung
hingewiesen sowie seit Juli 2005 nur den angemessenen Teil hiervon berücksichtigt. § 23 Abs. 1 SGB II sei ebenso
kein Auffangtatbestand für ungedeckte Kosten der Unter-kunft und Heizung. Das LSG Sachsen-Anhalt verweise
insoweit auf die Möglichkeit der darlehensweisen Gewährung durch den Träger der Sozialhilfe. Hierfür bestehe keine
sach-liche Zuständigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages des Ag. wird auf dessen Schreiben vom 27. Oktober (nebst Anlagen
hierzu) und 13. November 2006 verwiesen (Blatt 12ff und 46ff der Gerichtsakte).
II. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist begründet, soweit die Erbringung der Leistungen als
Darlehen begehrt wird. Im übrigen ist er unbegründet und war abzuleh-nen.
Nach § 86 b) Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirkli-chung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert wird, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen
sind nach § 86 b) Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in be-zug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwen-dung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog.
Regelungsanordnung).
Die Ast. begehrt (im Sinne des entsprechend anwendbaren § 123 SGG) einmalige Leistun-gen für Unterkunft und
Heizung. Hierfür ist die sog. Regelungsanordnung nach § 86 b) Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft.
Denn "ein Fall des Absatzes 1" des § 86 b) SGG liegt nicht vor. § 86 b) Abs. 1 SGG eröff-net einstweiligen
Rechtsschutz nur bei Rechtsbeeinträchtigungen, die in der Hauptsache durch (isolierte) Anfechtungsbegehren
("Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung" im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) beseitigt werden
können. Dies wird teilweise als sog. "Vorrang von Anfechtungssachen" bezeichnet, vgl. zB Krodel, Die neue Regelung
des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes in Vornahmesachen, NZS 2002, 180, 184 (III.
Anwendungsbereiche, 1. Der Vorrang der Anfechtungssachen), mwN. Die Ast. kann ihr Begehren in der sog.
Hauptsache nicht (nur) durch ein Anfechtungsbe-gehren erreichen.
Eine sog. Sicherungsanordnung nach § 86 b) Abs. 2 Satz 1 SGG scheidet ebenso aus. Denn die Ast. begehrt keinen
einstweiligen Rechtsschutz zum Schutz des "bestehenden Zu-stands" durch "bestandsschützende einstweilige
Maßnahmen", vgl. hierzu zB Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86 b)
Rn 25a. Sie begehrt vielmehr die Veränderung (Erweiterung) ihrer Rechtsposition aufgrund eines Rechtsverhältnisses
zum Ag. durch eine Regelung des Gerichts.
Die Anordnung nach § 86 b) Abs. 2 Satz 2 SGG soll durch eine vorübergehende Regelung den Rechtsfrieden bis zur
Entscheidung des streitigen Rechtsverhältnisses sichern, vgl. zum vergleichbaren Recht unter der Geltung der
Zivilprozeßordnung (ZPO) zB Reichold in: Thomas / Putzo, ZPO, Kommentar, 26. Auflage 2004, § 940 Rn 1.
Die Ast. hat für die einstweilige Anordnung des Gerichts die Tatsachen für das Bestehen eines sog.
Anordnungsanspruches und -grundes dargelegt und glaubhaft gemacht, vgl. hierzu § 86 b) Abs. 2 Satz 4 SGG in
Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2 ZPO. Die sog. Glaubhaftmachung ist der mildeste Beweismaßstab des
Sozialrechts. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist,
vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB Zehntes Buch (X). Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht nicht aus,
um diese Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt allerdings, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden
Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller
Umstände be-sonders viel für diese Möglichkeit spricht. Vgl. ausführlicher hierzu zB Bundessozialge-richt (BSG),
Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B. Zur Glaubhaftmachung von Tatsachen ist (auch) die Versicherung an
Eides Statt zulässig, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 294 Abs. 1 ZPO.
Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich,
aus denen sich ein materiell-rechtlicher Anspruch ergibt, vgl. hierzu ebenso zB § 916 ZPO. Ein Anspruch ist ein
Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, vgl. § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB).
Der Anordnungsgrund erfordert das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit. Die vorläu-fige Regelung muß "zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig" erscheinen. Entschei-dend ist hierfür vor allem, ob es dem einstweiligen
Rechtsschutz Begehrenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, vgl. hierzu zB Keller, aaO,
Rn 28. Besondere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung des einstweiligen Rechts-schutzes schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entste-hen können, die durch das Hauptsacheverfahren
nicht mehr zu beseitigen wären, vgl. hier-zu zB Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR
569/05.
Zwischen den Beteiligten besteht ein (Rechts-) Verhältnis der Grundsicherung für Arbeit-suchende und somit ein
Rechtsverhältnis im Sinne des § 86 b) Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn die Ast. ist leistungsberechtigt im Sinne des § 7
Abs. 1 Satz 1 SGB II und der Ag. zustän-diger (zugelassener kommunaler) Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (vgl. hierzu §§ 6ff SGB II und die Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Trä-ger der
Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 24. September 2004, BGBl. I, 2349f).
Aus diesem "Grundsicherungsverhältnis" leiten sich mehrere Rechte und Pflichten der Beteiligten ab, vgl.
ausführlicher hierzu zB Waibel, Die Anspruchsgrundlage im SGB II, NZS, 2005, 512, 516 (IV. Rechte und Pflichten im
Grundsicherungsverhältnis).
Die Ast. hat Tatsachen für ein Recht auf einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II für den Austausch einer Heizzentrale mit Abluft-pumpe vom Typ ES 480 D entsprechend der
(identischen) Kostenangebote vom 14. Sep-tember und 11. Oktober 2006 dem Grunde nach vorgetragen und glaubhaft
gemacht. Der (Geld-) Wert dieses Rechts konnte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Zur vorläufi-gen Regelung
ist ihr daher entsprechend § 22 Abs. 5 SGB II (in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung) ein Darlehen in
begehrter Höhe zu erbringen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Diese Leistungen sind Teil der Geldleistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts, vgl. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 19 Satz 1 SGB II (zuletzt genannte Norm in der ab dem 1. August 2006
geltenden und hier anwendbaren Fassung; vgl. BGBl. I, 1706, 1709, 1720).
Das Gesetz bestimmt nicht, was unter Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verstehen sein soll.
Eine Rechtsverordnung nach § 27 SGB II (ebenso in o.g. Fassung) wurde nicht erlassen.
Nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht der Sozialhilfe waren nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts "’Kosten der Unterkunft’ ... - bewohnt der Hilfesuchende ein Eigenheim (Haus oder
Eigentumswohnung) - die Aufwendungen, die er als mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten zu tragen hat."
Diese seien "im Grundsatz die Lasten, die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung zur Durch-führung des § 76
des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ... aufgeführt sind ...". Vgl. zum Vorstehenden zB Urteil vom 7. Mai 1987 - 5
C 36/85.
Mit Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022ff) wurde das Sozialhilferecht mit Wirkung zum 1. Januar 2005
in das SGB eingeordnet. Die Verordnung zur Durchführung des § 76 des BSHG wurde geändert durch Art. 12 des o.g.
Gesetzes (BGBl. I, S. 3022, 3059). In § 7 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung (nachfolgend: VO) wurden die "Wörter ‚§
76 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes’ durch die Wörter ‚§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)’
ersetzt", vgl. Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes.
§ 7 Abs. 2 VO lautet seit dem 1. Januar 2005 somit wie folgt: Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist der
Überschuß der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des
SGB XII) anzusetzen; zu den Ausgaben gehören 1. Schuldzinsen und dauernde Lasten, 2. Steuern vom Grundbesitz,
sonstige öffentliche Abgaben und Versiche-rungsbeiträge, 3. Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die
Kreditgewinnab-gabe, soweit es sich um Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenaus-gleichsgesetzes handelt, 4.
der Erhaltungsaufwand, 5. sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesit-zes, ohne
besonderen Nachweis Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert der Jahresroheinnahmen. Zum Erhaltungsaufwand
im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 gehören die Ausgaben für In-standsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die
Ausgaben für Verbesserungen; ohne Nachweis können bei Wohnungsgrundstücken, die vor dem 1. Januar 1925
bezugsfähig geworden sind, 15 vom Hundert, bei Wohngrundstücken, die nach dem 31. Dezember 1924 bezugsfähig
geworden sind, 10 vom Hundert der Jahresrohein-nahmen als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden.
Die vorgenannten Ausgaben können nach grundsätzlich (d.h. diesem Ansatz folgender) übereinstimmender
Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sein.
Auf die Ausführungen von Berlit in: Münder, LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, § 22 Rn 20; ders., Wohnung und Hartz IV,
Ausgewählte Probleme der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II, NDV, 1/2006, 5, 17f (IV. Kosten der Unterkunft
bei selbstgenutzten Wohneigentum / Eigenheim, 2. Berücksichtigungsfähi-ge Aufwendungen); Lang in: Eicher /
Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 22 Rn 26; Rothkegel in: Gagel, SGB III mit SGB II, Stand Dezember 2005, §
22 Rn 17 und Wieland in: Estelmann, SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kommentar, Stand Februar 2005,
§ 22 Rn 28 einerseits sowie die Entscheidungen des Sozialgerichtes (SG) Leipzig, Beschluss vom 15. November
2005 - S 9 AS 855/05 ER und der LSG’e Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 - L 2 B 68/05 AS ER;
Niedersachsen-Bremen, Be-schluß vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER und Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai
2006 - L 10 AS 102/06 andererseits wird beispielhaft verwiesen. Das Sächsische LSG scheint diesem Ansatz ebenso
zu folgen, vgl. zB die Beschlüsse vom 14. September 2005 - L 3 B 44/05 AS-ER und 26. Juli 2006 - L 3 B 301/05 AS-
ER (unter Verweis auf einen nicht veröffentlichten Beschluss vom 29. März 2006 - L 3 B 268/05 AS-ER). Das erken-
nende Gericht sieht nach derzeitiger Rechtslage keinen abweichenden und vorzugswürdi-geren Anknüpfungspunkt
hierfür.
Nach Schellhorn in: Schellhorn / Schellhorn / Holm, SGB XII - Sozialhilfe, Kommentar, 17. Auflage 2006, § 7 VO zu §
82 SGB XII, Rn 8, hat § 7 Abs. 2 Satz 2 VO die Begriffe Instandsetzung und Instandhaltung aus dem Steuerrecht
übernommen. Danach seien lau-fende Instandhaltungsarbeiten mit Instandhaltung, die Nachholung zurückgestellter In-
standhaltungsarbeiten mit Instandsetzung zu bezeichnen. Erhaltungsaufwand liege vor, wenn die Aufwendungen dem
Zweck dienen, das Gebäude oder Grundstück in ordnungs-gemäßem Zustand zu erhalten, die Wesensart des
Gebäudes sich durch die Aufwendungen nicht verändert und das Gebäude über seinen ursprünglichen Zustand hinaus
durch die Aufwendungen nicht verbessert wird.
Nach Berlit, aaO, 18 (3.2 Einmalige Leistungen für Erhaltungsmaßnahmen) seien Kosten einer Maßnahme als
Instandsetzungsaufwendungen nicht zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Wert- bzw. Funktionserhaltung dienen,
sondern eine wertsteigernde Verbesse-rung bewirken.
Nach Auffassung des Gerichts gehört der Austausch o.g. Heizzentrale zum "Erhaltungs-aufwand" im o.g. Sinne und
damit zu den Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Heizungsanlagen (und sogar Heizkessel) sind wesentliche Bestandteile eines Gebäudes im Sinne des § 94 Abs. 2
BGB, vgl. zB Heinrichs in: Palandt, BGB-Kommentar, 63. Auflage 2004, § 93 Rn 6 und § 94 Rn 7, jeweils mwN. Die
Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwe-cken setzt voraus, das Gebäude beheizen und Wasser erwärmen oder
(außerhalb des Ge-bäudes) erwärmtes Wasser nutzen zu können. Ohne diese Fähigkeit ist ein derartiges Ge-bäude
nicht "instand", d.h. "in gutem, ordnungsgemäßem, gebrauchsfähigem Zustand" (vgl. Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 2. Auflage 1989). Diese allgemeinkundige Tatsache beruht auf den hiesigen klimatischen
Bedingungen und Lebensgewohnheiten. Der Austausch der durch ein unvorhergesehenes Ereignis zerstörten
Heizzentrale ist eine In-standsetzung. Denn darunter ist auch eine Wiederherstellung zu verstehen, vgl. Duden, aaO.
Die "Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" ist zur abstrakt-generellen Umschrei-bung des Begriffes
"Erhaltungsaufwand" nicht geeignet. Vielmehr sind die konkreten Um-stände des individuellen Sachverhaltes zu
bewerten.
Das Einfamilienhaus der Ast. wurde nach deren Vortrag mit einer elektrisch betriebenen Heizungsanlage errichtet.
Diese Anlage wurde im August 2006 zerstört. Eine Reparatur ist nach einem für den Versicherer erstatteten
Gutachten der Firma Becker aufgrund der Schwere der Überspannungsschäden unwirtschaftlich. Ein Austausch sei
zu empfehlen. Die Kosten hierfür in Höhe von 7.099,20 EUR seien sachverständigerseits nicht zu beanstan-den. Auf
das Schreiben des Versicherers vom 27. September 2006 wird verwiesen. Nichts anderes ergibt sich aus der ebenso
vorgelegten Stellungnahme der Gerold Frantz Limited vom 1. November 2006. Ein Zusammenhang zwischen dem
durch o.g. Ereignis verursach-ten Schaden und einer (evtl. unterlassenen?) Reparatur der Anlage im Mai 2005 (vgl.
hier-zu die aktenkundige Anfrage der Ast. und "Zusage" des Ag. zur Übernahme eines "Darle-hens für
Heizungsreparatur", Blatt I/43 der Verwaltungsakte) besteht nach derzeitigen Er-kenntnisstand nicht.
Der Austausch o.g. Anlage ist notwendig, um den bestimmungsgemäßen ("ordnungsgemä-ßen") Zustand des
Gebäudes wieder herzustellen. Konkrete Alternativen wirksamer und wirtschaftlicher Art sind weder (insb. nicht vom
Ag.) vorgetragen noch erkennbar. Die vorübergehende Lösung durch Nutzung eines elektronischen Bauteiles
("Steuerkarte") bewirkte nicht die uneingeschränkte und dauerhafte Wiederherstellung des ursprünglichen (Funktions-)
Zustandes. Darüber hinaus hätte sie einen Aufwand erfordert, der nicht im Verhältnis zum Nutzen steht, soweit dies
derzeit beurteilt werden kann.
Anhaltspunkte für eine Änderung der "Wesensart" des Gebäudes durch den Austausch der Heizungsanlage sind
ebenso weder vorgetragen noch erkennbar. Des weiteren wird der Zustand des Gebäudes der Ast. dadurch nicht
"verbessert". Denn es ist ebenso nicht vorge-tragen oder erkennbar, inwieweit die neue Heizungsanlage quantitativ
und / oder qualitativ andere Funktionen erfüllen soll und kann. Im Gegenteil. Denn die (dauerhafte) Unterlas-sung des
Austausches könnte die Beschädigung, Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und somit "Wesensänderung" des
Gebäudes bewirken.
Ob und wenn, inwieweit der (Geld-) Wert des Gebäudes durch den o.g. Austausch erheb-lich verbessert wird, diese
Verbesserung nachvollziehbar und überzeugend bestimmbar sowie zu berücksichtigen ist, kann in diesem Verfahren
nicht entschieden werden. Hierzu ist die Ermittlung von weiteren Tatsachen und ggf. eine sachverständige Bewertung
erfor-derlich. Hierfür ist ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder vorgesehen noch geeignet. Dies ist ein
Grund für die Anordnung, der Ast. zunächst vorläufig ein Darlehen zu erbringen. Am Rechtscharakter der begehrten
Leistung als Erhaltungsaufwand im o.g. Sinne ändert sich dadurch dem Grunde nach nichts.
Die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich in tatsächlicher Hö-he zu erbringen. Diese
beträgt hier voraussichtlich (wie beantragt) 5.128,20 EUR. Denn von den (am "preiswertesten") angebotenen
Aufwendungen in Höhe von 7.099,20 EUR ist die "Entschädigungsleistung" des Versicherers in Höhe von 1.971,- EUR
abzusetzen, vgl. hierzu auch § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fas-
sung).
Die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind allerdings nur in o.g. Höhe zu erbrin-gen, soweit "diese"
(Aufwendungen) angemessen sind. Dies kann nur in bezug auf die konkrete Unterkunft bestimmt werden. Dabei
kommt es nicht allein darauf an, ob einzelne Aufwendungen angemessen sind, sondern auf die Angemessenheit der
Aufwendungen für die jeweilige Unterkunft in ihrer Gesamtheit. Für unvorhergesehene und einmalig auftre-tende
Aufwendungen gilt nichts anderes. Sie können somit nicht angemessen sein, wenn die (bisherigen) sonstigen
Aufwendungen unangemessen sind. Die Erbringung der tatsäch-lichen Aufwendungen der Ast. für den Austausch der
o.g. Anlage erfordert somit eine Ent-scheidung darüber, ob die Aufwendungen für das als Unterkunft genutzte
Einfamilienhaus insgesamt angemessen sind.
Der Rechtsbegriff der "Angemessenheit" ist ebenso nicht gesetzlich bestimmt. Die bisheri-ge Rechtsprechung zur
Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen für selbstge-nutztes Wohneigentum ist nicht einheitlich. Nichts
anderes gilt für das Schrifttum. Dies gilt insbesondere für die Frage, in welcher Höhe Schuldzinsen und ob
Tilgungsleistungen zu erbringen sind. Ergänzend zu den o.g. Nachweisen wird aus jüngster Zeit weiter auf die
Entscheidungen des SG Aurich, Urteil vom 13. September 2006 - S 15 AS 103/06 und LSG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 12. Oktober 2006 - L 2 B 13/06 AS ER, jeweils mwN zum Streitstand hinsichtlich der Schuldzinsen,
verwiesen. Ob die Entscheidung des BSG vom 7. November 2006 im Verfahren B 7b AS 2/05 R verwertbare
Erkenntnisse zur Be-antwortung o.g. Fragen enthält, kann nicht beurteilt werden. Die Gründe hierfür liegen noch nicht
vor. Dessen ungeachtet wurde vom BSG über die Angemessenheit im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II
entschieden. Weitere Ausführungen sind entbehrlich. Denn zur Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II sind weitere Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten, ggf. durch Sachverständige.
Klärungsbedürftig sind zB folgende Tatsachen: - bisherige Erwerbsbiographie der Ast. und ihres Partners - konkrete
und realisierbare Chancen auf Beseitigung, Verkürzung oder Verminde-rung deren Hilfebedürftigkeit - persönliche und
wirtschaftliche Verhältnisse der Ast. und deren Partners zum Zeitpunkt des Erwerbs des Einfamilienhauses sowie seit
deren Hilfebedürftigkeit - ursprünglicher, aktueller und voraussichtlicher Aufwand zur Finanzierung des Ei-
gentumserwerbs - ursprünglicher, aktueller und voraussichtlicher Eigen- und Fremdanteil hierfür.
Diese Ermittlung und Bewertung obliegt ebenso zunächst dem Ag. im Widerspruchsver-fahren. Auch hierfür ist dieses
Verfahren weder geeignet noch vorgesehen.
Die auf tatsächlichen Gründen beruhende Ungewißheit der Rechtslage kann sich nicht zu Lasten der Ast. auswirken.
Anderenfalls wären (gesundheitliche und materielle) Beein-trächtigungen für die Ast., ihren Partner, deren Kinder und
die Unterkunft zu befürchten. Diese könnten im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden. Daher hat der Ag.
die begehrten Leistungen zunächst in voller Höhe als Darlehen zu erbringen.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 22 Abs. 5 SGB II in der ab dem 1. April 2006 geltenden, vgl. Art. 1 Nr. 6 c) und Art. 5
Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialge-setzbuches und anderer Gesetze vom 24. März
2006 (BGBl. I, 558ff), und hier entspre-chend anwendbaren Fassung. Denn selbst bei unterstellter Unangemessenheit
der o.g. Aufwendungen wäre der Ag. verpflichtet, zur "Sicherung der Unterkunft" oder zumindest zur "Behebung einer
vergleichbaren Notlage" im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II die begehrten Leistungen zumindest als Darlehen zu
erbringen. Nach dem seit dem 1. April 2006 geltenden Recht scheidet insoweit ein Verweis auf § 34 SGB XII aus.
Denn mit dem o.g. Gesetz vom 24. März 2006 wurde § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II aufgehoben und § 21 Satz 1 SGB XII
geändert (BGBl. I, aaO). Dessen ungeachtet ist der Ag. ebenso örtlicher Träger der Sozialhilfe, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1
SGB XII und § 10 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches.
Der Ag. wäre im übrigen auch ohne diese Anordnung zur vorläufigen Entscheidung be-rechtigt gewesen, vgl. § 40
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB Drittes Buch. § 40 SGB II ist dabei in der seit dem
1. Oktober 2005 geltenden Fas-sung anzuwenden, vgl. Art. 1 Nr. 5 und Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neufassung
der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14. August 2005, BGBl. I, 2407f. Zur (generellen)
Zulässigkeit vorläufiger Regelungen im Sozialrecht wird zB auf die Urteile des BSG vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/98
(grundlegend) und 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R (aus jüngster Zeit) verwiesen.
Der Anordnungsgrund ist gegeben. Angesichts der Jahreszeit und damit regelmäßig zu erwartenden Temperaturen ist
ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache der Ast. und der mit ihr lebenden Personen nicht zuzumuten.
Sollte sich diese Anordnung unter Würdigung abweichender Erkenntnisse als rechtswidrig erweisen, sind die
Leistungen von der Ast. zu erstatten. Dies entspricht der "vertragstypi-sche(n) Pflicht" bei einem Darlehen, vgl. § 488
Abs. 1 Satz 2 BGB. Darüber hinaus kommt dann der Ersatz eines dem Ag. evtl. entstandenen Schadens in Betracht,
vgl. § 86 b) Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 945 ZPO.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG (zuletzt genannte Norm in entspre-chender Anwendung). Die
teilweise Ablehnung des Antrages blieb dabei unberücksichtigt. Denn die (tatsächlichen) Gründe hierfür sind der Ast.
nicht zuzurechnen.
IV. Über den Antrag auf Bewilligung von PKH wird bei Bedarf gesondert entschieden. Denn die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. hierzu § 73 a) Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114ff ZPO) der Ast. konnten noch nicht
geklärt werden. Die übrigen Vorausset-zungen sind gegeben.