Urteil des SozG Leipzig vom 30.04.2007

SozG Leipzig: eltern, haushalt, befristete rente, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, rechtsschutz, wohnung, auflage, hauptsache, verordnung, nebenkosten

Sozialgericht Leipzig
Beschluss vom 30.04.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 19 AS 2000/06 ER
I. Die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Oschatz, Geschäftsstelle Döbeln, Burgstraße
34, 04720 Döbeln wird beigeladen. II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht
Leipzig ab Antragstellung Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G., L., beigeord-net. Derzeit sind keine Raten
zu zahlen oder Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.
Tatbestand:
Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antrags-gegner (Ag.) Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens seiner Eltern sowie die
unverzügliche Vermittlung in eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit.
Der 1983 geborene Ast. absolvierte von August 1999 bis Juli 2003 eine Berufsausbildung, ohne einen Abschluß zu
erwerben. Danach war er sozialversicherungspflichtig beschäftigt, arbeitslos und leistete Zivildienst. Eine
Weiterbildung von November 2005 bis Juli 2006 endete ohne Erfolg. Vom 1. bis 17. August 2006 bezog der Ast.
erneut Arbeitslosengeld.
Der Ast. lebt mit seinen Eltern, seinem Bruder (1979 geboren) und seiner Großmutter (1929 geboren) in einem
Einfamilienhaus. Die Eltern des Ast. sind Eigentümer des Grund-stücks. Das Haus verfügt über zwei Wohnungen auf
zwei Ebenen (Unter- und Oberge-schoß). Die Großmutter hat das Recht, die untere Wohnung zu nutzen. Der Ast.
nutzt ein Zimmer in der Wohnung seiner Großmutter und Räume in der anderen Wohnung. Auf des-sen Vortrag im
Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 15. Januar 2007 und die dabei vorgelegten Skizzen wird wegen der
weiteren Einzelheiten hierzu verwiesen (Blatt 91ff der Gerichtsakte).
Die 1956 geborene Mutter des Ast. ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dessen 1954 geborener Vater bezieht
seit Juli 2000 und zuletzt bis Februar 2008 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 18. Juli 2006 beantragte der Ast. beim Ag. die Erbringung von Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhalts.
Mit Bescheid vom 28. November 2006 lehnte die Ag. den An-trag ab. Der Ast. gehöre zur Bedarfsgemeinschaft seiner
Eltern. Hilfebedürftigkeit bestehe nicht. Dagegen erhob die Muter des Ast. mit Schreiben vom 2. Dezember 2006
Wider-spruch. Darüber wurde noch nicht entschieden.
Am 30. November 2006 beantragte der Ast. einstweiligen Rechtsschutz.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 lehnte die 8. Kammer des erkennenden Gerichts einen Antrag des Ast. auf
einstweiligen Rechtsschutz gegen die Krankenkasse seiner Mutter ab (Aktenzeichen: S 8 KR 399/06 ER). Der Ast.
sei nicht über sie in der Familienversicherung krankenversichert. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt, Aktenzeichen
beim Sächsischen (Sächs.) Landessozialgericht (LSG): L 1 B 103/07 KR-ER. Darüber wurde noch nicht ent-schieden.
Das Gericht hat am 15. Januar 2007 den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert, die Akten des letzten Rechtsstreites
zwischen dem Vater des Ast. und der Deutschen Rentenversiche-rung Mitteldeutschland (Rentenversicherungsträger -
RVT) beigezogen (Aktenzeichen: S 11 R 724/05) sowie Stellungnahmen des RVT und der Beigeladenen angefordert.
Der Ast. meint, er lebe mit seinen Eltern in einer Wohngemeinschaft. Deren Haushalt ge-höre er nicht an. Dessen
ungeachtet sei die Bedarfsberechnung des Ag. unzutreffend und § 7 Abs. 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites
Buch (II) - Grundsicherung für Arbeit-suchende verfassungswidrig. Des weiteren werde er wegen seines Alters
benachteiligt. Am 22. Januar 2007 ersuchte der Ast., das Verfahren vorläufig ruhen zu lassen. Er habe nun-mehr beim
Ag. vorrangig die unverzügliche Vermittlung in eine Arbeit begehrt. Dadurch könne sich seine Hilfebedürftigkeit und
dieses Verfahren erledigen. Am 19. März 2007 erweiterte der Ast. sein Begehren auf o.g. Vermittlung. Der Ag. lehne
dies grundlos ab.
Der Ast. beantragte zunächst "1. Der Antragsgegner wird einstweilen dazu verpflichtet, dem Antragsteller ab dem
30.11.2006 monatlich Arbeitslosengeld II als Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. 345,00 EUR und Kosten der Unterkunft
i.H.v. 50,69 EUR zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird einstweilen dazu verpflichtet, den Antragsteller ab dem
30.11.2006 bei der AOK Sachsen - gesetzliche Krankenversicherung unter der Ver-sichertennummer 242 369 642 zu
melden und dorthin Krankenversicherungsbeiträ-ge abzuführen. 3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Dem Antragsteller wird für dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren unter Bei-ordnung ... Prozeßkostenhilfe
gewährt." und erweiterte dies später um den Antrag 5. "den Ast. unverzüglich in eine Arbeit, Arbeitsgelegenheit oder
eine Berufsaus-bildung zu vermitteln."
Der Ag. beantragt sinngemäß, die Anträge abzulehnen.
Der Ast. sei nicht bedürftig. Für die begehrte Vermittlung sei weiterhin die Beigeladene zuständig. Unabhängig davon
könne er sich hierfür an den Jugendhilfeträger wenden. Auf dessen Schreiben vom 28. März 2007 werde verwiesen
(Blatt 165 der Gerichtsakte).
Am 10. April 2007 erhob der Ast. beim erkennenden Gericht Verpflichtungsklage, Akten-zeichen: S 19 AS 745/07. Der
Ag. habe über seinen Leistungsantrag noch nicht entschie-den. Denn der Bescheid vom 28. November 2006 sei
seiner Mutter und nicht ihm bekannt-gegeben worden.
Der (letzte) Versuch zwischen dem Ast. und dem Ag., sich außergerichtlich zu einigen, scheiterte am 20. April 2007.
Entscheidungsgründe:
Die Beiladung beruht auf § 75 Abs. 2 Alt. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Beige-ladene kommt teilweise
(Antrag zu 5. betreffend) nicht nur als leistungspflichtig in Be-tracht, sondern ist leistungspflichtig. Der Beiladung der
Eltern des Ast. bedurfte es nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG nicht. Denn der Ast. macht eigene Leistungsansprüche
geltend. Die Entscheidung darüber kann seinen Eltern gegenüber nicht nur einheitlich ergehen im Sinne des § 75 Abs.
2 Alt. 1 SGG, vgl. hierzu zB Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R (Rn 25) und
B 7b AS 14/06 R (Rn 18). Von einer Beila-dung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG wurde abgesehen.
Dieser Beschluss (zu Tenor I.) ist nach § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG unanfechtbar.
III. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet, soweit er sich gegen den Ag. richtet. Denn
zwischen dem Ast. und Ag. besteht kein (Rechts-) Verhältnis der Grundsicherung für Arbeitsuchende, aus dem sich
Rechte (und Pflichten) des Ast. ergeben könnten, vgl. ausführlicher zum sog. "Grundsicherungsverhältnis" zB Waibel,
Die An-spruchsgrundlage im SGB II, NZS, 2005, 512, 516 (IV. Rechte und Pflichten im Grundsi-cherungsverhältnis).
Im übrigen ist der Antrag unzulässig.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einst-weilige Anordnung in bezug
auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands
die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, soweit ein Fall des
Absatzes 1 nicht vorliegt (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streiti-ges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
Der Ast. begehrt (im Sinne des entsprechend anwendbaren § 123 SGG) Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (§§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 SGB II). Hierfür ist die sog. Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2
SGG statthaft. Denn "ein Fall des Absatzes 1" des § 86b SGG liegt nicht vor. § 86b Abs. 1 SGG eröffnet
einstweiligen Rechtsschutz nur bei Rechtsbeeinträchtigungen, die in der Hauptsache durch (isolierte) Anfechtungsbe-
gehren ("Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung" im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) beseitigt
werden können. Der Ast. kann sein Begehren in der sog. Hauptsache nicht (nur) durch ein Anfechtungsbegehren
erreichen.
Eine sog. Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG scheidet ebenso aus. Denn der Ast. begehrt keinen
einstweiligen Rechtsschutz zum Schutz des "bestehenden Zu-stands" durch "bestandsschützende einstweilige
Maßnahmen", vgl. hierzu zB Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86b
Rn 25a. Er begehrt vielmehr die Veränderung (Erweiterung) seiner Rechtsposition aufgrund eines Rechtsverhältnisses
zum Ag. durch eine Regelung des Gerichts.
2. Zwischen dem Ast. und der Ag. besteht ein "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn der
Ast. macht Rechte aus einem behaupteten (Rechts-) Verhältnis der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltend.
Dieses Rechtsverhältnis ist auch "streitig", insbesondere soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 1
Abs. 2 Nr. 2, 19ff SGB II) betroffen sind. Denn der Ag. lehnte es mit Bescheid vom 28. November 2006 ab, dem Ast.
entsprechende Leistungen zu erbringen. Dieser Bescheid ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch (X) SGB
wirksam. Denn der Ag. konnte nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Bekanntgabe gegenüber der Mutter des Ast.
vornehmen. Auf die Vollmacht vom 12. September 2006 wird verwiesen. Davon hat der Bevollmächtigte des Ast. im
ge-richtlichen Verfahren offenbar keine Kenntnis. Hierfür wäre Einsicht in die Akte des Ag. erforderlich gewesen.
Daran fehlt es. Diese mangelnde Prozeßführung muß der Ast. gegen sich gelten lassen, § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG.
Erörterungen zu § 38 SGB II sind somit ent-behrlich, vgl. hierzu zB BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS
8/06 R (Rn 29).
3. Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2 Zivilprozeßord-nung (ZPO) hat der Ast. für
eine einstweilige Anordnung des Gerichts die Tatsachen für das Bestehen eines sog. Anordnungsanspruches und -
grundes darzulegen und glaubhaft zu machen. Die sog. Glaubhaftmachung ist der mildeste Beweismaßstab des
Sozialrechts. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahr-scheinlich ist,
vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht nicht aus, um diese
Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt allerdings, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden
Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller
Umstände be-sonders viel für diese Möglichkeit spricht, vgl. zB BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 29/06 R
(Rn 116) mwN. Zur Glaubhaftmachung von Tatsachen ist (auch) die Versi-cherung an Eides Statt zulässig, vgl. § 23
Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 294 Abs. 1 ZPO.
Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich,
aus denen sich ein materiell-rechtlicher Anspruch ergibt, vgl. hierzu ebenso zB § 916 ZPO. Ein Anspruch ist ein
Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, vgl. § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB).
Der Anordnungsgrund erfordert das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit. Die vorläu-fige Regelung muß "zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig" erscheinen. Entschei-dend ist hierfür vor allem, ob es dem einstweiligen
Rechtsschutz Begehrenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, vgl. hierzu zB Keller, aaO,
Rn 28. Besondere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung des einstweiligen Rechts-schutzes schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entste-hen können, die durch das Hauptsacheverfahren
nicht mehr zu beseitigen wären, vgl. hier-zu zB Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1
BvR 569/05.
4. Der Ast. hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn unter Berücksichti-gung der bislang glaubhaft
gemachten Tatsachen ist er kein Berechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach erhalten Leistungen
nach diesem Buch nur Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Der Ast. ist nicht hilfebedürftig im o.g. Sinne. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt,
seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
nicht oder nicht ausreichend aus ei-genen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht
von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Leistungsträger erhält. Bei unverheirateten Kindern,
die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung
ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind nach § 9 Abs. 2
Satz 2 SGB II auch das Einkommen und Vermö-gen der Eltern oder des Elternteils (seit 1. August 2006: und dessen
in Bedarfsgemein-schaft lebenden Partners) zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte
Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II (sogar) jede Person der
Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB
II ist dem Grunde nach verfas-sungskonform, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R (Rn
15).
a) Der Ast. lebt mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft. Denn nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gehören neben
ihm (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, die Hilfebedürftigkeit insoweit unterstellt) zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt
lebenden Eltern ... eines unverheirate-ten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat. Nichts anderes würde gelten, wenn ein Elternteil des Ast. erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sin-ne des § 7 Abs. 3
Nr. 1 SGB II wäre. Denn nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören die dem Haushalt unverheirateten Kinder der in den
Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die
Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können,
ebenso zur Bedarfsgemeinschaft.
§§ 7 Abs. 3 Nr. 2 (4) und 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind in der ab dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden, vgl.
§ 68 Abs. 1 SGB II sowie Art. 1 Nr. 2b, 3a, 10 und Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I, 558, 560).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter Haushalt die häusliche wohnungsmäßige fa-milienhafte
Wirtschaftsführung zu verstehen, vgl. zB Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 19/04 R. Diese Erklärung
(Beschreibung) des Begriffes Haushaltes ist für das SGB II übertragbar. Denn sie entspricht dem allgemeinen
Sprachgebrauch, vgl. zB Duden, Deut-sches Universalwörterbuch, 2. Auflage 1989, Seite 672 unter Haushalt und 1.:
Wirtschafts-führung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Per-son. Das "im
Haushalt leben" (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) bzw. "dem Haushalt angehören" (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) setzt somit eine
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, ebenso zB Sozialgericht (SG) Dresden, Beschluss vom 1. August 2006 -
S 23 AS 1122/06 ER. Hiervon ist (u.a.) die reine Wohngemeinschaft abzugrenzen. Darunter ist im wesentli-chen die
schlichte gemeinsame Nutzung einer Wohnung zu verstehen, vgl. hierzu zB Sächs. LSG, Beschluss vom 14.
September 2006 - L 3 B 292/06 AS-ER. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft wird allerdings nur unter weiteren
(persönlichen) Voraussetzun-gen zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. § 7 Abs. 3 Nr. 2 (4) SGB
II erfordern hierfür einen bestimmten Grad der Verwandtschaft sowie § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II (insbesondere in der ab
dem 1. August 2006 geltenden Fassung) eine sog. Verantwor-tungs- und Einstandsgemeinschaft.
Nach den bisher glaubhaft gemachten Tatsachen lebt der Ast. u.a. mit seinen Eltern in ei-nem Haushalt.
Anhaltspunkte für das Bestehen eines eigenen Haushaltes und damit einer eigenen Bedarfsgemeinschaft bestehen
nicht. Denn der Ast. lebt sowohl "wohnungsmäßig" als auch wirtschaftlich nicht unabhängig von seinen Eltern und
verfügt somit nicht über einen eigenen "Wohn- und Wirtschaftsbereich".
Der Ast. bewohnt im Haus seiner Eltern jeweils ein Zimmer in beiden Wohnungen. Keines davon ist abgesondert
(separat) zu erreichen. Denn beide sind jeweils nur über die Küche zugänglich. Eine eigene Klingel oder einen eigenen
Telefonanschluß im Haus hat der Ast. nicht. In dem einen Zimmer wohnt der Ast. bereits seit seiner Geburt. Dieses
befindet sich im Obergeschoß des Hauses, der Wohnung seiner Eltern. Diese Wohnebene ist den her-kömmlichen
Verhältnissen einer vierköpfigen Familie entsprechend eingeteilt (zwei Kin-der-, ein Wohn- und Schlafzimmer, eine
Küche und ein Bad). Seit dem Tod seines Großva-ters mütterlicherseits im Jahre 2000 nutzt der Ast. nach eigenen
Angaben weiterhin ein "relativ spartanisch eingerichtetes Zimmer" im Untergeschoß des Hauses, der Wohnung seiner
o.g. Großmutter. In diesem Zimmer sehe er fern und koche jeden Tag für sich. Das Bad im Obergeschoß teile er sich
mit seinen Eltern und seinem Bruder. Eigene Anschaf-fungen zur Ausstattung seiner Zimmer hat der Ast. nicht
vorgetragen. Konnte er auch nicht. Denn die Einrichtung der oberen Wohnebene hat sich eigenen Angaben zufolge
seit seiner Kindheit nicht wesentlich verändert. Dies gelte ebenso für sein Zimmer.
Schriftliche mietrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Ast. und seinen Eltern bestehen nicht. 2006 habe er 80
EUR monatlich "Wohnkosten" an seine Mutter gezahlt. Grund ("Aus-einandersetzungen"), Zusammensetzung und
Zweck dieser Zahlung sind nicht näher be-kannt. Soweit sich der Ast. damit gleichmäßig an den "Nebenkosten" des
Hauses beteiligt haben sollte, spricht dies für eine (familiäre) Gemeinschaft, in der die Aufwendungen (zB für das
Wohnen) alle gemeinsam tragen. Soweit mit diesen "Wohnkosten" auch (weitere) Lebenshaltungskosten abgegolten
werden sollten, würde dies ebenso die Annahme einer gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
bestätigen.
Einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Ast. stehen weitere Umstände entgegen. Sein Vater ist
"Mitdarlehensnehmer" zur Finanzierung seines Kraftfahrzeuges (Kfz), vgl. Dar-lehensvertrag vom 18. November 2004.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung besteht über sei-ne Mutter. Weiterhin erfolgte bereits nach den vorgelegten
Kontoauszügen des Ast. für Juli bis September 2006 zwischen den Eltern und dem Ast. reger unbarer
Zahlungsverkehr. Deren Grund und Zweck wurde trotz Aufforderung nicht erklärt. Danach erhielt der Ast. zB im Juli
2006 von seiner Mutter insgesamt 407 EUR. Weiterhin gaben beide Großmütter dem Ast. "ab und zu" Geld, eigenen
Angaben zufolge dann jeweils 50 EUR.
Soweit der Ast. schließlich behauptet, er versorge sich selbst, ist dies nicht ohne weiteres glaubhaft. Aussagekräftige
Unterlagen über den Erwerb von Waren des täglichen Bedarfs hat der Ast. nicht vorlegen können. Die zur Einsicht
angebotenen Barzahlungsbelege las-sen den Erwerber nicht erkennen. Den o.g. Kontoauszügen des Ast. sind keine
Buchungen zugunsten von Einzelhandelsunternehmen erkennbar. Dem Vortrag des Ast. entsprechend würde er jeden
Tag für sich, seine Großmutter für sich und die übrigen Familienangehöri-gen (mindestens sein nicht erwerbstätiger
Vater) ebenso für sich essen und kochen; unter einem Dach in zwei Wohnungen, die von mind. einer Person (dem
Ast.) jeweils anteilig benutzt wird. Diese Behauptung überzeugt das Gericht nicht. Denn Anhaltspunkte für eine
derartig zerrüttete Familie sind weder vorgetragen noch erkennbar.
Der Ast. lebt unter Würdigung der bisherigen Erkenntnisse jedenfalls mit seinen Eltern in einem Haushalt. Des
weiteren ist eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II mit seinem Bruder und / oder seiner im
Haus lebenden Großmutter nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Einzelheiten hierzu sind im evtl.
Hauptsacheverfahren zu klären, so-weit erforderlich.
Der Beweisanregung der Ag. im Schreiben vom 24. April 2007 mußte somit nicht nachge-gangen werden. Um einen
(echten) Beweisantrag handelt es sich nicht. Denn die (behaup-tete) Aussage (des Ast.), es bestehe eine Bedarfs-
oder Haushaltsgemeinschaft, ist keine Tatsache, über die Beweis erhoben werden kann. Denn Bedarfs- und
Haushaltsgemein-schaft sind rechtliche Konstrukte. Der Beweiserhebung sind nur deren tatsächlichen Vor-
aussetzungen zugänglich.
b) Der Ast. kann sich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. hierzu Kapi-tel 3 Abschnitt 2 des SGB
II, §§ 19ff) nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen be-schaffen. Denn er kann seinen ihm kraft Gesetzes
zustehenden Bedarf nicht selbst "de-cken". Dies gilt für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht (30. November 2006).
Im Wege des sog. Ausschlußprinzips wird dies ausschließlich für Dezember 2006 dargestellt. Denn unter
Außerachtlassung von einmaligen Einnahmen der Mutter des Ast. besteht für diesen Monat nach der bisher glaubhaft
gemachten Sachlage der denkbar höchste Bedarf der Be-darfsgemeinschaft.
Der Bedarf des Ast. für Dezember 2006 beträgt 342,95 EUR. Er ergibt sich aus 276,- EUR Regel-leistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der ab dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung).
Denn er ist Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft und somit insbesondere keine Person, "die allein stehend" im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R.
Tatsächliche Anhaltspunkte für einen Bedarf an Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebens-unterhalt (§ 21 SGB II) sind
weder vorgetragen noch erkennbar. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II begehrt
der Ast. in beiden gerichtlichen Ver-fahren in Höhe von 50,69 EUR monatlich. Dies spricht für die Zahlung (Erstattung)
weiterer Lebenshaltungskosten durch den Ast. an seine Eltern in Höhe der Differenz zu den o.g. 80,- EUR
"Wohnkosten", vgl. hierzu unter 4. a).
An tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für den Ast. 66,95 EUR monatlich unterstellt.
Diese setzen sich zusammen aus 36,67 EUR für Unterkunft (24,49 EUR Nebenkosten und 12,18 EUR Schuldzinsen)
sowie 30,28 EUR für Heizung. Dabei wurden die bisher glaubhaft gemachten Aufwendungen in vollem Umfang
berücksichtigt und diese durch fünf Personen ("Köpfe") geteilt, vgl. zur sog. Aufteilung nach "Kopfzahl" nunmehr auch
BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R (Rn 28f). Denn die Unter-kunft der Eltern des Ast. wird von
fünf Personen genutzt. Die Gesamtaufwendungen wur-den somit nicht zunächst halbiert (2 Wohneinheiten) und dann
durch vier (Personen) ge-teilt. Hierfür könnte zwar der notarielle Vertrag vom 27. April 1992 sprechen (unter II., Seite
5). Danach hat die im Haus wohnende Großmutter des Ast. von den Nebenkosten "nur die Kosten für Strom und
Heizung anteilig zu tragen. Im übrigen hat für alle Neben-kosten ... der Eigentümer aufzukommen." Eine (formfrei
zulässige) Änderung dieser schuldrechtlichen Vereinbarung neben der beschränkten persönlichen (Grund-) Dienstbar-
keit (Wohnrecht nach § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB) wurde jedoch glaubhaft gemacht. Denn die o.g. Großmutter des
Ast. erklärte am 1. August 2006 schriftlich, "sich an den gesamten Nebenkosten des Hauses" zu beteiligen. Dem
entsprechend unterzeichnete der Ast. seinen Leistungsantrag am 5. September 2006 u.a. mit den Ergänzungen, über
ein freies Wohn-recht zu verfügen und sich an den Nebenkosten zu 1/5 zu beteiligen. Schließlich nutzt die o.g.
Großmutter die "Wohnung in der unteren Etage" nicht mehr allein (vgl. hierzu o.g. notarieller Vertrag, aaO). Tatsachen
für eine (ggf. partielle) Abweichung von dieser Auf-teilung sind bisher ebenso weder vorgetragen noch erkennbar.
Somit zählen unter "Neben-kosten" im tatsächlichen Sinne auch die Aufwendungen für die Schuldzinsen, die für die
beiden (nach Aktenlage zur Finanzierung von Sanierungsarbeiten eingesetzten) Bauspar-darlehen gezahlt wurden.
Anderenfalls würden sich o.g. Aufwendungen im übrigen nur um 3,05 EUR auf insgesamt 70,- EUR erhöhen
(Schuldzinsen dann 15,23 EUR statt 12,18 EUR monatlich). Die sog. Warmwasserpauschale wurde u.a. mangels
Kenntnis der tatsächlichen Verhältnis-se nicht abgezogen, vgl. dessen ungeachtet hierzu nunmehr Sächs. LSG, Urteil
vom 29. März 2007 - L 3 AS 101/06. Angesichts der teilweisen Unsicherheiten tatsächlicher Art ist hinsichtlich der
Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kein Präjudiz für evtl. künftige (Hauptsache-) Entscheidungen zu
entnehmen.
Über nach §§ 11f SGB II zu berücksichtigendes Einkommen und / oder Vermögen verfügt der Ast. nicht. Denn
insbesondere sein Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung)
wird nicht überschritten, soweit der Ast. überhaupt noch über verwertbare Vermögensgegenstände verfügen sollte.
c) Der Bedarf des Ast. kann durch das bei ihm zu berücksichtigende (vgl. unter 4. a) Ein-kommen seiner Eltern
gedeckt werden. Denn diese verfügten im Dezember 2006 über ein zu berücksichtigendes Einkommen von insgesamt
1.704,91 EUR (Mutter: 893,95 EUR; Vater 810,96 EUR).
aa) Die erwerbsfähige und -tätige Mutter der Ast. hatte im Dezember 2006 einen Bedarf nach dem SGB II in Höhe von
377,95 EUR. Dieser Betrag setzt sich aus 311,- EUR Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II (in der ab dem 1. Juli
2006 geltenden Fassung) und 66,95 EUR Auf-wendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zusammen.
Dem steht ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 893,95 EUR entgegen. Für De-zember 2006 waren die
Einnahmen (Arbeitsentgelt) für November 2006 zu berücksichti-gen. Denn die entsprechende Zahlung erfolgte am 13.
Dezember 2006, vgl. zum sog. Zu-flußprinzip § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen
sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozial-geld (Alg II-V) vom
20. Oktober 2004 (BGBl. I, 2622f) und zB BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B. Als
Arbeitsentgelt wurden 1.616,36 EUR brutto bzw. 1.283,50 EUR netto berücksichtigt. Die ebenso im Dezember 2006
erhaltene einmalige Ein-nahme (Weihnachtsgeld) in Höhe von 404,- EUR brutto bzw. 318,15 EUR netto wurde nicht
auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und mit einem Teilbetrag angesetzt, vgl. hierzu § 2 Abs. 2 Satz 3 und
Abs. 3 Alg II-V in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung (nF) vom 22. August 2005
(BGBl. I, 2499f). Denn eine Entscheidung hierzu ist in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Einnahme wird nicht
benötigt, um den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu sichern.
Von dem o.g. Arbeitsentgelt (netto) sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und Satz 2f SGB II (in der seit dem 1.
Oktober 2005 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Alg II-V (nF) insgesamt 209,55 EUR sowie
nach §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II (ebenso jeweils in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung) 180,-
EUR, insge-samt 389,55 EUR abzusetzen. Dabei wurden Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung mit 16,22 EUR
(194,59 EUR: 12) berücksichtigt, vgl. hierzu allerdings BSG, Urteil vom 23. Novem-ber 2006 - B 11b AS 1/06 R (Rn
36). Notwendige Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II konnten in Höhe von 135,33 EUR abgesetzt
werden. Höhere notwendige Ausgaben wurden nicht nachgewiesen, vgl. hierzu § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) aE Alg II-V.
bb) Der Vater des Ast. gehört ebenso zur Bedarfsgemeinschaft, vgl. unter 4. a). Dessen Erwerbsfähigkeit im Sinne
des § 8 Abs. 1 SGB II ist jedoch ungeklärt. Dafür sprechen u.a. die Mitteilung des RVT vom 10. Januar 2007
(Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfä-higkeit ab Juli 2000 "aufgrund verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt"),
letzte sozialmedizi-nische Stellungnahme (vom 3. März 2006) im Verfahren S 11 R 724/05 und Dauer der bisherigen
Befristungen, vgl. § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB Sechstes Buch (VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden und
anwendbaren Fassung. Dagegen sprechen u.a. eine fernmündliche Mitteilung im o.g. Verfahren über die Bewertung
des Leistungsvermögens nach einer Anschlußheilbehandlung im April / Mai 2006 und der im Bescheid vom 20. Juli
2006 angegebene Rechtsgrund für die letzte Befristung (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in o.g. Fassung).
Bei eigener Hilfebedürftigkeit (zB nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) wäre der Vater des Ast. bei fehlender
Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II) nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II.
Seine Hilfebedürftigkeit könnte sich somit nur nach dem SGB Zwölftes Buch (XII) und nicht nach dem SGB II
bestimmen, vgl. hierzu zB Sächs. LSG, Urteil vom 7. September 2006 - L 3 AS 11/06 (bei Ausschluß wegen Bezugs
einer Rente wegen Alters). Zumindest bis Ende 2006 wäre die Geltung des SGB XII für den Ast. mit Nachteilen
verbunden. Denn vom 1. Juli bis 31. Juli 2006 war die Regelleis-tung nach dem SGB II höher als der im Freistaat
Sachsen geltende Regelsatz nach dem SGB XII, vgl. Verordnung der Sächs. Staatsregierung zur Änderung der
Sächs. Regelsatz-verordnung vom 19. Dezember 2006. Weiterhin bestehen keine tatsächliche Anhaltspunkte für
Mehrbedarfe und / oder Ausgaben, die nur unter unterstellter Geltung des SGB XII für den Vater des Ast. zu
berücksichtigen bzw. (vom Einkommen) abzusetzen sind. Daher wird (wiederum zugunsten) des Ast. die
Erwerbsfähigkeit und damit eine (bedingte) Leis-tungsberechtigung seines Vaters nach dem SGB II unterstellt.
Somit ergeben sich hinsichtlich seines Bedarfs für Dezember 2006 keine Abweichungen im Vergleich zu seiner Frau
(377,95 EUR). Als Einkommen sind 810,96 EUR (934,20 EUR Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abzüglich 123,24 EUR
insgesamt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB II abzusetzender Beträge) zu berücksichtigen, vgl. allgemein
hierzu auch BSG, Ur-teil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R (Rn 35).
Die Rentennachzahlung für März 2005 bis August 2006 in Höhe von 5.263,22 EUR ist entge-gen der Auffassung der
Ag. nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V (nF) als einmalige Ein-nahme auf einen Zeitraum von 12 Monaten
aufzuteilen und mit monatlichen Teilbeträgen anzusetzen. Denn hier ist "eine andere Regelung angezeigt". Denn die
am 2. August 2006 überwiesene Nachzahlung erfolgte vor dem (begehrten) Eintritt der Hilfebedürftigkeit (des Ast.) ab
dem 18. August 2006. Dessen ungeachtet kann selbst nach den sog. Durchfüh-rungshinweisen der Bundesagentur für
Arbeit zu § 11 SGB II (Rz. 11.68) von o.g. Vor-schrift abgewichen werden, wenn u.a. "eine Nachzahlung aufgrund
eines Widerspruchs- / Klageverfahrens erst während der Bedarfszeit erfolgt." Hier beruht die Nachzahlung auf einem
gerichtlichen Vergleich vom 23. Mai 2006 über ein Weiterzahlungsbegehren vom 31. Oktober 2004.
d) Der (teilweise zugunsten des Ast. unterstellte, siehe unter 4. c) "gesamte Bedarf" (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) der
Bedarfsgemeinschaft beträgt somit für Dezember 2006 1.098,85 EUR (342,95 EUR + 2 x 377,95 EUR). Dieser
Gesamtbedarf kann ohne weiteres durch das (teilweise zugunsten des Ast. fiktiv erhöhte, vgl. unter 4. c)
Gesamteinkommen der Be-darfsgemeinschaft (1.704,91 EUR) "gedeckt" werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei der
Mut-ter des Ast. für Dezember 2006 nicht der Netto-Verdienst, sondern der sog. Auszahlungs-betrag (ohne
Weihnachtsgeld: 1.159,36 EUR) und die Aufwendungen für den Eigenmittelan-teil in Höhe von 767,- EUR (Rechnung
vom 30. November 2006) anteilig (maximal zu 3/5) berücksichtigt würden. Gegen letztere Fiktion spricht im übrigen
die bisherige Auffassung zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn der o.g. Eigenmittelanteil diente der Abgeltung eines
besonderen Vorteils durch eine Baumaßnahme (vgl. o.g. Rechnung) und kann somit insbe-sondere nicht als
Erhaltungsaufwand, vgl. hierzu zB SG Leipzig, Beschluss vom 28. No-vember 2006 - S 19 AS 1714/06 ER,
berücksichtigt werden.
Erörterungen zum evtl. zu berücksichtigenden Vermögen der Eltern des Ast. sind ange-sichts dieser Sach- und
Rechtlage entbehrlich.
e) Soweit der Ast. meint, das Einkommen seiner Eltern sei nicht zu berücksichtigen, weil der sog. unterhaltsrechtliche
Selbstbehalt nach § 1601 BGB (gemeint wohl § 1603 BGB als Grenze der Unterhaltspflicht) jeweils unterschritten
werde, folgt dem das Gericht nicht. Denn die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung nach dem SGB II knüpft
nicht an Unterhaltspflichten nach dem BGB an. Daher ist "der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt für die Ermittlung des
zu berücksichtigenden Einkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung", vgl. Mecke in: Eicher /
Spellbrink, SGB II, Kommentar, 1. Auflage 2005, § 9 Rn 27 mwN; Spellbrink, Die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7
SGB II eine Fehl-konstruktion?, NZS 3/07, 121, 123 unter II. (" ... die Bedarfsgemeinschaft, jedenfalls mit bürgerlich-
rechtlichen Unterhaltspflichten nicht zur Deckung gebracht werden kann."); ders., Viel Verwirrung um Hartz IV, JZ
1/07, 28, 33 ("Die Bedarfsgemeinschaft hat jeden-falls in der neuen Konzeption rein gar nichts mit bürgerlich-
rechtlichen Unterhaltspflichten zu tun.") sowie Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 3 "Familienrecht und Bei-
standschaft, Amtsvormundschaft" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familien-recht (DIJuF) e. V. vom 30.
Juli 2004 (Verwerfungen zwischen Unterhaltsrecht und SGB II) unter IV. Absatz 2 ("Daneben ist es nicht veranlasst,
den unterhaltsrechtlichen Eigenbe-darf an der Höhe der unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II
auszurichten, da die Selbstbehaltssätze und die sozialrechtliche Sicherung - bisher nach dem BSHG, künftig nach
dem SGB II und SGB XII - unterschiedliche Funktionen haben. Es entsprach schon bisher überwiegender Meinung,
dass der unterhaltsrechtliche Eigenbedarf etwas höher an-zusetzen sei als der sozialhilferechtliche Bedarf. Daran soll
und wird sich mit der Einfüh-rung des SGB II nichts ändern.").
f) Der Ag. kann in diesem Verfahren nicht (wie sinngemäß begehrt) verpflichtet werden, zugunsten des Ast. die vom
Bund zu tragenden Beiträge für eine Mitgliedschaft des Ast. in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu
zahlen. Denn dies setzt u.a. eine Ent-scheidung über die Versicherungspflicht des Ast. in der Kranken- und
Pflegeversicherung voraus. Hierfür ist der Ag. nicht entscheidungsbefugt, vgl. § 28h Abs. 2 Satz 2 Satz 1 Halbsatz 1
SGB Viertes Buch (IV). Ausnahmen hiervon (vgl. §§ 7a Abs. 1 Satz 3, 28i Satz 5, 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) sind
nicht gegeben. Dessen ungeachtet ist der Ast. insoweit nicht kraft Gesetzes pflichtversichert. Denn Voraussetzung
hierfür ist der Bezug von Ar-beitslosengeld II, vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a, 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 246 Satz 1, 251 Abs.
4 und 252 Satz 2 SGB Fünftes Buch (V) sowie §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a, 57 Abs. 1, 59 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1, 60 Abs. 1 Satz 2 SGB Elftes Buch (XI). Daran fehlt es. Anhaltspunkte für die Erfüllung anderer
Tatbestände für eine entsprechende Ver-sicherungspflicht kraft Gesetzes (oder Satzung) sind nicht erkennbar. Die
Voraussetzungen für eine Familienversicherung über die Mitgliedschaft der Mutter des Ast. sind ebenso nicht erfüllt,
vgl. hierzu SG Leipzig, Beschluss vom 29. Januar 2007 - S 8 KR 399/06 ER. Zu den Auswirkungen der Änderungen
der o.g. Normen (vgl. insb. die Anfügung der Nr. 13 in § 5 Abs. 1 SGB V und Nr. 12 in § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) mit
Wirkung zum 1. April 2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Kranken-
versicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I Nr. 11, 378ff) hat der Ast.
zunächst die Erkenntnisse des Sächs. LSG im Verfah-ren L 1 B 103/07 KR-ER abzuwarten, soweit die tatsächliche
Umsetzung des o.g. Gesetzes für ihn weiterhin scheitern sollte.
Der Ast. hat ebenso kein Recht auf Übernahme von Aufwendungen für die angemessene Kranken- und
Pflegeversicherung nach § 26 Abs. 3 SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung). Denn er hat
tatsächliche Aufwendungen hierfür nicht glaubhaft ge-macht. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich eine bestehende
Versicherungsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Alt. 2 SGB IV) in der gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversiche-
rung. Daran fehlt es. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen hier nicht in Betracht. Auf die weitere
Voraussetzung des § 26 Abs. 3 SGB II ("soweit ...") kommt es somit nicht an. Dessen ungeachtet bestehen insoweit
angesichts des o.g. Gesamteinkommens der Be-darfsgemeinschaft berechtigte Zweifel. Für den Ast. konnten (ggf.
bis zum 31. März 2007) daher allenfalls Leistungen zur Krankenbehandlung nach § 48 SGB XII erbracht werden, wenn
die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben sollten, vgl. hierzu zB Sächs. LSG, Beschlüsse vom 14. April 2005 - L
3 B 30/05 AS-ER und 1. August 2005 - L 3 B 94/05 AS-ER (jeweils Rn 38). Ein entsprechender Bedarf bestand nicht,
soweit bekannt. Somit und aufgrund der o.g. gesetzlichen Änderungen mit Wirkung zum 1. April 2007 konnte die
Beiladung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe unterbleiben.
5. Der Ast. hat nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II kein Recht auf Vermittlung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine
Arbeitsgelegenheit. Denn mangels Hilfebedürftigkeit (vgl. unter 4.) ist er kein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne
des § 3 Abs. 2 SGB II. Somit sind in diesem Verfahren Ausführungen über den Rechtscharakter der o.g. Norm
entbehrlich, vgl. aber unter 6. und zB Münder in: SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage 2007, § 3 Rn 12f.
Für das entsprechende Begehren bleibt die Beigeladene zuständig. Diese hat weiterhin Lei-stungen der aktiven
Arbeitsförderung (vgl. §§ 3 Abs. 4 iVm Abs. 1 SGB Drittes Buch - III) zu erbringen. Darüber wurde der Ast. bereits mit
Schreiben der Beigeladenen vom 10. Au-gust 2006 (Seite 2) hingewiesen. Dem entsprechend erhielt der Ast. seit
August 2006 u.a. Leistungen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 und 45 Abs. 1 SGB III. Auf weitere Leistun-gen
(insbesondere der sog. Berufsberatung) wurde der Ast. ebenso wiederholt hingewie-sen, vgl. zB die Notiz vom 7.
Februar 2007 über ein Gespräch des Ast. mit seiner "Fallma-nagerin" und das Schreiben der Beigeladenen vom 29.
März 2007. Dessen ungeachtet hat die Beigeladene nach § 23 Abs. 1 SGB III solange und soweit eine vorrangige
Stelle Leis-tungen nicht gewährt, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung
dieser Stelle nicht bestünde. Eine "vorrangige Stelle" in diesem Sinne, vgl. § 22 (insb. Abs. 4) SGB III besteht für den
Ast. nicht.
Soweit eine Ausbildung des Ast. durch Maßnahmen der Beigeladenen nicht sichergestellt werden kann, kommen
(nachrangig) insbesondere sozialpädagogisch begleitete Ausbil-dungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13
Abs. 2 SGB Achtes Buch (VIII) vom Ag. als örtlichen Träger der öffentliche Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 Satz 1f SGB
VIII) in Be-tracht. Anhaltspunkte hierfür bestehen derzeit nicht. Denn der Ast. begehrte nach Mittei-lung der
Beigeladenen (Schreiben vom 29. März 2007, Seite 2, aE) nicht (mehr?), "in eine Ausbildung vermittelt zu werden".
Unter Würdigung des Vorstehenden sind Tatsachen für die Annahme eines streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne
des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zwischen dem Ast. (und / oder dem Ag.) einerseits und der Beigeladenen andererseits
über die (unveränderte) Zuständig-keit der Beigeladenen für "Eingliederungsleistungen" (Schreiben der Beigeladenen
vom 10. August 2006) weder vorgetragen (glaubhaft gemacht worden) noch erkennbar. Von einer deklaratorischen
"Regelung" wurde daher abgesehen.
6. Die Berücksichtigung des Einkommens (und Vermögens) der Eltern des Ast. verletzen (grundrechtlich) geschützte
Rechte der vorgenannten Personen nicht, soweit dies in diesem Verfahren beurteilt werden kann und wird.
Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich "kein geeignetes Instru-ment ... zur Klärung solcher
grundlegenden, verfassungsrechtlichen Fragen" (vgl. zutref-fend Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher
Arbeitsgruppen im Rahmen der entspre-chenden Informationskampagne im Juni 2006, http://www.erwerbslos.de )
Extras ) Eltern haften für ihre Eltern: Tipps zur rechtlichen Gegenwehr für unter 25-Jährige ) Einstweilige Anordnung )
Infos zum Verfahren). Dem entsprechend ist ein (Sozial-) Gericht im einst-weiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht
verpflichtet, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen, falls es ein Gesetz für
verfassungswidrig hält, vgl. zB Leitherer und Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, aaO, § 41 Rn 24 und § 86b
Rn 13, jeweils mwN.
Dessen ungeachtet konnte sich das Gericht in diesem Verfahren von der Verfassungswid-rigkeit der hier geltenden
(vgl. unter 4. a) §§ 7 Abs. 3 Nr. 2 (4), 9 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht überzeugen. Anderes könnte
hinsichtlich der durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.
Juli 2006 (BGBl. I, 1706f) mit Wirkung zum 1. August 2006 in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II eingefügten Wörter "und
dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners" gelten, vgl. hierzu zB ei-nerseits SG Berlin, Beschluss vom 8.
Januar 2007 - S 103 AS 10869/06 ER und anderer-seits zB LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Januar
2007 - L 13 AS 27/06 ER. Darum geht es in diesem Verfahren allerdings nicht.
§§ 7 Abs. 3 Nr. 2 (4), 9 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des o.g. Ge-setzes vom 24. März
2006 sind bei der Frage nach deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr sind
außer diesen Regelungen die weiteren sog. Folgeänderungen hierzu (vgl. insb. §§ 20 Abs. 2a, 22 Abs. 2a SGB II)
einzubeziehen, vgl. zu den Einzelheiten zB Berlit, Neuregelungen im Leistungsrecht des SGB II zum 1. April / 1. Juli
2006, info also, 2/06, 51ff, insbesondere unter II. (Veränderungen des Leis-tungsrechts für Personen, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben), 52ff. Nach "einstweiliger" (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) Prüfung konnte sich
das Gericht von einer Ver-fassungswidrigkeit der o.g. Normen über die Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft um
Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die Folgeänderungen hierzu nicht überzeugen. Dem
Charakter dieses Verfahrens entsprechend wird die Darstel-lung der Ergebnisse dieser Prüfung auf die wesentlichen
Erwägungen hierzu beschränkt.
Ein Recht des Ast. auf eine Grundsicherung ohne Berücksichtigung des Einkommens (und Vermögens) seiner Eltern
ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz (GG). Zwar ist "der Staat" nach übereinstimmender Auffassung verpflichtet,
"die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger" zu schaffen, vgl. zB BVerfG,
Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 (u.a.). Diese staatliche Pflicht folgt aus dem sog. Sozialstaats-prinzip
(vgl. Art. 20 Abs. 1 GG), ggf. iVm Art. 1 Abs. 1 GG, vgl. zum Streit zB Enders, Sozialstaatlichkeit im Spannungsfeld
von Eigenverantwortung und Fürsorge, VVDStRL 64, 7ff, insb. 39f, mwN. Dem entsprechend wird überwiegend von
einem grundrechtlich begründeten subjektiv-öffentlichen Recht auf Gewährleistung menschenwürdiger Exis-
tenzbedingungen ausgegangen, vgl. zB Herdegen in: Maunz / Dürig, Kommentar zum GG, Band 1, 47. EL Juni 2006,
Art. 1 Rn 114. Weitere Erörterungen hierzu bedarf es hier nicht. Denn diese "Gewährleistung" kann, muß aber von
Verfassungs wegen nicht bedingungslos erfolgen.
Im bisherigen Recht der "öffentlichen Fürsorge" (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) galt als eine dieser Bedingungen u.a. der
Grundsatz der Subsidiarität ("Prinzip, das dem Staat nur die helfende Ergänzung der Selbstverantwortung kleiner
Gemeinschaften zugesteht", so zB Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Auflage 2006, S. 983). Auf § 2 Abs. 1
Bundes-sozialhilfegesetz ("Nachrang der Sozialhilfe") wird beispielhaft verwiesen, vgl. zu den sog. Grundsätzen der
Sozialhilfe weiterhin zB Rothkegel, Ist die Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts zur Sozialhilfe durch
Hartz IV überholt?, SGb 2/06, 74, 75. Das SGB II hat daran festgehalten, vgl. zB §§ 3 Abs. 3 (seit dem 1. August
2006: Halbsatz 1), 9 Abs. 1 aE SGB II sowie hierzu zB Spellbrink in: Eicher / Spellbrink, aaO, § 1 Rn 11 und ders.,
Viel Verwirrung um Hartz IV, aaO, 30. Zur Konkretisierung dieser "kleinen Gemein-schaft" bediente sich der
Gesetzgeber im SGB II des Konstruktes der sog. Bedarfsgemein-schaft. Dagegen werden verfassungsrechtlich
begründete Einwände dem Grunde nach (sie-he oben) nicht überzeugen können, ebenso zB BSG, Urteil vom 7.
November 2006 - B 7b AS 8/06 R (Rn 15).
Nichts anderes gilt im Ergebnis zur hier streitentscheidenden Zuordnung von Personen zur Bedarfsgemeinschaft
aufgrund Abstammung in gerader Linie (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn das Grundgesetz selbst gibt in Art. 6 (insb.
Abs. 1 bis 3 und 5) GG die besondere Stellung der Familien und Eltern-Kind-Beziehung vor. Daraus kann ohne
weiteres u.a. das Gebot, Eingriffe in die o.g. elementaren Lebensgemeinschaften zu unterlassen, und (allge-mein) die
subsidiäre Verantwortung des Staates entnommen werden, vgl. hierzu zB BVerfG, Urteil vom 7. Juni 2005 - 1 BvR
1508/96 ("begründet ... Art. 6 Abs. 2 GG aus-drücklich allein das Recht wie die Pflicht der Eltern, ihren Kindern Pflege
und Erziehung zukommen zu lassen und damit ihnen auch Unterhalt zu gewähren ... In Ausgestaltung familiärer
Verantwortlichkeit ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht ver-wehrt, nicht nur den Eltern
Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern aufzuerlegen, sondern auch Kindern gegenüber Eltern, wenn diese zur
eigenen Unterhaltssicherung nicht in der Lage sind"). Der Gesetzgeber hat insbesondere nach dem in Art. 6 Abs. 2
GG ent-haltenen Grundsatz der Subsidiarität (Hervorhebungen im Original) staatlichen Eingrei-fens von rechtlichen
Reglementierungen des Eltern-Kind-Verhältnisses abzusehen, so zB Badura in: Maunz / Dürig, aaO, Band II, Art. 6
Rn 96. Weiterhin folgt nach der Rechtspre-chung des BVerfG aus der allgemeinen Wertentscheidung in Art. 6 Abs. 1
GG u.a. zwar die allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen, vgl. zB
Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94. Jedoch steht dem "Gesetzgeber ... Ges-taltungsfreiheit bei der
Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetrage-nen Schutz verwirklichen will." Dabei kann er "auf
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen und insbesondere der Eltern abstellen und damit den
Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit zur Geltung bringen". Vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Urteil vom 12.
Februar 2003 - 1 BvR 624/01.
U.a. unter Würdigung dessen konnte der Gesetzgeber (auch) in §§ 7 Abs. 3 Nr. 2 (4), 9 Abs. 2 Satz 2 GG
grundsätzlich an die "familiäre Verantwortlichkeit" und Eltern-Kind-Beziehung anknüpfen und Leistungen zur
Existenzsicherung von der Leistungsfähigkeit dieser "Gemeinschaft" abhängig machen. Für Ausnahmen sieht bereits
das Gesetz vor, den "Zwangsverband" ohne leistungsrechtliche Nachteile verlassen zu können, vgl. hierzu § 22 Abs.
2a Satz 2f SGB II. Tatsachen hierfür sind im übrigen weder glaubhaft gemacht noch erkennbar.
Soweit der Ast. vorträgt, seine Eltern seien nicht mehr verpflichtet, ihm Unterhalt nach dem BGB zu gewähren, ist
dies grundsätzlich nicht erheblich. Denn das SGB II knüpft insoweit nicht an Unterhaltspflichten nach dem BGB an
(vgl. bereits unter 4. e). Besonde-res deutlich wird dies vor allem bei Personen, die in einer sog. eheähnlichen
Gemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) bzw. nunmehr in einer sog.
Verantwortung- und Einstandsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGB II in der ab dem 1. August 2006
geltenden Fassung) leben. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung hierfür beruht im übrigen gerade auf Art. 6 Abs. 1
GG ("Ehe") iVm 3 Abs. 1 GG, vgl. ausführlicher hierzu zB SG Leipzig, Urteil vom 14. November 2006 - S 19 AS
324/05, und setzt somit u.a. die Vereinbarkeit des o.g. Subsidiaritätsprinzips in bezug auf die von Art. 6 GG erfaßten
Gemeinschaften mit dem Grundgesetz voraus. Im übrigen ist angesichts des bisher nicht erfolgreich ausgebildeten
Ast. fraglich, ob die Unterhaltspflicht seiner Eltern wirklich endete, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB sowie hierzu zB Badura,
aaO, Art. 6 Rn 124 und Wenner, Auszug aus dem "Hotel Mama" auf Kosten des Steuerzahlers?, Soz-Sich, 12/05,
413, 415.
Die Bestimmung der Altersgrenze (25 Jahre) als hier streitige Grenze der familiären Ver-antwortlichkeit ist aus
mehreren, insbesondere sozialpolitischen Gründen bedenklich. Gleichwohl wird sie kaum am Grundgesetz scheitern.
Hierfür müßte das Grundgesetz den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers insoweit einschränken. Dies kann nicht
ohne wei-teres aus Art. 6 GG oder anderen Normen des Grundgesetzes hergeleitet werden. Insoweit ist auch die
besondere Stellung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebens-jahr noch nicht vollendet haben, (§ 3 Abs.
2 SGB II) seit Inkrafttreten des SGB II zu wür-digen. Die Anhebung des Lebensalters durch das o.g. Gesetz vom 24.
März 2006 erfolgte somit insbesondere nicht willkürlich, sondern dem System des SGB II entsprechend. Nach der
diesbezüglichen Wertentscheidung des Gesetzgebers ist die Hilfebedürftigkeit der o.g. Erwerbsfähigen somit
"unverzüglich" zu beenden bzw. zu verringern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies wird bei der Auslegung des § 3 Abs. 2
SGB II (vgl. unter 5.) und der weite-ren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der o.g. Gesetzesänderungen (im
Hauptsache-verfahren) zu beachten sein.
Die Normierung einer Altersgrenze von 25 Jahren verstößt weiterhin nicht gegen eine vermeintlich geltende Einheit der
Rechtsordnung, vgl. hierzu zB BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 (u.a.), Rn 57ff. Denn bereits das
Recht des Sozialgesetzbuchs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB Erstes Buch - I) sieht insoweit keine einheitliche Altersgrenzen
vor. Selbst der Begriff "Kind" / "Kinder" wird in den Sozialgesetzbüchern unterschiedlich beschrieben, vgl. zB § 10
Abs. 2 und 4 SGB II einerseits und § 7 Abs. 1f SGB VIII ande-rerseits. Dem entsprechend enthält das SGB I
grundsätzlich (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I, auch iVm § 71 Abs. 2 SGG) keine (abstrakt-generellen) Vorgaben über
bestimmte Alters-grenzen für Rechte (und Pflichten) und beschränkt sich auf eine Regelung zur Bestimmung des
konkret-individuellen Alters (§ 33a SGB I). Nichts anderes gilt unter Würdigung des durch Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes
zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirkli-chung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August
2006 (BGBl. I, 1897, 1908) eingefügten Benachteilungsverbotes in § 33a Satz 1 SGB I. Denn im Gegensatz zu dem
ebenso eingefügten § 19a (Satz 1) SGB IV (Art. 3 Abs. 9 des o.g. Gesetzes, 1909) wurde darin das Alter als
"verbotenes" Anknüpfungskriterium nicht aufgenommen. Dessen unge-achtet ergeben sich aus dieser Norm keine
eigenen Leistungsansprüche, vgl. § 33c Satz 2 SGB I (ebenso § 19a Satz 2 SGB IV).
§ 19a Satz 1 SGB IV gilt hinsichtlich der (unmittelbaren oder mittelbaren) Wirkungen durch §§ 7 Abs. 3 Nr. 4, 9 Abs. 2
Satz 2 SGB II nicht. Der sachliche Geltungsbereich des § 19a Satz 1 SGB IV ist zwar kraft besonderer gesetzlicher
Anordnung "für die Grundsi-cherung für Arbeitsuchende" eröffnet, vgl. § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB IV in der Fassung
des o.g. Gesetzes vom 14. August 2006. Die Voraussetzungen des § 19a Satz 1 SGB IV sind jedoch nicht gegeben.
Denn der Ast. wird bei "der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der
Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen
Berufsbera-tung betreffen", nicht wegen seines Alters benachteiligt. Vielmehr bewirken die o.g. Vor-schriften des SGB
II allenfalls eine Systemabgrenzung zwischen dem SGB II und dem SGB III für die "Leistungen zur Eingliederung"
(vgl. bereits unter 5.) unter grundsätzlicher Verweisung des SGB II (vgl. § 16 Abs. 1ff SGB II in der ab dem 1. August
2006 geltenden Fassung) auf die entsprechenden Normen des SGB III. Eine rechtlich und / oder tatsächli-che
Benachteilung des Ast. bei der "Inanspruchnahme" (§ 19a Satz 1 SGB IV) dieser Leis-tungen (hier: der Beigeladenen)
ist weder behauptet worden noch erkennbar.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG (in entsprechender Anwendung).
IV. Dem Ast. war nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114ff ZPO Prozeßkostenhilfe zu be-willigen und o.g.
Rechtsanwalt beizuordnen.
Die Rechtsverfolgung hatte zum Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife Aussicht auf Erfolg im Sinne
des § 114 Satz 1 ZPO. Denn PKH darf u.a. nicht versagt werden, wenn (1.) die entscheidungserhebliche Rechtsfrage
noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und (2.) angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits
vorliegender Rechtsprechung bereitgestellter Auslegungshilfen nur mit Schwierigkeiten beantwortet werden kann.
"Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren
Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfah-ren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen", vgl.
BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 (u.a.) und ebenso zB Reichold in: Thomas / Putzo, ZPO-
Kommentar, 27. Auflage 2005, § 114 Rn 4 ("entscheidungserhebliche schwierige Rechts- und Tatfragen bislang nicht
hinreichend geklärt"). Beide der vorgenannten Vor-aussetzungen sind gegeben.
Einkommen und Vermögen hat der Ast. nach den derzeit maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht einzusetzen.