Urteil des SozG Leipzig vom 16.12.2004

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Sozialgericht Leipzig
Urteil vom 16.12.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 8 KR 540/04
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Arzneimittelkosten.
Die am ...1960 geborene Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 23.04.2004 beim Lan-deswohlfahrtsverband
Sachsen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe die Kostenüber-nahme für das Medikament "Methionin Stada"-
Tabletten. Dies werde benötigt wegen eines Blasenfistelkatheters. Auf Grund der Gesetzgebungsreform sei es für sie
nicht mehr frei beziehbar. Es sei jedoch für sie lebenswichtig. Die Kosten hierfür würden sich auf 25,07 EUR
monatlich belaufen. Sie selbst verfüge jedoch nur über ein geringes Einkommen mit einer Rente von 219,27 EUR,
zuzüglich 128,00 EUR Kindergeld, insgesamt 337,27 EUR. Beigefügt war ein "grünes Rezept" für nicht
erstattungsfähige Leistungen des behandeln-den Urologen und Chirurgen, Dr. A ..., vom 15. bzw. 16.04.2004. Die
Tabletten seien für die Klägerin notwendig, Ausweichpräparate gäbe es nicht.
Durch Bescheid vom 03.05.2004, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden war, lehnte der Beigeladene
die Kostenübernahme ab. Durch das Gesetz zur Modernisie-rung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) seien
ab 01.01.2004 zahlreiche Ände-rungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft getreten. Für
Leistun-gen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen worden seien, sei eine Kos-tenübernahme auch
im Rahmen der Sozialhilfe nicht möglich. Vielmehr knüpfe das Bun-dessozialhilfegesetz (BSHG) an deren
Leistungsumfang an, ohne hierüber hinausgehen zu können. Es werde daher empfohlen, sich deswegen an die
zuständige Krankenkasse zu wenden. Nach Weiterleitung an die Beklagte am 18.05.2004 begründete die Klägerin
ihren Antrag damit, dass bei Ablehnung der Kostenübernahme der Blasenkatheter entfernt, und sie statt-dessen mit
Inkontinenzmaterial versorgt werden müsse. Die Kosten hierfür seien indes 10- mal höher.
Nachdem die Beklagte noch eine medizinische Stellungnahme von Frau Dr. K ... vom 18.05.2004 eingeholt hatte,
lehnte sie mit Bescheid vom 09.06.2004 den Antrag ab. Nach dem GMG und der Ausnahmeliste des Gemeinsamen
Bundesausschusses sei das begehrte Medikament nicht mehr über Kassenrezept erhältlich. Allenfalls könne sich die
Klägerin über die Patientenbeauftragte der Bundesregierung und zwecks weiterer Unterstützung gegebenenfalls an
das Sozialamt wenden.
Den hiergegen am 06.07.2004 ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Be-klagte mit
Widerspruchsbescheid vom 04.08.2004 zurück. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel seien von der Versorgung
ausgeschlossen. Eine Verordnung hiermit sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Arzneimittel zur Behandlung
schwerwiegender Erkran-kungen als Therapiestandard gelte. Ein Arzneimittel gelte als Therapiestandard, wenn der
therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemeinen Stand der medizinischen
Erkenntnisse entspreche. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe in den Arzneimittel-Richtlinien (AMR) den
Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken-kassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebotes konkretisiert.
Das beantragte Arzneimittel falle jedoch nicht unter die Ausnahmeregelungen, nach denen apotheken-pflichtige, nicht
verschreibungspflichtige, Arzneimittel ausnahmsweise zu Lasten der ge-setzlichen Krankenversicherung verordnet
werden dürften. Da der Gesetzgeber den gesetz-lichen Krankenkassen keinen diesbezüglichen Ermessensspielraum
eingeräumt habe, sei eine Kostenübernahme ausgeschlossen.
Die Klägerin hat deswegen am 06.09.2004 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben. Die Kostenübernahme für das
Medikament sei wesentlich wirtschaftlicher als die Versorgung mit Inkontinenzmaterial. Beigefügt war auch ein
Schreiben der Patientenbeauftragten der Bundesregierung vom 28.07.2004, wonach Arzneimittel, die nicht auf der
Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bun-desausschusses stünden, nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen
verschrieben werden dürften.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ab 18.05.2004 anfallende Kosten für das Medikament "Methionin Stada"-Tabletten zu
übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Sach- und Streitstand der Gerichtsakte sowie des beigezogenen
Verwaltungsvorganges, der Gegenstand der mündlichen Verhand-lung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insoweit sich dem Klageantrag entnehmen lässt, dass die Klägerin Kostenerstattung auf der
Grundlage des "Grünen Rezepts" von Dr. A ... in Höhe von 25,07 EUR begehrt; sie ist insoweit jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 09.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2004 ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Die Klägerin wird hierdurch nicht in eigenen Rechten ver-letzt, weil sie keinen Rechtsanspruch auf
Kostenerstattung des Arzneimittels "Methionin Stada"-Tabletten durch die Beklagte hat.
Der Versicherte kann – abweichend vom sonst geltenden Sachleistungsprinzip der gesetz-lichen Krankenversicherung
(vgl. § 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) – nur dann Erstattung geltend machen, wenn die Krankenkasse
u.a. die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Die Klägerin hat indes keinen
Rechtsanspruch auf Leistung der Beklagten. Gem. § 27 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf
Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder Krank-heitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach Satz 2 Nr. 3 der Vor-schrift
die Versorgung u.a. mit Arzneimitteln. Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen
Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V
ausgeschlossen sind (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Hierbei sind indes nach Maßgabe des § 34 SGB V nicht
verschreibungs-pflichtige Arzneimittel - wie im vorliegenden Fall - von der Versorgung nach § 31 grund-sätzlich
ausgeschlossen. So ist im Vordruck zum "Grünen Rezept" ausdrücklich vermerkt, dass es nicht zum Zweck der
Erstattung bei der Krankenkasse eingereicht werden kann. Dass "Methionin Stada-Tabletten" nicht
verschreibungspflichtig sind, ist zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig. Der Gemeinsame Bundesausschuss
legt in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V erstmals bis zum 31. März 2004 fest, welche nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimit-tel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard
gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahms-weise verordnet werden
können. Bis zum In-Kraft-Treten dieser Richtlinien kann der Ver-tragsarzt nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
nach den Kriterien des Satzes 2 ver-ordnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der
ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßi-ge und
wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernis-sen der Versorgung Behinderter
oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen
zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maß-
nahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizini-sche Notwendigkeit oder die
Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Er soll nach Satz 2 insbesondere Richtlinien beschließen über die
Verordnung u.a. von Arzneimitteln (AMR, vgl. Nr. 6 der Vorschrift).
In den AMR ist unter F 16.1 festgelegt, dass apothekenpflichtige nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel von der
Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen sind. Aus-nahmsweise ist die Verordnung dieser Arzneimittel nach §
34 Abs. 1 Satz 2 SGB V zuläs-sig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als
Thera-piestandard gelten (vgl. auch: 16.1 Satz 2 der AMR). Unter 16.4 der AMR sind die Aus-nahmen aufgeführt.
Nach 16.7 der AMR ist darin abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind. Insoweit finden die Vorschriften
anderer Abschnitte der AMR, insbesondere die Nr. 20 ff., keine Anwendung. Da das vom behan-delnden Urologen Dr.
A ... verordnete Arzneimittel "Methionin Stada"-Tabletten nicht in der Ausnahmeliste des Gemeinsamen
Bundesausschusses geführt wird, darf es nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V, auch nicht ausnahmsweise, zu Lasten der
gesetzlichen Kranken-versicherung verordnet werden.
Dass die Klägerin wegen eines Blasenfistelkatheters auf dieses Medikament nach eigenen Angaben angewiesen sein
soll, ist aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigungsfähig; denn weitere, außer den vom Gemeinsamen
Bundesausschuss zu bestimmenden, Ausnah-men hat der Gesetzgeber den Krankenkassen ausdrücklich nicht
zugelassen. Eine darüber hinausgehende Ermessensausübung, auch unter den von der Klägerin angegebenen Wirt-
schaftlichkeitsgesichtspunkten heraus, ist der Beklagten nicht einzuräumen.
Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 92 Abs. 2 SGB V dem Gemeinsamen Bundesausschuss aufgegeben, durch
Erstellung von Preislisten dem Arzt eine besonders wirtschaftliche Ver-sorgung der Patienten mit Arzneimitteln zu
ermöglichen (BT-Drs. 11/3480, S. 59). Die Entscheidung darüber, welche Arzneimittel aus der Verordnungsfähigkeit
entfallen sollen, welche wirtschaftlich vertretbaren Alternativen mit ähnlicher Wirkungsweise statt dessen verordnet
werden können, obliegt mangels Fachwissen nicht den Gerichten, sondern im Wege der Ermächtigung zur
Richtlinienkompetenz dem Gemeinsamen Bundesausschuss (vgl. Knittel, in: Krauskopf, Soziale
Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 92 Rdnr. 3 EL 36). Insoweit kann auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Bezug genommen werden.
Gem. § 135 Abs. 1 SGB V dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und
vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame
Bundesausschuss auf Antrag einer Kassen-ärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder
eines Spitzenver-bandes der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen ab-gegeben
haben über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren
medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen
erbrachten Methoden – nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen
Therapierichtung (Nr. 1). Die Bundesausschüsse überprüfen die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten
vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1
entsprechen. Falls die Überprüfung ergibt, dass diese Kriterien nicht er-füllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr
als vertragsärztliche oder vertragszahnärzt-liche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden (Abs. 1
Satz 2 und 3 der Vorschrift).
Der Bundesausschuss soll mithin darüber wachen, dass die Leistungspflicht der gesetzli-chen Krankenversicherung
nicht auf unwirksame oder unwirtschaftliche Untersuchungs- und Behandlungsverfahren ausgedehnt wird. Als "neu" im
Sinne des § 135 Abs. 1 SGV V, also als noch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugehörig, gilt eine
Untersuchungs- und Behandlungsmethode dann, wenn sie noch nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leis-tungen im
einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM-Ä) enthalten oder die dort zwar aufge-führt sind, deren Indikationen aber eine
wesentliche Änderung oder Erweiterung erfahren haben (vgl. Ziff. 5 der NUB-RL). Dies muss auch im Hinblick auf die
Entscheidung gelten, welche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnungsfähig sind.
Nach der Konzeption des Gesetzes hat das Gericht somit nicht darüber zu entscheiden, ob eine medizinische
Behandlungsmethode, bzw. hier: ein Arzneimittel, anerkennungswürdig und im Einzelfall auch erfolgversprechend ist
(wie hier: BSGE 76, 149 ff.). Vielmehr ist allein entscheidend, welcher medizinische Standard allgemein anerkannt ist
und ob die zu beurteilende Methode diesem medizinischen Standard entspricht. Nach der Rechtspre-chung des
Bundessozialgerichtes, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist den Ge-richten damit eine Zurückhaltung im
Hinblick auf medizinisch-wissenschaftliche Ausei-nandersetzungen um die "richtige" Heilmethode bzw. das richtige
Medikament auferlegt. Dies geht auch aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V hervor. Es ist Ausdruck der Neutralität des
Staates, Methoden der besonderen Therapierichtungen nicht auszuschließen. Der Schwer-punkt der Prüfung wird
damit auf den tatsächlichen Verbreitungsgrad verlagert, weil es nicht Sinn eines Gerichtsverfahrens sein kann, die
Erkenntnisse der wissenschaftlichen Wissenschaft voranzutreiben oder in wissenschaftlichen Auseinandersetzungen
Position zu beziehen (wie hier: BSG Urteil vom 16.09.1997, Az: 1 RK 28/95).
Hinsichtlich der Verordnung von Arzneimitteln gilt nichts anderes. Die Prüfung der Wirk-samkeit von Medikamenten
soll im Einzelfall nicht den Gerichten übertragen sein. Zum einen fehlt diesen – wie ausgeführt – die medizinische
Fachkompetenz, die dem Gemein-samen Bundesausschuss zukommt; zum anderen würde dies dem Zweck der
Richtlinien, durch eine allgemein gültige Begrenzung der Ausnahmen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die
verordnet werden können, das Ausgabenvolumen der Krankenkasse zu begrenzen und eine einheitliche Anwendung
sicherzustellen, in sein Gegenteil verkehrt, wäre den Gerichten für jedes Arzneimittel gleichwohl eine eigene
Prüfungskompetenz ein-geräumt. Bei der Vielzahl von Medikamenten und denkbarer divergierender gerichtlicher
Entscheidungen würde andernfalls die dem Gemeinsamen Bundesausschuss vom Gesetz-geber in § 92 SGB V
zugewiesene Richtlinienkompetenz weitgehend zur unverbindlichen Auslegungshilfe entwertet.
In der auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Ablehnung des Gemeinsamen Bundes-ausschusses, das begehrte
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht in die Aus-nahmeliste mit aufzunehmen, liegt auch kein Verstoß
gegen höherrangiges Recht. Insbe-sondere wird nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1
Grundgesetz (GG) verstoßen; denn der Ausschluss der Versorgung mit bestimmten Arzneimitteln durch die
gesetzliche Krankenversicherung ist eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Be-stimmung von Inhalt und
Grenzen des Eigentums, d.h. der Anwartschaft auf Krankenver-sicherungsschutz und dem Anspruch auf
Krankenbehandlung. Hierbei war zu beachten, dass der Versicherungsschutz durch diese Maßnahme nicht völlig
entwertet wird, weil sich die Leistungseinschränkung weder als gleichheitswidrig noch als unverhältnismäßig er-weist.
So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG SozR 2200 § 179 Nr. 6) entschieden, dass es einen
verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch gegen die Krankenkasse auf alle als notwendig angesehenen Leistungen
nicht geben kann. Begründet wird dies damit, dass der Einzelne in der Regel nicht der Notwendigkeit enthoben wird,
anderweitig für be-stimmte Lebensrisiken wie Alter, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit usw. Vorsorge zu treffen. Dem
weiteren Fortbestand der gesetzlichen Krankenversicherung und deren weitere Finan-zierbarkeit hat das BSG indes
eine hohe Bedeutung beigemessen. Dem Gesetzgeber kann es mithin nicht verwehrt sein, zur Sicherung dieses
Leistungssystems die Krankenkassen im Einzelfall von bestimmen Kostenrisiken in der Arzneimittelversorgung zu
entlasten.
Hierdurch wird auch nicht das Sozialstaatsprinzip verletzt. Denn das Sozialstaatsprinzip verlangt nicht, dass alle
wirtschaftlich unzumutbaren Folgen gesundheitlicher Störungen durch die gesetzliche Krankenversicherung allein
ausgeglichen werden müssen. Notfalls bestand früher im Einzelfall eine Inanspruchnahme von Leistungen im Wege
der Sozialhil-fe (siehe sogleich). Das Bundessozialgericht, dem das erkennende Gericht folgt, hat im Falle der
Versorgung mit Hörgerätebatterien entschieden, dass diese auch dann aus der Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung ausgenommen sind, wenn ihre Be-schaffung im Einzelfall mehr als nur geringe Kosten
verursachen (BSG Urteil vom 25.10.1994, Az: 3/1 RK 57/93); vgl. auch: BVerfGE 26, 44 (61 f); 34, 118 (136); 36, 73
(84)). Selbst Kosten bis zu ca. 270,00 EUR jährlich galten bereits zum damaligen Zeit-punkt noch als hinnehmbar.
Maßgebend bei der vom Gesetzgeber gewollten Leistungseinschränkung des Krankenver-sicherungsschutzes ist der
Gesichtspunkt der Kostendämpfung im Gesundheitswesen, die letztlich auch tatsächlich in vielen Fällen zu einer
Beitragssenkung, zumindest einer Bei-tragsstabilität, der gesetzlichen Krankenkassen geführt hat. Würde das Gericht
sich über den vom Gesetzgeber eng gezogenen Rahmen hinwegsetzen und – ohne die erforderliche medizinische
Fachkompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses – darüber hinaus nicht verschreibungspflichtige
Medikamente für verordnungsfähig erklären, würde dieser ge-setzgeberische Wille unterlaufen. Daher musste auch der
Gesichtspunkt außer Betracht bleiben, dass nach Dr. A ... ein Ausweichpräparat, das verordnet werden dürfte, nicht
zur Verfügung steht. Dass Versicherte darauf angewiesen sind, Medikamente – auch wenn sie sich als medizinisch
notwendig erweisen sollten – selbst zu finanzieren, hat der Gesetzge-ber des GMG bewusst in Kauf genommen. Dies
gilt selbst auf die Gefahr hin, dass Lücken im Versicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenversicherung entstehen.
Das Ziel der Beitrags- und damit auch der Systemstabilität, dem auch von Verfassungs wegen ein hoher Wert
zukommt, sowie die Entlastung des Faktors Arbeit von Versicherungsbeiträgen er-schien dem Gesetzgeber insoweit
vorrangig.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch keinen Rechtsanspruch ge-genüber dem Beigeladenen
haben dürfte. Wegen der strengen Akzessorietät der Kranken-hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist eine
über den Rahmen der Gesetzli-chen Krankenversicherung hinausgehende Leistungsgewährung durch den
Sozialhilfeträ-ger nicht möglich. Durch die Neugestaltung des BSHG sollte vielmehr vermieden werden, dass
Sozialhilfeempfänger letztlich besser gestellt werden als die übrigen gesetzlich Kran-kenversicherten.
Während in § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. die Leistungen in der Regel den Leistungen entsprechen "sollten", die nach
den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden, ist nunmehr in § 37 Abs. 1 Satz 1 BSHG
nur noch vorgesehen, dass Leis-tungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel, Fünften Abschnitt,
Ers-ten Titel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt "werden". Eine darüber hinausge-hende
Leistungsbewilligung ist damit ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass im Wege der Sozialhilfe selbst eine
Übernahme von Rezept- und Praxisgebühren nicht mehr mög-lich ist. Mit In-Kraft-Treten des GMG am 01. Januar
2004 steht ein Anspruch auf geson-derte Übernahme von Rezept- und Praxisgebühren dem Sozialhilfeempfänger nicht
mehr zu, da ein diesbezüglicher Bedarf durch die dem Sozialhilfeempfänger bewilligten Regel-sätze bereits als
abgegolten gilt (VG Kassel, Beschluss vom 18.02.2004, Az: 7 G 56/04). Zuzahlungen zur gesetzlichen
Krankenversicherung sind demnach ebenso wenig möglich wie die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zum
Ausgleich dieser Mehrbelastung (Hess. VGH, Beschluss vom 20.04.2004, Az: 10 TG 532/04). § 38 Abs. 2 BSHG a.F.
ist durch das GMG mit Wirkung vom 01.01.2004 aufgehoben worden. Praxisgebühr sowie Zuzah-lungen für Arznei-,
Verbandmittel und Fahrtkosten sind somit Bestandteil der Regelsatz-leistungen geworden, weshalb auch auf der
Grundlage der §§ 11, 21 BSHG die Gewährung einmaliger Beihilfen für diesen Bedarf ausscheiden (so: OVG
Lüneburg, NJW 2004, 1817 f ). Eine einmalige Beihilfe nach § 21 Abs. 1 a BSHG oder ein Anspruch auf Vorausge-
währung von Zuzahlungen im Wege eines Darlehens nach § 38 BSHG ist ebenfalls nicht mehr möglich.
Hierin liegt auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Denn die Einteilung der Hilfe-arten nach dem BSHG und
deren konkrete Ausformung ist nicht durch die Verfassung vorgegeben. Sie unterliegt damit der Dispositionsfreiheit
des Gesetzgebers (Hess. VGH, Beschluss vom 20.04.2004, Az: 10 TG 532/04). Auch Leistungen nach dem
Bundessozial-hilfegesetz sind grundsätzlich nicht von Kürzungen ausgeschlossen (wie hier: VG Berlin, Beschluss
vom 02.04.2004, Az: 8 A 69.04). Die incidenter getroffene Regelung, beim Krankheitsbild der Klägerin "Methionin
Stada"- Tabletten nicht in die Ausnahmeliste mit aufzunehmen, verstößt damit weder gegen das Sozialstaatsgebot
des Art. 20 Abs. 1 Grund-gesetz (GG) noch gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot. Der Verfas-
sung lässt sich insbesondere kein Gebot entnehmen, Sozialhilfeempfänger günstiger zu stellen als die übrigen
gesetzlich Krankenversicherten. Die mit dem GMG verbundenen Einschränkungen in der Versorgung mit
Arzneimitteln sind insoweit auch von diesen hin-zunehmen (vgl. dazu auch: Hess. VGH, Beschluss vom 11.10.2004,
Az: 10 UE 2731/03).
Insoweit die Klägerin – über die beantragte Kostenerstattung hinaus – die weitere Kosten-erstattung für die
Behandlung mit "Methionin Stada" in der Vergangenheit begehrt, ist der Antrag unzulässig. Es fehlt hierfür an der
erforderlichen Bestimmtheit. Zwar setzt § 92 Satz 1 SGG keinen Klageantrag voraus, weil das Gericht nur über die
vom Kläger erhobe-nen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung des Antrags gebunden zu sein (§ 123 SGG). Es
muss indes klar sein, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird, wobei es zur Ab-grenzung des Streitgegenstandes
genügt, das im Antrag verdichtete Klagebegehren er-kennbar zu machen (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl., § 92 Rdnr. 5).
Hier fehlt es indes an der Vorlage weiterer Kostenbelege. Außer einer Rechnung der ... Apotheke ... über 25,07 EUR
hat sie jedoch keinerlei weitere Quittungen vorgelegt. Ein auf allgemeine Kos-tenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V
gerichteter Antrag ist deshalb unzulässig, wenn er nicht beziffert, aber bezifferbar ist.
Dies gilt auch für den geltendgemachten Anspruch auf Kostenübernahme, d.h. für den künftigen Medikamentenbezug.
Zwar ist bei einem auf Sachleistung gerichteten Antrag die Bezifferung der Leistung entbehrlich (ständige
Rechtsprechung des BSG, vgl. bspw. Urteil vom 28.06.2001, Az: B 3 KR 3/00 R); dafür muss aber die Menge und die
Häufigkeit der Leistungen konkretisiert werden (wie hier: BSG, Urteil vom 24.09.2002, Az: B 3 P 15/01 R). Dies liegt
darin begründet, dass anderenfalls bei einem zusprechenden Urteil der Streit der Beteiligten nicht endgültig
ausgeräumt wird. Ein von der Klägerin in allgemeiner Form gestellter Antrag auf Kostenübernahme für das
Medikament in der Zukunft lässt je-doch in keiner Weise erkennen, inwieweit auf die Beklagte eine Kostenbelastung
zu-kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des
Verfahrens.