Urteil des SozG Leipzig vom 02.07.2007

SozG Leipzig: heizung, angemessenheit der kosten, wohnraum, unterkunftskosten, stadt, betriebskosten, umzug, rechtsschutz, wohnfläche, gemeinde

Sozialgericht Leipzig
Beschluss vom 02.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 19 AS 658/07 ER
I. Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Bescheides vom 28. Februar 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. März 2007 verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. April bis 30.
September 2007 vorläu-fig Leistungen für Unterkunft in Höhe von 230,63 EUR monatlich und für Heizung in Höhe von
54,00 EUR monatlich zu erbringen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die notwendigen außergerichtlichen
Kosten der Antragstellerin sind zu 1/10 von der Antragsgegnerin zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin (Ag.)
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.
Die 1956 geborene Ast. ist geschieden. Seit Juni 2004 ist sie Mieterin einer "ca. 50,42 m²" großen Wohnung in einem
1933 errichteten und 1998 sanierten Gebäude. Auf den Miet-vertrag vom 28./29. April 2004 wird verwiesen (Blatt 9ff
der Verwaltungsakte). Seit dem hatte sie hierfür folgende Zahlungen monatlich zu leisten:
1. Juni 2004 1. Oktober 2005 1. Dezember 2006 Kaltmiete 271,00 EUR 271,00 EUR 271,00 EUR Betriebskosten
60,00 EUR 58,00 EUR 75,00 EUR Wärmeversorgung 35,00 EUR 51,00 EUR 54,00 EUR Gesamtmiete 366,00 EUR
380,00 EUR 400,00 EUR
Auf die Abrechnungen der "Umlagen" vom 2. August 2005 für 2004 (Nachzahlung in Hö-he von 138,88 EUR) und 9.
November 2006 für 2005 (Nachzahlung in Höhe von 190,39 EUR) wird verwiesen (Blatt 5f und 105ff der
Verwaltungsakte). Bei den Werten in den Zeilen "Betriebskosten" und "Wärmeversorgung" handelt es sich um
Vorauszahlungen.
Die Ast. ist geringfügig beschäftigt. Seit Oktober 2005 erbringt die Ag. der Ast. Leistun-gen zur Sicherung des
Lebensunterhalts.
Mit Schreiben vom 18. September 2006 teilte die Ag. der Ast. mit, die derzeitigen Kosten der Unterkunft und Heizung
seien unangemessen. Die Ast. habe sie bis zum 31. März 2007 zu senken. Anderenfalls erfolge danach eine
Absenkung auf 265,50 EUR monatlich. Die Ast. nahm hierzu Stellung. Auf die Schreiben ihres Bevollmächtigten
(Rechtsanwalt) vom 6. November 2006 nebst Anlagen, 8. Januar und 8. Februar 2007 wird verwiesen (Blatt 92ff, 102f
und 119f der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 bewilligte die Ag. der Ast. für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2007 610,50
EUR monatlich als Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts. Dieser Betrag setzt sich aus der Regelleistung
(345,00 EUR) sowie Leistungen für Un-terkunft und Heizung (265,50 EUR) zusammen. Auf den Inhalt des Bescheides
wird verwiesen (Blatt 128ff der Verwaltungsakte).
Dagegen erhob die Ast. am 8. März 2007 Widerspruch. Sie könne für 265,50 EUR keinen an-gemessenen Wohnraum
mieten. Auf die o.g. Schreiben werde verwiesen.
Mit Bescheid vom 19. März 2007 wies die Ag. den Widerspruch zurück. Die Angemes-senheit der Kosten für
Unterkunft und Heizung richte sich nach der vom Kreistag des Landkreises Leipziger Land am 12. Oktober 2005
beschlossenen Richtlinie der Kosten der Unterkunft (RL-KdU) sowie den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles.
Unter Be-achtung einer Wohnflächenhöchstgrenze von 45 m² ergebe sich eine maximale Gesamt-miete von 265,50
EUR. Der Gesamtmietpreis betrage 5,90 EUR / m². Dieser Betrag setze sich wie folgt zusammen: 3,75 EUR / m²
Kaltmiete, 1,00 EUR / m² Betriebskosten und 1,15 EUR / m² Heiz-kosten. Die Wohnung der Ast. sei unangemessen.
Sie habe daher die Unterkunftskosten zu senken, ggf. durch einen Umzug. Die Wohnungssuche sei nicht auf die
Stadt Borna zu beschränken. Der Vortrag der Ast., ihr habe trotz Nachfrage bei sieben Wohnungsunter-nehmen keine
Wohnung mit einer Grundmiete von 3,75 EUR / m² angeboten werden können, sei nachvollziehbar. Die
Unterkunftskosten seien jedoch auch angemessen, wenn die Grundmiete höher ist und die Nebenkosten niedriger
sind. Die Ast. erhalte fünf Angebote, bei denen die Grundmiete 4,00 EUR / m² betrage, die Gesamtmiete jedoch unter
265,50 EUR lie-ge.
Hiergegen richtet sich die Klage (Aktenzeichen: S 19 AS 662/07) und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom
28. März 2007.
Am 16. April 2007 hat das Gericht mit den Beteiligten den Sachverhalt erörtert. Im Termin erklärte sich die Ag. bereit,
die Aufwendungen für eine konkrete (vgl. Blatt 94 der Verwal-tungsakte) oder vergleichbare Wohnung sowie die
notwendigen Umzugskosten zu über-nehmen. Auf die Niederschrift wird verwiesen (Blatt 27 Rückseite der
Gerichtakte).
Die Ast. nahm dieses Angebot nicht an. Sie meint, die Leistungskürzung sei rechtswidrig. Die vom Kreistag
beschlossenen Werte seien nicht mit den marktüblichen Mieten verein-bar. Auf ein Schreiben vom 22. März 2007 von
"Wohnungsunternehmen Leipziger Land" an die Landrätin werde verwiesen (Blatt 21 im Verfahren S 19 AS 662/07).
Ihre Suche nach einem Wohnraum für 265,50 EUR sei gescheitert. Die Senkung der Miete habe ihr Ver-mieter
abgelehnt. Ein Umzug sei aus wirtschaftlichen Gründen unsinnig und unzumutbar. In der jetzigen Wohnung wolle sie
alt werden. Sie entspreche ihren Vorstellungen. Die Haltung ihres Hundes, Risthöhe 40 bis 45 cm, sei gestattet. Ihre
hilfebedürftige Mutter lebe in unmittelbarer Nähe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorstehenden wird auf die
Schreiben des Rechtsanwalts vom 26. März (nebst Anlagen), 23. April, 25. Mai und 27. Juni 2007 sowie den Vortrag
der Ast. im Termin vom 16. April 2007 verwiesen (Blatt 1ff, 26f, 35, 84 und 88 der Gerichtakte).
Die Ast. beantragt sinngemäß, die Ag. unter Abänderung des Bescheides vom 28. Februar 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. März 2007 zu verpflichten, die Leistungen für Unterkunft und Heizung ab April 2007
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen.
Die Ag. beantragt, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Kreistag habe die Eckwerte in Anlehnung an
das Sozialhilferecht und auf der Grundlage empirisch ermittel-ter Unterkunftskosten festgelegt. Diese Werte seien
nicht realitätsfremd. Die von ihr vorge-legten Wohnungsangebote seien Belege hierfür. Ein Mietspiegel für die Stadt
Borna exis-tiere nicht. Eine Liste zu den Unterkunftskosten von Leistungsempfängern bestehe. Sie werde nicht
vorgelegt. Denn sie sei konkret nicht auswertbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben der Ag. vom 30. April
(nebst Anlagen), 21. Mai und 18. Juni 2007 ver-wiesen (Blatt 51ff, 81f und 87 der Gerichtsakte).
II. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist teilweise begründet. Denn die Ast. hat ein Recht auf
höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung glaubhaft gemacht. Die Ag. hat vorläufig für April bis September 2007
die Leistungen für Unterkunft in Höhe von 230,63 EUR monatlich und für Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen (54,00 EUR monatlich), insgesamt 284,63 EUR, zu erbringen. Der darüber hinausgehende Antrag ist
unbe-gründet und war abzulehnen.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirkli-chung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert wird, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen
sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog.
Regelungsanordnung).
Die Ast. begehrt (im Sinne des entsprechend anwendbaren § 123 SGG) Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür ist die sog. Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG
statthaft.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2 ZPO hat die Ast. für eine einstweilige
Anordnung des Gerichts die Tatsachen für das Bestehen eines sog. An-ordnungsanspruches und -grundes darzulegen
und glaubhaft zu machen. Die sog. Glaub-haftmachung ist der mildeste Beweismaßstab des Sozialrechts. Eine
Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, vgl. § 23 Abs. 1 Satz
2 SGB Zehntes Buch (X). Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht nicht aus, um diese
Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt allerdings, wenn bei mehre-ren ernstlich in Betracht zu ziehenden
Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller
Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Vgl. ausführlicher hierzu zB Bundessozialgericht (BSG), Urteil
vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 29/06 R (Rn 116), mwN. Zur Glaubhaftmachung von Tatsachen ist (auch) die
Versicherung an Eides Statt zulässig, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 294 Abs. 1 ZPO.
Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich,
aus denen sich ein materiell-rechtlicher Anspruch ergibt, vgl. hierzu ebenso zB § 916 ZPO. Ein Anspruch ist ein
Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, vgl. § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB).
Der Anordnungsgrund erfordert das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit. Die vorläu-fige Regelung muß "zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig" erscheinen. Entschei-dend ist hierfür vor allem, ob es dem einstweiligen
Rechtsschutz Begehrenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, vgl. hierzu zB Keller in:
Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86b Rn 28. Besondere Anforderungen gelten,
wenn ohne die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, vgl. hierzu
zB Bun-desverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05.
2. Zwischen den Beteiligten besteht ein (Rechts-) Verhältnis der Grundsicherung für Ar-beitsuchende und somit ein
Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn die Ast. ist leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Die Ag. nimmt die Aufgaben der Träger der Grundsicherung für
Arbeit-suchende einheitlich wahr, vgl. hierzu §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 44b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2f SGB II sowie
zur Organisationsform der Arbeitsgemeinschaften zB BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R (Rn 13f).
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II bildet die Ast. eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Die An-spruchsvoraussetzungen (vgl.
Überschrift des 2. Kapitels des SGB II) sind gegeben. Ein-kommen (§ 11 SGB II) und Vermögen (§ 12 SGB II) wurden
von der Ag. nicht berück-sichtigt.
Nach § 19 Satz 1 SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) erhalten er-werbsfähige Hilfebedürftige (§
7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) als Arbeitslosengeld II (Geldleis-tung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) u.a. Leistungen
zur Sicherung des Lebensun-terhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die Begrenzung des Streitgegenstandes auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) ist zulässig, vgl.
BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R (Rn 18ff), ausdrücklich offen gelassen vom BSG, Urteile vom
23. November 2006 - B 11b AS 3/06 R und B 11b AS 9/06 R (jeweils Rn 17). Entscheidungserheblich ist diese Frage
nicht. Denn die Ast. hat allenfalls ein Recht auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung glaubhaft gemacht.
Die Erhöhung der monatlichen Regelleistung mit Wirkung zum 1. Juli 2007 (Bekanntma-chung vom 18. Juni 2007,
BGBl. I Nr. 27, 1139) bleibt unberücksichtigt. Denn diese Ände-rung hat zunächst die Ag. durch teilweise Aufhebung
des Bescheides vom 28. Februar 2007 umzusetzen. Insoweit ist das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht
streitig. Dessen ungeachtet würde es insoweit am Anordnungsgrund fehlen.
3. a) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Gesetz bestimmt nicht, was unter Aufwendungen im
Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu ver-stehen sein soll. Jedenfalls sind höchstens die "tatsächlichen"
Aufwendungen zu erbringen. Die tatsächlichen Aufwendungen der Ast. wurden unter I. dargestellt. Die davon abwei-
chende Annahme der Ag im Bescheid vom 19. März 2007 (Seite 2: "376,83 EUR zu entrich-ten") kann derzeit nicht
nachvollzogen werden. Nichts anderes gilt für die Angabe des Rechtsanwalts im Schreiben vom 26. März 2007 (Seite
1 unter 1.: "396,83 EUR zu zahlen").
b) Der Rechtsbegriff der "Angemessenheit" ist ebenso nicht gesetzlich bestimmt. Eine Rechtsverordnung nach § 27
Nr. 1 SGB II wurde nicht erlassen. Unter diesen Vorausset-zungen ist der kommunale Träger der Ag. (§§ 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II) jedenfalls berechtigt, aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1
Grundge-setz - GG) zur Selbstbindung Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Das hat die Kammer bereits entschieden,
vgl. Urteile vom 19. März 2007 - S 19 AS 764/05 und 2. April 2007 - S 19 AS 299/05, jeweils mwN auch aus der
Rechtsprechung des Sächsischen (Sächs.) Landessozialgerichts (LSG).
Die für die Ag. geltende Verwaltungsvorschrift wurde unter I. benannt, RL-KdU (vgl. Blatt 64ff der Gerichtsakte).
Nachfolgende Änderungen erfolgten nach Angaben der Ag. nicht. Auf der Grundlage der RL-KdU hat die Ast. ein
Recht auf höchstens 265,50 EUR an Leistun-gen für Unterkunft und Heizung. Auf die insoweit zutreffenden
Ausführungen im Bescheid vom 19. März 2007 wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG (in entsprechender Anwendung) ver-
wiesen, vgl. zu den Werten bereits unter I.
aa) Die RL-KdU enthält keine Begründung für die "Festlegung der angemessenen Kosten" (unter 2.). Es wird lediglich
auf einen Kreistagsbeschluß verwiesen, vgl. unter 2.2., 2.3. und 2.4. Dabei handelt es sich um einen Beschluss aus
dem Jahre 2004, vgl. zB unter der Überschrift und 2.3. (Beschluss 2004/035-3[III]), wohl vom 27. Oktober 2004 (so
die Ag. im Termin am 16. April 2007). Dieser wurde dem Gericht trotz Aufforderung (vgl. Schrei-ben vom 18. April
2007 unter 1.) nicht vorgelegt. Somit kann er nicht bewertet werden. Die Ag. sah sich ebenso nicht in der Lage, die
den o.g. Beschlüssen des Kreistages zugrunde liegenden Tatsachen zu benennen und aussagekräftige Unterlagen
hierzu vorzu-legen, vgl. zB Niederschrift zum o.g. Termin. Im Schreiben vom 30. April 2007 wird auf nochmalige
(schriftliche) Aufforderung lediglich mitgeteilt: "Unter Berücksichtigung der Ziff. 5.12 der Verwaltungsvorschrift des
Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Sächsischen Belegungsrechtsgesetz (Vw-SächsBelG) und des § 8
des Wohngeldgesetz (WGG) wurden in Anlehnung an das frühere Sozialhilferecht Eckwerte festgelegt, die, ausgehend
von dem im Landkreis empirisch ermittelten Unterkunftskosten Grundlage für die Gewährung der Kosten der
Unterkunft sind. Ein Mietspiegel der Stadt Borna existiert nicht."
Die Höchstbeträge für "Miete und Belastung" nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) betra-gen für einen 1-Personen-
Haushalt in der Gemeinde Borna (Mietstufe IV) 195,00 EUR bis 325,00 EUR und im Landkreis Leipziger Land ohne die
Gemeinden Borna, Markkleeberg und Markranstädt (Mietstufe III) 180,00 EUR bis 300,00 EUR, vgl. § 8 Abs. 1 WoGG
iVm § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung und der Anlage hierzu. Diese Werte sind (auch) seit 2004 unver-ändert. Unter
Berücksichtigung der bekannten Verwaltungspraxis der Grundsicherungsträ-ger im Bezirk des erkennenden Gerichts
ist eine Anlehnung des Kreistages in den o.g. Be-schlüssen an den Höchstbetrag für Wohnraum, der von 1966 bis
1991 bezugsfertig wurde, überwiegend wahrscheinlich. Für Borna ergibt dies einen Betrag von 265,00 EUR. Dieser
wiederum entspricht im Ergebnis nahezu den o.g. Gesamtmietbetrag nach der RL-KdU (265,50 EUR).
bb) Die "Orientierung" an die Tabellenwerte in § 8 Abs. 1 WoGG ist kein geeigneter Maß-stab für die Angemessenheit
der Kosten der Unterkunft. Dies entspricht nunmehr auch der Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteile vom 7. November
2006 - B 7b AS 10/06 R (Rn 24) und B 7b AS 18/06 R (Rn 17f), jeweils mwN auch aus der Rechtsprechung des
Bundes-verwaltungsgerichts zum früheren Sozialhilferecht. Nichts anderes gilt für die Leistungen für Heizung. Das
Gericht folgt dieser Auffassung uneingeschränkt. Den Begründungen hierzu hat es zumindest in diesem Verfahren
nichts hinzuzufügen.
cc) Die entscheidenden (wertbildenden) Faktoren für die Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten
sind die Wohngröße (-fläche), der Wohnstandard und die örtlichen Verhältnisse, vgl. ausführlicher nunmehr BSG,
Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R (Rn 24ff) und B 7b AS 18/06 R (Rn 19ff) sowie hierzu zB Berlit,
Anmerkung (zu B 7b AS 18/06 R), jurisPR-SozR 5/2007, Anm. 1; Link, Hartz IV vor dem BSG: Schutz von Eigentum
und Mietwohnraum, Sozialrecht aktuell, 1/2007, 8, 10ff und Wenner, Erste BSG-Urteile zu Hartz IV stärken teilweise
Rechte der Betroffenen, SozSich 11/2006, 391, 395.
Dabei ist die Wohnungsgröße anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des
sozialen Wohnungsbaus zu bestimmen. In Sachsen ist mangels geltender Bestimmungen weiterhin die bis zum 31.
März 2004 geltende VwV-SächsBelG vom 22. April 1999 (Sächsisches Amtsblatt, 478ff) anzuwenden, vgl. bereits die
o.g. Ent-scheidungen vom 19. März und 2. April 2007, mwN. Nach 5.12 VwV-SächsBelG gelten für Alleinstehende 45
m² Wohnfläche oder 1 ½ Wohnräume als Wohnflächenhöchstgren-ze.
Als Wohnstandard steht den Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Seg-ment liegender
Ausstattungsgrad zu. Die Wohnung muß in Ausstattung, Bausubstanz und Lage einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen genügen und darf keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Als örtlicher bzw. räumlicher
Vergleichsmaßstab ist regelmäßig bzw. in erster Linie der Wohnort maßgebend. Dies muß sich nicht strikt am
kommunalver-fassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" orientieren.
dd) Unter Berücksichtigung dieser, nunmehr höchstrichterlich geklärten, Vorgaben beste-hen keine Bedenken gegen
die Orientierung in 2.1. RL-KdU an die Wohnflächenhöchst-grenzen nach der VwV-SächsBelG.
ee) Die örtlichen Verhältnisse sind weitgehend unbekannt. Mietspiegel oder Mietdaten-banken (§§ 558c ff BGB) für
Borna und / oder den Landkreis Leipziger Land liegen nicht vor. Weiterhin lehnte die Ag. (ggf. deren kommunaler
Träger) nachvollziehbare und ver-wertbare Ausführungen zu den "im Landkreis Leipziger Land empirisch ermittelten
Unter-kunftskosten" ab. Gleiches gilt für die (zunächst mündlich zugesicherte) Vorlage der selbst erstellten "Liste zu
den Unterkunftskosten". Dies ist mit den Mitwirkungsobliegenheiten der Ag. (§ 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG) nicht
ansatzweise vereinbar. Bei geringfügigen Überschreitungen der Werte der RL-KdU neigt das Gericht bei derartigem
Verhalten zur Annahme einer Beweislastumkehr (vgl. hierzu zB Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., aaO, § 103 Rn 18a
mwN) für die rechtsvernichtende Einwendung der "Angemessenheit" (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II: "soweit diese
angemessen sind."). Nähere Ausführungen hierzu sind entbehrlich. Denn die Voraussetzungen hierfür ("geringfügige
Überschreitung") sind nicht gegeben (vgl. hierzu unter II. 3. c). Die von den Beteiligten vorgelegten Mietangebo-te
enthalten für sich betrachtet ebenso keinen gehaltvollen Aussagewert über den örtlichen Wohnungsmarkt. Sie können
allenfalls Indizien für die Existenz von Unterkunftsalternati-ven sein. Schließlich scheidet die Ermittlung der konkreten
örtlichen Gegebenheiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus. Denn dies wäre bereits angesichts des
hierfür benötigten Zeitaufwandes mit dem Charakter dieses Verfahrens nicht vereinbar.
ff) Mangels "Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich" kommt zwar "ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG ...
in Betracht", ist jedoch ein "ausgleichender Zuschlag (etwa von 10 % zu den Tabellenwerten ...) ... zu erwägen", vgl.
BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R (Rn 23). Zumindest in diesem Verfahren folgt das Gericht
diesem Ansatz.
Zum einen können damit verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 1 GG) bedenkliche Ungleich-behandlung von
Hilfebedürftigen im Zuständigkeitsbereich der Ag. beseitigt werden. Denn nach 2.2. RL-KdU berührt die
"Überschreitung des Eckwertes (der Netto-Grundmiete) um bis zu 10 % ... die Angemessenheit (grundsätzlich) nicht,
insoweit es sich um Wohnraum handelt, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie (wohl auf die von 2004
be-zogen) durch den Leistungsberechtigten bewohnt war."
Zum anderen bestehen erhebliche Bedenken an der Angemessenheit der (Höchst-) Leis-tungen für Unterkunft von
213,75 EUR für eine bis zu 45 m² große Wohnung (3,75 EUR + 1,00 EUR = 4,75 EUR x 45 m², vgl. 2.2.f RL-KdU).
Die vorgenommene Unterscheidung zwischen Un-terkunft und Heizung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben, vgl. zB
§ 22 Abs. 1 Satz 1 ("Leistungen für Unterkunft und Heizung"), Satz 2 (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden
Fassung) bzw. 3 (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) ("Aufwendungen für die Unterkunft"), vgl. hierzu
auch zB Sächs. LSG, Beschluss vom 24. Oktober 2006, L 3 B 158/06 AS-ER (Rn 57f). Diese Bedenken ergeben sich
zunächst aus der Würdigung des durchschnittlichen Mietniveaus der kommunalen Wohnungsunternehmen Sachsens
im Dezember 2005, vgl. hierzu http://www.sachsentreuhand.de ) Archiv ) Erfahrungsaus-tausch zur Umsetzung von
Hartz IV ) Vortrag "Zum Problem der Kosten der Unterkunft", Seite 7. Danach bestand im Landkreis Leipziger Land
eine durchschnittliche "Brutto-warmmiete" von 6,72 EUR / m², wobei für Heizkosten 0,79 EUR / m² zu zahlen waren.
Dies er-gibt bei einer Wohnfläche von 45 m² ein "durchschnittliches Mietniveau" für die Unter-kunft (ohne Heizung)
kommunaler Unternehmen von 266,85 EUR (4,95 EUR + 0,98 EUR = 5,93 EUR x 45 m²). Selbst unter Beachtung
eines einfachen und unteren Wohnstandards ist die Diffe-renz zwischen den o.g. Beträgen (213,75 EUR und 266,85
EUR) erheblich. Damit ist zugleich der wesentliche Unterschied zu den Sachverhalten in den o.g. Verfahren S 19 AS
299/05 und S 19 AS 764/05 benannt. Dessen ungeachtet hatte die erkennende Kammer bereits in ihrer o.g.
Entscheidung vom 2. April 2007 unter II. 4. b) cc) ausgeführt: "Denn insbesondere für ab 2007 anhängige Verfahren
des einstweiligen Rechts-schutzes könnte sich sonst ein bestehender Mangel an aktuellen und verwertbaren
"Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich" zu Lasten der Beklagten auswir-ken." Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die o.g. Bedenken werden weiterhin durch die Ag. bekräftigt. Denn auch für sie ist es nachvollziehbar, kein
Wohnungsangebot mit einer "Soll-Grundmiete von 3,75 Euro ange-boten" zu bekommen, vgl. Bescheid vom 19. März
2007 (Seite 4). Der angebotene Aus-weg über die von ihr unterbreiteten "Mietangebote (,) deren Soll-Grundmiete 4,00
Euro beträgt, die Gesamtmiete jedoch unter der Angemessenheit von 265,50 Euro liegt", ist un-geeignet, um die
abstrakt-generellen Werte der RL-KdU zu rechtfertigen. Darüber hinaus verlagert sich dadurch die Problematik auf die
Frage der Angemessenheit stets steigender Betriebs- und Heizkosten, vgl. hierzu zuletzt Wohn- und Mietenbericht
2006 der Bundes-regierung (Pressemitteilung vom 20. Juni 2007, vgl. http://www.bundesregierung.de/); der
vollständige Bericht ist zur Veröffentlichung vorgesehen).
Schließlich unterstützt der Inhalt des Schreibens der "Wohnungsunternehmen Leipziger Land" vom 22. März 2007 die
o.g. Bedenken. Danach bestehen im Landkreis Leipziger Land u.a. "Grenzen, preiswerten, sanierten und
menschenwürdigen Wohnraum in dem derzeitig benötigten Umfang auch künftig zur Verfügung zu stellen".
Entsprechende Hin-weise erfolgten laut Medienberichten offenbar bereits Ende 2005, vgl. Leipziger Volkszei-tung
(LVZ) vom 19. Oktober 2005 (Seitenzahl unbekannt).
Die sog. "Resolution des Landkreises Leipziger Land zur Umsetzung des Sozialgesetzbu-ches II (Hartz IV)" vom 21.
Juni 2006 (u.a. "weitere[n] Kostenexplosion" u.a. durch An-stieg der Hilfebedürftigen und "Betriebskosten in den
Wohnungen") ist ebenso nicht ge-eignet, die vorgenannten Bedenken auszuräumen. Im Gegenteil. Ob der "positive
Trend auf dem Arbeitsmarkt" im Landkreis Leipziger Land (so die LVZ vom 30. Juni / 1. Juli 2007 mit Einzelheiten)
daran etwas ändern wird, ist zu ermitteln.
Nach einem "ausgleichenden Zuschlag von 10 % zu den Tabellenwerten" ergibt sich für die Kosten der Unterkunft ein
Gesamtbetrag von 230,63 EUR (3,75 EUR x 45 m² = 168,75 EUR + 10% = 188,63 + 1,00 EUR x 45 m² = 230,63
EUR) statt der o.g. 213,75 EUR. Dabei handelt es sich um einen unteren Grenzwert, der zumindest im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschut-zes nicht zu unterschreiten ist. Eine Erhöhung dieses Wertes im (in) Hauptsacheverfahren
ist nicht ausgeschlossen. Einiges könnte zum Beispiel für eine Anknüpfung an die Höchst-beträge in der rechten
Spalte der Tabelle des § 8 Abs. 1 WoGG sprechen (Wohnraum, der ab 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden ist).
Denn "der Einfluß des Baualters als miet-preisdifferenzierendes Merkmal (wird) zunehmend geringer, zumal ein immer
größerer Teil des Altbaubestandes modernisiert wird. Dies führt dazu, daß immer mehr ältere Woh-nungen nicht mehr
mit der Beschaffenheit von Wohnungen derselben Baualtersklasse ver-gleichbar sind." Diesen Verlautbarungen des
(damaligen) Bundesministeriums für Ver-kehr, Bau- und Wohnungswesen (vgl. Hinweise zur Erstellung von
Mietspiegeln, Stand 1. Juli 2002, Seite 54) ist nichts hinzuzufügen. Diese Anknüpfung setzt allerdings (gewisse)
Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes voraus, (auch insoweit) im Ergebnis ebenso zB
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 (Rn 46). Andererseits ist die fehlende
Differenzierung in den Höchstbeträgen nach § 8 WoGG zwischen Kosten der Unterkunft und Heizung zu beachten.
Dem entsprechend wurde im übrigen in diesem Verfahren (des einstweiligen Rechtsschutzes) zunächst nicht der o.g.
(Gesamt-) Betrag der RL-KdU von 265,50 EUR (dann 292,05 EUR), sondern nur ein An-teil hiervon (die sog. Netto-
Grundmiete) um 10 % erhöht. Ein Präjudiz für weitere Ent-scheidungen, insbesondere in den sog.
Hauptsacheverfahren, ist darin nicht zu sehen.
c) Unter Würdigung des o.g. Betrages von 230,63 EUR sind die Aufwendungen der Ast. für ihre "ca. 50,42 m²" große
Wohnung (Unterkunft) unangemessen. Dies würde selbst bei Annahme eines um 10 % erhöhten Gesamtbetrages
(292,05 EUR) gelten. Denn sie hat ent-sprechende Aufwendungen in Höhe von 346,00 EUR monatlich (271,00 + 75,00
EUR). Dies be-ruht auch auf der Überschreitung der für sie geltenden Wohnflächengrenze von 45 m². Ein Ausgleich
durch geringe Aufwendungen für die Unterkunft erfolgt im Ergebnis (Produkt) nicht.
d) Die Aufwendungen der Ast. für die Heizung ihrer Wohnung übersteigen den Wert der RL-KdU im Ergebnis um 2,25
EUR monatlich (54,00 EUR - 51,75 EUR [1,15 EUR x 45 m²], vgl. 2.4. RL-KdU). Angesichts dieser geringfügigen
Abweichung besteht keine Veranlassung, sich in diesem Verfahren näher mit der strittigen Auffassung des Sächs.
LSG als (insoweit) letzte (Beschwerde-) Instanz zu beschäftigen, wonach die Heizkosten selbst dann grund-sätzlich in
tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, wenn "die Wohnung unangemessen groß ist", vgl. Beschluss vom 24.
Oktober 2006, aaO (Rn 61ff). Ausnahmen hiervon ("Heizverhalten nachweislich unwirtschaftlich") sind nicht
erkennbar. Somit hat die Ag. vorläufig 54,00 EUR Heizkosten monatlich zu erbringen.
Ein Abzug des Anteils für die Zubereitung von Warmwasser (sog. Warmwasserpauschale) in Höhe von 8,18 EUR
erfolgte nicht. Denn das Gericht sieht keinen Grund, in diesem Verfah-ren von der Auffassung und Praxis der Ag.
abzuweichen, wonach dieser Abzug bei Über-schreitung der Beträge nach der RL-KdU zu unterbleiben hat. Im Hinblick
auf § 20 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) ist dies zwar nicht ohne weiteres
nachvollziehbar. Denn danach umfaßt (bereits) die Regelleistung u.a. "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung
entfallenden Anteile". Jedoch wird teilweise bezweifelt, ob und inwieweit dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist, vgl.
zur bis zum 31. Juli 2006 geltenden Rechtslage nunmehr Sächs. LSG, Urteil vom 29. März 2007 - L 3 AS 101/06. Des
weite-ren besteht in diesem Verfahren kein Grund, die o.g. vorläufige und sich am unteren Grenzwert orientierende
Erhöhung um 10 % durch o.g. Abzug wieder zu entwerten.
e) Schließlich sind die Aufwendungen der Ast. nicht deshalb als angemessen anzusehen, weil sie keine konkrete
Möglichkeit hat, eine als angemessen eingestufte Wohnung anmie-ten zu können, vgl. hierzu zB BSG, Urteil vom 7.
November 2006 - B 7b AS 18/06 R (Rn 22). Denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, daß eine sog. konkrete
Unterkunftsalternative nicht besteht. Dies ergibt sich bereits aus dem von ihr vorgelegten Angebot für eine Woh-nung
in Borna (Blatt 94 der Verwaltungsakte), für welches (oder vergleichbares) die Ag. die Übernahme der tatsächlichen
Aufwendungen, Mietkaution und Umzugskosten anbot. Den Eintritt der Bedingung hierfür (kein angemessenes
Angebot durch eine von der Ag. benannte Immobilienverwaltung, vgl. Niederschrift vom 16. April 2007, Seite 4) hat die
Ast. behauptet (Schreiben vom 23. April 2007). Somit besteht an näheren Erörterungen hierzu kein Bedarf. Die Art
und Größe eines vorhandenen Haustieres, die teilweise ange-nommene Unzumutbarkeit von Wohnraum mit einer
Wohnfläche von weniger als 35 m² für eine Person (vgl. LSG Darmstadt, Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06
[Rn 39]) und die nicht ausgeschlossene "Verweisbarkeit" auf bestehende Unterkunftsalternativen außerhalb der Stadt
Borna (vgl. bereits gerichtliches Schreiben vom 3. Mai 2007 unter 2.) sind daher nicht entscheidungserheblich.
f) Die Senkung ihrer Aufwendungen ist der Ast. möglich und zumutbar. Dies gilt selbst beim Erfordernis eines
"Wohnungswechsels" als eine der in § 22 Abs. 1 Satz 3 (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) benannten
Weise, die Aufwendungen zu senken. Dem entgegenstehende psychische Störungen wurden zwar behauptet, jedoch
nicht andeu-tungsweise glaubhaft gemacht. Dies gilt insbesondere für die angeblich "als medizinisch notwendig
erkannt(e)" und mangels Geldes bisher nicht umgesetzte "14tägige Entgiftung" wegen Suchtmittelkonsums. Konkrete
Hinweise für eine nur kurzzeitige Hilfebedürftigkeit der Ast. sind ebenso weder erkennbar noch vorgetragen. Die
notwendigen Umzugskosten hat die Ag. kraft Gesetzes (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II) zu tragen und sind ebensowenig
geeignet, die fehlende Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu begründen. Da die Mög-lichkeit eines Umzuges
innerhalb der Stadt Borna bestand (und besteht), kommt es auf dadurch bedingte Veränderungen des sozialen
Umfeldes nicht an. Denn eine "Aufgabe" des "sozialen Umfeldes" durch einen "Umzug in eine andere Gemeinde", vgl.
hierzu zB BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R (Rn 26), kann jedenfalls bei einem Umzug innerhalb
einer Stadt mit ca. 22.000 Einwohnern nicht angenommen werden.
Schließlich bestehen keine Gründe für eine Verlängerung der Regelfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur weiteren
Übernahme der unangemessenen Kosten.
4. Sollte sich diese Anordnung unter Würdigung abweichender Erkenntnisse als rechtswid-rig erweisen, sind die
vorläufigen Leistungen (monatlich 16,88 EUR für Unterkunft und 2,25 EUR für Heizung) von der Ast. zu erstatten.
Darüber hinaus kommt dann der Ersatz eines der Ag. evtl. entstandenen Schadens in Betracht, vgl. § 86b Abs. 2
Satz 4 SGG iVm § 945 ZPO. Auf die Ausführungen von Keller, aaO, § 86b Rn 49f iVm Rn 22 wird verwiesen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 (letztgenannte Norm in entsprechender Anwendung) SGG und
berücksichtigt den Erfolg des Antrags.