Urteil des SozG Leipzig vom 17.10.2007

SozG Leipzig: arzneimittel, abgabe, packung, einheit, leistungsklage, rahmenvertrag, einspruch, rechtsverordnung, vergütung, versorgung

Sozialgericht Leipzig
Urteil vom 17.10.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 8 KR 626/04
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Streitwert wird auf 690,66 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Vergütung abgegebener Arzneimittel.
Die Klägerin betreibt eine Apotheke in. Sie ist Mitglied des Sächsischen Apothekerverbandes e.V ... Sie beliefert
laufend Versicherte der Beklagten mit Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verordnungen. Die Abgabe u. a. von
parenteralen Infusionslösungen an Versicherte stellte sie der Beklagten in Rechnung. Diese nahm für die
Abrechnungen der Monate März bis Dezember 2002 Abrechnungskorrekturen in Höhe abgesetzter Beträge von 90,30
EUR, 385,13 EUR, 101,41 EUR, 104,70 EUR, 17,67 EUR, 53,01 EUR, 20,19 EUR, 17,67 EUR, 98,56 EUR und 78,28
EUR, insgesamt von 966,92 EUR, vor. Zur Begründung berief sie sich auf den Arznei- bzw.
Hilfsmittellieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem Verband der Angestellten
Krankenkassen e.V. sowie den Rahmenvertrag nach § 129 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Gegen die
Abrechnungskorrekturen der Beklagten mit Schriftsätzen vom 21.02.2003, 21.03.2003, 17.04.2003, 16.05.2003,
13.06.2003, 11.07.2003, 08.08.2003, 05.09.2003, 02.10.2003 und 31.10.2003 legte die Klägerin jeweils Einspruch ein.
Sie sei nicht verpflichtet, bei der Berechnung von parenteralen Infusionslösungen Großpackungen zu Grunde zu legen
und den Preis anteilig auf die verwendete Menge zu berechnen.
Den Einsprüchen trat die Beklagte jeweils entgegen unter Hinweis auf die Preisbildung für parenteral zu applizierende
Lösungen. Nach den zu Grunde zu legenden Verträgen seien Fertigarzneimittel in denjenigen Packungsgrößen zu
Grunde zu legen, die zur Erreichung der verordneten Gesamtmenge am wirtschaftlichsten seien. Bei der Ermittlung
der wirtschaftlichsten Packungsgröße müsse von der Möglichkeit des Auseinzelns von Teilmengen Gebrauch
gemacht werden; denn der anteilige Preis für eine abgeteilte Einheit werde regelmäßig geringer sein als der Preis der
der applikationsfertigen Einheit entsprechenden Packungsgröße. Der Abrechnungspreis errechne sich aus der Summe
von Nettopreis, Aufschlag und Arbeitspreis (pro applikationsfertiger Einheit), zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie halte
deshalb an der von ihr festgestellten Taxdifferenz fest und helfe dem Einspruch nicht ab.
Die Einsprüche vom 17.04.2003 (betreffend Retaxation 3/02 und 4/02), 23.04.2003 (betreffend Retaxation 5/02),
20.06.2003 (betreffend 6/02 und 7/02), 05.09.2003 (betreffend 8/02 und 9/02), 17.10.2003 (betreffend 10/02 und 11/02)
und vom 06.11.2003 (betreffend 12/02) wies die Beklagte jeweils zurück (Schreiben vom 30.03.2004, 18.06.2003,
27.06.2003, 06.10.2003, 29.10.2003 und 06.01.2004).
Die Klägerin hat deswegen am 28.04.2004 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. Sie habe die verordnete
Gesamtmenge zum Richtmaß genommen und dann entschieden, mit welchen Packungen die verordnete
Gesamtmenge erreicht werden könne. Bei mehreren Möglichkeiten habe sie diejenige gewählt, die am
preisgünstigsten gewesen sei. Sie sei nicht verpflichtet, bei der Abgabe parenteraler Infusionslösungen
Großpackungen zu Grunde zu legen und den Preis anteilig auf die verwendete Menge zu berechnen. Vielmehr könne
sie die zur Erreichung der verordneten Gesamtmenge am nächsten kommende wirtschaftliche Packungsgröße zu
Grunde legen, weil sie nicht zwangsläufig größere Mengen der Lösungen herstelle. Das finanzielle Risiko für das
Unbrauchbarwerden von Arzneimittelanbrüchen bei mangelnden Folgeverordnungen sei zu hoch. Die vertragliche
Regelung habe lediglich verhindern sollen, dass zur Erreichung der verordneten Gesamtmenge nicht ein Vielfaches
von (teueren) "Kleinstmengen", sondern wirtschaftlich günstigere Teileinheiten einer größeren Packung verwendet
werden.
Nach Abzug unstreitiger Retaxierungen beantragt die Klägerin,
"die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 690,66 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basisdiskontsatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen."
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot und den vertraglichen Regelungen ergebe sich, dass der Apotheker bei Herstellung
parenteraler Lösungen abgeteilte Einheiten aus mittleren (N 2) und großen (N 3) Packungseinheiten zu verwenden
habe. Die Apotheke könne die entsprechend überschüssigen Restmengen verbrauchen, da nur wenige Apotheken die
hohen personellen und materiellen Voraussetzungen für die Herstellung parenteraler Lösungen erfüllten. Wenn
Fertigarzneimittel grundsätzlich in kleinen (N 1) Packungsgrößen zu Grunde zu legen wären, hätte es einer Regelung
für die Preisbildung bei Verwendung abgeteilter Einheiten nicht bedurft. Dies gelte auch für "Aredia", das zu den
sonstigen parenteralen Lösungen zähle, aber über einen längeren Zeitraum verordnet werde, was aus den
Verordnungen hervorgehe. Ein nachvollziehbarer Grund für die Herstellung einer Rezeptur drei kleine (N 1) Packungen
zu verwenden, sei nicht ersichtlich. Hintergrund der Definition des Begriffs der "verordneten Gesamtmenge" sei das
Bestreben der Vertragsparteien gewesen, den rechtlichen Auseinandersetzungen um die kontrovers diskutierte Frage,
ob "verordnete Menge" im Sinne des Vertrages zur Hilfstaxe für Apotheken in der bis zum 31.12.2001 gültigen
Fassung die pro Verordnungszeile oder die pro applikationsfertige Einheit verordnete Menge ist, ein Ende zu bereiten.
Auch habe die Beklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Für den geltend gemachten Zinsanspruch
fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Mit Beschluss vom 15.10.2004 hat das Sozialgericht Dresden den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an
das Sozialgericht Leipzig verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, eine Gerichtsakte sowie
einen Verwaltungsvorgang der Beklagten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§
124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Statthafte Klageart ist die Leistungsklage; denn die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die gerichtliche Prüfung, ob die
Beklagte berechtigt war, eine Retaxierung vorzunehmen, mithin von einer Vergütung entsprechend den von ihr in
Rechnung gestellten Arzneimitteln abzuweichen. Ihr Klagebegehren geht somit letztlich auf Zahlung. Hierüber hat kein
Verwaltungsakt zu ergehen, d. h. keine einseitig hoheitliche Regelung der handelnden Behörde durch Verwaltungsakt
gegenüber einem Adressaten. Vielmehr besteht ein Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten im Sinne einer
echten Leistungsklage. Dies schließt eine Klage nach § 54 Abs. 4 SGG aus (BSG SozR 3-2200 § 376 d Nr. 1). Die
Krankenkassen sind demnach nicht zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber freiberuflich tätigen Apothekern
ermächtigt, zumal das Gesetz in § 129 SGB V eine vertragliche Regelung der Rechtsbeziehungen von
Krankenkassen und Apothekern in einem Gleichordnungsverhältnis vorsieht.
Die danach als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthafte Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Unstreitig sind die formalen Voraussetzungen des Beanstandungsverfahrens nach § 21 Arzneimittellieferungsvertrag
(ALV) erfüllt. Nach Abs. 3 der Vorschrift hat die Prüfung von Einsprüchen gegen eine ausgesprochene Beanstandung
innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang des Einspruchs bei der Ersatzkasse zu erfolgen, und das Ergebnis
der Prüfung ist der Apotheke mitzuteilen.
Die Beklagte hat zu Recht die Abrechnung der Klägerin beanstandet, weil die Abrechnung rechnerisch und sachlich
unrichtig ist. Die streitgegenständlichen Taxate sind fehlerhaft:
Gemäß § 78 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Preisspannen für Arzneimittel, die
im Großhandel, in Apotheken oder von Tierärzten im Wiederverkauf angegeben werden, 2. Preise für Arzneimittel, die
in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt und abgegeben werden sowie für Abgabegefäße, 3. Preise für besondere
Leistungen in Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Festzuschlag
entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen.
Von dieser Ermächtigung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG hat das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie in Form der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) Gebrauch gemacht für Arzneimittel, die erst in
Apotheken hergestellt werden. Gemäß § 129 SGB V schließt die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen einen
gemeinsamen Rahmenvertrag zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel und wirtschaftlicher Einzelmengen an
Versicherte. Dieser Rahmenvertrag kann dann entsprechend durch Einzelverträge ausgefüllt werden.
Die Beteiligten haben hierzu vertragliche Vereinbarungen getroffen und insoweit abweichende Preise außerhalb der
Arzneimittelpreisverordnung festgelegt, wie im vorliegenden Fall für parenterale Lösungen. In Anlage 3 des Vertrages
zur Hilfstaxe bei der Preisbildung für bestimmte Rezepturen, wie parenterale Lösungen, d. h. zytostatikahaltige
Lösungen, antibiothika- und virustatikahaltige Lösungen, parenterale Ernährungslösungen, Schmerzlösungen und
sonstige Lösungen, sind nach Nr. 1.2 Satz 2 Fertigarzneimittel in denjenigen Packungsgrößen zu Grunde zu legen,
die zur Erreichung der verordneten Gesamtmenge am wirtschaftlichsten sind.
Dies ist nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts nur dahingehend zu verstehen, dass bei Verwendung von
Fertigarzneimitteln zur Herstellung von Rezepturen ggf. eine "Aus-einzelung aus größeren Packungen", wie N 2 oder
N 3, zu erfolgen hat. Anderenfalls liefe diese Vorschrift weitgehend in die Leere (wie hier: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 02.03.2006, Az: L 5 KR 78/05). In § 5 Abs. 2 des Rahmenvertrages ist u. a. demzufolge vorgeschrieben, dass
die nächst kleinere Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge
abzugeben und zu berechnen ist, wenn die verordnete Menge vom Inhalt der Packung abweicht, es sei denn, dass
der Arzt durch besonderen Vermerk auf die Abweichung hinweist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der das erkennende Gericht folgt, ist die Beklagte auch
grundsätzlich zur Retaxierung berechtigt. Dieses Recht zur Rechnungs- und Taxberichtigung und die damit
verbundene Möglichkeit zur Aufrechnung gegen spätere Zahlungsansprüche aus Arzneimittellieferungen ist
umfassend und betrifft nicht nur die Korrektur sogenannter Abrechnungsfehler (wie hier: BSG, Urteil vom 03.08.2006,
Az: B 3 KR 7/05 R). Dies gilt auch bei Verstößen gegen die Vorgaben des § 129 SGB V und die sie konkretisierenden
Bestimmungen des Rahmenvertrages, wie bspw. bei einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 12 SGB
V, das als ein tragendes Prinzip des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung über § 129 Abs. 1 SGB V eine
Konkretisierung in der Arzneimittelversorgung erfahren hat. Unwirtschaftliches Verhalten soll nach Maßgabe des § 129
Abs. 1 Nr. 3 SGB V ausdrücklich dadurch vermieden werden, dass von den Apotheken an die Versicherten nur
"wirtschaftliche Einzelmengen" abzugeben sind (zur Versorgung durch Leistungserbringer, vgl. auch § 70 Abs. 1 Satz
2 SGB V).
Wegen der danach in § 129 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) normierten Pflicht des Apothekers zur
Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen ist es ihm untersagt, die verordnete Menge in regelmäßig teureren Teilmengen
abzugeben, wenn eine geeignetere Packungsgröße zur Verfügung steht. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (a.a.O.), der das erkennende Gericht folgt, ist diese Regelung auch nicht unverhältnismäßig.
Die Vertragsärzte wissen wegen der fast unüberschaubaren Vielzahl unterschiedlicher Arzneimittel oftmals nicht
genau, welche Packungsgrößen auf dem Markt sind bzw. welche konkrete Stückelung es gibt. Dass der Arzt aus
bloßer Unkenntnis unwirtschaftlich verordnet, soll damit vermieden werden. Ggf. steht ihm die Möglichkeit offen, auf
der Verordnung bestimmte Stückelungsvorgaben kenntlich zu machen. Damit ist zugleich sicher gestellt, dass der
Vertragsarzt als "Schlüsselfigur" der Arzneimittelversorgung (vgl. dazu: BSGE 77, 194 (200)) weiterhin für die
Verordnung die Verantwortung beibehält; denn der Vertragsarzt bestimmt Medikament und Dosierung, die er zur
medizinischen Behandlung seines Patienten für notwendig erachtet (siehe dazu: BSGE 94 (213 (216)).
Es entspricht auch nicht den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit abgegebener Mengen, in
den Fällen eine kleine Packung für die Belieferung auszuwählen, wenn diese für die gesamte Verordnungsmenge
ausreicht; denn die Beklagte weist – insbesondere vor dem Hintergrund des der Verordnung zu Grunde liegenden
Krankheitsbildes der Versicherten – darauf hin, dass die streitgegenständlichen Rezepturen regelmäßig nicht im
Rahmen einer einzelnen Verordnung, sondern in Behandlungszyklen von mehreren Verordnungen innerhalb weniger
Wochen abgegeben werden. Dies deckt sich auch mit den in Ablichtung in der Verwaltungsakte befindlichen
Verordnungen, die regelmäßig von – oftmals denselben – Patienten in Anspruch genommen werden.
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch eine – den
gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen widersprechende – Risikoverteilung zu ihren Lasten erfolge; denn sie
ist nicht gehindert, die aus den angebrochenen größeren Packungen (N 2 oder N 3) entstehende Restmenge für
andere Patienten mit einzusetzen, sodass ein wirtschaftlicher Verlust kaum entstehen dürfte. Wirtschaftlich kann
indes auch eine Packungsgröße sein, die die verordnete Gesamtmenge übersteigt, aber abgeteilte Einheiten enthält.
Diese könnte im Einzelfall ausgeeinzelt werden.
Hinzu kommt, dass diesem beschränkten Personenkreis auf der anderen Seite auch nur eine beschränkte Anzahl von
Apotheken gegenübersteht, die zur Herstellung parenteraler und sonstiger Lösungen in der Lage sind. Der damit
einhergehende hohe personelle, materielle und finanzielle Aufwand zur Herstellung entsprechender Rezepturen dürfte
sich damit "rechnen", auch wenn aus mittleren (N 2) und großen (N 3) Packungsgrößen abgeteilte Einheiten
ausgeeinzelt werden. Insoweit die Klägerin dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen hält, dass der
Umfang und die Dauer der Versorgung einzelner Patienten nicht vorhersehbar sei, war deshalb darauf hinzuweisen,
dass die Apotheke der Klägerin eine von wenigen Apotheken ist, die zur Herstellung parenteraler Lösungen in der
Lage sind.
Die Klage war mithin abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG. Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu
den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 183 Satz
1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger,
einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolgern nach § 56 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder
Beklagte beteiligt sind.
Dies ist hier nicht der Fall, weil die Klägerin – wie aufgezeigt - nicht als Versicherte oder Leistungsempfängerin,
sondern als Apothekerin gegen eine Retaxierung der Beklagten in einem Gleichordnungsverhältnis vorgegangen ist. In
dieser Eigenschaft hat sie die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG ist eine Kostenerhebung nach den Vorschriften des GKG geboten, ohne dass die
§§ 184 bis 195 SGG Anwendung finden. Nach der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 154 Abs. 1
VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Klage ohne Erfolg geblieben ist, hat die Klägerin
die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert war auf 690,66 EUR festzusetzen. Festzusetzen ist der Streitwert der Hauptsache, wie er sich letztlich
aus dem Antrag der Klägerin ergibt; denn die Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich nach dem Wert des
Streitgegenstandes (§ 63 Abs. 2 GKG entsprechend). Der Streitgegenstand wird aber von dem mit der Klage bzw.
dem Antrag verfolgten Ziel bestimmt. Da der Gegenstandswert hier summenmäßig feststeht, ist dieser maßgebend
und war der Bestimmung des Streitwertes und der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen (vgl.: Madert in:
Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, § 32 Rdnr. 1).