Urteil des SozG Landshut vom 09.10.2008

SozG Landshut: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, bemessung der beiträge, ausgleichszahlung, beitragsbemessung, arbeitsentgelt, zuschuss, satzung, krankenkasse, beitragsberechnung, vertrauensschutz

Sozialgericht Landshut
Urteil vom 09.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 1 KR 73/07
I. Unter Abänderung des Bescheides vom 12.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2007
wird die Beklagte verurteilt, den Krankenversicherungsbeitrag des Klägers ab 01.01.2007 ohne die vom Arbeitgeber
auf Basis der Ausgleichszahlung geleisteten Zuschüsse zur freiwilligen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zu
berechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des vom Kläger seit 01.01.2007 zu leistenden Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung,
insbesondere ob der vom Arbeitgeber des Klägers geleistete Zuschuss zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
sowie zur Zusatzversorgung bei der Beitragsbemessung heranzuziehen ist.
Der Kläger bezieht seit 01.07.2004 eine Übergangsversorgung nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche
Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw). § 11 TV UmBw enthält im
Wesentlichen folgende Regelung: Der Arbeitgeber verzichtet auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung
(Ruhensregelung), der Arbeitnehmer erhält statt der Vergütung/des Lohnes eine monatliche Ausgleichszahlung. Die
Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v.H. verminderten Einkommens gezahlt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
sich während der Zeit der Ruhensregelung in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie in der
Rentenversicherung (entsprechend seinem früheren Einkommen) freiwillig zu versichern. Der Arbeitgeber verpflichtet
sich im Gegenzug auf der Basis der Ausgleichszahlung die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
auf der Basis der Ausgleichszahlung die Hälfte der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie
auf der Basis des früheren Einkommens die übrigen Beiträge zur Rentenversicherung sowie die VBL-Umlage in voller
Höhe zu tragen und die Gesamtbeiträge abzuführen.
Ausweislich der Entgeltbescheinigungen der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 22.01.2007 und vom 25.01.2007
erhielt der Kläger im Jahr 2007 folgende Leistungen:
Ausgleichszahlung 2.017,81 Euro RV-Beitrag – Arbeitgeberanteil 206,79 Euro RV-Beitrag (Aufstockung) 166,23 Euro
Zusatzversorgung davon pauschal versteuert 92,03 Euro davon individuell versteuert 99,80 Euro Zuschuss zur KV
161,21 Euro Zuschuss zur PV 23,42 Euro 1/12 Jahressonderzahlung 184,98 Euro 1/12 sonst. Einmalzahlung 24,75
Euro Ergebnis: 2.977,02 Euro Außerdem erhielt der Kläger in 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 589,04 Euro, die
jeweils zu 1/12 berücksichtigt wurde. Insgesamt errechnete die Beklagte somit monatliche beitragspflichtige
Einnahmen in Höhe von 3.026,11 Euro (2.977,02 Euro + 49,09 Euro).
Mit Bescheid vom 12.02.2007 wurde der Krankenversicherungsbeitrag des Klägers ab 01.01.2007 unter
Zugrundelegung des ermäßigten Beitragssatzes (12,7 %) und des zusätzlichen Beitragssatzes (0,9 v.H.) auf 411,55
Euro festgesetzt. Zusammen mit dem Beitrag der Pflegeversicherung in Höhe von 51,44 Euro ergab sich ein
Gesamtbeitrag in Höhe von 462,99 Euro.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde von der Beklagten zurückgewiesen – Widerspruchsbescheid vom
16.03.2007. In der Begründung des Widerspruchsbescheides führte die Beklagte u.a. aus: Nach § 11 Abs.3 Nr.1 der
Satzung richte sich die Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder nach ihrer gesamten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit. Diese werde bestimmt durch Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt
verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Die vom Arbeitgeber
übernommenen hälftigen Versicherungsbeiträge gehörten zu den Einnahmen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt
verbraucht. Dieser Zuschuss werde gezahlt, um dem Versicherten eine angemessene Absicherung seines
Versicherungsrisikos entsprechend seines bisherigen Erwerbseinkommens zu garantieren. Diese Zielsetzung führe
jedoch nicht dazu, die Zugehörigkeit zum Lebensunterhalt zu verneinen, zu dem auch die Deckung eines künftigen
Bedarfs zu rechnen sei. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Zur Begründung machte der Kläger im
Wesentlichen geltend: Die Handhabung der Beklagten führe dazu, dass er jetzt ein höheres
sozialversicherungspflichtiges Einkommen habe als zu der Zeit, als er noch regulär beschäftigt war. Es sei ungerecht
und unsozial, wenn er jetzt, nachdem er seinen Arbeitsplatz verloren habe, mit einem geringeren Einkommen
insgesamt eine höhere Belastung an Steuern und Sozialabgaben zu tragen habe. Es könne nicht sein, dass die
Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung von freiwillig versicherten Angestellten, die wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht krankenversicherungspflichtig sind, nicht zum Arbeitsentgelt gehören, aber dieselben
Zuschüsse für Personen, die tarifvertraglich verpflichtet sind, sich freiwillig zu versichern, der Versicherungspflicht
unterliegen. Auch für Rentner seien Zuschüsse zur Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig. Fraglich sei
ferner, ob die Annahme der Wehrbereichsverwaltung und der Krankenkasse, es liege kein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis mehr vor, zutreffend sei. Sein Arbeitsvertrag vom 01.12.1967 sei nach wie vor gültig. Dieser
sei die Grundlage für die ihm zustehenden Bezüge, ganz gleich, ob sie Arbeitsentgelt oder Ausgleichszahlung
genannt werden. Der Arbeitgeber verzichte lediglich aus personalpolitischen Gründen auf seine arbeitsvertraglich
festgelegte Arbeitszeit.
Der Kläger stellte den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, seine Krankenkassenbeiträge ohne die Arbeitgeberanteile
zur Rentenversicherung, zur Zusatzversorgung und zur Kranken- und Pflegeversicherung neu zu berechnen und
festzulegen, hilfsweise festzustellen, dass er versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sei.
Die Beklagte stellte schriftsätzlich den Antrag, die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 24.01.2008 machte der Kläger ferner Vertrauensschutz geltend. Vor Abschluss des Vertrages
habe ihm die BKK bestätigt, dass der Krankenkassenbeitrag nur aus der Ausgleichszahlung, den
vermögenswirksamen Leistungen bei der individuell versteuerten VBL-Umlage und dem Weihnachtsgeld berechnet
werde. Dies sei für ihn eine wichtige Aussage gewesen, auf die er vertraut habe.
Nach Ansicht der Beklagten besteht im vorliegenden Fall kein Vertrauensschutz. Vertrauen sei nur schutzwürdig,
soweit nicht übergeordnete Gesichtspunkte dem entgegenstehen. Das öffentliche Interesse der Solidargemeinschaft
an der Vermeidung jeglicher ungerechtfertigter Belastungen sei ein derart übergeordneter Gesichtspunkt, ebenso die
Gleichbehandlung aller freiwillig Versicherten, deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der
Beitragsberechnung zugrunde gelegt werde.
Mit Schreiben vom 06.03.2008 übersandte die Beklagte u.a. ein Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der
Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner vom
23./24.10.2007. Darin vertreten die Besprechungsteilnehmer die Auffassung, dass es sich bei den Leistungen nach §
11 TV UmBw um einen Versorgungsbezug im Sinne von § 229 SGB V handle, für den nach § 248 SGB V der
allgemeine Beitragssatz bei der Beitragsbemessung Anwendung finde.
Das Gericht hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd, zum Verfahren
beigeladen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den wesentlichen Inhalt der
beigezogenen Beklagtenakte sowie auf die im Klageverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
Im Einverständnis der Beteiligten hat die Kammer gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung
entschieden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig; sie ist im überwiegenden Umfang auch begründet. Die Beklagte hat der Beitragsbemessung zu
Unrecht auch die vom Arbeitgeber auf Basis der Ausgleichszahlung geleisteten Zuschüsse zur freiwilligen Kranken-,
Renten- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt. Zu Recht verbeitragt wurde nach Auffassung der Kammer der
Zuschuss des Arbeitgebers zur Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages sowie der Arbeitgeberanteil zur VBL-
Umlage. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.
Die Entscheidung der Kammer beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
1. Der Kläger ist seit 01.07.2004 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Gemäß § 240 Abs.1 SGB V wird
die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die
Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Gemäß §
240 Abs.2 Satz 1 SGB V muss die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds
berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde
zu legen sind.
2. Die Satzung der Beklagten trifft hierzu folgende Regelung: "Die Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder
richtet sich nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird
bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen
könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Es sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die
bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Beitragspflichtige Einnahmen sind Arbeitsentgelt (laufend und einmalig gezahltes), Vorruhestandsgeld, Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen sowie alle übrigen Einnahmen".
3. Bei der Beitragsgestaltung freiwilliger Mitglieder ist somit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Mitglieds zu berücksichtigen, d.h. alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht
oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu
legen. Diese Regelung bedeutet aber auch, dass der Beitragsberechnung nicht automatisch bestimmte Einnahmen
zum Lebensunterhalt unterstellt werden können, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird. Die
Beitragsbemessung ist nicht allein einnahmebezogen, sondern leistungsfähigkeitsbezogen (vgl. Kasseler Kommentar,
Sozialversicherungsrecht, Anmerkungen 16 ff. zu § 240 SGB V).
4. Nach Auffassung der Kammer handelte es sich bei den genannten Arbeitgeberleistungen nicht um Einnahmen, die
"das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte". Es handelt sich vielmehr um
zweckgebundene Zuflüsse, die die (aktuelle) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers nicht erhöhen. Nach § 11
Abs.3 TV UmBw verpflichtet sich der Arbeitnehmer, sich während der Zeit der Ruhensregelung in der Kranken-, Pflege
und Rentenversicherung freiwillig zu versichern. Die entsprechenden Beiträge werden, soweit es die
Rentenversicherung betrifft, vom Arbeitgeber direkt abgeführt, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind
vom Kläger zu entrichten. Das Abführen der Beiträge an die zuständigen Sozialversicherungsträger ist nach
Auffassung der Kammer nicht mit einem "Verbrauch zum Lebensunterhalt" gleichzusetzen.
5. Der Kläger hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die komplette Verbeitragung der in § 11 TV UmBw
genannten Arbeitgeberleistungen zu einer Benachteiligung gegenüber anderen Personengruppen führt, z.B. gegenüber
freiwillig versicherten höherverdienenden Angestellten und Rentnern. Bei den zuletzt genannten Personengruppen sind
die Zuschüsse des Arbeitgebers bzw. Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung nicht
versicherungspflichtig. Nach Auffassung der Kammer gibt es für diese unterschiedliche Behandlung im Lichte des
Art.3 GG keine Rechtfertigung. Nach § 240 Abs.1 SGB V soll das freiwillige Mitglied zwar gegenüber
versicherungspflichtigen nicht begünstigt werden, eine Benachteiligung des freiwilligen Mitglieds wird durch diese
Vorschrift jedoch weder gefordert noch gerechtfertigt. Maßgebend ist beim freiwilligen Mitglied ausschließlich dessen
konkrete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; zweckgebundene Arbeitgeberleistungen, die anstelle der bei
pflichtversicherten Arbeitnehmern anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden, erhöhen
weder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds, noch kann das Mitglied sie zu seinem Lebensunterhalt
verbrauchen. Die bloße Behauptung der Beklagten, die vom Arbeitgeber übernommenen hälftigen
Versicherungsbeiträge gehörten zu den Einnahmen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht", ändert nichts
an diesem Sachverhalt.
6. Auch der Hinweis der Beklagten auf die vorgeschriebene Gleichbehandlung aller freiwillig Versicherten geht ins
Leere. Der Kammer sind keine sonstigen Fallkonstellationen bekannt, in denen die Beiträge zur Sozialversicherung
ihrerseits verbeitragt werden.
7. Hinsichtlich der übrigen vom Arbeitgeber gezahlten Leistungen werden von der Beklagten nach Auffassung der
Kammer zu Recht Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangt. Dies gilt insbesondere für die Aufstockung
des Rentenversicherungsbeitrages, die vermögenswirksamen Leistungen sowie die VBL-Umlage. Eine
Nichtberücksichtigung dieser Leistungen würde zu einer Privilegierung des Klägers gegenüber versicherungspflichtig
Beschäftigten bzw. sonstigen freiwillig Versicherten führen. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.
8. Die dem Kläger mit Schreiben vom 01.04.2004 erteilte fiktive Beitragsberechnung für den Fall der Inanspruchnahme
der Regelung des § 11 des TV UmBw stellt keine verbindliche Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X dar. Die
Beklagte verpflichtete sich darin nicht zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes; sie ist daher auch nicht aus
Rechtsgründen gehindert, vom Kläger Krankenversicherungsbeiträge in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
9. Dem Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung, dass er versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sei, war nicht
stattzugeben. Versicherungspflichtig sind gemäß § 5 Abs.1 Ziffer 1 SGB V Arbeiter, Angestellte und zur
Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger
seit 01.07.2004 nicht mehr vor. Er übt keine Tätigkeit nach Weisung aus und ist in die Arbeitsorganisation seines
früheren Arbeitgebers nicht mehr eingebunden. Er erhält seit dieser Zeit auch kein Arbeitsentgelt mehr, sondern eine
von den Tarifsvertragsparteien vereinbarte Ausgleichszahlung. Der Kläger ist auch nicht gemäß § 5 Abs.3 SGB V als
Bezieher von Vorruhestandsgeld versichert. Notwendiges Element eines Vorruhestandsgeldes im Rechtssinne ist
nach der Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer gleichermaßen aus seiner letzten Beschäftigung sowie auch
endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Dies ist beim Kläger gerade nicht der Fall.
Die Klage war daher abzuweisen, soweit ihr nicht statt gegeben wurde.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Entscheidung in der Hauptsache. Kosten der Beigeladenen
sind nicht zu erstatten.
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