Urteil des SozG Landshut vom 05.12.2007

SozG Landshut: ärztliche untersuchung, strahlung, reparatur, leukämie, militärische grundausbildung, wahrscheinlichkeit, gefährdung, soldat, tod, schule

Sozialgericht Landshut
Urteil vom 05.12.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 15 VS 12/02
I. Der Beklagte und die Beigeladene werden verurteilt, nach Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom
20.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2002 den Tod des M. W. als Folge einer
Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und der Klägerin ab dem 01.12.1997 Witwenversorgung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz zu gewähren.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beigeladene.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Witwenversorgung nach ihrem im Jahr 1971 an akuter lymphatischer Leukämie verstorbenen
ersten Ehemann M. W., der während seiner Wehrdienstzeit u.a. Bediener an Radargeräten war.
M. W. wurde am ...1941 geboren, war im Zeitraum vom 01.01.1960 bis 04.01.1965 (in der sog. Phase I) Soldat auf
Zeit bei der Bundeswehr und verstarb am ...1971. Vor Eintritt in die Bundeswehr hatte er den Beruf des
Feinmechanikers bei der Fa. T. in L. erlernt. Vom 01.01.1960 bis 31.03.1960 erfolgte die militärische Grundausbildung
in P. (Schleswig-Holstein). Hier kam er noch nicht mit Radargeräten in Kontakt. Im Zeitraum vom 01.04.1960 bis
31.10.1960 diente er im Flugabwehr-Lehrbataillon in R. Hier wurde er an den Flugabwehrkanonen und auch an den
Feuerleitgeräten ausgebildet. Zum Einsatz kamen während seines Wehrdienstes die Feuerleitgeräte "Deisswil IV, V/VI
und VII". Laut seinem Wehrpass war er im Zeitraum vom 01.11.1960 bis 31.12.1960 Geschützhelfer im Flugabwehr-
Lehrbataillon in R. Im Zeitraum vom 01.01.1961 bis 15.11.1961 war er in diesem Bataillon als Flugabwehr-Kanonier
eingesetzt. Insgesamt war er bis Ende 1962 zusammen mit dem Zeugen C. im Flugabwehr-Lehrbataillon in R.
W. war zusätzlich ausgebildeter Kraftfahrer und wurde im Zeitraum vom 16.11.1961 bis Ende 1962 u.a. auch als
Kraftfahrer (für den Transport) eingesetzt. Er transportierte beispielsweise das Material zu den Übungsplätzen.
Während der Übungen, die oft Tage und Wochen dauerten, wurde er für jegliche Art von Arbeiten herangezogen. Weil
er für die Feuerleitgeräte ausgebildet war, wurde er u.a. für das Bedienen dieser Geräte eingesetzt. Ab 1963 befand
sich W. auf verschiedenen Lehrgängen, u.a. in F., in O. und in K ... Ab 01.05.1963 war er in K. im Flugabwehrraketen-
Bataillon 32 als Kraftfahrer eingesetzt. Hier endete am 04.01.1965 sein Wehrdienst.
Nach Beendigung des Wehrdienstes war er als Busfahrer bei der Fa. D. in A. beschäftigt. Er hatte bereits während der
Wehrdienstzeit am 31.03.1964 mit der Klägerin die Ehe geschlossen. Im Dezember 1970 wurde bei M. W. eine
"Lymphoblasten-Leukämie" von der Medizinischen Klinik der Universität M. diagnostiziert. Dies ist eine Form der
akuten lymphatischen Leukämie. Diese Diagnose wurde durch einen postmortal aus Leber und Milz gewonnenen
Gewebszylinder histologisch gesichert (Befundbericht des Städt. Krankenhauses M.-Sch. vom 06.05.1971). Am
11.04.1971 verstarb W. an der akuten lymphatischen Leukämie. Von dem Zeitpunkt an hatte die Klägerin zwei
gemeinsame noch kleine Kinder alleine zu versorgen.
Die verwitwete Klägerin heiratete am 09.03.1982 ihren zweiten Ehemann, A. C ... Diese Ehe wurde mit Endurteil des
Amtsgerichts F., das am 20.11.1997 rechtskräftig wurde, geschieden.
Nach Scheidung vom zweiten Ehemann beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 20.07.2001, eingegangen beim
Beklagten am 24.07.2001, Witwenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz.
Die mit den Ermittlungen beauftragte Behörde der Beigeladenen (Wehrbereichsverwaltung West in D.) vertritt die
Auffassung, dass W. während seiner Dienstzeit nicht in unmittelbarer Nähe zu Geräten, von denen eine
Röntgenstörstrahlung ausging, eingesetzt worden sei. Er hätte seine Tätigkeit in ausreichender Distanz zu den
Radargeräten ausgeübt und sei nicht mit der Röntgenstörstrahlung in Berührung gekommen (Aktenverfügung vom
18.01.2002). Dieser Einschätzung folgend lehnte der Beklagte im Bescheid vom 20.02.2002 den Antrag auf
Witwenversorgung ab, weil der verstorbene Ehemann nicht an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorben
sei. Zumindest sei es nicht wahrscheinlich, dass die akute lumphatische Leukämie durch die wehrdienstlichen
Verrichtungen hervorgerufen worden sei. W. habe in ausreichendem Abstand zu den abgeschirmten Störstrahlern
gearbeitet. Eine relevante Exposition mit Röntgenstörstrahlung sei somit nicht anzunehmen. Auch die
Voraussetzungen für eine Kannversorgung würden nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit
Schreiben vom 23.02.2002 Widerspruch eingelegt. Ihr Ehemann sei im Zeitraum vom 01.01.1960 bis 04.01.1965 in
verschiedenen Radarstellungen tätig gewesen, habe u.a. auch an offenen Sendeschränken gearbeitet und sei deshalb
einer erhöhten Radarstrahlung ausgesetzt gewesen. Die Leukämie, an welcher ihr Ehemann verstorben sei, sei auf die
hohe Exposition mit Radarstrahlung zurückzuführen. Der Widerspruch der Klägerin wurde im Widerspruchsbescheid
des Beklagten vom 16.09.2002 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 14.10.2002 Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben. In zahlreichen
Schriftsätzen hat sie ihre Klage damit begründet, dass ihr erster Ehemann mit Wahrscheinlichkeit an den Folgen
seiner wehrdienstlichen Verrichtungen verstorben sei. Es habe eine gesundheitsgefährende Exposition zum einen mit
Röntgenstörstrahlung (z.B. bei Öffnung der Sendeschränke im Rahmen von Reparaturen an den Flugleitgeräten) und
zum anderen durch die radioaktive Leuchtfarbe auf den Bedienknöpfen der Radargeräte stattgefunden. Ebenso sei die
gepulste Hochfrequenzstrahlung, die von den Radargeräten ausging, eine zusätzliche Ursache für die
Krebserkrankung gewesen.
Zum Beweis der Tatsache, dass ihr Ehemann zum Teil an den geöffneten Sendeschränken gearbeitet habe, wurden
die Zeugen C., K. und Sch. benannt. Der Zeuge C. hat im Erörterungstermin vom 14.12.2005 ausgesagt, dass er
zusammen mit W. vom 01.01.1960 bis 31.03.1960 in P. in der Grundausbildung war. In dieser Zeit hätten sie noch
nichts mit Radargeräten zu tun gehabt. Ab 01.04.1960 seien sie für die Flugabwehr ausgebildet worden im
Flugabwehrbataillon in R ... Die Ausbildung erfolgte an den Flugabwehrkanonen, einige seien auch mit den
Feuerleitgeräten vertraut gemacht worden. W. sei u.a. an den Feuerleitgeräten ausgebildet worden. Später habe W.
auch eine Ausbildung zum Kraftfahrer absolviert. Als Kraftfahrer sei er für den Transport des Materials (z.B. zu den
Übungsplätzen) zuständig gewesen. Immer wieder sei W. jedoch während des Zeitraums vom 01.04.1960 bis Ende
1962 als Bediener an Radargeräten "Deisswil" eingesetzt gewesen.
Im Verhandlungstermin vom 09.05.2006 sagte der Zeuge C. aus, dass es in ihrer Batterie etwa 30 Kanonen und etwa
3 bis 4 Feuerleitgeräte des Typs "Deisswil VII B" gegeben hatte. Wenn ein Feuerleitgerät während der Übung einen
Defekt gehabt habe, so sei es zum Standort verbracht und dort von einer Spezialtruppe repariert worden. Die
einfachen Soldaten hätten bei der Reparatur im Regelfall nicht mithelfen müssen. Sie hätten allenfalls bei der
Reparatur zu Ausbildungszwecken zugesehen. Eine "Reparatur auf dem Feld" wäre bei den Feuerleitgeräten nicht
erforderlich gewesen, da bei Bedarf ein intaktes Ersatzgerät besorgt worden sei.
Der Zeuge Sch. (Radarmechaniker in den Jahren 1960 - 1962 an den Feuerleitgeräten "Deisswil IV - VI") führte in
seiner eidesstattlichen Erklärung vom 04.12.2005 aus, dass bei den Reparaturarbeiten die Richtschützen (=Bediener
der Feuerleitgeräte) mithelfen mussten, um Messgeräte zu halten oder abzulesen. Der Zeuge Sch. war laut seinem
Wehrpass im selben Zeitraum als M. W. in R ... Das Flugabwehr-Lehrbataillon, in welchem W. diente, gehörte zur
Flugabwehrschule in R., bei welcher der Zeuge Sch. als Radarmechaniker tätig war. Er war für die Reparatur der
Feuerleitgeräte zuständig, die im Flugabwehr-Lehrbataillon eingesetzt wurden. Diese Geräte seien nach seinen
Aussagen sehr störanfällig gewesen. Die Reparaturen hätten z.T. auch auf dem zur Schule gehörenden Exerzierplatz
stattgefunden. Weil ein "zweiter Mann" bei den Reparaturen hätte dabei sein müssen, hätte er die Bediener der
Radargeräte zu Hilfsdiensten herangezogen. Die Richtschützen (=Bediener) seien dabei zum Teil direkt am offenen
Sendeschrank (bei eingeschaltetem Gerät) gestanden, um dort auf seine Anweisung hin die Metallstrippen (der
Messgeräte) an den Vorrichtungen im Sendeschrank zu befestigen. Ohne diese Hilfsdienste hätte er die Reparaturen
nicht durchführen können, weil das Instandsetzungspersonal knapp gewesen sei und seine beiden Radarmechaniker-
Kollegen keine Zeit gehabt hätten, ihn zu den Reparaturen zu begleiten. Nach seinen Angaben seien bis zu seinem
Ausscheiden im Juli 1962 ausschließlich die Feuerleitgeräte "Deisswil IV und V/VI" verwendet worden, "Deisswil VII"
sei erst später eingesetzt worden.
Der Zeuge K., der in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2007 befragt wurde, gab an, dass er in R. im Jahr 1961
zum Radarmechaniker für das System "Deisswil VII" ausgebildet worden sei. Ab September 1962 sei er als
Radarmechaniker in H.-L. zum Einsatz gekommen. Die dortigen Raparaturen an den Flugleitgeräten seien zu rund 30
% am offenen Sendeschrank erfolgt. In der Regel hätte er als Radarmechaniker Hilfsdienste der "einfachen Soldaten",
die selbst nicht mit der Technik der Feuerleitgeräte vertraut waren, in Anspruch genommen. Man habe die
Reparaturen in aller Regel nicht alleine durchführen können. Auch habe ohnehin die Regel gegolten, dass der
bedienende Soldat "mit dem Gerät zur Reparatur" gehen müsse. Die Assistenz habe meist darin bestanden, die
Messgeräte zu halten. Hier hätte sich der "Assistent" oft (bei eingeschaltetem Gerät) unmittelbar am offenen
Sendeschrank befunden. Die Reparaturen seien zum Teil auch auf den Übungsplätzen vorgenommen worden. Die
Geräte des Systems "Deisswil VII" seien sehr störanfällig gewesen.
Der Beklagte und die Beigeladene bestreiten, dass W. in gesundheitsgefährdendem Umfang einer
Röntgenstörstrahlung oder einer radioaktiven Strahlung durch radiumhaltige Leuchtfarben ausgesetzt gewesen sei. Er
habe nur 1 Jahr und 7 1/2 Monate als Bediener am Radargerät "Deisswil VII B" gearbeitet und habe keine Tätigkeiten
an den offenen Sendeschränken der Radargeräte verrichtet. Für Reparaturen sei er nicht ausgebildet und zuständig
gewesen. Wie der Zeuge Dr. Sch. der Wehrbereichsverwaltung Nord aussagte, sei beim Gerät "Deisswil VII B" auch
keine Assistenztätigkeit eines Bedieners bei geöffnetem Sendeschrank in Betracht gekommen. Zum einen seien
diese Geräte nicht "draußen auf dem Feld" repariert worden. Nur dort sei manchmal eine unterstützende Tätigkeit
seitens der Bediener gegenüber den Radartechnikern und -mechanikern erforderlich gewesen. Während
eingeschaltetem Gerät sei wegen der Hochspannung an den Senderöhren ohnehin kaum eine umfangreichere
Reparatur möglich gewesen. Auch hätte aus Platzgründen am offenen Sendeschrank lediglich ohnehin nur ein Mann
stehen können - das sei der Radartechniker oder -mechaniker gewesen. Es sei somit auszuschließen, dass die
Bediener in der Nähe des offenen Sendeschranks (bei eingeschaltetem Gerät) tätig gewesen wären. Nur so wäre eine
gesundheitsgefährdende Exposition mit Röntgenstörstrahlung möglich gewesen. Bei geschlossenem Sendeschrank
sei der Störstrahler so gut abgeschirmt gewesen, dass es hierbei für die Bediener des Geräts nicht zu einer
gesundheitsgefährdenden Exposition mit Röntgenstörstrahlung gekommen sei.
Die Bediener/Operatoren habe man im Bericht der Radarkommission vom 02.07.2003 lediglich deshalb als potenziell
anspruchsberechtigt aufgenommen, weil bei anderen Radargeräten in den 60iger und 70iger Jahren, konkret bei den
Flugabwehrsystemen HAWK, NIKE und AN/CPN 4 in Zeiten hoher Alarmbereitschaft auch Reparaturen auf dem Feld
durchgeführt worden seien. Hier hätten die Radarmechaniker und -techniker zum Teil die unterstützende Tätigkeit
durch die Bediener verlangt, um die Einsatzfähigkeit des Geräts schnellstmöglich wieder herzustellen. In den 70iger
Jahren (in den Zeiten des "Kalten Krieges") hätten die Feuerleitgeräte ständig einsatzbereit und funktionsfähig sein
müssen. Auch seien diese Systeme mehr störanfällig gewesen als beispielsweise das System "Deisswil". Beim
System "Deisswil" sei der Sendeschrank vollständig geschlossen gewesen und somit abgeschirmt gegen
Feuchtigkeit. Beim System "HAWK" sei der Sendeschrank teilweise nur mit Lochgittern abgedeckt gewesen, was zu
einer erhöhten Störanfälligkeit geführt habe.
Im Verhandlungstermin vom 09.05.2006 hat das Gericht beschlossen, ein Gutachten des Strahlenphysikers Prof.
Dr.Dr. P. des Instituts für Strahlenschutz im GSF-Forschungszentrum in Neuherberg einzuholen. Im Gutachten vom
01.07.2007 führte Prof. P. aus, dass Arbeiten am offenen Sendeschrank aller Radargeräte grundsätzlich als
gefährdend einzustufen seien. Falls nachgewiesen werden könnte, dass am streitgegenständlichen Flugleitgerät
Reparaturen am offenen Gerät ausschließlich durch Radarmechaniker und nicht am freien Feld durchgeführt worden
seien, so ließe sich eine Gefährdung durch ionisierende Strahlung ausschließen. Vom geschlossenen Gerät würde
keine relevante Strahlenbelastung ausgehen. Er gehe davon aus, dass W. nicht am offenen Gerät gearbeitet habe und
sehe daher eine gesundheitsgefährdende Strahlenbelastung nicht als gegeben an. Die Klägerin sieht das Gutachten
als nicht verwertbar an.
Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Beklagten und die Beigeladene zu verurteilen, unter Aufhebung
des Bescheides des Beklagten vom 20.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2002, den Tod
des M. W. als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und der Klägerin ab dem 01.12.1997
Witwenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die beigezogenen Akten des Beklagten und der
Beigeladenen, sowie auf die vorliegende Streitakte.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nach der Überzeugung der Kammer in vollem Umfang begründet. Die Beweisaufnahme hat
ergeben, dass der verstorbene erste Ehemann der Klägerin, M. W., in gesundheitsgefährdendem Umfang ionisierender
Strahlung ausgesetzt war. Mit Wahrscheinlichkeit war dies nach den Vorgaben des Berichts der Radarkommission
vom 02.07.2003 eine wesentliche Ursache der akuten lymphatischen Leukämie, die zu seinem Tod führte. Der
Klägerin steht daher dem Grunde nach ein Anspruch auf Witwenversorgung ab dem Monat nach der Rechtskraft der
Scheidung von ihrem zweiten Ehemann, d.h. ab 01.12.1997, zu.
Ist ein Soldat an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs.1 Soldatenversorgungsgesetz
(SVG) verstorben, so hat die Witwe grundsätzlich nach § 80 SVG i.V.m. §§ 38 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Anspruch auf Witwenversorgung. Für den Fall, dass die Witwe eine erneute Ehe eingeht, erlischt der
Witwenrentenanspruch. Erst wenn die neue Ehe wieder aufgelöst ist (etwa durch Scheidung), so lebt der Anspruch auf
Witwenversorgung nach § 44 Abs.2 BVG wieder auf (sog. "wiederaufgelebte Witwenrente"). Die Witwenversorgung
beginnt in der Regel in dem Monat, in dem sie beantragt wird (§ 44 Abs.4 BVG). Frühestens beginnt sie jedoch (etwa
im Fall des § 60 Abs.1 Satz 3 BVG) in dem Monat, der dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgt (§ 44
Abs.4 Satz 2 BVG).
Als Grundvoraussetzung für die Witwenversorgung war vorliegend zu klären, ob M. W. an den Folgen einer
Wehrdienstbeschädigung verstorben ist. Nach § 81 Abs.1 SVG ist unter einer Wehrdienstbeschädigung eine
gesundheitliche Schädigung zu verstehen, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung
des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die den Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden
ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist in den Fällen, in denen - wie hier - die Anerkennung
einer nicht auf einem Unfall beruhenden Krankheit als WDB-Folge begehrt wird, ein entsprechender Anspruch nur dann
zu bejahen, wenn die Krankheit entweder wie eine Berufskrankheit zu entschädigen wäre oder die Voraussetzungen
für eine Kann-Versorgung nach § 81 Abs.6 Satz 2 SVG vorliegen (vgl. Urteil des BSG vom 05.05. und vom
10.11.1993 - Sozialrecht 3 - 3200, § 81 Nr.8 und 9).
Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung kommen nach Nr.2402 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (BKV) Erkrankungen durch ionisierende Strahlen als Berufskrankheiten in Betracht,
wenn die geltend gemachte Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit durch ionisierende Strahlung verursacht worden ist.
(Zur Bedeutung der BK 2402 im SVG-Verfahren: LSG Bayern, Urteil vom 13.09.2005, Az.: L 15 VS 22/03.)
Zum einen ist also im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität der Nachweis zu führen, dass der Soldat in
gesundheitsgefährdendem Umfang einer ionisierenden Strahlung während seiner wehrdienstlichen Tätigkeiten
ausgesetzt war. Die Kammer ist auf der Grundlage des Berichts der Radarkommission vom 02.07.2003 und auf Grund
der Aussagen der Zeugen Sch. und K. davon überzeugt, dass der verstorbene erste Ehemann der Klägerin in
gesundheitsgefährdendem Umfang mit ionisierender Strahlung in Kontakt kam. Nach dem Bericht der
Radarkommission war er in der sog. "Phase I" (Zeitraum bis 1975) tätig, in welcher noch keine Vorkehrungen im
Hinblick auf den Strahlenschutz getroffen worden waren. Soldaten, die in der sog. "Phase I" als Techniker/
Mechaniker oder Bediener/Operatoren an Radaranlagen tätig waren, waren nach dem Radarkommissionsbericht einer
ionisierenden Strahlung in gesundheitsgefährdendem Umfang ausgesetzt (Bericht der Radarkommission, S.135). Eine
Gefährdung kann nach diesem Bericht nur ausgeschlossen werden, wenn die Bundeswehr nachweisen kann, dass
konstruktionsbedingt eine Tätigkeit am jeweiligen Gerät bei eingeschalteter Hochspannung in der Nähe des
unabgeschirmten Störstrahlers nicht möglich war und am abgeschirmten Gerät auftretende Ortsdosisleistungen einen
Wert von 5 µSv/h nicht überschreiten konnten (a.a.O., S.137).
Der Bericht der Radarkommission vom 02.07.2003 stellt für das Gericht ein "antizipiertes Sachverständigengutachten"
dar. Das Gericht sieht für diesen Bericht die Voraussetzungen eines "antizipierten Sachverständigengutachtens", die
das Bundessozialgericht aufgestellt hat, als erfüllt an. Voraussetzung für die Bewertung des Berichts als antizipiertes
Sachverständigengutachten ist, dass er auf wissenschaftlicher Grundlage von einem Fachgremium ausschließlich auf
Grund der zusammengefassten Sachkunde und Erfahrung ihrer sachverständigen Mitglieder erstellt worden ist und
dass er immer wieder angewendet und beispielsweise von Gutachtern, Verwaltungsbehörden und Gerichten als
Grundlage für eine gleichmäßige und gerechte Bewertung der Einzelfälle herangezogen wird (vgl. BSG, 2. Senat,
Urteil vom 02. Mai 2001 in der Streitsache B 2 U 24/00 R zu den Erfahrungssätzen in der gesetzlichen
Unfallversicherung).
Die Radarkommission wurde durch das Verteidigungsministerium eingesetzt und stellt ein unabhängiges Gremium zur
Überprüfung der Radarstrahlenexposition von Wehrdienstleistenden dar. Die Kommission begann ihre Arbeit am
26.09.2002 und bestand damals aus 17 Mitgliedern unterschiedlicher wissenschaftlicher Richtungen (beispielsweise
Strahlenphysiker, Strahlenbiologen und Mediziner). Anlass waren zahlreiche Anträge ehemaliger Soldaten und
Angestellter der Bundeswehr und nationalen Volksarmee im Hinblick auf eine möglicherweise durch Strahlung
verursachte Krankheiten. Die Aufgabe der Kommission war es, die ehemalige Arbeitssituation der Betroffenen zu
rekonstruieren, Experticen über die Gefährdung durch Radargeräte abzugeben und neue Erkenntnisse zur Gefährdung
durch Strahlung aufzubereiten. Seit 02.07.2003 liegt nun der Bericht vor und dient der Verwaltung und auch den
Gerichten als Grundlage für die Bewertung der von den Betroffenen geltend gemachten Ansprüche.
Zum Zwecke einer gleichmäßigen und gerechten Bewertung der sog. "Radarstrahlen-Fälle" sollte dieser Bericht als
antizipiertes Sachverständigengutachten in diesen Fällen als richtungsweisende Entscheidungsgrundlage dienen.
Derzeit existiert kein umfassenderes und aktuelleres Werk als der Bericht der Radarkommission vom 02.07.2003 zur
Strahlenbelastung von Soldaten und der damit verbundenen Entstehung von Krankheiten. Detailliert dargestellt werden
die von den jeweiligen Radaranlagen ausgehenden Belastungen auch in den jeweiligen Teilberichten, hier vorliegend
der Teilbericht zum System "Deisswil" vom 16.12.2002. Die Kammer sieht in dem Bericht der Radarkommission und
auch in den Teilberichten eine (noch) aktuelle und umfassende Zusammenfassung des wissenschaftlichen
Kenntnisstandes, die als Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung dienen kann.
Nach dem Teilbericht zum Feuerleitsystem "Deisswil IV, Deisswil VII und Deisswil VIIB" vom 16.12.2002 ging vom
geschlossenen Gerät eine sehr geringfügige ionisierende Strahlung aus, gemessen wurden keine Werte über 0,2
µSv/h. Eine Dosisbetrachtung für Arbeiten am geschlossenen Gerät kann nach diesem Teilbericht somit entfallen
(a.a.O., S.7).
Nach der Überzeugung der Kammer war der verstorbene erste Ehemann der Klägerin jedoch zum Teil auch am
offenen Gerät tätig, nämlich dann, wenn er einem der Radarmechaniker bei den Reparaturen Hilfsdienste leistete. Dies
steht zur Überzeugung des Gerichts fest insbesondere auf Grund der Aussagen der Zeugen K. und Sch. Der Zeuge
Sch., der krankheitsbedingt zum Verhandlungstermin nicht erscheinen konnte, sagte nach telefonischer Befragung
durch die Vorsitzende aus, dass er in den Jahren 1960 bis 1962 (also zeitgleich mit W.) Radarmechaniker an der
Flugabwehrschule in R. gewesen war. Er reparierte die Flugleitgeräte "Deisswil IV" und "Deisswil V/VI" u.a. für den
Einsatz im zur Schule gehörenden Flugabwehr-Lehrbataillon, in welchem W. diente. Insgesamt 3 Radarmechaniker
waren seinerzeit dort beschäftigt. Er kannte W. zwar nicht persönlich, zumindest kann er sich (nach mehr als 45
Jahren) nicht an ihn erinnern. Er kam aber bei den Reparaturen auf dem zur Schule gehörenden Exerzierplatz auch
mit Soldaten des Lehrbataillons in Kontakt. Diese übten auf dem Exerzierplatz mit den Flugleitgeräten. Die Geräte
wurden dort auch häufig repariert. Gelegentlich, vor allem im Sommer, assistierten ihm die Bediener der Flugleitgeräte
auch bei Reparaturen am offenen Sendeschrank (z.B. bei Anpassung des Klystrons an die Magnetronfrequenz).
Hierbei standen die Bediener, die ihn unterstützten, zum Teil auch direkt vor dem offenen Sendeschrank und
versuchten (auf seine Anweisung) "Metallstrippen" am Sendeschrank anzuschließen. Er stand dabei nicht auf dem
Podest, sondern unten auf der Erde vor dem eingeschalteten Gerät und gab die Anweisungen bzw. hielt die
Messgeräte. Die Podestfläche benutzte in diesem Fall der Bediener, da sie nur wenig Platz bot. Er kann nicht
bestätigen, dass das System "Deisswil" nicht störanfällig gewesen wäre.
Auch der Zeuge K. (ebenfalls Radarmechaniker) bestätigte, dass am System "Deisswil VII" Reparaturen auch auf den
Übungsplätzen durchgeführt wurden. ("Deisswil VII" war eine Fortentwicklung von "Deisswil IV" und "V/VI"). Diese
Geräte waren auch nach seiner Aussage sehr störanfällig. Weil das Instandsetzungspersonal Anfang der 60iger Jahre
knapp war, mussten die Bediener regelmäßig Hilfsdienste leisten. Sie standen dabei zum Teil direkt am offenen
Sendeschrank und hielten beispielsweise die Messgeräte.
Es ist damit davon auszugehen, dass W. zum Teil unmittelbar am offenen Sendeschrank stand und - wenn auch nur
kurzzeitig - hohen Ortsdosen von ionisierender Störstrahlung ausgesetzt war. Dass W. Bediener an Feuerleitgeräten
war, steht für das Gericht zweifelsfrei fest auf Grund der Aussage des Zeugen C. im Erörterungstermin vom
14.12.2005. Dieser wurde zusammen mit W. ab 01.04.1960 für die Flugabwehr ausgebildet. Der Zeuge C. an den
Flugabwehrkanonen und W. an den Feuerleitgeräten. W. war zusätzlich ausgebildeter Kraftfahrer und war auch für den
Transport von Material zu den Übungsplätzen eingesetzt. Wenn ein Feuerleitgerät defekt war, kam laut Aussage des
Zeugen C. ein Radarmechaniker (ein Spezialist) zur Reparatur. Die Bediener der Feuerleitgeräte waren bei den
Reparaturen häufig dabei (zu Ausbildungszwecken). Der Zeuge C. war an den Kanonen eingesetzt und konnte damit
keine Aussage darüber treffen, in welchem Umfang ein Radarmechaniker die Bediener der Feuerleitgeräte zu
Hilfsdiensten heranzog.
Der Zeuge R. erklärte im Erörterungstermin vom 14.12.2005, dass die Radargeräte, u.a. des Systems "Deisswil"
störanfällig waren. Die Geräte mussten schnell repariert werden, weil sie wegen der angenommenen Bedrohungslage
damals ("Kalter Krieg") immer wieder sofort einsatzbereit sein mussten. Die Reparatur am offenen Gerät dauerte
meist stundenlang, die Fehlersuche war sehr aufwendig. Man musste bei der Reparatur immer "zu zweit" sein. Wegen
der Knappheit des Instandsetzungspersonals wurden v.a. die Bediener der Feuerleitgeräte zu Hilfsdiensten
herangezogen. Auch der Zeuge Sch. bestätigte, dass die Radarmechaniker jeden Soldaten zu Hilfsdiensten bei der
Reparatur am offenen Sendeschrank heranzogen.
Dies stimmt wiederum mit den Aussagen der Zeugen Sch. und K. überein. Die Zeugenaussagen sind ingesamt
schlüssig und in sich stimmig. Es steht für das Gericht damit fest, dass W. als Bediener am Feuerleitsystem
"Deisswil" in gesundheitsgefährdenden Umfang ionisierender Strahlung ausgesetzt war. Zwar hatte keiner der Zeugen
W. selbst gesehen, als dieser unmittelbar am offenen Sendeschrank stand. Diesen Nachweis zu fordern, würde aber
nach Auffassung der Kammer die Durchsetzung der Ansprüche aus der sog. "Phase I" (bis 1975) praktisch in vielen
Fällen unmöglich machen. Dies würde den Sinn und Zweck des Radarkomissionsberichtes unterlaufen - hiernach
sollte grundsätzlich in der "Phase I" bei allen Soldaten, die Bediener von Feuerleitgeräten waren, eine ausreichende
Exposition angenommen werden. Die Gefährdung wurde für diesen Zeitraum von der Expertenkomission
angenommen, weil in diesem Zeitraum noch keinerlei Schutz vor ionisierender Strahlung gewährleistet war. Allein
wenn der Nachweis gelingen würde, dass ein bestimmter Soldat, obwohl er Bediener war, in keiner Weise am offenen
Sendeschrank tätig war, wäre eine Gefährdung auszuschließen. Dieser Nachweis ist hier nicht gelungen. Die
Radarkomission hat eine besondere Gefährdung für die "Phase I" angenommen, weil der sorglose Umgang mit der
gesundheitsgefährdenden Strahlung damals generell den "wehrdienstlichen Verhältnissen" entsprach. Die damals dem
Wehrdienst "eigentümlichen Verhältnisse" im Umgang mit ionisierender Strahlung (nach § 81 Abs.1 SVG) werden in
dem Komissionsbericht hinreichend dargestellt. Es ist damit nicht erforderlich, dass eine einzelne "Verrichtung" oder
ein "Unfall" i.S.v. § 81 Abs.1 SVG nachgewiesen wird. Den Vollbeweis, dass W. diesen gefährdenden
"wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen" ausgesetzt war, sieht die Kammer nach den übereinstimmenden
Zeugenaussagen als erbracht an.
Dem von Amts wegen eingeholten Gutachten von Prof. Dr.Dr. P. vom 01.07.2007 kann sich die Kammer nur insoweit
anschließen, als er bestätigt, dass die Tätigkeiten am offenen Sendeschrank (bei eingeschaltetem Gerät)
gesundheitsgefährdend waren und Strahlenschutz erfordert hätten. Prof. P. macht aber bei der Beantwortung der
Beweisfragen folgenden Fehler: Er nimmt in unzulässiger Weise Beweiswürdigung vor und geht davon aus, dass W.
nicht am offenen Sendeschrank gearbeitet hätte. Die Beweiswürdigung ist aber nach § 128 SGG ausschließlich
Sache des Gerichts und darf nicht vom Sachverständigen vorweggenommen werden, zumal dieser nicht sämtliche
Beweise kannte (z.B. Aussagen der Zeugen Sch. und K.). Das Gutachten von Prof. Dr.Dr. P. ist damit im Hinblick auf
die Antworten zu den Beweisfragen III b) und V nicht verwertbar, weil er von einer falschen Prämisse ausgeht.
Auf der Grundlage des Berichts der Radarkommission geht die Kammer im Rahmen der haftungsausfüllenden
Kausalität davon aus, dass die bei W. vorgelegene akute lymphatische Leukämie, die nach einer Latenzzeit von
mindestens 2 Jahren histologisch gesichert wurde, mit Wahrscheinlichkeit durch die gesundheitsgefährdende
ionisierende Strahlung verursacht wurde. Dies legt zum einen schon der Bericht der Radarkommission fest, der als
antizipiertes Sachverständigengutachten zu werten ist (sh. oben). Nach dem medizinisch-wissenschaftlichen
Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung an akuter lymphatischer
Leukämie nach gesundheitsgefährdender Exposition mit ionisierender Strahlung deutlich erhöht (stochastische
Strahlenwirkung; zur Risikobewertung vgl. Bericht der Radarkommission, S.62 ff.). Auch im Bereich der gesetzlichen
Unfallversicherung können Leukämien als Strahlen-Spätschaden anerkannt werden (vgl. Merkblatt für die ärztliche
Untersuchung, Bekanntmachung des BMA vom 13.05.1991, Bundesarbeitsblatt 7-8/72). Das Knochenmark gilt
demnach als sehr strahlenempfindlich (vgl. Anhang 2 zum Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr.2402).
Nach Auffassung der Kammer wäre W. Erkrankung somit auch als Berufskrankheit zu entschädigen und erfüllt damit
auch die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung. Da die erforderliche
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs gegeben ist, scheidet eine Kannversorgung nach § 81 Abs.6
Satz 2 SVG aus. Diese greift nur ein, wenn die Wahrscheinlichkeit mangels entsprechender medizinisch-
wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht beurteilt werden kann.
Die bei W. vorgelegene Wehrdienstbeschädigung, an welcher er unzweifelhaft verstorben ist, führte grundsätzlich
bereits ab seinem Tod zum Witwenversorgungsanspruch. Witwenversorgung kann aber nach § 80 SVG i.V.m. § 44
Abs.4 BVG frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Einen Antrag auf Witwenversorgung stellte
die Klägerin am 24.07.2001. Entsprechend § 80 SVG i.V.m. § 60 Abs.1 Satz 3 BVG ist jedoch eine rückwirkende
Witwenversorgung möglich (auch vor Antragstellung), wenn der Anspruchsteller ohne sein Verschulden an der
Antragstellung verhindert war. Es wird auch vom Beklagten und der Beigeladenen anerkannt, dass in Fällen, in denen
die erkrankten Soldaten oder die Hinterbliebenen erst auf Grund der Medienberichte erfahren haben, dass
möglicherweise ein Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Erkrankung und der Strahleneinwirkung
bestand, eine unverschuldete Hinderung an der Antragstellung im Sinne von § 60 Abs.1 Satz 3 BVG angenommen
werden soll. Allerdings kann der Zeitpunkt des Leistungsbeginns nicht Jahrzehnte zurück in die Vergangenheit verlegt
werden. Dies würde dem Versorgungsgedanken eindeutig widersprechen. Vielmehr ist die Nachzahlung nach dem
Sinn und Zweck dieser Norm genauso wie bei § 44 Abs.4 SGB X lediglich für einen Zeitraum von 4 Jahren vor
Antragstellung zu erbringen. Die Klägerin hat damit erst ab Rechtskraft der Scheidung vom zweiten Ehemann, konkret
ab dem darauffolgenden Monat, Anspruch auf Witwenversorgung. Da die Scheidung im November 1997 rechtskräftig
wurde (laut Scheidungsurteil), kommt eine Witwenversorgung ab dem 01.12.1997 in Betracht. Das Gericht kann nur
über den Witwenversorgungsanspruch dem Grunde nach entscheiden. Über Höhe und Umfang der Leistungen
entscheidet der Beklagte in einem weiteren rechtsbehelfsfähigen Bescheid.
Jedenfalls war der Beklagte, ebenso wie die Beigeladene, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu verurteilen,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16.09.2002 die Krankheit des verstorbenen Ehemannes als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und der Klägerin
ab dem 01.12.1997 dem Grunde nach Witwenversorgung zu gewähren. Eine Verurteilung der Beigeladenen war nach §
75 Abs.5 SGG möglich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.
Die Beigeladene kann Kostenschuldner sein (i.S.v. § 193 SGG), weil sie Beteiligte ist (Meyer-Ladewig,
Keller/Leitherer, § 75 SGG, Rz.22). Die Beigeladene hat hier auf Grund ihrer internen Zuständigkeit die Entscheidung
zu verantworten, dass das Begehren der Klägerin auf Witwenversorgung auf der Verwaltungsebene abgelehnt wurde.
Der Beklagte ist in den sog. "Radarstrahlen-Fällen" weisungsgebunden und führt nur die Vorgaben der Beigeladenen
aus. Aus diesem Grund sieht es die Kammer nach dem Klageerfolg gerechtfertigt, der Beigeladenen die Übernahme
der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.