Urteil des SozG Landshut vom 05.12.2006

SozG Landshut: vertretung, gebühr, nummer, vergütung, einverständnis, kostenvorschuss, entstehung, post, gerichtsbarkeit, beendigung

Sozialgericht Landshut
Kostenbeschluss vom 05.12.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 14 R 858/06 A Ko
Der dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu vergütende Vorschuss wird auf 250,- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 18.09.2006 bewilligte die Vorsitzende der zuständigen Kammer des Sozialgerichts Landshut der
Klägerin ab dem 07.02.2006 Prozesskostenhilfe und ordnete ihr Rechtsanwältin S. aus Landshut bei.
In dem der Kostenstreitigkeit zugrunde liegenden Rechtsstreit ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Klägerin
aufgrund des am 07.09.2004 gestellten Antrages Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen ist. Die beigeordnete
Prozessbevollmächtigte hat bisher nur die Klage erhoben, Prozesskostenhilfe beantragt und die Klage begründet.
Sonst ist seitens der Prozessbevollmächtigten keine wesentliche Aktivität aktenkundig, insbesondere hat kein Termin
zur mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Mit Vergütungsantrag ohne Datum, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 22.09.2006, beantragte die
beigeordnete Rechtsanwältin und Antragstellerin einen Vorschuss in Höhe von insgesamt 450,- Euro.
Verfahrensgebühr 250,- Euro Terminsgebühr 200,- Euro 450,- Euro
Mit Übernahme der Vertretung in einem Klageverfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei und in
welchem die Terminsgebühr auch ohne einen tatsächlichen Termin entstehe, sei neben der Verfahrensgebühr zugleich
die Terminsgebühr entstanden. Auf entstandene Gebühren bestehe nach § 47 Abs.1 Satz 1 RVG ein Anspruch auf
Zahlung eines Vorschusses.
Mit Kostenbeschluss vom 24.10.2006 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut die
zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 250,- Euro fest. Im Einzelnen meinte der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut, dass ein angemessener Vorschuss festzusetzen sei. Dies sei zum
einen eine Gebühr nach VV-Nr.3102 in Höhe von 250,- Euro, berechnet als Mittelgebühr der Verfahrensgebühr. Zudem
sei die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikations-Dienstleistungen in Höhe von 20,- Euro zu
verücksichtigen. Die darüber hinaus angesetzte Terminsgebühr könne jedoch bei der Festsetzung des Vorschusses
nicht berücksichtigt werden. Letztlich sei es evident, dass eine Terminsgebühr im Gegensatz zur Verfahrensgebühr
noch nicht entstanden sei.
Bei der abschließenden Festsetzung des Vorschusses wurde dann offensichtlich die Pauschale für Entgelte für Post-
und Telekommunikations-Dienstleistungen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts
Landshut (wohl weil nicht beantragt) nicht berücksichtigt und insgesamt ein Vorschuss in Höhe von 250,- Euro
festgesetzt.
Kostenbeschluss: Verfahrensgebühr 250,- Euro
insgesamt: 250,- Euro
Gegen diese Entscheidung rief die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 13.11.2006 das Gericht an und legte
Erinnerung ein. Es werde beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.10.2006 abzuändern und die mit
Antrag vom 22.09.2006 beantragte Vergütung eines Kostenvorschusses für die Terminsgebühr in Höhe von 200,- Euro
festzusetzen.
Mit Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24.10.2006 sei festgestellt worden, ein Vorschuss
für die Terminsgebühr nach Nr.3205 VV RVG stehe nicht zu, weil die Terminsgebühr in der Literaturkommentierung zu
§ 47 RVG nicht genannt werde. Die Kostenfestsetzung vom 24.10.2006 verkenne mit Berufung auf die
Kommentierung zu § 47 RVG folgende wesentlichen Gesichtspunkte: Die Terminsgebühr entstehe nicht nur in den
Fällen der Nrn. 1 - 3 der Anmerkung zu Nr.3106 VVRVG. Daneben falle die Erledigungsgebühr auch bei Abschluss
eines schriftlichen Vergleiches durch die Parteien an. Entsprechendes sei vom Bundesgerichtshof in seinen
Beschlüssen vom 27.10.2005 und 03.07.2006 (III ZB 42/05 und II ZB 31/05) festgestellt worden. Zur Begründung der
Entscheidungen werde auf die entsprechenden Beschlüsse verwiesen. Das OLG Stuttgart habe in seiner
Entscheidung vom 08.09.2005 (8 W 415/05) entsprechend festgestellt, die Terminsgebühr Nr.3104 VVRVG entstehe
für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches gemäß § 276 Abs.6 ZPO, in
einem Verfahren für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Die Terminsgebühr entstehe nämlich durch den
Abschluss des Vergleichs selbst, so dass es nicht darauf ankomme, ob auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete
Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts geführt worden seien. Auf gleicher Linie liege die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2006 (III AZB 78/05). Auch hierin werde festgestellt, es sei unerheblich, ob der
Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich nach § 276 Abs.6 ZPO festgestellt werde. Anders als
bei der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs.1 Nr.1 Nrn.1, 4 BRAGO komme es für die
Terminsgebühr nicht mehr darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt würden oder ob die Sache erörtert werde.
Nach der Vorbemerkung 3 Abs.3 der Anlage 1 zum RVG entstehe die Terminsgebühr ausdrücklich auch für die
Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des
Gerichts. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass die Terminsgebühr demnach nur dann entfallen könnte, wenn
aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine schriftliche Klagerücknahme erklärt werde. Hierauf müsse sich
der Kläger jedoch nicht verweisen lassen. Er habe auch in diesem Fall Anspruch auf Anberaumung eines Termins zur
mündlichen Verhandlung oder der Erörterung des Rechtsstreits. Anderenfalls werde sein Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt. Da es sich bei dem Klageverfahren unter obigem Az. um ein Verfahren handele, für
welches die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, falle in der Konsequenz mit der Verfahrensgebühr zugleich
die Terminsgebühr an. Diese Auffassung stehe gerade nicht im Widerspruch zu der zitierten Kommentarliteratur.
Gegenstand der dortigen Erörterungen sei lediglich, dass ein Kostenvorschuss nur für entstandene Gebühren besteht.
Die Kommentierung zu § 47 RVG befasse sich gerade nicht damit, wann Gebühren entstünden. Die Entscheidung
vom 24.10.2006 berücksichtige deshalb nicht, dass schon mit Übernahme der Vertretung in einem Verfahren für
welches mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei und auf welche ein klägerischer Anspruch entstehe, mit der
Verfahrensgebühr zugleich auch die Terminsgebühr entstehe. Diese Auffassung werde zunächst von den vorzitierten
Entscheidungen gestützt. Sie ergebe sich im Übrigen aus dem Regelungszusammenhang des RVG. § 47 RVG
enthalte ersichtlich keine Unterscheiung danach, ob Verfahren betroffen seien, für welche mündliche Verhandlung
vorgeschrieben sei oder nicht. Die Bezugnahme auf § 47 RVG sei deshalb zur Klärung dieser Rechtsfrage nicht
geeignet. Dagegen würden die Anmerkungen Nrn. 1 - 3 zu Nr.3106 VVRVG sowie auch die Entscheidungen des BGH,
BAG und OLG Stuttgart geradezu den untrennbaren Zusammenhang des Anfalls der Terminsgebühr mit der
Verfahrensgebühr für diejenigen Verfahren belegen, für welche eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Im
Ergebnis folge daraus, dass mit Einreichung der Klageschrift neben der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr
bereits entstanden sei. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass sogar Tätigkeiten für die Terminswahrnehmung bereits vor
der Teilnahme am Verhandlungstermin auch insoweit anfallen würden, als der Termin vorzubereiten sei. Eine
Vorbereitung auf den Verhandlungstermin falle auch dann an, wenn ein anberaumter Termin wieder abgesetzt werde.
Gerade im Hinblick auf die langen Verfahrensdauerzeiten sei es erforderlich, den Termin ausführlich vorzubereiten und
dazu den Prozessverlauf seit Klageerhebung zur Kenntnis zu nehmen. Würde man dem Argument folgen, die
Terminsgebühr falle erst ab Eintritt in den Sitzungssaal an, müsse dem Prozessbevollmächtigten zugestanden
werden, sich erst dann vorzubereiten. Da vom Auftraggeber selbst ein Vorschuss für die Terminsgebühr unter den
gegebenen Voraussetzungen gefordert werden könne, sei dieser auch zu fordern, wenn die Staatskasse im Weg der
Prozesskostenhilfe für die Kosten des Verfahrens eintrete. Den eingangs gestellten Anträgen sei deshalb zu
entsprechen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut half der Erinnerung nicht ab, sondern legte sie
dem Gericht zur Entscheidung vor.
II.
Gegenstand der Erinnerung ist nach dem Vortrag des Antragstellers alleine die Frage, ob bei der Festsetzung eines
Vorschusses nach § 47 Abs.1 Satz 1 RVG bei den entstandenen Gebühren und entstandenen und voraussichtlich
entstehenden Auslagen die Terminsgebühr zu berücksichtigen ist.
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Am 01.07.2004 trat das "Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)" in der Fassung des Art.3 des "Gesetzes zur Modernisierung des
Kostenrechts (KostRMoG)" vom 05.05.2004, BGBl. 718, in Kraft. Es ist für den vorliegenden Fall anzuwenden, da
dem Prozessbevollmächtigten der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG
vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung am 01.07.2004 erteilt worden ist (§ 60 Abs.1 Satz 1 RVG). Nach § 47
Abs.1 Satz 1 RVG gilt: Wenn einem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse
zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen einen
angemessenen Vorschuss fordern. Ein beigeordneter Rechtsanwalt kann einen Vorschuss für Gebühren nach § 47
RVG nur fordern, soweit Gebühren bereits entstanden sind. Ob ein Vorschuss nur dann angemessen ist, wenn er in
voller Höhe der bisher entstandenen Gebühren gewährt wird und nicht nur in Höhe eines Teilbetrages (so
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Kommentar zum RVG, 17. Auflage, § 47 Rdnr.2) kann hier offen bleiben, denn
streitig ist nur, ob die Terminsgebühr in Höhe von 200,- Euro als Vorschuss festzusetzen ist oder nicht, mithin die
Mittelgebühr der Nummer 3106 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG). Voraussetzung für den Ansatz
dieser Terminsgebühr ist deren Entstehung. Eine Terminsgebühr ist vorliegend aber noch nicht entstanden. Nach der
Vorbemerkung 3 zu Teil 3 "Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-
rechtlichen Gerichtsbarkeit, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren" Ziffer 3 des
Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem
Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich
bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des
Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem
Auftraggeber.
Nr.3104 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) regelt dann, dass einen Gebührentatbestand die
Terminsgebühr darstellt, die mit dem 1,2-fachen Satz der Gebühr nach § 13 RVG vergütet wird. Dieser Satz gilt aber
nur soweit in Nummer 3106 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) nichts anderes bestimmt ist.
Als Ausnahmeregelung bestimmt in den Fällen der Anwendung der Nummer 3104 des Vergütungsverzeichnisses
(Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) deren Absatz 1 bis 3 Sonderregelungen zur Entstehung der Terminsgebühr.
Nr.3106 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) bestimmt eine Gebühr in Höhe von 20,00 bis
380,00 Euro in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).
Als Ausnahmereglungen hierzu bestimmen die Ziffern 1 bis 3 der Nummer 3106 des Vergütungsverzeichnisses
(Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) , dass die Gebühr auch in bestimmten anderen Fällen entsteht. So entsteht die Gebühr
auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den
Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Ziffer 1), wenn nach § 105 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Ziffer 2) oder wenn das Verfahren nach
angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Damit ist klar: Die Terminsgebühr entsteht in der vorliegenden Kostenstreitigkeit für die Vertretung in einem
Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder durch die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich
bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder durch die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung
des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Trifft dies nicht zu, dann entsteht die
Gebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Ziffer 1),
wenn nach § 105 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird
(Ziffer 2) oder wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
(1) die Vertretung in einem Verhandlungstermin oder, (2) die Vertretung in einem Erörterungstermin oder (3) die
Vertretung in einem Beweisaufnahmetermin oder (4) die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten
Sachverständigen anberaumten Termins oder (5) die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung des Verfahrens
gerichteter Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts oder (6) die Erledigung des Verfahrens aufgrund einer auf die
Erledigung gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts oder (7) wenn im Einverständnis mit den Parteien
ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder (8) wenn nach § 105 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder (9) wenn das Verfahren nach angenommenem
Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Keiner dieser Tatbestände ist vorliegend gegeben. Die beigeordnete Prozessbevollmächtigte hat bisher nur die Klage
erhoben, Prozesskostenhilfe beantragt und die Klage begründet. Sonst ist seitens der Prozessbevollmächtigten keine
wesentliche Aktivität aktenkundig, insbesondere hat kein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Eine
Berücksichtigung der Terminsgebühr bei der Festsetzung des Vorschusses nach § 47 RVG scheidet daher im
vorliegenden Fall aus. Zwar sind mit den vorliegend genannten neun Varianten für das Entstehen der Terminsgebühr
fast alle denkbaren Fallgestaltungen über den Verlauf und die Beendigung eines Sozialgerichtsprozesses erfasst.
Eine Terminsgebühr fällt jedoch z.B. für den Prozessbevollmächtigten nicht an, wenn die Klage zurückgenommen
wird oder wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt ein anderer Prozessbevollmächtigter beauftragt wird (was auch im
Rahmen der Prozesskostenhilfe möglich ist) und bis zu diesem Zeitpunkt keiner der Tatbestände der neun Varianten
erfüllt wurde.
Die von der Prozessbevollmächtigen zitierte Rechtsprechung steht hierzu nicht im Widerspruch, so z.B. wenn
angeführt wird, bei Abschluss eines Vergleiches entstehe eine Terminsgebühr. Sie entsteht, das ist richtig, aber erst
mit Abschluss des Vergleiches und nicht vorher.
Die Kammer setzt daher den Vorschuss fest wie folgt:
Kostenvorschuss Verfahrensgebühr 250,- Euro
Insgesamt: 250,- Euro
Insgesamt errechnet sich damit ein Vorschuss in Höhe von 250,- Euro.
Der Kostenbeschluss des Urkundsbeamten ist daher im Ergebnis zu Recht ergangen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 56 Abs.2 Satz 3 RVG).
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs.2 Satz 2 RVG).
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert
Euro nicht übersteigt (§ 56 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs.1 Satz 1 RVG). Er liegt genau bei zweihundert
Euro, da die Prozessbevollmächtigte in der Erinnerung eine nicht berücksichtigte Terminsgebühr in Höhe von 200,-
Euro geltend gemacht hat.