Urteil des SozG Konstanz vom 30.07.2009

SozG Konstanz: vorläufiger rechtsschutz, unterbringung, jugendhilfe, behinderung, sozialhilfe, verwertung, härte, hauptsache, zukunft, notlage

Sozialgericht Konstanz
Beschluss vom 30.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Konstanz S 3 SO 1752/09 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsstellerin ab 29. Juni 2009
vorläufig darlehensweise Leistungen in Höhe der Kosten für die Unterbringung im Pestalozzi Kinder- und Jugenddorf
xxxxx zu gewähren. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat zwei Drittel der außergerichtlichen
Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig die
Kosten ihrer Unterbringung im Pestalozzi Kinder- und Jugenddorf xxxxx zu übernehmen.
Die am xxxxx 1986 geborene Antragstellerin wurde als Kleinkind durch ihren Vater misshandelt und deshalb ab xxxxx
1989 im Pestalozzi Kinder- und Jugenddorf in xxxxx untergebracht. Sie erreichte einen Förderschulabschluss, musste
jedoch eine Ausbildung als Altenpflegerin abbrechen. Derzeit schließt sie eine Ausbildung zur hauswirtschaftlichen
Helferin ab. Bei der Antragstellerin wurde mit Bescheid des Landratsamts xxxxx vom 10. März 2008 ein Grad der
Behinderung von 80 festgestellt.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wurden die durch die Unterbringung in xxxxx entstandenen Kosten von der
Antragsgegnerin im Rahmen der Jugendhilfe getragen. Die sodann beantragte Eingliederungshilfe wurde jedoch mit
Bescheid vom 6. Dezember 2007 abgelehnt; diesbezüglich ist beim Sozialgericht Konstanz der Rechtsstreit S 3 SO
2034/08 anhängig, in welchem derzeit bei Prof. Dr. xxxxx vom Zentrum für Psychiatrie xxxxx ein Gutachten zu der
Frage eingeholt wird, ob bei der Antragstellerin eine seelische oder eine Körperbehinderung vorliegt.
Zur Begründung des am 29. Juni 2009 beim Sozialgericht Konstanz gestellten Antrages auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird u. a. geltend gemacht, aus den im Hauptsacheverfahren vorgelegten ärztlichen Berichten ergebe sich,
dass die Antragstellerin wesentlich in der Teilhabe beeinträchtigt sei. Eine Anordnung sei dringlich, weil die
Antragstellerin wegen Zahlungsrückständen seit Oktober 2007 das Heim nach Abschluss ihrer Ausbildung im Juli
2009 verlassen müsse und ihr die Obdachlosigkeit drohe. Ihr Vermögen habe sie ausschließlich aus
einkommensunabhängigen Teilen der Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz angespart, weshalb sie auf
dessen Einsatz nicht einmal vorläufig verwiesen werden dürfe.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und sieht bereits deshalb keinen Anordnungsgrund, weil die
Antragstellerin über Vermögen von rund 55.000 EUR verfüge. Jugendhilfe könne auf keinen Fall mehr gewährt werden,
da das Entwicklungspotential der Antragstellerin ausgereizt sei. Im übrigen habe das Sozialgericht auch hierüber nicht
zu befinden.
II.
Der Antrag ist als solcher auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
statthaft, auch im übrigen zulässig und teilweise begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug
auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands
die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung
ist dabei, dass vom Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines
materiellen Rechtsanspruchs, und eines Anordnungsgrundes, also der besonderen Dringlichkeit, glaubhaft gemacht
werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Finkelnburg / Dombert / Külpmann, Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnrn. 333 f.) besteht ein Anordnungsanspruch, wobei
das Gericht letztlich offen lassen kann, ob ein solcher im Sozial- oder im Jugendhilferecht zu verorten ist. Entgegen
der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Gericht den Anspruch auf Kostenübernahme für die Unterbringung der
Antragstellerin nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit § 202 SGG unter allen in
Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, und zwar auch dann, wenn der prozessuale Anspruch
auf Grundlagen beruht, die verschiedenen Rechtswegen zugeordnet sind (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29.
Aufl. 2008, § 17 GVG Rdnr 7).
Für das beschließende Gericht besteht derzeit eine äußerst hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich im
Hauptsacheverfahren eine weitere Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin erweisen wird. Dies folgt schon aus der im
Betreuungsgutachten von Dr. xxxxx vom 28. September 2004 ausführlich dargestellten geistigen Leistungsfähigkeit
der Antragsstellerin und wird durch die Gutachten von Dr. xxxxx vom 13. September 2005 und Dr. xxxxx vom 8. Mai
2006 bestätigt. Hingegen kann sich das Gericht derzeit des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Gutachterin des
Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Frau xxxxx, etwas zu sehr auf die Divergenz
zwischen der in der Tat wohl nicht über jeden Zweifel erhaben Feststellung eines Intelligenzquotienten von 58 und der
erfolgreichen Absolvierung einer Helferausbildung fixiert hat. Dabei könnte die eigenständige Würdigung des übrigen
Sachverhalts etwas zu kurz gekommen sein.
Der Hilfebedarf der schwerbehinderten Antragstellerin drängt sich somit aus den bereiten Mitteln der
Glaubhaftmachung förmlich auf. Er wird im übrigen auch von der Antragsgegnerin - wenn auch an etwas versteckter
Stelle - eingeräumt. So heißt es in deren Aktenvermerk vom 8. Juli 2009 auf Seite 2 oben (Gerichtsakte Bl. 26 R):
"Die bereits im Jahr 2005 getroffene Prognose, dass ein eigenständiges Leben und Wohnen unwahrscheinlich ist, hat
sich zum einen durch Zeitablauf, aber auch durch die Darstellung der Betreuerin im Verfahren auf vorläufigen
Rechtsschutz bestätigt." Damit steht zumindest für das Eilverfahren fest, dass die Antragstellerin im täglichen Leben
zumindest vorläufig von einer engmaschigen Betreuung und Begleitung abhängig ist und jedenfalls nicht ohne
intensive Vorbereitung und Begleitung aus ihrer bisherigen geschützten Umgebung im Kinder- und Jugenddorf
entlassen werden kann.
Das Gericht kann jedoch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diesen Hilfebedarf nicht mit der
erforderlichen Sicherheit einer Rechtsgrundlage im Sozial- oder Jugendhilferecht zuordnen. Dies wird erst nur aufgrund
des im Hauptsacheverfahren in Auftrag gegebenen Gutachtens möglich sein. Nachdem das Gericht gemäß § 17 Abs.
2 Satz 1 GVG den Anordnungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der eigentlich dem Verwaltungsrechtsweg
unterliegenden Jugendhilfe prüfen darf, genügt es zur Bejahung eines solchen Anspruchs jedoch, wenn es nach Art
einer "Wahlfeststellung" überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Anspruchsgrundlage im Sozialhilfe oder im
Jugendhilferecht besteht.
Nach vorläufiger Auffassung des Gerichts spricht zwar aufgrund der zitierten ärztlichen Äußerungen derzeit eher
etwas mehr für das Vorliegen einer geistigen Behinderung und damit eines Eingliederungshilfeanspruchs nach §§ 53
ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) als für die fortgesetzte Jugendhilfe nach § 41 Achtes Buch
Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), doch kann diese Frage ohne das ausstehende Gutachten
nicht entschieden werden. Auch wenn die Gutachterin zu dem Ergebnis gelänge, dass eine "seelische Behinderung"
vorliegt, so wäre die Bewilligung weiterer Jugendhilfe bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nicht deshalb
ausgeschlossen, weil das Entwicklungspotential der Antragstellerin erschöpft wäre. Gerade in Fällen, in denen
Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII wegen einer seelischen Behinderung zu gewähren ist, kann der "begrenzte
Zeitraum" im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII mit der Vollendung des 27. Lebensjahres, also dem
Ende der Zeit zusammenfallen, in der der Hilfeempfänger als "junger Volljähriger" anzusehen ist. Ziel auch der
Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches kann nämlich im Einzelfall auch sein, (nur) die
Folgen der Behinderung zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Eine solche die
Behinderung nicht beseitigende Hilfe wird häufig bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erforderlich sein. In diesem
Fall kommt den Worten "für einen begrenzten Zeitraum" in § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII eine Bedeutung im
Sinne einer Vorverlegung des Endzeitpunkts der Hilfe nicht zu (vgl. zu alldem NiedersächsOVG, Beschluss vom 25.
Januar 2000 - 4 L 2934/99 -, FEVS 52, 7).
Besteht demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Hilfeanspruch, kommt es weiter darauf an, ob die begehrte
Fortsetzung der bisher Hilfe nach Art und Umfang noch geeignet und notwendig ist, um den Bedarf der Antragstellerin
zu decken. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Antragsgegnerin, zu überprüfen, ob der Antragstellerin eine andere
geeignete Form der Hilfe angeboten werden kann. Da derzeit nichts dafür spricht, dass die bislang von der
Antragstellerin in Anspruch genommene Hilfe im Pestalozzi-Kinderdorf xxxxx ungeeignet ist und eine konkrete
Alternative erst recht nicht ersichtlich ist, kann die Antragstellerin die vorläufige Weitergewährung der Hilfe
beanspruchen (so auch zum Prüfungsmaßstab im Eilverfahren, wenn die Fachbehörde keine Alternative darlegt: VG
Freiburg, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 8 K 2712/99 -).
Diesem Zwischenergebnis kann nach der im Eilverfahren allein durchzuführenden summarischen Prüfung auch das
Vermögen der Antragstellerin in Höhe von ca. 66.000 EUR (vgl. Gerichtsakte Bl. 42) nicht im Sinne eines Wegfalls der
Hilfebedürftigkeit entgegengehalten werden, denn es spricht alles dafür, dass seine Verwertung eine Härte bedeuten
würde. Nach § 90 Abs. 3 SGB XII darf Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens
abhängig gemacht werden, soweit dies für den Einsatzpflichtigen eine Härte bedeuten würde. Diese Norm gilt auch für
die Jugendhilfe (§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII). Da die Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz gemäß § 82
Abs. 1 Satz 1 SGB XII bzw. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zum Einkommen gehört, ergäbe sich ein
Wertungswiderspruch, wenn das hieraus angesparte Vermögen zu berücksichtigen wäre. Dementsprechend hat die
Rechtsprechung auch in zahlreichen Fällen die Verwertung von Vermögen als Härte angesehen, welches aus
geschütztem Einkommen angespart wurde (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R -
SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 zum aus Blindengeld abgespartem Vermögen; VG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2006 - 7 K
2459/05 - zum Vermögenseinsatz aus einer Beschädigtengrundrente für Heimunterbringung nach Jugendhilferecht;
BVerwG, Urteil vom 28. März 1974 - V C 29.73 -, BVerwGE 45, 135 zum Vermögen aus
Kriegsbeschädigtengrundrente). Es ist nichts ersichtlich, was im vorliegenden Falle für eine andere Entscheidung
spräche. Auch ist durchaus glaubhaft, dass die Antragstellerin in etwa 20 Jahren diesen Betrag aus einer Grundrente
von etwas über 200 EUR monatlich (vgl. Gerichtsakten Bl. 35/36) angespart hat.
Nach alldem besteht ein Anordnungsanspruch auf Hilfe in dem bisher in Anspruch genommenen Umfang in der Form
der Unterbringung im Pestalozzi Kinder- und Jugenddorf xxxxx.
2. Hat die Antragstellerin somit einen Anspruch auf laufende Leistungen der Sozialhilfe glaubhaft gemacht, so ist der
Erlass einer Regelungsanordnung grundsätzlich besonders dringlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1966 - V C
223.65 -, BVerwGE 25, 36 [41]); es besteht also für die Zukunft auch ein Anordnungsgrund. Im übrigen ist es im
Hinblick auf die aufgelaufenen Rückstände durchaus glaubhaft, dass die Antragstellerin die Einrichtung verlassen
muss, wenn die Antragsgegnerin für ihre Unterbringung auch in Zukunft nicht leisten wird, denn es kann einem
Einrichtungsträger nicht zugemutet werden, die erheblichen Kosten einer stationären Unterbringung der Antragstellerin
weiterhin überobligationsmäßig vorzufinanzieren. Das aller Voraussicht nach unter den Schutz des § 90 Abs. 3 SGB
XII fallende Vermögen auch nur vorläufig einzusetzen, ist der Antragstellerin ebenfalls nicht zumutbar.
Die besondere Dringlichkeit der Regelung besteht allerdings nicht für die Vergangenheit, also die Zeit vor Eingang des
Antrags beim Sozialgericht. Einstweilige Regelungen über die Bewilligung laufender Leistungen können grundsätzlich
nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht jedoch für im Zeitpunkt des Antragseingangs bereits vergangene Zeiträume
getroffen werden, weil in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass in der Vergangenheit liegende
Notsituationen von dem Betroffenen bereits bewältigt worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.
November 1993 - 6 S 2371/93 -, VBlBW 1994, 109 m. w. N.). Von einer Bewältigung der Notlage in diesem Sinne
kann höchstens dann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn durch die Versagung der Leistung in der
Vergangenheit eine Folge (z. B. Mietschulden) ausgelöst wurde, die eine aktuelle Notlage (z. B. Verlust der
Unterkunft) verursacht. Zwar sind vorliegend enorme Kostenrückstände gegenüber dem Einrichtungsträger
aufgelaufen, dennoch ist nicht damit zu rechnen, dass die Antragstellerin aus der Einrichtung verwiesen wird, wenn
zumindest ab Antragseingang vorläufig geleistet wird.
3. Schließlich stellt die getroffene Entscheidung auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Zum
einen rechtfertigt sich die Vorgehensweise durch die aktuelle Notlage der Antragstellerin, der nicht anders begegnet
werden kann. Zum anderen hat das Gericht nur eine darlehensweise Gewährung anordnet. Bei Sozialleistungen kann
in Ausübung des dem Gericht nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO) eingeräumten Gestaltungsermessens eine solche Gewährung ausgesprochen werden, um eine spätere
Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung
entsprochen (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B -, vom 21. Juli 2005
- L 7 SO 1585/05 ER-B -, vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05
ER-B -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 1993, a. a. O.). Von diesem Ermessen macht
das Gericht weiterhin dahingehend Gebrauch, dass es ausnahmsweise von der sonst üblichen Befristung der
Anordnung absieht, denn es ist - wie die Antragsgegnerin selbst in dem oben zitierten Aktenvermerk ausführt - nicht
zu erwarten, dass sich die Situation der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ändern wird. Die
Antragsgegnerin ist hinreichend dadurch geschützt, dass sie bei veränderten Umständen Aufhebung oder Abänderung
beantragen kann (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86 b Rdnr. 45).
Nach alldem ist die im Tenor ersichtliche einstweilige Anordnung zu erlassen. Im übrigen ist der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG (analog).