Urteil des SozG Konstanz vom 30.07.2008

SozG Konstanz: umzug, sozialhilfe, wohnraum, wohnfläche, erlass, hauptsache, behinderung, ermessensausübung, mietvertrag, unterkunftskosten

Sozialgericht Konstanz
Beschluss vom 30.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Konstanz S 3 SO 2049/08 ER
Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen
Gewährung von Umzugskosten und Mietkaution.
I.
Der xxxxx geborene Antragsteller ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 sowie den zuerkannten
Nachteilsausgleichen "G", "aG" und "B". Seiner xxxx geborenen Ehefrau xxxxx ist ebenfalls ein Grad der Behinderung
von 80 (ohne Merkzeichen) zuerkannt. Der Antragsteller bewohnt mit seiner Ehefrau und der xxxxx geborenen Tochter
xxxxx derzeit eine Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift, welche im dritten Obergeschoss eines
Mehrfamilienhauses liegt. Der Antragsteller und seine Familie beziehen laufende Leistungen zum Lebensunterhalt
einschließlich Unterkunftskosten. Am 14. Mai 2008 schlossen der Antragsteller und seine Ehefrau einen Mietvertrag
ab 1. August 2008 über eine 97 Quadratmeter große Drei-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes xxxxx in
xxxxx (Gemeinde xxxxx), wobei die Kaltmiete 560 EUR und die Nebenkostenvorauszahlung 150 EUR monatlich
betragen. Die Mietkaution beträgt zwei Monatsmieten.
Am 11. Juni 2008 ging dem Antragsgegner ein Antrag auf Übernahme der Mietkaution und der Umzugskosten zu, in
welchem u. a. mitgeteilt wurde, dass die bisherige Wohnung zum 31. Juli 2008 gekündigt worden sei und in der neuen
Wohnung die Nebenkosten nur 150 EUR betrügen. Aufgrund der Behinderungen bräuchten der Antragsteller und seine
Frau eine solch große Wohnung zum Stellen des Lymphgerätes und wegen der täglichen Krankengymnastik. Wegen
Schwerbehinderung und Geldknappheit könnten sie den Umzug weder selbst bezahlen noch mitarbeiten. Am 24. Juni
2007 wurden Kostenvoranschläge für die Umzugskosten in Höhe von 3.499,08 EUR, 4.011,49 EUR und 3.696,14 EUR
eingereicht.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung eines Mietkautionsdarlehns und
Übernahme der Umzugskosten mit der Begründung ab, dass die Notwendigkeit eines Umzugs im vorliegenden Fall
nicht ersichtlich sei. Zudem sei die Kaltmiete der neuen Wohnung unangemessen hoch.
Am 9. Juli 2008 hat der Antragsteller den vorläufigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und macht
geltend, die neue Wohnung sei behindertengerecht und es sei schwer, eine solche zu finden. Deshalb hätten sie den
Mietvertrag bereits abgeschlossen. Da die bisherige Wohnung im dritten Obergeschoss und ohne Aufzug nicht
behindertengerecht gewesen sei, sei der Umzug notwendig. Die Kaltmiete liege nur um 65 EUR über der bisherigen
Wohnung. Sie hätten sehr viele Wohnungen angeschaut, leider sei es als Rentner nicht so leicht, als Mieter akzeptiert
zu werden.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und macht vor allem geltend, die neue Wohnung sei nicht
angemessen, weshalb auch Mietkaution und Umzugskosten, welche im übrigen unangemessen teuer seien, nicht
übernommen werden.
Dem Gericht liegt die Leistungsakte des Landratsamts Konstanz ab dem Jahre 2006 vor, auf welche wegen des
weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird.
II.
Der Antrag ist als solcher auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft, auch im übrigen zulässig, jedoch nicht
begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Reglung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist
hierbei, dass vom Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines
materiellen Rechtsanspruchs, und eines Anordnungsgrundes, also der besonderen Dringlichkeit der erstrebten
Regelung, glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, 8. Auflage
2005, § 86 b Rdnr. 42) ist ein Anordnungsanspruch weder hinsichtlich Umzugskosten noch Mietkaution dargetan.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 7 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) können
Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden;
Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den
Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine
Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Das Gericht kann hier offen lassen, ob ein Anspruch schon deshalb nicht besteht, weil der Antragsgegner vor
Abschluss des konkreten Mietvertrages weder detailliert informiert wurde noch gar seine Zustimmung nach § 29 Abs.
1 Satz 7 SGB XII erklärt hat (ablehnend Grube in: Grube / Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 29 Rdnr. 52; anders
wohl Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 29 Rdnr. 63), denn jedenfalls ist die Notwendigkeit des Umzuges nicht in
ausreichendem Maße dargetan.
Die Übernahme von Umzugskosten (und die Erteilung einer hierauf bezüglichen Zusage) steht grundsätzlich im
Ermessen des Leistungsträgers, woraus für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgt, dass Tatsachen
dargetan und unter Vorlage präsenter Beweismittel glaubhaft gemacht werden müssten, aus denen sich eine
Ermessensreduzierung in dem Sinne ergibt, dass es zumindest überwiegend wahrscheinlich wäre, dass die Behörde
die begehrte Leistung bei fehlerfreier Ermessensausübung tatsächlich gewähren müsste (VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 20. September 1993 - 6 S 1727/93 - und vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 -, VBlBW 1994, 109).
Allerdings wandelt sich die Norm in eine Soll-Vorschrift (vgl. hierzu Wolff / Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974,
§ 31 II b) um, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst oder sonst notwendig ist und wenn ohne die
Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (vgl. Berlit in LPK-SGB II,
§ 22 Rdnr. 96 mit zahlreichen Rechtssprechungsnachweisen).
Im vorliegenden Falle ist der konkrete Umzug weder durch den Leistungsträger veranlasst noch ist seine
Notwendigkeit im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII glaubhaft gemacht.
Umzugskosten werden im Rahmen der Sozialhilfe stets nur für eine konkrete tatsächliche Notlage und nicht
pauschaliert erbracht. Es kommt also darauf an, ob gerade der tatsächlich durchgeführte Umzug notwendig war. Dabei
kann nicht allein auch auf die Notwendigkeit des Ausziehens aus einer benutzten Wohnung abgestellt werden,
sondern es muss auch die Notwendigkeit des Einziehens in eine konkrete neu gemietete, also nicht in irgendeine
nicht näher bekannte Wohnung berücksichtigt werden. Ließe man letzteres außer Acht, so wäre der Sozialhilfeträger
gezwungen, Einzüge in Wohnungen zu finanzieren, die für den Hilfeempfänger ungeeignet sind. Hierunter fallen auch
Wohnungen, welche mehr als bedarfsdeckend und daher zu teuer sind, mit der Folge, dass der Sozialhilfeträger die
unangemessenen Mietkosten allenfalls teilweise übernehmen kann. Dies würde über kurz oder lang zu einem erneuten
Umzug führen, weil der Hilfeempfänger aller Voraussicht nach Mietschulden entstehen lassen muss, die den
Vermieter alsbald zu einer Kündigung berechtigten. Sozialhilfeleistungen für einen Umzug in eine unangemessen teure
Wohnung kommen daher grundsätzlich nicht in Betracht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 1989 - 6
S 3281/88 -, FEVS 39, 73).
Vorliegend spricht zwar alles dafür, dass die derzeitige Wohnsituation des Antragstellers nicht den Erfordernissen
einer Person entspricht, welcher der Nachteilsausgleich "aG" zuerkannt ist, und daher der Auszug aus der bisherigen
Wohnung wohl als notwendig anzusehen sein dürfte, doch ist nicht ersichtlich, dass gerade der konkrete Umzug zur
Beendigung dieser Situation zu erfolgen hatte. Die Aufwendungen für die gewählte Wohnung sind auch unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles unangemessen und es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der
Antragsteller keine angemessene Wohnung finden konnte.
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der
Wohnungsstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 10/06 R -,
SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 2). Bei der Angemessenheitsprüfung ist nicht isoliert auf die Faktoren Wohnungsgröße,
Ausstattungsstandard und Quadratmeterpreis abzustellen; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt
sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - Personenzahl abhängigen Wohnungsgröße und dem
nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November
2005 - 5 C 15.04 -, NVwZ 2005, 1197). Bei einer dreiköpfigen Familie ist Wohnraum im Rahmen der in Baden-
Württemberg zu beachtenden Wohnraum- und Wohnflächenbegrenzung von bis zu 75 Quadratmetern angemessen.
Soweit die Antragstellerseite geltend macht, behinderungsbedingt sei eine größere Wohnfläche erforderlich, bleiben
diese Darlegungen eher vage. Es erschließt sich dem Gericht beispielsweise nicht, weshalb wegen Krankengymnastik
ein größerer Wohnraum erforderlich sein soll und wieviel Platz ein "Lymphgerät" benötigt. Des weiteren ist medizinisch
nicht nachgewiesen, dass der Kläger auch innerhalb einer Wohnung auf einen Rollstuhl angewiesen wäre und hierfür
größere Manövrierflächen benötigte. Das Gericht geht daher von einer angemessenen Wohnfläche von 75
Quadratmetern aus. Ohne im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes feststellen zu müssen, wie
hoch die angemessene Miete in der Gemeinde xxxxx hierfür exakt wäre, läge die angemessene Kaltmiete jedenfalls
weit unter 560 EUR. Die angemietete Wohnung wird sich daher in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit als
unangemessen erweisen.
Ein Hilfesuchender, der die Übernahme von Transaktionskosten in eine unangemessen teure Wohnung begehrt, muss
dem Sozialhilfeträger substantiiert darlegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im
Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver
Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 30. Mai
1996 - 5 C 14.95 -, BVerwGE 101, 194).
Vorliegend fehlt es jedoch an jeder jeglicher substantiierten Darlegung über die Bemühungen der Antragstellerseite,
eine kostengünstigere Wohnung zu finden. Die Behauptung, schwerbehinderte Renten- und Sozialhilfebezieher hätten
geringe Chancen auf dem Wohnungsmarkt, trifft zwar generell zu, sie ersetzt jedoch nicht die Darlegung der
Bemühungen im Einzelfall. Hierzu bedarf es nach der ständigen Rechtssprechung des beschließenden Gerichts (vgl.
z. B. Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2007 - S 3 AS 238/06 -) des Nachweises hinreichend zahlreicher und
umfassender Wohnungsbewerbungen, aus denen sich ergibt, dass gerade im konkreten Fall trotz intensiver Suche
eine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis nicht zu finden war. Dies setzt im Regelfalle voraus, dass der
Betroffene mindestens vier Bemühungen pro Monat substantiiert darlegen kann.
Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Umzug im konkreten Falle behinderungsbedingt
unverzüglich erforderlich gewesen wäre. Aus dem vorgelegten Attest von Dr. xxxxx ergibt sich nämlich nur, dass der
Kläger "auf Dauer" eine leidensgerechte Wohnung benötigt, keinesfalls jedoch, dass ein sofortiger Umzug erforderlich
ist.
Nach alldem ist die Notwendigkeit des konkreten Umzugs nicht glaubhaft gemacht.
Hieraus folgt, dass weder ein typischer Fall vorliegt, in welchem nach § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII die Kosten
übernommen werden "sollen", noch eine Ermessensreduzierung aus anderen Gründen, die es zumindest überwiegend
wahrscheinlich machen würde, dass der Antragsgegner die begehrte Leistung bei fehlerfreier Ermessensausübung zu
gewähren hätte. Daher ist ein Anspruch, der mit einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte, nicht
gegeben. Der Antrag auf Erlass einer solchen Anordnung ist daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog.