Urteil des SozG Konstanz vom 25.05.2007

SozG Konstanz: zuschuss, schüler, schule, verein, selbsthilfe, bedürftiger, eltern, mitwirkungspflicht, zwang, sozialhilfe

Sozialgericht Konstanz
Urteil vom 25.05.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Konstanz S 4 AS 323/07
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme von Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt in Höhe von
150,00 EUR.
Die am -.-.- geborene Klägerin steht seit 01.07.2005 im Leistungsbezug der Beklagten. Zuvor erhielt sie Leistungen
vom Sozialamt. Mit der Klägerin in Bedarfsgemeinschaft leben ihre Mutter sowie ihre Geschwister.
Mit Schreiben vom 30.06.2006, eingegangen am 07.07.2006, beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, die
Übernahme der Kosten von 150,00 EUR für den mehrtägigen Landschulheimaufenthalt vom -.-. bis -.-.2006.
Mit Schreiben vom 07.07.2006 teilte die Beklagte der Mutter der Klägerin mit, es bestehe die Möglichkeit, bei der
Schule einen Zuschuss für die Klassenfahrt zu beantragen. Dieser Zuschuss sei vorrangig zu den Leistungen nach
dem SGB II zu beantragen. Es werde daher um einen Nachweis der Schule gebeten, ob die Klägerin diesen Zuschuss
erhalten könne und in welcher Höhe dieser gewährt werde.
Mit Schreiben vom 25.09.2005 wurde die Mutter der Klägerin nochmals aufgefordert, entsprechende
Mitwirkungshandlungen bis 12.10.2006 vorzunehmen. Das Schreiben enthielt eine Belehrung über die Folgen
fehlender Mitwirkung.
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 06.10.2006, die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten seien nach § 23 Abs. 3
Nr. 3 SGB II zu übernehmen. Ein Förderverein sei nicht verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 10.11.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Sie sei aufgefordert worden, einen
Nachweis vorzulegen, aus welchem ersichtlich sei, ob ein Zuschuss von der Schule für die Klassenfahrt beantragt
worden sei. Diese Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Aus diesem Grund sei der Antrag wegen fehlender
Mitwirkung abzulehnen.
Die Mutter der Klägerin erhob mit Schreiben vom 27.10.2005 Widerspruch. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht
nachgekommen und habe den geforderten Kontoauszug zugeschickt. Sie sei nicht dazu verpflichtet, einen Antrag
beim Förderverein zu stellen, da die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten nach § 23 SGB II zu übernehmen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Zeitpunkt
des Bescheides sei die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe keine Nachweise darüber
vorgelegt, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss für die Klassenfahrt zu erhalten gewesen wäre. Diese Unterlagen
seien zu Recht angefordert worden. Voraussetzung für die Bewilligung sei jedoch die Hilfebedürftigkeit im Hinblick auf
die durch das Landschulheim verursachten Kosten. Hilfebedürftig sei nur derjenige, der die erforderliche Hilfe nicht
von anderen erhalte. Dies entspreche dem Grundsatz der Nachrangigkeit von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 05.02.2070, eingegangen am 07.02.2007, Klage erhoben.
Die Klägerin erklärt, es könne nicht sein, dass Fördervereine, die aus Spendengeldern der Eltern bestünden, als
Leistungsträger bezeichnet würden und damit vorrangig seien. Schulen mit Fördervereinen seien somit gegenüber
Schulen ohne Fördervereine benachteiligt. Darüber hinaus sei es eine Demütigung und Zumutung, dass sie an der
Schule ihrer Tochter zum Betteln gezwungen werde.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11.10.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 zu verurteilen, den beantragten Zuschuss zur Klassenfahrt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat beim Verein der "Freunde des -Gymnasiums" Erkundigungen zu den Förderbedingungen eingeholt.
Der 1. Vorstand teilte mit, die Anträge würden entweder direkt beim Verein oder über den Lehrer gestellt. Dabei könne
die Einkommenssituation formlos dargelegt werden. Grundsätzlich erfahre nur der Vorstand und der Kassier von dem
Antrag, manchmal würde auch beim Klassenlehrer nachgefragt. Die Unterstützung bedürftiger Schüler gehöre zu den
Haupttätigkeiten des Vereins. In jeder Klasse würden ca. 2-3 Schüler unterstützt.
Wegen der Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Akten der Beklagten Bezug
genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Klägerin im vorliegenden Verfahren ist nur das Kind, das den Zuschuss beantragt hat, vertreten durch ihrer Mutter. Bei
dem Zuschuss nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II handelt es sich um eine Leistung an die betroffene Schülerin. Jedoch
ist der Antrag der Mutter nach dem Meistbegünstigungsprinzip (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R) so
auszulegen, dass die Mutter als Vertreterin ihrer Tochter (§ 1629 BGB) Klage erhoben hat (§ 73 Abs.2 Satz 2 SGG).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die
Bescheide und Ankündigungen konnten an die Mutter, als Vertreterin der Klägerin (§ 1829 BGB) und der
Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II) adressiert werden.
Nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Grundsätzlich gilt im SGB II -wie
im SGB XII und vorher im BSHG- der Nachranggrundsatz. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II dürfen Leistungen nur
erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Diese Reglung wird im Hinblick
auf die Selbsthilfemöglichkeiten durch § 9 Abs. 1 SGB II konkretisiert, wonach nicht hilfebedürftig unter anderem
derjenige ist, der Hilfe von anderen erhält. Zwar erhält die Klägerin tatsächlich keine Hilfe von anderen, insbesondere
vom Verein der "Freunde -Gymnasiums" (Förderverein), da sie einen entsprechenden Antrag beim Förderverein nicht
gestellt hat. Jedoch wäre es ihr im Rahmen der als Ausprägung des Nachranggrundsatzes geltenden Selbsthilfe
zumutbar gewesen, einen solchen Antrag zu stellen. Bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
handelt es sich um eine steuerfinanzierte Leistung, so dass auch zu berücksichtigen ist, dass die Allgemeinheit nicht
über Gebühr belastet werden darf. Somit sind alle Selbsthilfemöglichkeiten vorrangig vor der staatlichen Unterstützung
auszuschöpfen (Schumacher, in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand März 2007, 52. Ergänzungslieferung, § 9 SGB
II, Rdnr. 13). Es steht gerade nicht im Belieben der Hilfesuchenden, zwischen der Selbsthilfe und der
Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung zu wählen. Es wäre mit dem Nachranggrundsatz nicht zu vereinbaren,
wenn der Einzelne sich ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, seinen Bedarf von dritter Seite zu befriedigen, an den
Träger der Sozialhilfe mit der Bitte um Hilfe wenden könnte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.1999, Az. 7 S
909/98, zum Nachranggrundsatz im BSHG). Dies umfasst, dass die Betroffene sich bemüht, vorab andere
vorhandene Hilfsmöglichkeiten zu verwirklichen (BVerwG, Urteil vom 29.09.1971, Az. V C 2.71, zum BSHG). Dieser
Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zwar darf der Hilfesuchende auch auf Leistungen verwiesen werden, auf
die kein Rechtsanspruch besteht (Brühl, in LPK-BSHG § 2 Rdnr. 9). Doch kann er nicht auf einen schwer
realisierbaren Anspruch verwiesen werden (BVerwG, a.a.O.). Darüber hinaus muss die Inanspruchnahme zumutbar
sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist der Zuschuss zur Klassenfahrt erst zu gewähren, wenn nachgewiesen
wird, dass anderweitige Hilfen nicht geleistet werden (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 20.09.2006, Az.
L 11 B 340/06 AS ER, BVerwG, ZfSH 1983, 282). Der Klägerin stand eine nicht fernliegende zumutbare Möglichkeit
zur Vermeindung der konkreten Hilfebedürftigkeit zur Verfügung. Sie hätte beim Förderverein Unterstützung
beantragen können. Soweit die Klägerin argumentiert, der Förderverein sei kein Leistungsträger, so ist dem
zuzustimmen, jedoch setzt § 9 SGB II nicht voraus, dass die erforderliche Hilfe von anderen Leistungsträgern kommt.
Nach § 9 SGB II schließt die Hilfe anderer, insbesondere anderer Sozialleistungsträger die Hilfebedürftigkeit aus,
andere Sozialleistungsträger sind somit lediglich beispielhaft hervorgehoben. Der Antrag beim Förderverein war der
Klägerin zumutbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt eine Inanspruchnahme von Leistungen des Fördervereins
nicht dazu, dass sie in der Klasse als bedürftig gilt. Nach Auskunft des Vorstands des Fördervereins erführen nur er,
der Kassier und gegebenenfalls noch der Klassenlehrer von der Unterstützung durch den Förderverein. Pro Klasse
würden immer ca. 2-3 Schüler unterstützt, so dass die Klägerin nicht die Einzige wäre. Auch handelt es sich entgegen
der Annahme der Klägerin nicht um einen Zwang zum Betteln. Vielmehr sieht es der Förderverein als seine
Hauptaufgabe an, bedürftige Schüler zu unterstützen. Da der Förderverein die Unterstützung bedürftiger Schüler als
seine Haupttätigkeit bezeichnet, ist eine Leistung an die Klägerin auch nicht so fernliegend, dass sie den Verweis auf
die Selbsthilfe im Rahmen des Nachranggrundsatzes ausschließen würde. Soweit die Klägerin vorträgt, es könne
nicht sein, dass Fördervereine, die aus Spendengeldern der Eltern bestünden, vorrangig seien, so ist dem
entgegenzuhalten, dass dies der Konzeption der staatlichen Fürsorgeleistungen entspricht (s.o.). Auch ist zu
berücksichtigen, dass die Mitglieder des Fördervereins ihre Spenden freiwillig leisten, damit bedürftigen Schülern
unkompliziert geholfen werden kann.
Da von einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin erst nach erfolgloser Antragstellung beim Förderverein auszugehen und die
Klägerin diese nachzuweisen hat (Schleswig-Holsteinisches LSG a.a.O.), war sie nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB
I verpflichtet, entsprechende Beweise bei der Beklagten vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin trotz
zweimaliger Aufforderung und Fristsetzung nicht nachgekommen, so dass die Beklagte die Leistung nach § 66 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB I versagen konnte.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Gericht hat trotz des Streitwertes von nur 200 EUR die Berufung zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat und die entscheidenden Rechtsfrage unter Geltung des SGB II noch nicht endgültig höchstrichterlich
entschieden wurde (§ 144 Abs. 2 SGG).