Urteil des SozG Köln vom 19.02.2010

SozG Köln (ehemann, behandlung, ambulante behandlung, geschäftsführung ohne auftrag, leistung, krankenversicherung, arzt, krankenkasse, ärztliche behandlung, stationäre behandlung)

Sozialgericht Köln, S 26 KR 213/07
Datum:
19.02.2010
Gericht:
Sozialgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 26 KR 213/07
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin als Erbin ihres
verstorbenen Ehemannes die Kosten für die Inanspruchnahme einer ambulanten
Krebstherapie in Höhe von 9.267,36 Euro erstatten muss. Der Ehemann der Klägerin,
geboren am 05.11.1986, war bei der Beklagten krankenversichert. Er litt im Jahre 2007 -
im Zeitraum der streitgegenständlichen Behandlungen - unter
Bauchspeicheldrüsenkrebs und Lebermetastasen. Er ist am 27.01.2008 verstorben und
von der Klägerin allein beerbt worden. Mit Schreiben vom 11.06.2007 beantragte der
Onkologe Dr. xxxx für den Ehemann die Kostenzusage für eine regionale
Chemoembolisation (im Folgenden CE) bei ansonsten fehlenden therapeutischen
Optionen. Aktuell liege eine Progress der Erkrankung mit neu aufgetretener
Lebermetastase und rasch progredienter pankreatischer Raumforderung vor. Er habe
dem Ehemann der Klägerin deshalb empfohlen, sich bei Prof. xxxx in Frankfurt
vorzustellen mit der Frage, ob eine regionale Therapieoption der
Pankreasraumforderung bestehe. Unter dem Datum des 12.06.2007 ist von einem
Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin der Beklagten handschriftlich folgendes vermerkt:
"Telefonat Vertragsbereich Frankfurt, schicken uns Vertrag Dr. xxxx zu. Auswertung/
Anruf Praxis Dr. xxxx: ... thorakler raumfordernder Prozess beinhaltet auch die Pankreas
... daher abrechenbar. Dr. xxxx stellt Überweisungen aus. " In der Verwaltungsakte der
Beklagten befindet sich die Ermächtigung zugunsten des Radiologen Prof. Dr. xxxx
(tätig bei der Universitätsklinik Frankfurt/Main) u. a. für folgende, im einzelnen
aufgelistete Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf Überweisung durch
Vertragsärzte: Durchführung besonderer Untersuchungs- und Behandlungs-methoden
,einschränkt auf Patienten mit nachgewiesenen Lebermetastasen, anderen malignen
Lebertumoren und thoraklen raumfordernden Prozessen. Aufgelistet sind desweiteren
die EBM-Ziffern, welche im einzelnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung für
Prof. Dr. xxxx als ermächtigter Arzt abrechenbar sind. Aus Seite 7 der Verwaltungsakte
der Beklagten ergibt sich, dass es sich dabei um die Ermächtigung gem. Beschluss vom
14.02.2006, befristet bis 31.03.2008 handelt. Mit Bescheid vom 31.07.2007 lehnte die
2
Beklagte die Behandlung durch Prof. Dr. xxxx ab und führte aus, anstelle der
Behandlung über die Versichertenkarte könnten Kosten nur erstattet werden, wenn
Versicherte für den gesamten ambulanten Leistungsbereich anstelle der Sachleistung
die Kostenerstattung gewählt hätten. Durch die Vielzahl der Vertragsärzte aller
Fachbereiche sei die ärztliche Versorgung ausreichend gesichert. Nur im besonderen
Ausnahmefall - bei Vorlage eines ausreichend begründeten Sachverhalts - könne die
Beklagte einer Kostenerstattung für einen nicht zugelassenen Arzt vor
Behandlungsbeginn zustimmen. Die Genehmigung könne in diesem Fall nicht erfolgen,
da der Ehemann der Klägerin keine Kostenerstattung gewählt habe und Prof. Dr. xxxx
keine Kassenzulassung besitze. Mit weiterem Schreiben vom 03.08.2007 teilte die
Beklagte dem Ehemann mit, Prof. Dr. xxxx habe von der Kassenärztlichen Vereinigung
eine ambulante Ermächtigung. Diese Kassenzulassung beinhalte auch die regionale
Chemoembolisation. Diese Therapie sei als Kassenleistung über die
Krankenversicherungskarte abrechnungsfähig. Bereits am 12.06.2007 habe die
Beklagte den behandelnden Arzt Dr. xxxx telefonisch informiert, dass eine Überweisung
ausgestellt werden solle. Mit Schreiben vom 30.08.2007 legte der Ehemann der
Klägerin sinngemäß Widerspruch ein wegen der Nichtanerkennung der Rechnung des
Prof. Dr. xxxx und der Krankenhausapotheke, womit die Kosten für die transarterielle CE
in der Universitätsklinik Frankfurt durch Prof. Dr. xxxx dokumentiert seien. Die Beklagte
habe dem Ehemann gegenüber am 12.06.2007 telefonisch die Übernahme der
Behandlungskosten zugesichert. Eine ebensolche Mitteilung habe auch die Praxis Dr.
xxxx von der Beklagten erhalten, mit der Bitte, eine Überweisung auszustellen. Als dann
die 1. Behand-lung erfolgt sei und Prof. xxxx ihm die Liquidation zugesandt habe, habe
er diese im Vertrauen auf die von der Beklagten gemachten Zusage eingereicht. Wie
sich herausgestellt habe, habe Prof. xxxx sehr wohl eine auf die ambulante Behandlung
eingeschränkte Kassenzulassung. In der Folgezeit überreichte der Ehemann
privatärztliche Liquidationen des Prof. Dr. xxxx über u. a. eine durchgeführte
Embolisation sowie eine Computertomographie (CT) im Abdominalbereich. Ferner
wurde eine Vereinbarung zwischen dem Ehemann und Prof. Dr. xxxx vom 19.06.2007
überreicht. Diese lautet wörtlich- auszugsweise - wie folgt: "Ich wünsche für mich die
private persönliche Beratung und Behandlung durch Prof. Dr. med. xxxx ab 19.06.2007.
Für den Fall seiner unvorhersehbaren Verhinderung bin ich mit der Vertretung durch
seinen ständigen Vertreter im Bereich "Ambulante Leistungen" und "Stationäre
Leistungen" einverstanden. Sollten zur Klärung der Diagnose und zur Behandlungen
weitere Fachärzte zugezogen werden, wünsche ich auch hierbei private persönliche
Beratung und Behandlung. Mit ist bekannt, dass die Pflegekosten sowie Nebenkosten
von der Klinikverwaltung in Rechnung gestellt werden und an diese zu zahlen sind. Das
von Herrn Prof. Dr. med. xxxx berechnete Honorar (inklusive Sach- und Materialkosten)
ist an ihn persönlich zu zahlen. Mir ist bekannt, dass die von Herrn Prof. Dr. xxxx
erbrachten Leistungen mit einem Steigerungsfaktor bis zum 2,5-fachen des Regelsatzes
berechnet werden. Mit ist ferner bekannt, dass die beanspruchten Leistungen nicht von
allen Kassen generell und vollständig erstattet werden. Mit dieser Unterschrift bestätige
ich, dass ich o.g. Text gelesen habe und mit dessen Inhalt einverstanden bin. " Die
Beklagte zog nun ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
(MDK) -Fachbereich Onkologie- über die Leistung der GKV für die Behandlung einer
Versicherten mit regionärer transarterieller Chemoperfusion von Mai 2007 bei. Dort
wurde ausgeführt, dass sämtliche von Prof. xxxx in Rechnung gestellten Leistungen
über EBM als vertragsärztliche Leistungen abgerechnet werden könnten. Dies gelte
sowohl für intraarterielle lokoregionale Chemotherapie als auch für transarterielle CE. In
beiden Fällen könne die Ziffer 34283 "Serienangiographie"abgerechnet werden. Die
Ziffer 02331 "Arterielle Injektion" sei Bestandteil dieser Leistung und könne nicht
zusätzlich abgerechnet weden. Falls eine transarterielle CE durchgeführt werde, die
sich in der Anwendung einer zusätzlichen Embolisation von der intraarteriellen
Chemotherapie unterscheide, könne zusätzlich die Ziffer 34286 "Zuschlag Intervention"
abgerechnet werden. Sämtliche andere Leistungen wie Beratung, MRT- Untersuchung,
CT-Untersuchung könnten ebenfalls über EBM abgerechnet werden. Mit
Widerspruchsbescheid vom 08.11.2007 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch
des Ehemannes der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen
Folgendes ausgeführt: Der Ehemann habe unter Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung, ausgestellt von Dr. xxxx aus Siegburg, die Kostenübernahme für eine
privatärztliche Behandlung bei Prof. Dr. xxxx von der Universitätsklinik Frankfurt/Main
beantragt. Bei Letzterem handele es sich um einen ermächtigten Krankenhausarzt, der
besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf Überweisung durch
Vertragsärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erbringen dürfe. Die Beklagte
habe den Ehemann der Klägerin auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme mittels
Überweisungsschein hingewiesen und die Kostenerstattung für eine privatärztliche
Behandlung abgelehnt. Die durch die privatärztliche Behandlung verursachten Kosten
könnten durch die Kasse nicht erstattet werden, da der Ehemann nicht
kostenerstattungsberechtigt sei. In der gesetzlichen Krankenversicherung würden
grundsätzlich Sach- und bzw. Dienstleistungen zur Verfügung gestellt, ohne dass der
Versicherte vorleistungspflichtig sei. Die ärztliche Behandlung werde dabei direkt über
die Krankenversicherungskarte abgerechnet. Anstellte der Sach- oder Dienstleistung
bestehe hier auch die Möglichkeit, Kostenerstattung zu wählen (§ 13 Abs. 2
Sozialgesetzbuch V) - SGB V. Eine solche Erklärung liege der Beklagten jedoch nicht
vor, so dass eine Kostenerstattung nicht möglich sei. Dies gelte auch für die im Rahmen
der privatärztlichen Behandlung durch Prof. xxxx verordneten Medikamente, die der
Ehemann über die Krankenhausapotheke bezogen habe. Im übrigen liege eine
Vereinbarung über die gewünschte Privatbehandlung vom 19.06.2007 vor. Daraus sei
ersichtlich, dass der Ehemann durch Prof. Dr. xxxx entsprechend aufgeklärt worden sei
und sich mit einer Privatbehandlung einverstanden erklärt habe. Soweit der Ehemann
sich darauf berufe, dass ein Mitarbeiter der Beklagten in Troisdorf gegenüber der Praxis
von Herrn Dr. xxxx eine Kostenübernahme für die Behandlung zugesagt habe, sei
darauf hinzuweisen, dass sich eine entsprechende Zusage auf die Ausstellung eines
Überweisungsscheins bezogen habe, mit dem es Prof. Dr. xxxx möglich gewesen sei,
die erbrachten Leistungen zu Lasten der Beklagten abzurechnen. In diesem
Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Zusage, gleich
welcher Art, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung bedürfe.
Hiergegen richtet sich die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin selbst noch am
26.11.2007 erhobene Klage. Dieser trug vor, er habe sich nach eingehender Beratung
für die Behandlungsmethode des an der Frankfurter Universitätsklinik behandelnden
"Onkologen" Prof. Dr. xxxx entschlossen. Schon bei der Vorbesprechung habe er darauf
hingewiesen, dass er Kassenpatient bei der Beklagten sei; man habe ihm versichert,
dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Behandlung übernähmen. Herr
Dr. xxxx habe ihm eine Überweisung ausgestellt; jedoch bei der 1. Behandlung in der
Universitätsklinik Frankfurt habe er eine Einverständniserklärung zur Aufnahme der
Behandlung unterzeichnen müssen. Dies nehme nun die Beklagte zum Anlass, die
entstandenen Kosten nicht zu übernehmen; sie berufe sich darauf, dass er einen
privatärztlichen Vertrag mit Prof. Dr. xxxx eingegangen sei. Dies sei so nicht richtig, da
die notwendige Chemotherapie ambulant durchgeführt werde und Prof. Dr. xxxx für
ambulante Behandlungen eine Kassenzulassung besitze. Es handele sich um eine
lebensbedrohliche Krankheit; alle medizinischen Maßnahmen zur Behandlung vor Ort
3
seien bereits ausgeschöpft worden. Er berufe sich auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005, woraus sich die Verpflichtung der
Beklagten zur Übernahme der Kosten ergebe. Auf Anfrage des Gerichts hat der
Ehemann erklärt, es sei kein privatärztlicher Vertrag mit Prof. Dr. xxxx abgeschlossen
worden. Direkt beim Vorstellungsgespräch habe er darauf hingewiesen, dass er Mitglied
einer gesetzlichen Krankenversicherung und kein Privatpatient sei. Im Sekretariat von
Prof. Dr. xxxx habe man ihm gesagt, dies sei kein Problem; die Kassen würden die
Kosten erstatten. Einen Kostenübernahmeantrag habe er ja gestellt gehabt; auch sei
eine Überweisung vorhanden gewesen. Das Personal der Universitätsklinik habe dann
die Annahme der mitgebrachten Überweisung verweigert und auf die Unterschrift einer
Erklärung gedrängt, weil nach Aussage des dort tätigen Personals ohne diese
Unterschrift die Behandlung nicht habe stattfinden können. Die Interpretation der
Beklagten, dass es sich dabei um einen privatärztlichen Vertrag gehandelt habe, sei
nicht zulässig, da ein solcher Vertrag im beiderseitigen Einvernehmen geschlossen
werden müsse. Eine privatärztliche Behandlung sei jedoch von vorneherein
ausgeschlossen und die Stellung als Kassenpatient schon bei der ersten
Vorbesprechung klar herausgestellt worden. Eine Kopie oder Durchschrift der
unterzeichneten Erklärung sei ihm nicht ausgehändigt worden. Es könne einem
juristisch nicht versierten Menschen nicht zugemutet werden, den Unterschied zwischen
Kostenerstattung und Kosten-übernahme zu wissen und zu erkennen. Er habe
weisungsgemäß die Überweisung seines Onkologen in Frankfurt vorgelegt; im
Sekretariat des Prof. Dr. xxxx sei ihm erklärt worden, dass diese Überweisung nicht
angenommen werden könne, sondern dass die Patienten die Kosten der Behandlung
direkt mit ihrer Krankenkasse gem. der zugesandten Rechnung abrechneten. Der von
der Beklagten zitierte Vertrag sei nicht abgeschlossen worden; er habe lediglich durch
seine Unterschrift bestätigt, dass eine ambulante Behandlung stattgefunden habe; es
habe sich nur um einen Aufnahmeantrag gehandelt. Hauptsächlich gehe es hier um die
Frage, ob eine gesetzliche Krankenversicherung eine lebensnotwendige Behandlung
zahlen müsse. Nachdem der frühere Kläger am 27.01.2008 verstorben war, wurde das
Verfahren am 08.02.2008 bis zur Klärung der Erbfolge ausgesetzt. Das Verfahren wurde
dann von der Alleinerbin und Ehefrau-der heutigen Klägerin- aufgenommen. Diese hat
die Klageforderung mit 9.267,36 Euro beziffert (Behandlungen bei Prof. Dr. xxxx am
19.06., 08.08. und 19.09.2007 nebst zugehöriger Krankenhausapothekenrechnungen).
In der Nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Köln vom 31.10.2008 hat die
Klägerin ergänzend vorgetragen, Prof. Dr. Vogel habe den Tumor an der
Bauchspeicheldrüse ihres Ehemannes behandelt. Der Onkologe Dr. xxxx habe die
Behandlung bei Prof. Dr. xxxx als letzte Möglichkeit der Erlangung einer besseren
Lebensqualität dargestellt. Es sei eine Sonde in die Leiste zum Tumor eingeführt und
dann ein Medikament eingespritzt worden, so dass die Blutzufuhr abgebrochen worden
sei. Auf diese Weise habe verhindert werden sollen, dass der Tumor eine Blutzufuhr
erhalte und weiter wachse. Schon beim ersten Mal habe der Ehemann den
Überweisungsschein seines behandelnden Onkologen mitgebracht, der von der Praxis
des Prof. Dr. xxxx auch zunächst angenommen worden sei. Später sei dieser aber
zurückgeschickt worden. Vor Beginn der Behandlung bei Prof. Dr. xxxx habe Dr. xxxx
mit diesem telefoniert, dass der Ehemann gesetzlich krankenversichert gewesen sei.
Der Ehemann habe 8 Stunden in der Uniklinik bleiben müssen. Es habe sich aber um
eine ambulante Behandlung gehandelt. Nach der zweiten Behandlung habe ihr Prof. Dr.
xxxx gesagt, dass der Tumor schon um mindestens 40 % geschrumpft gewesen sei.
Dieser habe sehr unglücklich über einer Hauptschlagader gelegen. Prof. Dr. xxxx sei ein
sehr hektischer Mensch,der sich nicht die Zeit nehme, Patienten oder Angehörigen
etwas zu erklären. Er scheine sehr beschäftigt zu sein. Von anderen Patienten auf den
Zimmern der Universitätsklinik Frankfurt habe der Ehemann erfahren, dass mehrere
dieselbe Behandlung als vertragsärztliche Behandlung erhalten hätten. Auch beim
zweiten Mal (08.08.2007), als sie zur Behandlung mitgefahren sei, sei die Überweisung
bei Prof. Dr. xxxx vorgezeigt worden. Diese sei auch zunächst angenommen, jedoch
wenige Tage später zurückgeschickt worden. Daraufhin habe sie beim Sekretariat von
Prof. Dr. xxxx angerufen. Sie habe erklärt (auch nach Rücksprache mit Dr. xxxx), dass
die Leistung auch auf Überweisung erbracht werden könne. Die Sekretärin des Prof. Dr.
xxxx habe aber erklärt, dass gehe nicht und müsse mit der Krankenkasse geklärt
werden. Beim 3. Mal, (im September 2007) habe der Ehemann mit Prof. Dr. xxxx
persönlich über die Abrechnung der Leistungserbringung gesprochen. Dieser habe
ihrem Ehemann dann gesagt, er werde das mit der Krankenkasse regeln. Bei diesem
Gespräch habe sie selbst im Vorzimmer gesessen. Ihr Mann habe ihr aber dann davon
erzählt, als er nach der Behandlung wieder bei klarem Verstand gewesen sei. Die
Behandlung nehme die Patienten nämlich sehr mit. Nach der abgeschlossenen
Behandlung habe Prof. Dr. xxxx ihrem Mann eine Lasertherapie vorgeschlagen. Hier
seien 3 Sitzungen zu je 5000 Euro vorgeschlagen worden. Der Ehemann habe das
abgelehnt, und zwar nach Beratung mit dem behandelnden Onkologen Dr. xxxx, der
diese Maßnahme nicht für sinnvoll erachtet habe. Sie - die Eheleute - hätten sich von
Prof. Dr. xxxx nicht ordnungsgemäß aufgeklärt gefühlt. So sei z. B. nicht darüber beraten
worden, dass der Patient durch die Therapie in einen äußerst bedenklichen Zustand
gerate. Deshalb sei sie beim 1. Mal nicht mitgefahren. Der Ehemann habe sie dann
nach der ersten Behandlung von der Uniklinik Frankfurt aus angerufen und seinen
schlechten Zustand geschildert. Auf sein Anraten habe sie dann mit einem Pfleger aus
dem Krankenhaus gesprochen, ob der Ehemann nicht stationär aufgenommen werden
könne, bis es ihm wieder besser gehe. Der Pfleger habe erklärt, das könne nur Prof. Dr.
xxxx entscheiden. Als sie ihren Ehemann dann nach der Erstbehandlung am Bahnhof
abgeholt habe, habe sich dieser in einem jämmerlichen, unverantwortlichen Zustand
befunden. Beim zweiten Mal sei sie dann mitgefahren; die Eheleute hätten in Frankfurt
in einem Hotelzimmer gewohnt, damit sich der Ehemann zunächst einmal habe erholen
können. Um 6:00 h morgens habe der Ehemann starke Schmerzen gehabt, so dass sie
Prof. Dr. xxxx angerufen habe. Dieser habe erklärt, sie solle dem Ehemann
Novalgintropfen geben; da müsse er jetzt durch. Sie habe ihren Ehemann auch gefragt,
ob er bei Prof.Dr. xxxx etwas unterschrieben habe. Er habe nur erklärt, einen
Aufnahmeantrag unterschrieben zu haben. Über die Kosten, die auf ihn privat zukämen,
sei er nicht aufgeklärt worden. Die Eheleute hätten für die Behandlung bei Prof. Dr. xxxx
einen Kredit in Höhe von über 9.000 Euro in Anspruch genommen. Nach Erhalt der
Befundberichte des Prof. Dr. xxxx hat die Klägerin ausgeführt, sie sei erstaunt darüber,
dass dieser Arzt ausführe, dass die Erkrankung regelmäßig tödlich verlaufe; gegenüber
ihrem Ehemann habe er die Ansicht geäußert, dass eine Behandlung evtl. erfolgreich
sein könne. Wozu solle man sich auch therapieren lassen, wenn keine Aussicht
bestehe, dass eine Lebensverlängerung erzielt werden könne. Prof. Dr. xxxx habe
eindeutig gewusst, dass der Ehemann gesetzlich und nicht privat krankenversichert
gewesen sei; er habe ihm keine Privatrechnung ausstellen dürfen, zumal ihm die
Überweisung bereits ab der ersten Behandlung vorgelegen habe. Ihr Ehemann habe
auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Behandlung nach der von Prof. Dr.
xxxx angewandten Methode nur möglich sei, wenn die Beklagte die Kosten übernehme.
Allerdings müsse sie einräumen, dass sie nicht wisse, was der verstorbene Ehemann
mit Prof. Dr. xxxx besprochen habe, wenn sie nicht dabei gewesen sei. Sie sei sich
allerdings sicher, dass der Ehemann in jedem Fall mit ihr darüber gesprochen hätte,
falls Prof. Dr. xxxx gesagt habe, dass die Behandlung privat bezahlt werden müsse.
Denn das habe sie indirekt mitbetroffen, da bei einer Kreditaufnahme beide Ehepartner
unterschreiben müssten. Soweit Prof. Dr. xxxx in seinem Bericht erwähnt habe, dass es
sich um eine Übernahme der Kosten durch die Beklagte bemüht habe, sei dies nicht
notwendig gewesen, da der verstorbene Ehemann ja eine Überweisung von seinem
behandelnden Arzt gehabt habe. Wenn Prof. Dr. xxxx die Befürchtung gehabt habe,
dass die Beklagte nicht alle Punkte seiner Rechnung übernehme, habe er das vorher
sagen müssen und nicht das Risiko eines evtl. sehr hohen Eigenanteils ungefragt auf
den Patienten abwälzen dürfen. In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2010 sind
der Klägerin die von ihrem Ehemann unterschriebenen Honorarvereinbarungen
vorgelegt worden. Sie hat hierzu erklärt, diese Formulare hätten an der Aufnahme
ausgelegen. Der Ehemann müsse dieses Formular wohl bei der Aufnahme
unterschrieben haben. Es habe aber auch keine Beratung mit dem Arzt stattgefunden.
Vielmehr seien diese Formulare so zur Unterschrift einfach bei der Aufnahme vorgelegt
worden.
Die Klägerin beantragt,
4
den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 08.11.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 9.267,36 Euro zu
erstatten.
5
Die Beklagte beantragt,
6
die Klage abzuweisen.
7
Diese trägt im wesentlichen vor, die Beklagte habe eine Zusage lediglich für eine
Kassenleistung erteilt. Es sei aber ein privater Behandlungsvertrag abgeschlossen
worden. Ggfls. sei dieser nicht rechtswirksam. Dann aber könne die Klägerin
zivilgerichtlich gegen Prof. Dr. xxxx wegen fehlerhafter Beratung vorgehen. Im übrigen
seien die Angaben des Prof. Dr. xxxx zur erbrachten Behandlungsmethode
widersprüchlich. Die transarterielle CE sei zu Lasten der Beklagten abrechnungsfähig
gewesen.
8
Das Gericht hat einen Befundbericht und ergänzende Auskünfte vom Direktor des
Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie der Universitätsklinik
Frankfurt am Main Prof. Dr. xxxx sowie ergänzende Auskünfte und einen Befundbericht
von dem behandelnden Onkologen Dr. xxxx eingeholt. Trotz mehrfacher Nachfrage des
Gerichts hat Prof. Dr. xxxx offen gelassen, welche Therapie genau ( CE ? Chemo-
perfusion?) im Falle des verstorbenen Ehemannes angewendet worden ist. Er hat
jedoch erklärt, dass für die Behandlung von Lymphknotenmetastasen eines
neuroendokrinen Karzinoms des Pankreas keine Ermächtigung vorliege. Die
durchgeführte lokale Chemotherapie werde als ambulante Leistung durchgeführt, um
der Gefahr einer Krankenhausinfektion sowie einer weiteren Hospitalisierung des
Patienten vorzubeugen. Zu den Vorwürfen der Klägerin hat Prof. Dr. xxxx ausgeführt, die
Aufklärung sei von ihm selbst wie auch von seinen Mitarbeitern sehr gründlich
durchgeführt worden. Der Ehemann sei persönlich von ihm darauf hingewiesen worden,
dass er gemeinsam mit Dr. xxxx alles tun werde, um bei der Krankenkasse eine
Kostenübernahme (zumindest partiell) zu erreichen. Wörtlich wurde ausgeführt: "Wir
hatten zwar die Lasertherapie vorgeschlagen, der Patient sowie die Ehefrau wurden
darauf hingewiesen, dass für die regionale Behandlung des Pankreaskarzinoms derzeit
am Universitätsklinikum Frankfurt keine Kassenzulassung besteht". Vor jeder
Therapiesitzung sei der Patient ausführlich aufgeklärt und auf die Chancen und Risiken
9
hingewiesen worden. Der behandelnde Onkologe Dr. xxxx hat in seinem Befundbericht
angegeben, nach den Berichten des Prof.Dr. xxxx seien bei dem Ehemann am 19.06.,
08.08. und 09.09.2007 jeweils transarterielle CE durchgeführt worden. Im Mai 2007
habe sich ein erneuter Prozess der metastasierenden Tumorerkrankung mit Zunahme
der Leber-metastasierung und schmerzhafter Größenzunahme der
Pankreasraumforderung gezeigt. Wegen der rasch zunehmenden Tumorerkrankung
sowie angesichts der Vortherapien und fehlenden etablierten Therapiemöglichkeiten sei
die in Frankfurt durchgeführte CE die letzte medizinisch sinnvolle und verfügbare
Therapieoption gewesen. Probleme der Kostenübernahme habe er mit Prof. Dr. xxxx
nicht erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, insbesondere den umfangreichen Vortrag der Klägerin sowie die
eingeholten Befundberichte und den Inhalt der den verstorbenen Ehemann der Klägerin
betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
10
Entscheidungsgründe:
11
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet,
denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten jedenfalls in der Fassung vom
03.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2007 entsprechen im
Ergebnis der Sach- und Rechtslage und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht. Nach dieser
Vorschrift sind dem Versicherten Kosten einer selbstbeschafften Leistung in der
entstandenen Höhe zu erstatten, wenn die Leistung unaufschiebbar war und die
Krankenkasse sie nicht rechtzeitig erbringen konnte oder wenn die Krankenkasse die
Leistung zu Unrecht abgelehnt hatte. Die Erstattung von Kosten setzt sowohl begrifflich
als auch nach dem Wortlaut und Zweck der Norm voraus, dass dem Versicherten
Kosten entstanden sind. Da der Anspruch nicht von einer tatsächlich geleisteten
Zahlung abhängen kann, reicht es jedoch aus, wenn der Versicherte einer berechtigten
Honorarforderung des Leistungserbringers ausgesetzt ist. Insoweit umfasst § 13 Abs. 3
SGB V auch einen Freistellungsanspruch (vgl. Urteil des BSG vom 28.03.2000 - B 1 KR
11/98 R). Wirksame privatärztliche Behandlungsverträge sind zwischen dem Ehemann
der Klägerin und Prof. Dr. xxxx nicht abgeschlossen worden. Der Ehemann der Klägerin
hat deshalb zu Unrecht Zahlungen an Prof. Dr. xxxx geleistet, welche von der Klägerin
von Letzterem zurückgefordert werden können, ggfls. mit Hilfe der Zivilgerichte. Das
Gericht hält die Angaben der Klägerin zum Zustandekommen der "Privatärztlichen
Vereinbarungen" mit Prof. Dr. xxxx und zu der gerügten fehlenden Aufklärung über
Chancen, Risiken und Kosten der streitgegenständlichen Behandlung und
insbesondere bzgl. der Tatsache, dass der Ehemann die gesamten Behandlungskosten
-sowie in welcher Höhe genau -ggfls. alleine tragen muss, für glaubhaft. Der Vorwurf
einer unzureichenden Aufklärung durch Prof. Dr. xxxx und seine Mitarbeiter zieht sich
wie ein roter Faden durch zahlreiche sozialgerichtliche Urteile, vgl. z. B. Urteil des BSG
vom 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R, vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - sowie Urteil des
Sozialgerichts für das Saarland vom 12.01.2009-S 23 KR 139/07- und Urteil des SG
Köln vom 19.02.2010- S 26 KR 119/06-) ... Dass der Ehemann der Klägerin Prof. Dr.
xxxx mit Überweisung des Onkologen Dr. Fronhoffs und seiner
Krankenversicherungskarte aufgesucht hat, wird von Prof. Dr. xxxx nicht bestritten,
welchem der diesbezügliche Vortrag der Klägerin durch das Gericht vorgelegt worden
ist. Der Ehemann hat Prof. Dr. xxxx in seiner Eigenschaft als ermächtigter
Krankenhausarzt, welcher als solcher an der vertragsärztlichen Versorgung wie ein
12
Vertragsarzt mit den gleichen Rechten und Pflichten teilnimmt, aufgesucht und sich
hierbei als Kassenpatient ausgewiesen. Zur "Ermöglichung der Behandlung bei Prof.
Dr. xxxx" ist ihm dann die privatärztliche Honorarvereinbarung vorgelegt worden, wobei
der Ehemann davon ausgegangen ist, lediglich ein Aufnahmeformular unterschrieben
zu haben. Eine Aufklärung durch Prof. Dr. xxxx oder das Krankenhauspersonal erfolgte
insoweit nicht. Auch die vertragsärztliche Überweisung wurde zunächst angenommen
und erst mehrere Tage später zurückgeschickt. Bereits den zitierten
Honorarvereinbarungen ist nicht zu entnehmen, dass der Ehemann der Klägerin
umfassend aufgeklärt worden ist. Entsprechendes hat er auch nicht unterschrieben. Vor
Beginn der Behandlung muss jedoch ein Versicherter nicht nur genau über die
Behandlungsmethoden und die damit verbundenen Risiken, sondern auch darüber
informiert werden, ob die durchgeführte Behandlung zu den Sachleistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung gehört oder nicht. Außerdem hätte auf die zur
Verfügung stehenden alternativen Behandlungs-methoden und die Möglichkeit der
Erbringung im stationären Rahmen auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung
hingewiesen werden müssen. Ferner muss auch über die Höhe der evtl. vom Patienten
selbst zu tragenden Kosten aufgeklärt werden. Bei einem Behandlungsverfahren, das-
wie die CE- auch regelmäßig im stationären Bereich durchgeführt wird, ist schon im
Rahmen der medizinisch erforderlichen Aufklärung zu erwarten, dass der Behandler auf
die Alternative der stationären Behandlung und die Vorteile hinweist. Angesichts der
Schilderungen der Klägerin im Erörterungstermin vom 31.10.2008 hätte sich hier nach
Auffassung der Kammer eine stationäre Behandlung zum Zwecke der CE im Falle des
verstorbenen Ehemannes angeboten. Warum ein vom Patienten selbst ausgewähltes,
gänzlich außerhalb der ärztlichen Kontrolle befindliches Hotelzimmer hygienischer und
besser zur Gesundung des Patienten geeignet sein soll als ein Krankenhausbett,
erschliesst sich der Kammer nicht. Letztendlich müssen für die ärztliche Entscheidung,
ein Behandlungsverfahren ambulant oder stationär durchzuführen, vor allem
Risikoabwägungen ausschlaggebend sein, die zur erforderlichen Aufklärung des
Patienten gehören. Zudem ist im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht der
behandelnde Arzt verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die von ihm ambulant
angebotene Behandlungsmethode von der Krankenkasse möglicherweise nicht
übernommen wird, während sie die Kosten bei stationärer Behandlung tragen würde (
wie hier bei der CE). Schon mangels Erfüllung dieser Aufklärungspflichten sind keine
wirksamen privatärztlichen Behandlungsverträge zwischen dem Ehemann und Prof. Dr.
xxxx zustande gekommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechte und
Pflichten aus der Ermächtigung nur für den dort genannten Prof. Dr. xxxx gelten, der die
aufgelisteten Leistungen gegenüber den Kassenpatienten persönlich erbringen muß
und sich nicht von anderen Ärzten vertreten lassen darf. Denn die Ermächtigung ist ihm
aufgrund seiner besonderen Sachkunde höchstpersönlich erteilt worden. Hiervon weicht
die "privatärztliche Verein-barung" zulasten des Ehemannes der Klägerin ab, welche
auch eine Vertretung des Prof. Dr. xxxx durch andere Krankenhausärzte gestattet und
den Ehemann zudem auch noch mit privatärztlichen Kosten belasten soll. Im übrigen
sind gem. § 32 SGB I privatrechtrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des
Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des SGB abweichen, nichtig. Zu diesen
Vorschriften gehören auch die Regelungen über das Sachleistungsprinzip, also über die
Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenversicherungen gegenüber den
Versicherten zu erbringen sind. Solche Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung haben die Leistungserbringer, hier also der ermächtigte Chefarzt
Prof. Dr. xxxx, dem Versicherten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und diese dann
über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen. Abgesehen von dem Ausnahmefall
der Nichtvorlage einer Krankenversicherungskarte, welcher hier nicht vorlag, darf ein an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt eine gesonderte Vergütung
gegenüber dem Versicherten nur dann fordern, soweit der Versicherte vor Beginn der
Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dieses
dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt oder wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der
vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten
eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde. (§
18 Abs. 8 Ziffer 2 und 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte). Keine dieser Alternativen lag im
Falle des verstorbenen Ehemannes der Klägerin vor: Insbesondere ging die Initiative,
Privatpatient zu werden, nicht von ihm aus. Vielmehr wurde der Ehemann von den
Mitarbeitern des Prof. Dr. xxxx (oder ihm selbst) zur privatärztlichen
Honorarvereinbarung gedrängt. Im übrigen sind die streitgegenständlichen Leistungen
auch von der im Jahre 2007 gültigen Ermächtigung des Prof. Dr. xxxx gedeckt gewesen
und hätten von diesem über die Krankenversicherungskarte des Ehemannes gegenüber
der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden können. Denn dadurch war es
Prof. Dr. xxxx erlaubt, u. a. die CE-Behandlung und dazugehörige CT- und MRT-
Untersuchungen des Thorax, Oberbauches und Abdomens bei Patienten mit
nachgewiesenen Lebermetastasen und thoraklen raumfordernden Prozessen (beide
Alternativen lagen beim Ehemann der Klägerin vor) als vertragsärztliche Leistungen zu
erbringen. Dies ergibt sich aus den Aussagen des behandelnden Onkologen Dr. xxxx
gegenüber der Beklagten sowie aus dem im Vorverfahren beigezogenen MDK-
Gutachten. Wie aus den Rechnungen des Prof. Dr. xxxx zu ersehen ist , wurde beim
Ehemann die Embolisation einer oder mehrerer Arterien durchgeführt, kombiniert u. a.
mit einer CT im Abdominalbereich.
In der Vergangenheit hat das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, dass
grundsätzlich ein Freistellungs- und Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 , Fall 1
und 2 SGB V bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistungserbringer versucht,
Unsicherheiten über den eigenen Zulassungsstatus durch eine Honorarvereinbarung
auf den Versicherten abzuwälzen (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.2007 - B 1 KR 9/05 R -
sowie vom 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R). Kostenerstattung kann in diesen Fällen schon
deshalb nicht verlangt werden, weil eine Honorarforderung des Leistungserbringers
(hier: Prof. Dr. xxxx) nicht entsteht und getroffene Entgeltvereinbarungen vielmehr
regelmäßig nichtig sind. Denn eine Vertragsgestaltung ,die die Unsicherheit des
Leistungserbringers hinsichtlich seines Rechtsstatus dem Versicherten anlasten will,
der eine Kassenleistung außerhalb des Kostenerstattungsverfahrens nach § 13 SGB V
beansprucht, ist als Abweichung vom Prinzip kostenfreier Dienst- und Sach- (Natural-
)Leistung regelmäßig gem. § 32 SGB I nichtig. Dem Zweck und der gesetzlichen
Ausgestaltung des Naturalleistungsprinzips, Versicherten grundsätzlich kostenfrei die
zu beanspruchenden Leistungen zu verschaffen, widerspräche es, wenn zum Nachteil
des Versicherten hiervon abweichende Honorarvereinbarungen getroffen werden
dürften. Die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung erfasst regelmäßig nicht den Rest des
Behandlungsvertrag. Anstelle von Honoraransprüchen kommen in solchen Situationen
nach der Rechtsprechung des BSG auch keine gesetzlichen Ansprüche - insbesondere
auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter
Bereicherung nach dem BGB- gegen den Versicherten in Betracht. Denn dies würde
ebenfalls die gesetzliche Regelung des Naturalleistungsprinzips unterlaufen. Im
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung hätte Prof. Dr. xxxx dem verstorbenen
Ehemann der Klägerin auch die notwendigen Arzneimittel vertragsärztlich verordnen
müssen. Privater Rechnungen der Krankenhausapotheke, gerichtet an den Ehemann
direkt, hätte es nicht bedurft. Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.
Vielmehr bleibt es der Klägerin unbenommen, die streitgegenständlichen Kosten von
13
Prof. Dr. xxxx zurückzufordern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
14