Urteil des SozG Köln vom 20.01.2009

SozG Köln: vollmacht, widerspruchsverfahren, bevollmächtigung, umschulung, erlass, untätigkeitsklage, mangel, obg, gerichtsakte, unverzüglich

Sozialgericht Köln, S 6 AS 121/08
Datum:
20.01.2009
Gericht:
Sozialgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
S 6 AS 121/08
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer Umschulung
zum Autolackierer.
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Der Kläger bezieht Arbeitslosengeld II von der Beklagten. Nachdem ihm die Beklagte
bereits einen Lehrgang zum Erwerb eines LKW-Führerscheins finanziert hatte,
beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen ohne Vorlage einer
Vollmachtsurkunde mit Schreiben vom 09.08.2007 die Bewilligung einer Umschulung
zum Autolackierer. Der Prozessbevollmächtigte erhob insoweit am 13.12.2007 ohne
Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Köln
(Az.: S 14 AS 137/07). Eine schriftliche Prozessvollmacht reichte der
Prozessbevollmächtigte auch auf Anforderung des Gerichts nicht ein. In einem Telefonat
mit der Arbeitsvermittlerin Frau C. vom 16.01.2008 teilte der Kläger u.a. mit, dass er
seinen Anwalt bereits letzte Woche gebeten habe, keine Klage einzureichen. Seine
Frau habe am 14.01.2008 nochmals mit der Sekretärin des Anwalts telefoniert und
daran erinnert. Diesen Sachverhalt teilte der Kläger der Beklagten am gleichen Tage
noch einmal per E-Mail mit. Am 18.01.2008 unterschrieb er eine Erklärung, in der er
bestätigte, dass er die Klage bezüglich der Bewilligung einer Ausbildung zum
Autolackierer zurück nehme und auf die Erteilung eines Bescheids verzichte. Das
Sozialgericht sah die Klage deshalb als erledigt an.
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Im Rahmen eines Beratungsgesprächs vom 20.02.2008 beantragte der Kläger erneut
die Bewilligung einer Ausbildung zum Autolackierer. Mit einem an den Kläger
persönlich adressierten Bescheid vom 13.03.2008 lehnte die Beklagte diesen Antrag
ab.
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Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 28.03.2008
eingegangenem Schreiben vom gleichen Tage in dessen Namen Widerspruch ein. Eine
schriftliche Vollmacht war dem Schreiben nicht beigefügt. Mit Schreiben vom
5
24.04.2008 bestätigte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten gegenüber den
Eingang des Widerspruchs. Mit Schreiben vom 25.04.2008 bat die Beklagte den
Prozessbevollmächtigten um Vorlage einer Vollmacht für das Widerspruchsverfahren
und wies ihn darauf hin, dass sie, sofern die Vollmacht nicht bis zum 05.05.2008
vorliege, den Widerspruch als unzulässig zurückweisen müsse. Der
Prozessbevollmächtigte reagierte hierauf nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2008, der dem Prozessbevollmächtigten am
09.05.2008 durch Empfangsbekenntnis bekannt gegeben wurde, verwarf die Beklagte
den Widerspruch als unzulässig. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
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Der Prozessbevollmächtigte hat im Namen des Klägers am 09.06.2008 Klage erhoben
und am 25.06.2008 eine undatierte vom Kläger unterzeichnete Vollmachtsurkunde
vorgelegt. Er meint, die Beklagte könne mit dem Einwand, er habe die ihm für das
Widerspruchsverfahren erteilte Vollmacht nicht durch eine entsprechende Urkunde
belegt, nicht gehört werden. Das Fehlen der Vollmachtsurkunde sei unverzüglich zu
rügen. Die Beklagte habe dies jedoch mit ihrem ersten Schreiben vom 24.04.2008 nicht
getan.
7
Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.03.2008 und des
Widerspruchsbescheids vom 08.05.2008 zu verurteilen, dem Kläger eine Umschulung
zum Autolackierer zu bewilligen.
9
die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug.
12
Das Gericht hat beim Kläger nachgefragt, ob für das Widerspruchsverfahren eine
schriftliche Vollmacht erteilt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte hat daraufhin
mitgeteilt, dass die für das Widerspruchsverfahren erteilte Vollmacht bereits am
25.06.2008 übermittelt worden sei. Auf die weitere Nachfrage des Gerichts, wann die
Vollmachtsurkunde unterzeichnet worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte mit
Schriftsatz vom 10.10.2008 mitgeteilt, dass sich leider nicht mehr zweifelsfrei feststellen
lasse, wann der Kläger die Volmachtsurkunde unterschrieben habe. Übersandt worden
sei ihm das Formular zur Unterschrift am 28.03.2008. Danach hätten auf jeden Fall am
29.04.2008 und am 16.05.2008 Besprechungstermine stattgefunden.
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Mit Beschluss vom 23.10.2008 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels
Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses
wird Bezug genommen. Rechtsmittel hat der Kläger hiergegen nicht eingelegt.
14
Mit Richterbrief vom 16.12.2008, der dem Prozessbevollmächtigten mit
Empfangsbekenntnis vom 17.12.2008 bekannt gegeben worden ist, hat das Gericht die
Beteilgten darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Enstcheidung durch Gerichtsbescheid
beabsichtigt ist, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten
haben sich hierauf nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und
die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die darin befindlichen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht durfte nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1
SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Streitsache weder in rechtlicher noch
in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt
geklärt ist.
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Die Klage ist unzulässig, weil das gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGG
erforderliche Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt und der ablehnende
Bescheid vom 13.03.2008 im Sinne von § 77 SGG bindend geworden ist. Der
Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar gegen den Bescheid vom 13.03.2008
durch einen am 28.03.2008 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz innerhalb der
Frist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch eingelegt, dieser Widerspruch war
jedoch nicht wirksam, weil der Prozessbevollmächtigte seine Bevollmächtigung bis zum
Erlass des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2008 nicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3
SGB X, der gemäß § 62 2. Halbsatz SGB X mangels einschlägiger Regelung im SGG
auch für das Widerspruchsverfahren gilt (vgl. Leitherer, in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 83 Rn. 3 a.E.; Krasney, in: Kasseler
Kommentar zum sozialversicherungsrecht, § 62 SGB X Rn. 30), schriftlich
nachgewiesen hat.
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Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens
durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der nach Satz 3 der Vorschrift seine
Bevollmächtigung auf Verlangen schriftlich nachzuweisen hat. Unterbleibt der
schriftliche Nachweis trotz Aufforderung, bleiben die Frage der wirksamen
Bevollmächtigung offen und die ohne Vollmachtsnachweis vorgenommenen
Verfahrenshandlungen schwebend unwirksam. Dieser Zustand wird im
Widerspruchsverfahren durch die Zurückweisung des ohne Nachweis der
Bevollmächtigung eingelegten Widerspruchs als unzulässig beendet; der Widerspruch
wird endgültig unwirksam (so VG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2004, Az.: 13 K 4117/01;
VG Augsburg, Urteil vom 08.10.2002, Az.: Au 3 K 02.777, jeweils veröffentlicht bei juris).
Dies entspricht der Rechtslage im gerichtlichen Klage- und Rechtsmittelverfahren: Wird
die erforderliche schriftliche Prozessvollmacht (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG) trotz
entsprechender Aufforderung unter Fristsetzung nicht bei Gericht eingereicht, kann und
muss die Klage bzw. die Berufung durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen bzw.
zurückgewiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2000, Az.: B 6 KA 29/00 R, SozR 3-
1500 § 73 Nr 9; vgl. auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes,
Beschluss vom 17.04.1984, Az.: GmS-OBG 2/83, SozR 1500 § 73 Nr 4).
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Die Beklagte hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom
25.04.2008 zur Vorlage seiner Vollmacht für das Widerspruchsverfahren bis zum
05.05.2008 aufgefordert. Diese Aufforderung war gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X
zulässig. Ob die Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X den schriftlichen Nachweis
einer Vollmacht verlangt, steht in ihrem Ermessen. Ihr Ermessen hat die Beklagte
rechtmäßig ausgeübt, denn es bestanden Zweifel an der Vertretungsbefugnis des
Prozessbevollmächtigten (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 20.02.2003, Az.: Au 3 K
21
02.1622, veröffentlicht bei juris). Dem steht nicht entgegen, dass der
Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt ist. Insoweit kann dahinstehen, ob bei
Rechtsanwälten als Organen der Rechtspflege eine ordnungsgemäße
Vertretungsmacht im Regelfall anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1985,
Az.: 9 C 105/84, BVerwGE 71, 20; abweichend BSG, Urteil vom 13.12.2000, Az.: B 6 KA
29/00 R Rn. 26, SozR 3-1500 § 73 Nr 9). In jedem Fall hatte die Beklagte hinreichende
Anhaltspunkte, an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zu zweifeln. So hatte der
Prozessbevollmächtigte zuvor im Namen des Klägers unter dem Aktenzeichen S 14 AS
137/07 Untätigkeitsklage erhoben mit der Begründung, die Beklagte habe einen Antrag
des Klägers auf Bewilligung einer Umschulung zum Autolackierer vom 09.08.2007 nicht
beschieden. Der Kläger selbst gab jedoch gegenüber der Beklagte sowohl telefonisch
als auch per E-Mail an, er habe seinen Anwalt darum gebeten, die Klage nicht
einzureichen. Die Untätigkeitsklage nahm er sodann am 18.01.2008 durch eine von ihm
selbst unterschriebene Erklärung zurück. Angesichts dieser Geschehnisse drängte sich
aus Sicht der Beklagten auf, dass der Prozessbevollmächtigte die Untätigkeitsklage
eigenmächtig ohne hinreichende Beauftragung durch den Kläger erhoben hat. Von
daher bestand angesichts des Widerspruchs des Prozessbevollmächtigten gegen den
Bescheid vom 13.03.2008, mit dem ein erneuter Antrag des Klägers auf Gewährung
einer Umschulung zum Autolackierer abgelehnt worden war, aus Sicht der Beklagte
durchaus nachvollziehbar Anlass, einen schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung
zu verlangen.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte ihr Recht,
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu
verlangen, nicht dadurch verwirkt, dass sie erst ca. 4 Wochen nach Eingang des
Widerspruchs die Vorlage einer Vollmacht gefordert hat und sogar zunächst mit
Schreiben vom 24.04.2008 lediglich den Eingang des Widerspruchs bestätigt hat, ohne
den schriftlichen Nachweis einer Vollmacht zu fordern. Die Auffassung des
Prozessbevollmächtigten, das Fehlen einer Vollmachtsurkunde sei unverzüglich zu
fordern, findet im Gesetz keine Stütze. Es ist keine Rechtsnorm ersichtlich, die es
gebietet, von dem Recht aus § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X unverzüglich, d.h. ohne
schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB), Gebrauch zu machen
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Die zur Vorlage der Vollmacht gesetzte Frist war nicht unangemessen kurz. Es wäre
dem Prozessbevollmächtigten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres
möglich gewesen, bis zum 05.05.2008 eine Vollmachtsurkunde von dem Kläger
unterschreiben zu lassen und die unterschriebene Vollmacht bei der Beklagten
einzureichen, zumal der Kläger nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten im
Klageverfahren am 29.04.2008 und damit unter Berücksichtigung der
Regelzugangsvermutung entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nach Erhalt des
Schreibens vom 25.04.2008 zur Besprechung bei dem Prozessbevollmächtigten
anwesend war. Eine längere Frist war grundsätzlich nicht geboten, da die Beklagte die
Frist des § 88 Abs. 2 SGG einzuhalten hatte und im Falle der fristgerechten Vorlage der
Vollmachtsurkunde möglicherweise weitere Ermittlungen in der Sache, insbesondere,
wie vom Prozessbevollmächtigen in der Widerspruchsschrift angeregt, in medizinischer
Hinsicht, notwendig gewesen wären. Der Prozessbevollmächtigte hat schließlich auch
keine Fristverlängerung beantragt.
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Da der Prozessbevollmächtigte bis zum Erlass der Widerspruchsbescheids vom
08.05.2008 bzw. bis zu seiner Bekantgabe am 09.05.2008 (vgl. das
Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten von diesem Tage) keine schriftliche
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Vollmacht bei der Beklagten eingereicht hat, hat die Beklagte den Widerspruch zu Recht
als unzulässig verworfen.
Der Mangel der fehlenden schriftlichen Vollmacht für das Widerspruchsverfahren und
damit die Unwirksamkeit des Widerspruchs ist auch nicht durch Vorlage der vom Kläger
unterschriebenen, undatierten Vollmacht im Klageverfahren, die nach dem Vortrag des
Prozessbevollmächtigten auch für das Widerspruchsverfahren erteilt worden sein soll,
behoben worden. Insoweit kann dahinstehen, ob die zur Gerichtsakte gereichte
Vollmacht überhaupt die Einlegung des Widerspruchs umfasst. Es braucht auch nicht
entschieden zu werden, ob der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
vertretenen Auffassung zu folgen ist, wonach der Mangel der fehlenden
Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren auch nicht durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht im Klageverfahren, die auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des
Widerspruchsverfahrens rückdatiert ist, geheilt werden kann (so VG Düsseldorf, Urteil
vom 13.08.2004, Az.: 13 K 4117/01; VG Augsburg, Urteil vom 08.10.2002, Az.: Au 3 K
02.777, jeweils veröffentlich bei juris), oder ob ebenso wie im gerichtlichen
Rechtsmittelverfahren der Widerspruch rückwirkend wirksam und zulässig wird, wenn
die schriftlich erteilte Vollmacht bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids
ausgestellt worden war und im Klageverfahren lediglich nachgereicht wird (so VG
Oldenburg, Urteil vom 14.09.2006, Az.: 2 A 5247/02, veröffentlicht bei juris; vgl. auch
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom
17.04.1984, Az.: GmS-OBG 2/83, Rn. 14, SozR 1500 § 73 Nr 4). Es ist vielmehr unter
Berücksichtigung der Verteilung der materiellen Beweislast (Feststellungslast) davon
auszugehen, dass die zur Gerichtsakte gereichte Vollmachtsurkunde erst nach Erlass
und Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom Kläger unterzeichnet wurde. Dass
eine schriftliche Vollmacht, die erst nach Zurückweisung eines Rechtsbehelfs als
unzulässig ausgestellt wurde, den Mangel der Vollmacht nicht mehr beheben kann, ist
höchstrichterlich geklärt (so für das gerichtliche Rechtsmittelverfahren Gemeinsamer
Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17.04.1984, Az.: GmS-
OBG 2/83, Rn. 15 ff., SozR 1500 § 73 Nr 4).
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Der Prozessbevollmächtigte hat auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt, dass es sich
leider nicht mehr zweifelsfrei feststellen lasse, wann der Kläger die Vollmachtsurkunde
unterschrieben habe. Übersandt worden sei ihm das Formular zur Unterschrift mit
Schreiben vom 28.03.2008, danach hätten Besprechungstermine in dieser Sache auf
jeden Fall am 29.04.2008 und am 16.05.2008 stattgefunden. Nach diesem Vortrag ist es
durchaus möglich, dass die Vollmachtsurkunde erst am 16.05.2008 und damit nach
Erlass des Widerspruchsbescheids unterzeichnet wurde. Es ist sogar nicht
ausgeschlossen, dass die Unterzeichnung noch später erfolgte, da das Original der
Vollmacht erst am 25.06.2008 bei Gericht eingegangen ist. Weitere
Aufklärungsmaßnahmen von Amts wegen kommen nicht in Betracht. Wenn weder der
Kläger selbst noch sein Prozessbevollmächtigter Angaben dazu machen können, wann
der Kläger die Vollmachtsurkunde unterschrieben hat, sind gerichtliche
Ermittlungsbemühungen, die ohnehin den Charakter von Ausforschungsmaßnahmen
hätten, entbehrlich.
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Die Unaufklärbarkeit des Datums der Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde geht zu
Lasten des Klägers, denn dieser möchte aus der zur Gerichtsakte gereichten
Vollmachtsurkunde ein Recht herleiten, nämlich dass der Mangel der fehlenden
Vollmacht im Widerspruchsverfahren geheilt und die Klage als zulässig behandelt wird.
Dass das Unterzeichnungsdatum nicht aufgeklärt werden kann, wurzelt auch in seiner
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Sphäre, denn er hätte es in der Hand gehabt, eine für ihn günstigere Gestaltung des
Sachverhalts zu bewirken, wenn er anlässlich der Unterzeichnung der
Vollmachtsurkunde ein Datum auf die Vollmachtsurkunde gesetzt hätte.
Der Widerspruch bleibt deshalb endgültig unwirksam und die Klage unzulässig. Es
braucht daher nicht entschieden zu werden, ob die Klage darüber hinaus auch
unbegründet ist, weil die vom Kläger angestrebte Tätigkeit eines Autolackierers in
Anbetracht der von ihm geltend gemachten und zum Teil auch vom ärztlichen Dienst der
Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach am 02.11.2006 festgestellten
Leistungseinschränkungen gesundheitlich nicht geeignet ist, da bei der Tätigkeit eines
Autolackierers häufiges Bücken und Zwangshaltungen nicht auszuschließen sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 183, 193 SGG.
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