Urteil des SozG Köln vom 14.03.2008
SozG Köln: stationäre behandlung, ambulante behandlung, krankenkasse, treu und glauben, ärztliche behandlung, versorgung, sachleistung, operation, privatklinik, wirtschaftlichkeit
Sozialgericht Köln, S 26 KR 829/04
Datum:
14.03.2008
Gericht:
Sozialgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 26 KR 829/04
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von restlichen privatärztlichen Kosten für
solche Behandlungen zwischen dem 03.04.2003 und 14.11.2003, die dem Kläger vor
bzw. aufgrund seiner Prostatakrebserkrankung entstanden sind (streitiger Rest: ca.
6.700,- EUR). Der im Jahre 1944 geborene Kläger ist Steuerberater und bei der
Beklagten freiwillig krankenversichert. Im Jahr 2003/2004 hatte er nicht die
Kostenerstattung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der damals geltenden
Fassung gewählt. Nach seinen eigenen Angaben teilte ihm im Juni 2003 der Urologe
Dr. (Vertragsarzt) die gesicherte Diagnose Prostatakrebs mit. Aufgrund einer
telefonischen Anfrage von Seiten des Klägers erteilte die Beklagte ihm mit Schreiben
vom 21.07.2003 folgende Auskunft: Die Beklagte sehe sich außerstande, seiner Anfrage
zur Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung in der H. und P. Klinik in Köln zu
entsprechen. Der Leistungsanspruch der Versicherten sei in § 108 SGB V geregelt.
Danach dürften die Krankenkassen eine Krankenhausbehandlung nur durch
zugelassene Krankenhäuser erbringen. Dazu zählten u.a. Hochschulkliniken und
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen abgeschlossen
hätten. Krankenhäuser, die nicht bedarfsgerecht seien, belasteten das Budget der
Krankenkassen in erheblichem Umfang und unterliefen gleichzeitig das Bestreben nach
Einsparungen im Krankenhausbereich. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die
Krankenkassen bei einer stationären Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus
einen vertraglich vereinbarten Pflegesatz zu zahlen hätten. Wenn nun Versicherte diese
zugelassenen Krankenhäuser nicht in Anspruch nähmen und sich für eine
Nichtvertragsklinik entscheiden würden, so ergebe sich dadurch zwangsweise eine
Minderbelegung der zugelassenen Krankenhäuser. Der hierdurch entstehende
Einnahmeausfall des Vertragskrankenhauses müsse von den Krankenkassen bei der
Berechnung des neuen Pflegesatzes teilweise wieder ausgeglichen werden. Die durch
die Inanspruchnahme des Nichtvertragskrankenhauses entstehenden Kosten müssten
die Krankenkassen neben dem für Vertragskrankenhäuser bestehenden Budget durch
zusätzliche Finanzmittel decken. Durch die zugelassenen Krankenhäuser sei eine (von
2
der gesetzlich vorgeschriebenen Eigenbeteiligung abgesehen) kostenfreie Behandlung
gewährleistet. Dies gelte auch für schwere Krankheitsfälle. Bei der H. und P.-Klinik aus
Köln handele es sich jedoch nicht um ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des §
108 SGB V. Die bedarfsgerechte, wirtschaftlich und qualitativ leistungsfähige
Krankenhausbehandlung sei durch die zugelassenen Krankenhäuser sichergestellt. Die
Kosten für die Behandlung in der Privatklinik könne die Beklagte weder übernehmen
noch sich an den Kosten beteiligen. Folgende zugelassene Krankenhäuser in
Wohnortnähe des Klägers könnten eine Behandlung der Erkrankung durchführen: -
Krankenhaus, krankenhaus, Städtisches Krankenhaus, krankenhaus (in dem Schreiben
hat die Beklagte ebenfalls die Adressen dieser Kölner Krankenhäuser aufgelistet).
Ferner führte die Beklagte aus, dass es sich lediglich um eine beispielhafte Auflistung
ohne Anspruch auf Vollständigkeit und jegliche qualitative Bewertung handele.
Lediglich Leistungen, die über die Versichertenkarte abgerechnet werden könnten,
fielen in das Leistungsspektrum der Kasse. Mit Schreiben vom 05.08.2003 beantragte
der Kläger die Übernahme der Kosten, welche in einem Behandlungsplan der
Praxisgemeinschaft Dres. pp. aus Bonn (Nuklearmediziner/Radiologen) in einzelnen
Schritten aufgelistet waren. Zur Begründung führte er aus, bei ihm sei Prostatakrebs im
fortgeschrittenen Stadium festgestellt worden. Dem Rat seines Urologen Dr. , die
Prostata operativ entfernen zu lassen, sei er wegen der damit verbundenen Risiken und
Nebenwirkungen nicht nachgekommen. Vielmehr habe er nach mehreren gründlichen
Untersuchungen den für seine Gesundung und für sein Überleben angemessenen
Behandlungsablauf von der Praxisgemeinschaft Dres. und Partner erstellen lassen. Mit
weiterem Schreiben vom 01.12.2003 reichte der Kläger eine privatärztliche Rechnung
der Dres. und Partner über Behandlungen vom 16.07.2003 sowie 19.08.2003 und eine
Rechnung des Zentrums für Brachytherapie (Dres. pp. von der Klinik ) über
Behandlungen aus der Zeit zwischen 18.07. bis 13.11.2003 ein und bat um Übernahme
der privat bezahlten Arztrechnungen, die zur Heilung seiner Prostatakrebsbehandlung
angefallen seien. Die restlichen Kostenrechnungen werde er der Beklagten noch
zusenden. Mit Bescheid vom 04.12.2003 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab
und führte zur Begründung aus, bei den Ärzten Dres. von der Klinik handele es sich um
Nichtvertragsärzte. Bei der Brachytherapie handele es sich um eine Untersuchungs-
und Behandlungsmethode außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Neue
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürften in der vertragsärztlichen
Versorgung nur abgerechnet werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen entsprechende Empfehlungen abgegeben habe. Für die interstitielle
Brachytherapie mit Permanent Seeds könne aufgrund der fehlenden Bewertung durch
den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen keine positive Regelung
ausgesprochen werden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur
Begründung aus, bei ihm sei keine Behandlung mittels permanenter Seedsimplantation
(interstitielle Brachytherapie) durchgeführt worden. Vielmehr habe es sich um eine reine
Strahlentherapie gehandelt. Der Kläger fügte eine Rechnung der Anästhesiologen pp.
bei, welche bei dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 27.10. bis 13.11.2003
erbracht habe. Mit weiterem Bescheid vom 14.01.2004 lehnte die Beklagte nochmals
die Erstattung ab und führte aus, aus der Rechnung vom 17.11.2003 ergebe sich, dass
eine interstitielle Brachytherapie durchgeführt worden sei. Das Kompetenzzentrum
Onkologie beim Medizinischen Dienst Nordrhein habe in einer ergänzenden
Stellungnahme vom Juli 2002 festgestellt, dass aufgrund der zur Zeit verfügbaren Daten
sich keine Grundlage mehr für die Annahme ergebe, dass Patienten mit
Prostatakarzinom von der Behandlung mittels permanenter Seeds-Implantation im
Vergleich zu den verfügbaren Behandlungsmethoden profitieren könnten. Inzwischen
seien Daten publiziert worden welche zeigten, dass die Lebensqualität bei einer
externen Bestrahlung eher besser sei. Dies betreffe insbesondere auch den Erhalt der
Sexualfunktion. Falls Patienten und/oder Urologen im lokalisierten Stadium eines
Prostatakarzinoms eine Operation ablehnten, sollten die Patienten auf die Möglichkeit
der 3D-konformen-externen Bestrahlung verwiesen werden. Dabei handele es sich um
eine vertragsärztliche Leistung, die in der Regel ambulant erbracht und über
Versichertenkarte im Rahmen der Sachleistung abgerechnet werden könne. Eine
Kostenübernahme bzw. -beteiligung der bereits beim Kläger durchgeführten
interstitiellen Brachytherapie sei auch nach nochmaliger Prüfung nicht möglich. Auch
hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 05.02.2004 Widerspruch und erklärte
nun, bei ihm sei eine HDR-Afterloading-Strahlentherapie eingesetzt worden; eine
Seedsimplantation sei bei seinem fortgeschrittenen Prostatakarzinom ungeeignet
gewesen. Im übrigen hätte die Beklagte ansonsten für die Kosten einer stationären
Entfernung der Prostata (wie dies zum 29.07.2003 in der Uni-Klinik vorgesehen
gewesen sei), in vollem Umfang übernehmen müssen. Daneben wären dann weitere
Kosten für die Intensivstation, für eine Chemotherapie, für eine Nachbestrahlung, für
eine Reha-Klinik oder für Krankengeldzahlung wahrscheinlich gewesen. In der
Folgezeit reichte der Kläger eine weitere Rechnung der Urologen Dres. von der Klinik in
Köln ein, welche den Kläger ausweislich der Rechnung in der Zeit vom 27.10. bis
14.11.2003 behandelt haben. Die Anfrage der Beklagten, ob sich der Kläger bewusst für
eine privatärztliche Behandlung entschieden habe und ob er einen privatärztlichen
Behandlungsvertrag abgeschlossen habe, beantwortete dieser dahingehend, dass er
sich bewusst weder für eine privatärztliche noch für eine kassenärztliche Behandlung
entschieden habe. Er habe nur die bestmögliche Leistung von Herrn Prof. Dr. Dr.
erhalten wollen. Der Kläger übersandte ferner zwei privatärztliche Rechnungen der
Laborärzte Dres. pp. über Leistungen vom 30.03.2004 sowie 06.05.2003 sowie
privatärztliche Rechnungen der Urologen Dres. vom 03.04. und 28.05.2003. Mit
Bescheid vom 08.06.2004 teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass sie sich
an den Kosten aufgrund der Behandlung mit dem Afterloading-Verfahren entstandenen
Kosten in Höhe der Vertragssätze beteiligen könne. Die Kostenzusage beziehe sich auf
die Rechnungen von Dr. , Dr. , Dr. , Dr. und Dr. mit Ausnahme der für die PET
entstandenen Kosten. Bei der PET (Positronen-Emissions-Tomographie) handele es
sich um ein nicht invasives diagnostisches, bildgebendes Verfahren, das quantitative
Aussagen über regionale Gewebsdurchflutungen, biochemische Vorgänge,
Stoffwechsel u.a. in Form von Schnittbildern ermögliche. In seiner Sitzung am
26.02.2002 habe der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die PET von der
Erbringung zu Kassenlasten ausgeschlossen. Dieser Beschluss sei am 12.05.2002 in
Kraft getreten. Der Bundesausschuss sei bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt,
das Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der PET - auch im Vergleich zu bereits
zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden - nicht hinreichend belegt sei. Es
fehlten aussagefähige wissenschaftliche Unterlagen, die den Nutzen für die Patienten
bei einer additiven oder substitutiven Anwendung der PET belegten. Die Dres. pp.
verfügten nicht über eine Kassenzulassung, so dass eine Erstattung auf die noch
nachgereichte Rechnung vom 03.03.2004 nicht möglich sei. In der Folgezeit erstatte die
Beklagte dem Kläger 3.167,60 EUR und teilte in einem Schreiben vom 27.08.2004
ergänzend mit, abweichend vom Sachleistungsprinzip dürfe eine Krankenkasse Kosten
nur dann erstatten, wenn das Sozialgesetzbuch eine Erstattung vorsehe. Eine derartige
Verfahrensweise sei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich; allerdings
habe dazu der Kläger im Vorfeld die Kostenerstattung bei der Beklagten wählen
müssen. Diese Erklärung sei gegenüber der Kasse mit einer Frist von 2 Wochen vor
Beginn des Kalendervierteljahres ihrer Gültigkeit abzugeben und gelte für vier
Kalendervierteljahre. Da er eine derartige Erklärung nicht abgegeben habe und die
Kostenerstattung nicht gewählt habe, habe dem Grunde nach eine Kostenerstattung
komplett ausscheiden müssen. Aufgrund der langen Zugehörigkeit des Klägers zur
Beklagten sei man ihm jedoch entgegen gekommen und habe sich bereit erklärt, sich an
den entstandenen Kosten zu beteiligen, obwohl eigentlich kein Rechtsanspruch hierauf
bestanden habe. Die Kasse habe sich für die Erstattung auf der Grundlage der GOÄ
entschieden. Hierbei werde die jeweilige Punktzahl der Einzelleistung der GOÄ
zugrunde gelegt und addiert. Die Gesamtpunktzahl werde mit dem jeweiligen für die
vertragsärztliche Abrechnung von ärztlichen Leistungen bzw. Laborleistungen in Ansatz
zu bringenden Faktor multipliziert. Als Faktor diene hier der derzeitige
Bundesdurchschnitt der alten Bundesländer. Insofern erkläre sich der Unterschied zu
den von den Ärzten berechneten GOÄ-Werten. Außerdem seien noch die zu zahlenden
Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu
berücksichtigen. Der Kläger hat sich hiermit in der Folgezeit nicht einverstanden erklärt
und darauf hingewiesen, dass die von ihm gewählte ambulante Behandlung
wirtschaftlicher gewesen sei als die Totaloperation einschließlich Nebenkosten. Mit
Widerspruchsbescheid vom 30.11.2004 hat die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers
zurückgewiesen und festgestellt, dass über den bereits erstatteten Betrag in Höhe von
3.167,16 EUR hinaus kein Anspruch auf Erstattung von Kosten gemäß eingereichter
Rechnungen des Zentrums für Brachytherapie, Dr. und vom 17.11.2003, der Dres. vom
19.08.2003, der Anästhesiologen pp. vom 05.12.2003, der Nichtvertragsärzte Dres. vom
03.03.2004, der Dres. und Partner vom 04.06.2003 sowie 27.04.2004 sowie der Dres. /
vom 03.04.2003 und 28. 05.2003 bestehe. Zur Begründung hat die Beklagte im
wesentlichen ausgeführt, erstattet werden könne die Vergütung, die die Kasse bei
Erbringung als Sachleistung zu tragen habe, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen
Aufwendungen. Nach § 13 Abs. 2 Sätze 8 und 9 SGB V habe die Satzung das
Verfahren der Kostenerstattung zu regeln und dabei ausreichende Abschläge vom
Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlender Wirtschaftlichkeitsprüfung
vorzusehen. Demgemäß bestimme § 25 der Satzung der Kasse, dass im Falle
privatärztlicher Behandlung der Erstattungsbetrag um einen Abschlag für
Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Höhe von 7,5 %,
mindestens jedoch 2,50 EUR und höchstens 40 EUR gekürzt werde. Eine weitere - über
die Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu
tragen habe - Kostenbeteiligung gehe über das gesetzlich zulässige hinaus und
bedeute eine Bevorzugung gegenüber solchen Versicherten, die erstattungsberechtigt
seien und nicht dem Sachleistungsprinzip unterlägen. Der Kläger erhalte der Höhe nach
die Leistung, die jedem anderen Mitglied der Kasse in einem gleich gelagertem Fall
gewährt worden sei. Bezüglich der Rechnung der Dres. vom 03.03.2004 werde darauf
hingewiesen, dass diese nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder
ermächtigt gewesen seien. Solche Ärzten dürften nur in Notfällen in Anspruch
genommen werden. Ein Fall der sogenannten Ersten Hilfe habe hier jedoch nicht
vorgelegen. Im übrigen richte sich der Honoraranspruch des im Notfall tätig gewordenen
Arztes nicht gegen den Versicherten, sondern gegen die zuständige Kassenärztliche
Vereinigung. Zur durchgeführten PET gemäß Rechnung der Dres. pp. vom 19.08.2003
sei festzustellen, dass die PET keine Vertragsleistung nach dem
Arzt/Ersatzkassenvertrag sei. Solche neuen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden dürften nach § 135 Abs. 1 SGB V zu Lasten der Krankenkassen
nur abgerechnet werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
(jetzt: Gemeinsamer Bundesausschuss) in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
SGB V Empfehlungen über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen
Nutzens der neuen Methode abgegeben hätte. Diese Richtlinien hätten normativen
Charakter; sie regelten im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung den Umfang und die
Modalität der Krankenbehandlung mit bindender Wirkung sowohl für die behandelnden
Ärzte als auch für die Versicherten. Zur medizinischen Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit der PET habe der Bundesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen in seiner Sitzung vom 26.02.2002 beschlossen, die PET in die Anlage
B "Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen
erbracht werden dürften" der BUB-Richtlinien aufzunehmen. Die Änderung sei am
11.05.2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am Tag nach der
Bekanntgabe in Kraft getreten. Die Untersuchung gehöre damit nicht zur Behandlung im
Sinne des § 27 SGB V, die ein Versicherter als Sachleistung oder im Wege der
Kostenerstattung beanspruchen könne.
Hiergegen hat der Kläger am 22.12.2004 Klage erhoben und zunächst geltend gemacht,
er habe am 18.07.2003 bei der Beklagten nach den Möglichkeiten einer
Kostenübernahme telefonisch gefragt und dann eine Kostenablehnung über eine
angebliche stationäre Behandlung erhalten. Über tatsächlich erforderliche
Behandlungsteile sei nicht entschieden worden. Die Beklagte habe in eklatanter Weise
ihre Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Die gewählte Strahlentherapie
sei um ein vielfaches kostengünstiger gewesen als die konventionelle Methode eines
Krankenhausaufenthaltes. Der Kläger sei nur für einen Tag stationär behandelt worden
und im übrigen nicht einen Tag arbeitsunfähig gewesen. Es verstoße gegen die
Grundsätze von Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte bei der überwiegenden
Ablehnung der Kostenerstattung auf die gesetzlichen Vorschriften berufe. Der Kläger
begehre einen höheren Erstattungssatz als die bisher gewährten ca. 32 % angesichts
der fortschrittlichen und für die Solidargemeinschaft beitragssparenden
Behandlungsmethode des Klägers und den gleichzeitig erfolgten Pflichtverletzungen
durch die Beklagte. Es werde deshalb eine Neubescheidung begehrt, die sich oberhalb
der jetzt bewilligten Erstattungsrate liegen solle und sich deutlich den 100 % annähern
müsse. Insbesondere habe die Beklagte den Kläger nicht auf den Unterschied zwischen
dem Sachleistungsprinzip und der Kostenerstattung hingewiesen. Mit den von der
Beklagten genannten möglichen Krankenhäusern habe sich der Kläger nicht persönlich
in Verbindung gesetzt, auch deshalb, weil der behandelnde Urologe Dr. bereits voreilig
die Einweisung in die urologischen Abteilung der Universitätsklinik Köln zur angeblich
einzig möglichen radikalen Prostataentfernung veranlasst habe und weil zum anderen
die Fachärzte für Prostatakrebs, die Dres. aus Bonn und Dr. aus Köln dem Kläger
mitgeteilt hätten, dass in den urologischen Abteilungen der benannten möglichen
Krankenhäuser mangels der dazu notwendigen Ausrüstung keine moderne
nuklearmedizinische Strahlentherapie vorgenommen werden könne, sondern nur die
radikale Prostataentfernung mit allen Risiken und Nebenwirkungen. Im übrigen sei der
Beklagten bekannt gewesen, dass der Kläger freiberuflich tätig gewesen sei. Der
Beklagten sei weiterhin bekannt gewesen, welche existenzbedrohenden Folgen
einträten, wenn ein Freiberufler wegen Krankheit für Wochen oder möglicherweise
Monate seinen beruflichen fristgebundenen Verpflichtungen nicht nachkommen könne.
In der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Köln vom 07.12·2007 hat der Kläger
im wesentlichen folgendes erklärt: Im Juni 2003 habe ihm der Urologe Dr. die gesicherte
Diagnose Prostatakrebs mitgeteilt. Dieser habe ihm die Uniklinik empfohlen und dort
auch einen Operationstermin vereinbart. Er sei mit dem Ziel der Operation von Dr. in die
Uniklinik eingewiesen worden. Nachdem er sich aber erkundigt habe, habe er durch
Herrn Dr. den Termin absagen lassen. Zu einem Kontakt zwischen ihm und der
Uniklinik sei es deshalb nicht gekommen. Als Selbständiger habe er möglichst schnell
seine Arbeit wieder antreten wollen. Außerdem habe er für Juli/August 2003 eine teure
Urlaubsreise gebucht gehabt. Der Urologe Dr. habe ihm erklärt, im Falle einer Operation
3
müsse die Urlaubsreise auf jeden Fall storniert werden. Auf Empfehlung eines
Bekannten habe er sich dann in die Behandlung des Prof. Dr. Dr. aus Bonn begeben,
der ihm die After-Loading-Behandlung empfohlen habe. Dieser habe ihm von einer
Operation abgeraten. Ende Juni/Anfang Juli 2003 habe er diese Empfehlung erhalten.
Dr. habe seinerzeit auch in Bonn gearbeitet und habe ferner einen Arbeitsplatz in Köln
gehabt. Zunächst sei er von Dr. 25x mal in Bonn extern bestrahlt worden. Später sei er
dann auf Empfehlung von Prof. Dr. Dr. zu Dr. in die Klinik in Köln gegangen, um die
weitere Behandlung durchführen zu lassen. Die Bestrahlung in Köln bei Dr. sei dann im
Oktober/November 2003 an drei Tagen erfolgt (Afterloading-Behandlung). Dies sei für
ihn sehr günstig gewesen, weil die Klinik "bei ihm um die Ecke" liege. Bei Prof. Dr. Dr.
sei er auch über die Krankenversichertenkarte behandelt worden (z.B. bei 25 externen
Bestrahlungen). Er habe aber Prof. Dr. Dr. gesagt, dass - wenn er eine bessere Methode
für ihn bereit halte und die Krankenkasse diese nicht bezahle - er diese als Privatpatient
gerne auf sich nehmen wolle. Im Heilig-Geist-Krankenhaus in Köln seien ihm dann
Lymphknoten entfernt worden; es habe sich dabei um eine Kassenleistung gehandelt.
Er habe keine Lust auf einen langen Arbeitsausfall gehabt, da er zuvor in seinem Leben
noch nie krank gewesen sei. Als Selbständiger habe er möglichst bald seine Arbeit
wieder antreten wollen. Im übrigen hält der Kläger die Berechnung der von der
Beklagten bereits erstatteten Kosten für nicht nachvollziehbar und bestreitet die
Richtigkeit dieser Berechnung. Seine Ansprüche auf Kostenerstattung könne er
zumindest auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.
Der Kläger beantragt schriftlich,
4
den Bescheid der Beklagten vom 13.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen neuen
Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
5
Die Beklagte beantragt schriftlich,
6
die Klage abzuweisen.
7
Sie hält ihre angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und hat auf Anfrage des Gerichts
erklärt, im Jahre 2004 sei das sogenannte Afterloading-Verfahren von drei
niedergelassenen Vertragsärzten aus Bonn, einer niedergelassenen Vertragsarztpraxis
aus Leverkusen sowie als einzigem Krankenhaus der Universitätsklinik im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt worden. Im übrigen hat die Beklagte
ergänzend erläutert, auf welche Weise sie die privatärztlichen Rechnungen
umgerechnet bzw. erstattet hat. Im übrigen könnten fiktive oder ersparte Kosten im
Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs nicht berücksichtigt werden. Nach der
obergerichtlichen Rechtsprechung könne der Kläger nur so gestellt werden, wie er bei
Gewährung einer Sachleistung stehen würde. Der Kostenerstattungsanspruch reiche
nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch.
8
In der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Köln vom 07.12.2007 hat die
Vorsitzende darauf hingewiesen, dass die Universitätsklinik (Abteilung
Strahlentherapie/Professor Dr. ) seit Februar 1999 das Afterloading-Verfahren anbietet.
9
Das Gericht hat ferner Berichte von den behandelnden Ärzten des Klägers eingeholt,
den Dres. pp., Dres. pp., Dres. , Anästhesisten pp. sowie Prof. Dr. Dr. pp.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Beteiligten gewechselten umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
11
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
12
Entscheidungsgründe:
13
Nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte das Gericht im Einvernehmen mit
den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die form- und fristgerecht
erhobene Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen
Bescheide der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2004
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, sondern stellen sich als rechtmäßig dar.
14
Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung kommt im Falle des Klägers
nur § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht: Danach sind dem Versicherten Kosten für eine
selbstbeschaffte Leistung zu erstatten, wenn sie dadurch entstanden sind, dass die
Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte
(Voraussetzung 1) oder die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (Voraussetzung 2).
Zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand (bei
Voraussetzung 1: Unvermögen zur rechtzeitigen Leistung; bei Voraussetzung 2:
rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) muss ein
Kausalzusammenhang bestehen, ohne den die Bedingung des § 13 Abs. 1 SGB V für
eine Ausnahme vom Sachleistungsgrundsatz nicht erfüllt ist. Das bedeutet zum einen,
dass die Krankenkasse nur für solche Leistungen aufzukommen hat, die sie auch bei
rechtzeitiger bzw. ordnungsgemäßer Bereitstellung der geschuldeten Behandlung hätte
gewähren müssen. Zum anderen bedeutet es, dass Kosten für eine selbst beschaffte
Leistung, soweit diese nicht ausnahmsweise unaufschiebbar war, nur zu ersetzen sind,
wenn die Krankenkasse die Leistungsgewährung vorher abgelehnt hatte; ein kausaler
Zusammenhang und damit eine Kostenerstattung scheiden aus, wenn der Versicherte
sich die streitige Behandlung außerhalb des vorgeschriebenen Beschaffungsweges
besorgt hat, ohne sich vorher mit seiner Krankenkasse ins Benehmen zu setzen und
deren Entscheidung abzuwarten. (Ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
vgl. z.B. Beschluss vom 15.04.1997 – 1 BK 31/96 -). Wegen des Ausnahmecharakters
der Kostenerstattung muss den Krankenkassen zur Vermeidung von Missbräuchen
vorab die Prüfung ermöglicht werden, ob die beanspruchte Behandlung im Rahmen des
vertragsärztlichen Versorgungssystems bereit gestellt werden kann und – falls dies nicht
möglich ist – ob sie zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung
gehört, insbesondere den Anforderungen der Geeignetheit, Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung genügt. Der Versicherte ist deshalb vor
Inanspruchnahme einer Behandlung außerhalb des Systems grundsätzlich gehalten,
sich an seine Krankenkasse zu wenden und die Gewährung zu beantragen. Er darf der
Entscheidung der Krankenkasse nicht dadurch vorgreifen, dass er die erstrebte
Behandlung bei einem Nichtkassenarzt, in einer Privatklinik oder auf privatärztlicher
Basis durchführen lässt und die erforderliche Prüfung in das Verfahren der
Kostenerstattung verlagert. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Kriterien lässt sich
ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nicht herleiten. Vielmehr bestand für
sämtliche streitgegenständliche Rechnungen überhaupt kein Anspruch auf Erstattung,
so dass der Kläger bereits mehr von der Beklagten erlangt hat, als ihm rechtlich
zugestanden hätte. Eine unaufschiebbare Leistung bzw. ein Notfall im Sinne des § 76
15
Abs. 1 Satz 2 SGB V ist nur dann anzunehmen, wenn aus medizinischen Gründen eine
umgehende Behandlung notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der gebotenen Eile
herbeigerufen oder ein Vertragskrankenhaus/ Vertragsarzt aufgesucht werden kann. Es
muss mithin eine sofortige ärztliche Behandlung erforderlich sein wie z.B. bei einem
Schlaganfall, einem Herzinfarkt oder einer unfallbedingten starken Blutung (vgl. u.a.
BSG, Beschluss vom 14.12.2006 - B 1 KR 114/06 B, Beschluss des LSG NRW vom
31.07.2007 - L 11 KR 90/06). Bei den Behandlungen, die den diversen
streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde liegen, haben in diesem Sinne ersichtlich
keine Notfallbehandlungen vorgelegen. Denn der Kläger konnte trotz der
lebensbedrohlichen Erkrankung die Behandlung in der Uniklinik noch absagen (lassen)
und sich nach anderen Behandlern und Therapieformen erkundigen. Selbst wenn
jedoch Notfallbehandlungen vorgelegen hätten, wäre dennoch ein
Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte ausgeschlossen. Dann nämlich
müssten die Leistungserbringer, die teils ohnehin Vertragsärzte waren (die Urologen
Dres. , die Anästhesiologen pp., die Nuklearmediziner/Radiologen Prof. Dr. Dr. pp.) die
Vergütung nicht vom Kläger, sondern nur von der Kassenärztlichen Vereinigung
Nordrhein oder - bei stationärer Behandlung - allein von der Krankenkasse verlangen
(vgl. BSG, Urteil vom 18.07.2006 - B 1 KR 9/05 R). Der Versicherte, welcher wie der
Kläger nicht im Rahmen eines Notfalls - sondern ausdrücklich im Rahmen einer
Privatbehandlung bzw. auf der Basis eines Privatbehandlungsvertrages behandelt wird,
bleibt danach darauf verwiesen, wenn er im Nachhinein geltend macht, es habe sich um
eine Notfallbehandlung gehandelt, seine in diesem Fall rechtsgrundlos geleistete
Zahlung von dem Leistungserbringer nach bürgerlichem Recht zurückzufordern. Die
Beklagte hatte auch vor den streitgegenständlichen Behandlungen des Klägers die
Leistungen nicht zu Unrecht abgelehnt. Dies ergibt sich für die Rechnungen der
Urologen Dres. vom 03.04.2003 und 28.05.2003 bereits aufgrund des Zeitablaufs.
Unstreitig hat sich der Kläger nämlich erstmals am 18.07.2003 telefonisch bei der
Beklagten gemeldet und nach Möglichkeiten einer Kostenübernahme angefragt. Mithin
kann eine Ablehnung der Leistungen durch die Beklagte nicht ursächlich für die
Entscheidung des Klägers gewesen sein, sich durch die Dres. Lotter vor diesem
Zeitpunkt privatärztlich behandeln zu lassen, obwohl diese grundsätzlich als
Vertragsärzte gesetzlich Krankenversicherte über die Krankenversichertenkarte
behandeln. Auch hinsichtlich der übrigen streitigen Behandlungen war nicht etwa eine
Ablehnung der Beklagten ursächlich für den Abschluss der Privatbehandlungsverträge
des Klägers mit den jeweiligen Ärzten, die ihn im Rahmen der Afterloading-Therapie ab
Juli 2003 bis November 2003 behandelt haben. Schon mit Schreiben vom 21.07.2003
hatte die Beklagte den Kläger auf die Behandlungsmöglichkeiten in zugelassenen
Krankenhäusern - u.a ... Hochschulkliniken hingewiesen. Dieser Hinweis war im
übrigen auch korrekt. So hätte der in Köln ansässige Kläger z.B. in der Universitätsklinik
eine hochwertige Behandlung seiner Krebserkrankung (auch mittels der Afterloading-
Methode) auf Kosten der Beklagten erlangen können. Gerade die mit der Forschung
befassten Universitätskliniken halten in der Regel die neuesten Methoden zur
Behandlung insbesondere schwerer Erkrankungen vor, so dass hier am ehesten eine
hochwertige Versorgung gefunden werden kann. Dass Universitätskliniken nicht nur
operieren oder stationär behandeln, sondern vielfach auch ambulante Operationen oder
Bestrahlungen als vertragsärztliche Versorgung anbieten, ist allgemein in der
Bevölkerung bekannt. Die Kammer hält es nicht für vorstellbar ,dass der Kläger, der über
ein hohes Bildungsniveau verfügt, dies nicht wusste. Dass der Kläger eine Afterloading-
Behandlung wünschte, ist im Vorverfahren erstmals seinem Widerspruchsschriftsatz
vom 05.02.2004 mit hinreichender Klarheit zu entnehmen gewesen. Dort war erstmals
von einer Afterloading-Strahlentherapie die Rede. Aus seinem Antrag vom 05.08.2003
hingegen war dies ebenso wenig ersichtlich wie aus dem beigefügten Schreiben der
Dres. Prof. Dr. Dr und Partner. Vor der Krebsbehandlung in der Zeit zwischen Juli 2003
bis November 2003 hat die Beklagte die Behandlung des Klägers mit der Afterloading-
Methode nicht abgelehnt; dies geschah auch danach nicht. Denn mit dem Bescheid vom
04.12.2003 lehnte die Beklagte lediglich die Kostenübernahme für eine Behandlung in
der Privatklinik am Ring sowie für die interstitielle Brachytherapie mit Permanent Seeds
ab. Eine solche Krebsbehandlung hatte der Kläger jedoch gar nicht in Anspruch
genommen, was der Beklagten jedoch bis zu diesem Zeitpunkt verborgen geblieben
war. Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte nach Anruf von Seiten des Klägers am
18.07.2003 konkret zur Frage der Behandlung in der privaten Klinik (Köln) mit Schreiben
vom 21.07.2003 Stellung genommen hat (vorangegangen sein dürfte doch wohl eine
konkrete Anfrage des Klägers gerade zu dieser Privatklinik) und den Einlassungen des
Klägers im Termin vor dem Sozialgericht am 07.12.2007 ist bei der Kammer der
Eindruck entstanden, dass es letztendlich private Gründe waren, die den Kläger zur
Wahl der (teilweise) privatärztlichen Behandlung bewogen haben. Solche privaten und
gut nachvollziehbaren Gründe können aber nicht dazu führen, einen Anspruch auf
privatärztliche Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung und damit
der Solidargemeinschaft der Versicherten zu begründen. Nicht entscheiden muß die
Kammer, ob die abgeschlossenen Privatbehandlungsverträge hinsichtlich der
Honorarvereinbarung nichtig gewesen sind, weil die teilweise auch vertragsärztlich
tätigen Ärzte den Kläger nicht auf die Möglichkeit der Behandlung mit der Afterloading-
Methode in der Universitätsklinik Köln hingewiesen haben (vgl. dazu Urteil des
Bundessozialgerichts vom 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R). Insoweit steht eine Verletzung
ärztlicher Aufklärungspflichten dieser Privatbehandler des Klägers im Raum, welche die
Kammer jedoch dahin stehen lassen kann, da schon aufgrund der dargelegten anderen
Gründen kein Kostenerstattungsanspruch des Klägers besteht. Dass dem Kläger der
Unterschied zwischen vertragsärztlicher und privatärztlicher Versorgung bekannt war,
zeigt im übrigen schon die Tatsache, dass er die stationäre und ambulante Behandlung
seiner Krebserkrankung teils über Krankenversicherungskarte, teils privatärztlich
abgewickelt hat. Im übrigen sind diese Unterschiede allgemein in der Bevölkerung
bekannt.
Im übrigen können im Rahmen von § 13 Abs. 3 SGB V auch keine fiktiven Kosten oder
die (hier nur behauptete und keineswegs bewiesene) Ersparnis der Krankenkasse
geltend gemacht werden (vgl. Urteil des BSG vom 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 -, Urteile
des LSG NRW vom 22.02.2006 - L 11 KR 11/05 - und vom 20.01.2005 - L 5 KR 227/03
sowie Beschluss des LSG NRW vom 31.07.2002 - L 11 KR 90/06 -). Schließlich
scheidet auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers aus, welcher
neben § 13 Abs. 3 SGB V keine Anwendung finden kann. Vielmehr ist die vorgenannte
gesetzliche Regelung abschließend (vgl. Urteil des BSG vom 02.11.2007 - a.a.O.). Die
Kosten für die PET-Behandlung hat die Beklagte im übrigen auch aus den im
Widerspruchsbescheid ausgeführten zutreffenden Gründen abgelehnt, denen sich die
erkennende Kammer in vollem Umfang anschließt. Die Klage konnte deshalb unter
keinem erdenklichen Gesichtspunkt Erfolg haben.
16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
17