Urteil des SozG Köln vom 14.12.2007

SozG Köln: vergütung, praktische ausbildung, vorzeitige kündigung, studienordnung, versicherungspflicht, verfügung, berufsausbildung, unternehmen, praktikum, prüfungsordnung

Sozialgericht Köln, S 6 R 58/06
Datum:
14.12.2007
Gericht:
Sozialgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 6 R 58/06
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid vom 18.10.2005 und der Widerspruchsbescheid vom
02.03.2006 werden aufgehoben, soweit Beiträge für die Beigeladenen
zu 1) und 2) nachgefordert worden sind. Die Kosten des Rechtsstreits,
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre
Kosten selbst tragen, trägt die Beklagte. Der Streitwert wird endgültig auf
... Euro festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für
die Beigeladenen zu 1) und 2) für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2004.
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Die Beigeladenen zu 1) und 2) absolvierten in dem genannten Zeitraum einen dualen
Studiengang zum Diplombetriebswirt (FH) mit dem Schwerpunkt Steuer- und
Revisionswesen an einer Zweigstelle der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) in
Bergisch Gladbach, und zwar der Beigeladene zu 2) im Zeitraum vom 01.10.2001 bis
zum 30.09.2004 und der Beigeladene zu 1) seit dem 01.10.2003.
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Nach § 5 der Studienordnung der FHDW vom 01.10.2001 beträgt die Regelstudienzeit
für den von den Beigeladenen belegten Studiengang drei Jahre. Das Studium gliedert
sich in insgesamt 12 Studienquartale, davon 6 zwölfwöchige Hochschulquartale und 6
Praxisquartale. Nach § 5 Abs. 4 der Studienordnung müssen die Studierenden
mindestens 48 Wochen betriebliche Praxisphasen nachweisen. Nach § 7 der
Studienordnung wird von der FHDW ein Praxisausschuss, der für die ordnungsgemäße
Durchführung der Praxisquartale zuständig ist, einberufen. Während der Praxisquartale
sollen den Studierenden in geeigneten Betrieben praktische Erfahrungen und
Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildungsinhalte sollen im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der angestrebten Studienschwerpunkte vom Praxisbetrieb und den
Studierenden vorgeschlagen und vom Praxisausschuss auf Übereinstimmung mit den
Studienzielen geprüft werden. Im Falle einer Ablehnung der Inhalte der Praxisphasen
durch den Praxisausschuss sollen die Inhalte der Praxisphase durch Praxisausschuss
und der Praxisstelle gemeinsam neu festgelegt werden. Für die Durchführung der
Praxisquartale soll die FHDW jedem Studierenden einen prüfungsberechtigten Prüfer
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als Betreuer benennen. Über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungszeit der
Praxisphasen haben die Studierenden einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der von
der Praxisstelle bestätigt sein muss. In der dritten Praxisphase haben die Studierenden
ein zwölfwöchiges Projekt durchzuführen und darüber eine Projektarbeit anzufertigen (§
6 der Studienordnung). In der sechsten Praxisphase ist die Diplomarbeit mit einer
zwölfwöchigen Bearbeitungszeit zu erstellen.
Vor Beginn ihres Studiums schlossen die Beigeladenen zu 1) und 2) mit der FHDW
Studienverträge ab, der Beigeladene zu 2) im Mai 2001 und der Beigeladene zu 1) im
Oktober 2002. Darin verpflichteten sie sich u.a. zur Zahlung von Studiengebühren, die
im Falle des Beigeladenen zu 2) ... DM pro Monat und im Falle des Beigeladenen zu 1)
nach § 2 des Studienvertrages vom 02.10.2002 monatlich ... Euro betrugen.
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Entsprechend den Vorgaben der FHDW bewarben sich die Beigeladenen zu 1) und 2)
nach Abschluss des Studienvertrages um einen Praxisphasenplatz bei der Klägerin, die
in der Rechtsform einer GmbH ein Steuerberatungsbüro betreibt.
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Nachdem sich die Klägerin bereit erklärt hatte, dem Beigeladenen zu 2) einen
Praxisphasenplatz zur Verfügung zu stellen, unterzeichnete sie am 20.09.2001 einen
von der FHDW vorformulierten und der Klägerin übersandten Kooperationsvertrag.
Darin wurde vereinbart, dass die Klägerin und die FHDW bei der Durchführung der
dualen Studiengänge an der FHDW zusammenarbeiten. Die Klägerin verpflichtete sich,
für jeden zum Studium an der FHDW angemeldeten Studierenden während des
3jährigen dualen Studiums für 6 Praxisquartale von insgesamt 72 Wochen Dauer einen
Praxisphasenplatz zur Verfügung zu stellen und eine geregelte Betreuung während der
Durchführung der Praxisphasen zu gewährleisten sowie die Voraussetzungen für die
ordnungsgemäße Anfertigung und Betreuung der Projektarbeit und der Diplomarbeit
sicher zu stellen. Nach Ziff. 6 des Kooperationsvertrages sollte vor allen Phasen der
Praxisdurchführung ein Abstimmungsgespräch stattfinden, das ein schriftliches
Gestaltungskonzept zum Ergebnis haben sollte. Die Ziff. 4 des Vertrages, wonach das
Unternehmen für die von ihm zum Studium angemeldeten Studierenden die Zahlung der
Studiengebühren in Höhe von monatlich ... DM im Studiengang Betriebswirtschaft
übernimmt, wurde von der Klägerin durchgestrichen.
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Im Oktober 2001 schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 2) einen ebenfalls von
der FHDW vorformulierten Praktikantenvertrag. Darin wurde u.a. vereinbart, dass der
Beigeladene zu 2) in der Zeit vom 01.10.2001 bis 30.09.2004 ein aus 6 Abschnitten
bestehendes Praktikum bei der Klägerin absolvieren sollte. Unter § 2 Abs. 2 des
Vertrages wurde eine 6monatige Probezeit vereinbart. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages
verpflichtete sich die Klägerin im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten, die in das
Studium integrierten Praktikumsphasen gemäß den Grundsätzen zu ermöglichen, die in
dem "Kooperationsvertrag vom 16.07.2001" mit der FHDW niedergelegt worden seien.
Der Beigeladene zu 2) verpflichtete sich, sich dem Zweck des Studiums entsprechend
zu verhalten, vor allem die gebotene Möglichkeiten des Praktikums wahrzunehmen, die
im Rahmen des Praktikums übertragenden Aufgaben sorgfältig auszuführen, sich den
geforderten Leistungsnachweisen zu stellen, den im Rahmen des Praktikums erteilten
Anordnungen des Unternehmens und der von ihm beauftragten Personen
nachzukommen und die für das Unternehmen geltenden Ordnungen, insbesondere
Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten (§ 4 Abs. 1 des
Vertrages). Nach § 6 des Vertrages stand dem Beigeladenen zu 2) während der
Vertragsdauer eine vorlesungs- und praktikumsfreie Zeit von 20 Arbeitstagen pro Jahr
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zu. § 7 des Vertrages enthielt Vereinbarungen über die Kündigung des Vertrages. Als
Vergütung wurde bis zum erfolgreichen Abschluss des Vordiploms eine monatliche
Vergütung in Höhe von ... DM brutto, nach Abschluss des Vordiploms von monatlich ...
DM brutto vereinbart, wobei die gesetzlichen Steuern zu Lasten des Beigeladenen zu 2)
gehen sollten (§ 9 des Vertrages). Nach § 11 Abs. 2 des Vertrages sollte durch den
Vertrag ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden.
Aufgrund dieses Vertrages absolvierte der Beigeladene zu 2) im Zeitraum vom
01.10.2001 bis zum 30.09.2004 insgesamt 6 sechswöchige Praxisquartale bei der
Klägerin, die jeweils im ersten und dritten Quartal eines Jahres stattfanden. Vom
01.10.2001 bis zum 30.12.2001 erhielt er monatlich ... DM. Im Jahre 2002 erhielt er
ebenso wie in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2003 monatlich ... Euro. Ab dem
01.04.2003 bis zum 30.09.2004 erhielt er monatlich ... Euro. Im November 2002 und im
November 2003 erhielt er jeweils zusätzlich eine Sonderzahlung von ... Euro.
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge führte die Klägerin für ihn nicht ab.
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Ende Juni 2003 schloss der Beigeladene zu 1) mit der Klägerin einen von der FHDW
vorformulierten Musterpraxisphasenvertrag. In diesem wurde vereinbart, dass der
Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2006 bei der Klägerin 6
Praxisphasen von insgesamt 72 Wochen, die jeweils im ersten und dritten Quartal der
Jahre 2004, 2005 und 2006 stattfinden sollten, absolvieren sollte. Unter Ziff. 2 des
Vertrages verpflichtete sich der Beigeladene, die im Rahmen der Praxisphase
übertragenden Aufgaben sorgfältig auszuführen und die für das Unternehmen geltenden
Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu
beachten sowie Betriebsgeheimnisse zu wahren. Die Ziff. 3 des Vertrages enthielt
Regelungen über die vorzeitige Kündigung des Vertrages. Als Vergütung wurden
monatlich ... Euro brutto durchgehend vereinbart.
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Auf der Grundlage dieses Vertrages absolvierte der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom
01.01.2004 bis zum 31.12.2004 2 Praxisquartale bei der Klägerin. Seit dem 01.10.2003
erhielt er von der Klägerin monatlich ... Euro. Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge führte die Klägerin für ihn nicht ab.
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In der Zeit vom 17.08.2005 bis zum 10.10.2005 führte die Beklagte bei der Klägerin eine
Betriebsprüfung durch. Mit Anhörungsschreiben vom 12.09.2005 setzte die Beklagte die
Klägerin darüber in Kenntnis, dass sie beabsichtige, durchgehend die
Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) in der Sozialversicherung
festzustellen. Zur Begründung führte sie aus, Personen, die im Rahmen eines
Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ein Studium absolvierten, seien als zur
Berufsausbildung Beschäftigte und damit als Arbeitnehmer anzusehen. Das Studium sei
integrierter Bestandteil des Ausbildungs- und Arbeitsvertrages. Praktikanten seien nur
dann versicherungsfrei, wenn sie als ordentliche Studierende eine in der Studien- oder
Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit, d.h. ein sogenanntes
Zwischenpraktikum, verrichteten. Bei Studierenden des dualen Systems sei dies jedoch
nicht der Fall. Vielmehr gliederten sie sich in den Betrieb ein. So hätten die
Beigeladenen eine Probezeit zu absolvieren und seien zum Urlaub berechtigt. Zudem
werde ihnen eine regelmäßige Vergütung während des Studiums gezahlt. Die
Beigeladenen zu 1) und 2) seien damit als Arbeitnehmer anzusehen. Die Regeln für
Werkstudenten gälten nicht.
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Nachdem die Klägerin um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten
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hatte, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 18.10.2005 insgesamt ... Euro
Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2004 nach.
Davon entfielen ... Euro auf den Beigeladenen zu 2) für die Zeit vom 01.10.2001 bis zum
30.09.2004 und ... Euro auf den Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01.10.2003 bis zum
31.12.2004.
Hiergegen legte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2003, Az.: L 16 KR 192/02
Widerspruch ein und machte geltend, nach dieser Entscheidung seien der Beigeladene
zu 1) und 2) jedenfalls während der Studienquartale als Studenten versicherungsfrei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, Absolventen eines
berufsintregierten Studiengangs seien als zur Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne
von § 7 Abs. 2 SGB IV anzusehen. Die tatsächlichen Verhältnisse lägen bei den
Beigeladenen zu 1) und 2) anders als in dem vom Landessozialgericht Nordrhein-
Westfalen entschiedenen Fall. Hier seien die Praktikantenverträge vor Beginn des
Studiums bzw. zeitgleich mit diesem abgeschlossen worden. Die Praktikantenverträge
hätten das Studium an der FHDW in die Praktikantentätigkeit einbezogen. Zudem habe
wegen der durchgehend gezahlten Vergütung eine durchgehende Verpflichtung der
Beigeladenen zur Arbeitsleistung bestanden. Schließlich sei nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19.08.1964, Az.: 3 RK 37/61, BSGE 21, 247) eine
einheitliche versicherungsrechtliche Beurteilung des Lehrgangs geboten.
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Die Klägerin hat am 24.03.2006 Klage gegen die Bescheide der Beklagten erhoben,
soweit darin Beiträge für die Beigeladenen zu 1) und 2) nachgefordert worden sind. Sie
ist der Auffassung, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) für die Klägerin sei
insgesamt wie eine Zwischenpraktikumszeit zu bewerten. Jedenfalls bestünde
entsprechend den Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
während der Studienquartale keine Versicherungspflicht. Die Zielvorgaben für die
Praxiszeit seien primär von der FHDW gesetzt worden. Die studentische Ausbildung
habe im Vordergrund gestanden, so dass das Studium nicht insgesamt als
Berufsausbildungsverhältnis gewertet werden könne. Den Beigeladenen zu 1) und 2)
sei auch keine klassische Arbeitnehmervergütung gezahlt worden. Vielmehr sei die
Vergütung lediglich ein Ausgleich für die Belastung durch die Studiengebühren
gewesen. Die Klägerin habe auch keinen nennenswerten wirtschaftlichen Erfolg aus der
Tätigkeit der Beigeladenen gezogen. In jedem Fall hätten die Beigeladenen der
Klägerin während der reinen Studienblöcke nicht zur Verfügung gestanden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 18.10.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006
aufzuheben, soweit Beiträge für die Beigeladenen zu 1) und 2) nachgefordert worden
sind.
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Der Vertreter der Beklagten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug und verweist
ergänzend auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale
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Sicherung vom 06.01.2004, in dem es u.a. heiße, dass die Teilnehmer von dualen
Studiengängen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen seien, da diese
anders als typischerweise ordentliche Studierende an einer Hochschule wesentliche
Abschnitte ihrer Ausbildung in der beruflichen Praxis absolvierten und üblicherweise
hierfür auch ein Entgelt erhielten.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2007 die Personalleiterin der
Klägerin, Frau M., als Vertreterin der Klägerin sowie die Beigeladenen zu 1) und 2)
angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll
Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und
die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die darin befindlichen
gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind,
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist begründet. Der Bescheid vom 18.10.2005 und der
Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 sind, soweit sie angefochten sind, rechtswidrig
und beschweren die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte war
nicht berechtigt, für die Beigeladenen zu 1) und 2) Beiträge zur Sozialversicherung von
der Klägerin nachzufordern, denn die Beigeladenen zu 1) und 2) waren weder während
der Studienphasen noch während der Praxisphasen versicherungspflichtig in der
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
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In der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der
sozialen Pflegeversicherung und im Arbeitsförderungsrecht sind solche Personen
versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI, §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1
SGB IV die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dem
ist gemäß § 7 Abs. 2 der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gleichgestellt.
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Während der 6 zwölfwöchigen Hochschulquartale lagen bereits diese Voraussetzungen
für die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht vor, denn sie waren
jedenfalls während dieser Zeit nicht, auch nicht im Rahmen einer bertrieblichen
Berufsbildung, beschäftigt (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 26.06.2003, Az.: L 16 KR 192/02). Während der Studienquartale waren die
Beigeladenen zu 1) und 2) nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und
gegenüber Mitarbeitern der Klägerin auch nicht weisungsunterworfen. Die
Beigeladenen zu 1) und 2) haben übereinstimmend geschildert, dass während der
Hochschulquartale kein Kontakt zur Klägerin bestand und sie der Klägerin auch bei
etwaigem erhöhtem Arbeitsanfall nicht zur Verfügung stehen mussten. Es gab während
der Hochschulquartale lediglich einen Telefonanruf, um den Inhalt der nächsten
Praxisquartale abzusprechen.
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Eine andere Bewertung ist auch nicht aufgrund der zwischen den Beigeladenen zu 1)
und 2) und der Klägerin geschlossenen Verträgen, insbesondere nicht aufgrund der
auch während der Hochschulquartale bestehenden Vergütungspflicht der Klägerin,
geboten. Der auch während der Hochschulquartale gezahlten Vergütung standen keine
Pflichten der Beigeladenen zu 1) und 2) gegenüber. Bei der Vergütung handelte es sich
ohnehin nicht primär um ein Entgelt für die Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 1) und
2). Die Beigeladenen haben übereinstimmend geschildert, dass die vereinbarte
Vergütung im Wesentlichen ihre monatlichen Verpflichtungen zur Zahlung der
Studiengebühren gegenüber der FHDW abdecken sollte. Die Personalleiterin der
Klägerin hat dies bestätigt und darüber hinaus ausgeführt, dass die vereinbarte
Vergütung nicht mit der Ausbildungsvergütung von Auszubildenden vergleichbar sei.
Diese sei höher und werde von Ausbildungsjahr zu Ausbildungsjahr angehoben.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Hochschulquartale auch nicht in ein
etwaiges Ausbildungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) und 2) zur Klägerin eingebettet.
Vielmehr standen das Studium und damit gerade die Hochschulquartale im
Vordergrund. Dies folgt zum Einen aus der Studienordnung der FHDW, nach der die
Praxisquartale, schon was ihren notwendigen zeitlichen Umfang betrifft (insgesamt 48
Wochen), hinter die Hochschulausbildung zurücktreten. Zum Anderen zeigt sich der
Vorrang des Studiums daran, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) nach ihrer
übereinstimmenden Aussage sich zunächst bei der FHDW um einen Studienplatz
beworben und jeweils einen Studienvertrag abgeschlossen haben, bevor sie sich um
einen Praxisphasenplatz bei der Klägerin bemüht haben. Die Praktikantenverträge
wurden jeweils nach Abschluss der Studienverträge geschlossen. Dem ersten
Praxisquartal bei der Klägerin ging jeweils ein Hochschulquartal voraus. Aus diesem
Grund liegt auch kein praxisbezogener (berufsintregierter) Studiengang vor. Der
Sachverhalt unterscheidet sich deshalb auch grundlegend von den Konstellationen, die
das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 19.08.1964, Az.: 3 RK 37/61, BSGE 21,
247 ff., und vom 12.11.1975, Az.: 3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 ff., zu entscheiden hatte.
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Anders als das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist die Kammer darüber
hinaus zu der Überzeugung gelangt, dass auch während der Praxisquartale bei der
Klägerin keine Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) bestanden hat (im
Ergebnis ebenso Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 26.02.2002, Az.: L 9 KR 53/00).
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Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt mangels betrieblicher
Ausbildung im Sinne von § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB IV vor, wenn es sich um ein
Praktikum handelt, dass aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder
Fachschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist.
Voraussetzung ist allerdings, dass die praktische Ausbildung im Wesentlichen
außerbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte (Hochschule) geregelt und gelenkt
wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Fachhochschulrecht die Praktika ausdrücklich als
Teile des Studiums bezeichnet und deren Durchführung in der Hand der Hochschule
liegt oder wenn die Praktika durch Hochschulrecht bzw. durch die Hochschule selbst
geregelt und gelenkt werden, etwa von der Hochschule praxisbegleitende
Lehrveranstaltungen angeboten werden oder die Ausbildungsstellen der Anerkennung
durch die Hochschule bedürfen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 06.10.1988, Az.: 1
RA 53/87, BSGE 64, 130, 134; Urteil vom 03.02.1994, Az.: 12 RK 78/92, SozR 3-250 § 5
Nr. 15).
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Im Übrigen sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflege- sowie in der
Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI bzw. nach § 20 Abs. 1 Satz 1
SGB XII in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sowie gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB
III Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche
Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind bzw. eine Beschäftigung ausüben. In der
gesetzlichen Rentenversicherung sind demgegenüber nur solche Personen
versicherungsfrei, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende
einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung
oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in der bis zum
30.07.2004 geltenden Fassung bzw. § 5 Abs. 3 SGB VI in der ab dem 01.08.2004
geltenden Fassung).
33
Ob jemand als Studierender im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, hängt davon ab,
ob die Beschäftigung neben dem Studium ausgeübt wird, d.h. ihm nach Zweck und
Dauer untergeordnet, das Studium also die Haupt- und die Beschäftigung die
Nebensache ist. Umgekehrt ist danach derjenige, der seinem Erscheinungsbild nach
zum Kreis der Beschäftigten gehört, durch ein gleichzeitiges Studium in der
Beschäftigung nicht versicherungsfrei. Versicherungsfreiheit besteht insoweit vielmehr
nur für Personen, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium
beansprucht werden und die nach einer Gesamtschau aller Umstände von ihrem
Erscheinungsbild her Studenten sind (vgl. zusammenfassend Bundessozialgericht,
Urteil vom 10.12.1998, Az.: B 12 KR 22/97 R, SozR 3-2500 § 6 Nr. 16).
34
Ausgehend von diesen Grundsätzen waren die Beigeladenen zu 1) und 2) auch
während der Praxisquartale bei der Klägerin nicht zur Berufsbildung im Sinne von § 7
Abs. 2 SGB IV beschäftigt bzw. als Studierende während eines Praktikums bzw. einer
Beschäftigung versicherungsfrei. Die Praxisphasen waren in das Studium an der FHDW
eingebettet. Dies folgt zum einen aus der Studienordnung der FHDW und zum anderen
daraus, dass die FHDW mit den betreffenden Unternehmen, wie der Klägerin, bei denen
die Studierenden die Praxisquartale absolvieren wollten, einen Kooperationsvertrag
geschlossen hat. Zudem hat die FHDW den Vertragstext der Verträge, die zwischen der
Klägerin und den Beigeladenen zu 1) und 2) geschlossen worden sind, vorformuliert.
Vor allem richtete sich der Inhalt der Praxisquartale im Wesentlichen nach dem Stand
und nach dem Fortschritt des Studiums der Beigeladenen zu 1) und 2). Diese haben
übereinstimmend in ihrer Anhörung vor der Kammer ausgesagt, sie hätten der Klägerin
jeweils mitgeteilt, was sie im vorangegangenen Hochschulquartal gelernt hätten. Sie
seien dann von der Klägerin entsprechend den erworbenen theoretischen Kenntnissen
und zur praktischen Vertiefung derselben eingesetzt worden. Dies zeigt, dass die
Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) bei der Klägerin den Anforderungen des
Studiums untergeordnet war.
35
Nach Auskunft der Personalleiterin der Klägerin fand zwar, anders als in dem
Kooperationsvertrag vorgesehen, keinerlei Abstimmung zwischen der Klägerin und der
FHDW über den Inhalt der Praxisquartale statt. Die FHDW übte während der
Praxisquartale auch keinerlei Kontrolle, wie etwa in Gestalt des Besuchs eines
Betreuers, gegenüber der Klägerin aus. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben jedoch
übereinstimmend bestätigt, dass sich die Klägerin in Abstimmung mit ihnen letztlich an
die Vorgaben der FHDW gehalten hat, in dem sie die Beigeladenen entsprechend den
erworbenen theoretischen Kenntnissen eingesetzt hat. Deshalb bedurfte es auch keiner
weiteren Kontrolle, die allerdings im Falle von Problemen und Konflikten durchaus
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möglich gewesen wäre. So hat der Beigeladene zu 2) ausgeführt, wenn es zu
Problemen mit der Klägerin gekommen wäre, hätte er einen Betreuer bei der FHDW
kontaktieren können.
Da sich die Praxisphase bei der Klägerin faktisch den Erfordernissen des Studiums
unterordnete, waren die Beigeladenen auch während der Praxisquartale von ihrem
Erscheinungsbild her als Studierende anzusehen. Die Beigeladenen wurden nach ihrer
Schilderung in der mündlichen Verhandlung zudem im Wesentlichen mit Aufgaben
betraut, die der praktischen Vertiefung ihres zuvor in den Hochschulquartalen
erworbenen Wissens diente. So hat der Beigeladene zu 2) ausgeführt, dass er z.B. im
ersten Praxisquartal, nachdem er zuvor das Steuerverwaltungsrecht gelernt hatte, z.B.
mit der Prüfung von Steuerbescheiden betraut wurde. Später habe seine Aufgabe bei
der Klägerin u.a. darin bestanden, einschlägige Gerichtsentscheidungen zu
recherchieren. Solche Tätigkeiten sind eher mit den Aufgaben einer studentischen
Hilfskraft als mit der Tätigkeit eines in betrieblicher Ausbildung befindlichen
Beschäftigten zu vergleichen. Deutlich wurde das Erscheinungsbild der Beigeladenen
zu 1) und 2) als Studenten auch während derjenigen Praxisquartale, in dem sie die
Projekt- bzw. die Diplomarbeit geschrieben haben, denn während dieser Zeit waren sie
ausschließlich bzw. überwiegend mit dem Anfertigen dieser Studienarbeiten beschäftigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 nicht
erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt haben (vgl. Leitherer, in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 197a Rn. 29 m.w.N.).
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Der Streitwert ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG (GKG in der ab dem 01.07.2004
geltenden Fassung) in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG in Höhe der Geldsumme, auf
die der angefochtene Verwaltungsakt gerichtet ist, begrenzt auf den Umfang der
Anfechtung, festgesetzt worden.
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