Urteil des SozG Köln vom 16.09.2002

SozG Köln: arbeitsentgelt, erwerbseinkommen, einkommen aus erwerbstätigkeit, hinterbliebenenrente, witwenrente, sozialversicherung, altersrente, zulage, gesetzesänderung, bestandteil

Sozialgericht Köln, S 8 RA 138/00
Datum:
16.09.2002
Gericht:
Sozialgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 8 RA 138/00
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten nur noch um die Zahlung von Witwenrente für zurückliegende
Zeiträume. Dabei wendet sich die 00.00.1943 geborene Klägerin gegen die
Berücksichtigung des sog. Aufstockungsbetrages ihrer Altersteilzeitbezüge als
anzurechnendes Erwerbseinkommen auf die Hinterbliebenenrente.
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Der bei der Beklagten rentenversicherte Ehemann der Klägerin verstarb am 00.00.1997.
Auf den am 18.06.1997 gestellten Antrag der Klägerin gewährte die Beklagte durch
Bescheid vom 18.11.1997 große Witwenrente, die jedoch nur für die ersten drei Monate
nach dem Tode des Versicherten zur Auszahlung gelangte. Ab 01.10.1997 ergab sich
wegen anzurechnenden Einkommens der Witwe kein Zahlbetrag.
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Mit Schreiben vom 27.10.1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab dem 01.
Januar 2000 ihre Arbeitszeit im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes reduzieren werde.
Sie bitte um Prüfung und Mitteilung, ob sich die künftige Reduzierung ihres
Bruttoarbeitsentgeltes von 2.635,52 DM auf die Zahlung der Witwenrente auswirken
werde. Auf Anfrage der Beklagten bescheinigte der M S als damaliger Arbeitgeber der
Klägerin ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 2.675,04 DM ohne
Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG). Zugleich zahlte der
Arbeitgeber einen (Netto-) Aufstockungsbetrag bis zur Höhe von 83 % des bisherigen
Nettoarbeitsentgeltes. Diesen Aufstockungsbetrag rechnete die Beklagte auf einen
Bruttobetrag von 918,88 DM hoch, den sie bei der Einkommensanrechnung als
Arbeitsentgelt mit berücksichtigte. Sie gelangte so zu einem zu berücksichtigenden
Gesamteinkommen von 3.588,92 DM. Durch Bescheid vom 20.01.2000 erteilte die
Beklagte unter Zugrundelegung des geschilderten Berechnungsmodus einen Bescheid
über die Neuberechnung der bisherigen großen Witwenrente für die Zeit ab 01.07.1998,
wobei sich - für den streitigen Zeitraum - kein Rentenzahlbetrag ergab. Hiergegen erhob
die Klägerin am 18.02.2000 durch ihren Rentenberater Widerspruch, den er wie folgt
begründete: Die Anrechung des Aufstockungsbetrages von 913,88 DM monatlich neben
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dem bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt sei unzulässig, da es sich weder um
Erwerbseinkommen noch um Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 1 des
Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) handele. Bei dem
Aufstockungsbetrag könne es sich nur um eine laufende Zulage handeln, die zusätzlich
zum Gehalt gezahlt werde. Derartige Einkünfte gehörten aber nicht zum Arbeitsentgelt,
soweit sie lohnsteuerfrei seien und kein Ausnahmetatbestand aus den §§ 2 und 3 der
Verordnung über die Bestimmungen des Arbeitsentgeltes in der Sozialversicherung
vorliege. Eine solche Ausnahme liege hier nicht vor. Auch könne seines Erachtens kein
Zweifel darüber bestehen, dass die Aufstockungsleistung nicht als
Erwerbsersatzeinkommen angesehen werden könne.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin durch
Widerspruchsbescheid vom 28.06.2000 als unbegründet zurück: Die mit dem
angefochtenen Bescheid vorgenommene Anrechnung des Aufstockungsbetrages auf
das nach § 18 a Abs. 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu
berücksichtigende Erwerbseinkommen entspreche den gesetzlichen Vorschriften.
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Bei einer Beschäftigung im Rahmen von Altersteilzeit sei nach § 18 a Abs. 2 SGB IV
nicht das gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend, sondern das tatsächlich gezahlte
(Brutto-) Arbeitsentgelt (Teilzeitarbeitsentgelt). Zusätzlich sei der Aufstockungsbetrag im
Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz (AtG) als Arbeitsentgelt zu
berücksichtigen. Somit habe sich ein anzurechnendes Bruttoeinkommen in Höhe von
monatlich 3.588,92 DM ergeben, welches sich aus dem Brutto-Teilzeitarbeitsentgelt in
Höhe von 2.675,04 DM und dem auf 913,88 DM Brutto hochgerechneten Netto-
Aufstockungsbetrag ergebe.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 25.07.2000 schriftlich zum Sozialgericht
Köln erhobenen Klage.
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Sie hat ihre Klage auf den Zeitraum vom 01.01.2000 (Beginn der Altersteilzeit) bis
28.02.2001 beschränkt, nachdem die Beklagte durch Bescheide vom 11.12.2001 und
04.02.2002 die Witwenrente neu berechnet und für die Zeit ab 01.03.2001 nur noch die
der Klägerin nunmehr gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung als
anzurechnendes Einkommen berücksichtigt hat. Streitig ist noch, ob es sich bei der ab
dem 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 18 a SGB IV, welcher die
Aufstockungsbeträge ausdrücklich dem zu berücksichtigenden Einkommen zurechnet,
um eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage handelt oder ob die Neufassung eine
inhaltliche Änderung darstellt, die im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage steht, und
erst für die Zeit ab 01.02.2002 Geltung beanspruchen kann.
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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Darüber hinaus zieht sie aus der zum 01.01.2002 erfolgten Gesetzesänderung den
Rückschluss, dass nach dem Willen des Gesetzgebers erst ab diesem Zeitpunkt
Aufstockungsbeträge zur Anrechnung kommen sollen. Der Aufstockungsbetrag sei kein
Gegenwert für geleistete Arbeit. Er werde gezahlt, um einen gleitenden und frühzeitigen
Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Bei der Verabschiedung des
Altersteilzeitgesetzes am 23. Juli 1996 hätte der Gesetzgeber auch den hier
maßgeblichen § 18 a Abs. 1 SGB IV entsprechend ändern können. Es sei daher davon
auszugehen, dass hier kein "Versehen" vorliege, zumal eine Anpassung auch nicht bei
den Nachfolgegesetzen vom 20. Dezember 1999 und vom 27. Juni 2000 erfolgt sei. Der
Aufstockungsbetrag sei auch nicht als vergleichbares Einkommen im Sinne des § 18
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Abs. 2 SGB IV anzusehen. Für diese Rechtsauffassung finde sich kein Beleg in der zur
Verfügung stehenden Literatur, insbesondere sei keine Änderung oder Ergänzung der
§§ 2 und 3 der Verordnung über die Bestimmungen des Arbeitsentgelts in der
Sozialversicherung erfolgt. Im übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb
steuerpflichtige Bezüge von Abgeordneten nicht zum Wegfall eines Rentenanspruchs
führten (Urteile des BSG v. 04. Mai 1999 - B 4 RA 55/98 R - und vom 23.02.2000 - B 5
RJ 26/99 R - ), dies aber bei den lohnsteuerfreien Aufstockungsbeträgen der Fall sein
solle.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.01.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 28.06.2000 und der Bescheide vom 11.12.2001 und
04.02.2002 zu verurteilen, den während der Altersteilzeitarbeit ihr vom Arbeitgeber
gezahlten Aufstockungsbetrag für die Zeit vom 01.01.2000 bis 28.02.2001 nicht auf die
große Witwenrente anzurechnen und ihr entsprechend höhere Rentenleistungen
auszuzahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sieht in der zum 01.01.2002 erfolgten Gesetzesänderung lediglich eine Klarstellung
der bisherigen Rechtslage, wonach der Aufstockungsbetrag entweder als
Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen habe berücksichtigt werden
müssen. Welches Einkommen ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen sei,
ergebe sich nicht direkt aus dem Gesetz. Kennzeichnend für das dem Arbeitsentgelt
vergleichbare Einkommen sei jedoch, dass eben nicht alle Kriterien des
Arbeitsentgeltes erfüllt sein müssten. Wenn - wie beim Aufstockungsbetrag - lediglich
das Kriterium der Lohnsteuerpflicht fehle, führe dies nicht automatisch dazu, dass es
sich nicht um ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen handele. Bei dem
Aufstockungsbetrag sei ausschlaggebend, dass es sehr wohl eine Vergütung für eine
(Teilzeit-) Arbeit darstelle. Bei dem Aufstockungsbetrag handele es sich insbesondere
nicht um eine Einnahme, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wird. Wie
sich bereits aus dem Begriff "Aufstockungsbetrag" ergebe, werde dieser nicht zusätzlich
neben dem Arbeitsentgelt bezahlt, sondern bilde mit dem Arbeitsentgelt eine
untrennbare Einheit. Bei Ausübung von Altersteilzeitarbeit werde damit nur ein Betrag,
nämlich das aufgestockte Arbeitsentgelt gezahlt. Der Umstand, dass es sich bei dem
Teilzeitarbeitsentgelt teils um einen Brutto- und teils um einen Nettobetrag handele und
auf diese Weise im Ergebnis zwei unterschiedliche Teilbeträge an den
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ausgezahlt würden, ändere nichts an dieser formalen
Betrachtung. Letztlich sichere der Aufstockungsbetrag nämlich dem Berechtigten
weiterhin eine bestimmte entgeltliche Position, die jedenfalls im Ergebnis die
Anrechnung auf die Rente wegen Todes als ein dem Arbeitsentgelt "vergleichbares
Einkommen" rechtfertige. Abgesehen hiervon habe der Gesetzgeber die
Vergleichbarkeit auch für Überbrückungsgelder der Arbeitgeber bejaht, obwohl in
diesen Fällen keine "Gegenleistung" in Form von (aktueller) Arbeitserbringung
zugrunde liege.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Rentenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben
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und ihrem Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig. In der Sache selbst war ihr jedoch der Erfolg zu versagen.
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Die Klägerin ist durch die Anrechnung des Aufstockungsbetrages als zu
berücksichtigendes Einkommen bei der Berechnung der großen Witwenrente nicht im
Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die getroffenen
Entscheidungen sind rechtmäßig.
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Die Klägerin hat für den streitbefangenen Zeitraum vom 01.01.2000 bis einschließlich
28.02.2001 keinen Anspruch auf Zahlung von Witwenrente, weil der nach dem AtG
gezahlte Aufstockungsbetrag als anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 18 a Abs.
1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bei
der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist und sich damit wegen
der Höhe des Gesamteinkommens kein Zahlbetrag ergibt.
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Nach Auffassung des Gerichts ist der Aufstockungsbetrag nicht erst seit der Neufassung
des § 18 a SGB IV mit Wirkung vom 01.01.2002 zu berücksichtigen. § 18 a Abs. 1 und 2
a. F. hatte folgenden Wortlaut:
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Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen Erwerbseinkommen
und Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen
(Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen. Erwerbseinkommen
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und
vergleichbares Einkommen. Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr.
1 gilt das Arbeitsentgelt,. das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn
das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne
des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt. Demgegenüber lautet § 18 a Abs. 1 und 2
SGB IV n.F. folgendermaßen:
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Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen Erwerbseinkommen,
Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen
(Erwerbsersatzeinkommen) und Vermögenseinkommen. Nicht zu berücksichtigen sind
steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen
nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1
und 8 und 2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10 a oder
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind. Die Sätze 1 und 2
gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.
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Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind Arbeitsentgelt,
Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Nicht als Erwerbseinkommen im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Arbeitsentgelte, die durch Entgeltumwandlung bis zu
4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten für betriebliche Altersversorgung verwendet werden, sowie das
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das
Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des §
37 des Elften Buches nicht übersteigt. Das Gericht schließt sich der Auffassung der
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Beklagten an, dass es sich bei der ausdrücklichen Erwähnung der Aufstockungsbeträge
als zu berücksichtigendes Einkommen in § 18 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IV n.F.
lediglich um eine redaktionelle Klarstellung der bisherigen Rechtslage handelt. Nach
Auffassung der Kammer ist der Aufstockungsbetrag Arbeitsentgelt im Sinne des § 14
Abs. 1 SGB IV. Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen
aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen
besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob
sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Dies trifft auch auf den Aufstockungsbetrag zu. Das Gericht folgt insoweit ausdrücklich
nicht der in Ziffer 3.1.2 des gemeinsamen Schreibens der Sozialversicherungsträger
vom 31.05.2000 geäußerten Auffassung, der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchst a AtG sei unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des
Progressionsvorbehalts (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG) gem. § 3 Nr. 28 EStG
steuerfrei und gehöre damit nach § 1 ArEV nicht zum Arbeitsentgelt. Andererseits soll
nach Ziff. 3 Punkt 1 Punkt 3 desselben Rundschreibens bei Arbeitnehmern, die nach
dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gem. § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB
VI auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit
und mindestens 90 vH des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AtG als
Arbeitsentgelt gelten. Die Beklagte, als einer der Spitzenverbände der
Sozialversicherung, hat sich in ihrer bisherigen Praxis nicht an Ziff. 3.1.2 des
gemeinsamen Rundschreibens vom 31.05.2000 orientiert. Sie beruft sich nämlich zu
Recht darauf, dass der Aufstockungsbetrag weder als Zulage noch als Zuschlag oder
ähnliches gewährt wird, sondern dieser, wie sich schon aus dem gewählten Begriff
"Aufstockungsbetrag" ergibt, eine untrennbare Einheit mit dem Bruttoarbeitsentgelt für
geleistete Teilzeitarbeit bildet. Es handelt sich um einen einzigen Betrag, der sich aus
zwei Komponenten zusammensetzt. Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes war es
nicht nur, wie es in § 1 Abs. 1 AtG heißt, älteren Arbeitnehmern durch Arbeitsteilzeit
einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen.
Dieses Anliegen ist nicht als Selbstzweck zu betrachten, sondern die ursprüngliche
Konzeption der Altersteilzeit geht von folgenden Grundgedanken und Zielen aus (vgl.
Rittweger, Altersteilzeit, Erste Auflage, dtV S. 2 f.): Ältere Arbeitnehmer ab 55 Jahren
reduzieren die Arbeit von Vollzeit- auf Halbzeitbeschäftigung. Damit ihr Lohn nicht
ebenso halbiert wird und ihnen ein Einkommen verbleibt, das mehr als nur die fixen
Kosten der Lebenshaltung abdeckt, wird das Entgelt auf 70 % bzw. im öffentlichen
Dienst auf 83 % des bisherigen Nettolohns bzw. der bisherigen Nettobezüge
aufgestockt. Zusätzlich wird auch der Rentenbeitrag aufgestockt, um eine angemessene
Altersversorgung sicherzustellen. Beschäftigungspolitisch sollte für die Arbeitgeber ein
Anreiz zur Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes geschaffen werden, der aus der
halbierten Beschäftigung von zwei Altersteilzeitbeschäftigten entsteht und zugleich den
Interessen der Betriebe an einer verträglichen und nachhaltigen Veränderung der
Personalstruktur Rechnung getragen werden. Es sollte also ein Arbeitsmarkteffekt
eintreten, der bei den Arbeitsämtern, aus deren Etat die Fördermittel stammen, zu einer
Entlastung führt. Schließlich sollte auch die Sozialversicherung entlastet werden, indem
die Altersteilzeit die hergebrachte Frühverrentung vor allem der Großbetriebe
zurückdrängt, also keine Aufhebungsverträge zu Lasten der Arbeitslosen- und der
Rentenversicherung mehr geschlossen werden.
Aus dem Umstand, dass sich die Altersteilzeitbezüge bzw. das Einkommen aus
Altersteilzeit aus zwei Komponenten zusammensetzt, darf nicht gefolgert werden, dass
nur der als Bruttoarbeitsentgelt für die hälftige Arbeitszeit geleistete Betrag
Arbeitsentgelt darstellt. Die Orientierung des Gesetzgebers an einem
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Mindestnettobetrag des bisherigen (um die gesetzlichen Abzüge verminderten)
Arbeitsentgelts beruht nach Auffassung des Gerichts auf rein praktischen Erwägungen:
Hätte der Gesetzgeber bestimmt, dass durch den Aufstockungsbetrag ein
Mindestprozentsatz des bisherigen Bruttoarbeitsentgeltes hätte erreicht werden sollen,
so wäre es zu individuell sehr unterschiedlichen Auswirkungen auf die Nettoentgelte
gekommen, weil verschiedene Steuerklassen, Familienzuschläge etc. zu
berücksichtigen gewesen wären. Durch die Orientierung an einem Mindestnettobetrag
sollte für jeden Arbeitnehmer, der Altersteilzeit in Anspruch nimmt, ein einheitlicher
Prozentsatz seines bisherigen Nettoarbeitseinkommens gewährleistet bleiben. Bereits
diese Überlegungen zeigen deutlich auf, dass zwischen dem sogenannten
Bruttoarbeitsentgelt (= 50 % des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts) und dem
Nettoaufstockungsbetrag ein sich aus der bisherigen Beschäftigung ergebender
Zusammenhang besteht, wobei dahinstehen kann, ob es sich um Arbeitsentgelt "aus
der Beschäftigung" oder um Arbeitsentgelt "im Zusammenhang mit der Beschäftigung"
im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV handelt. Jedenfalls kann dem Aufstockungsbetrag
aufgrund dieses engen inneren Zusammenhangs nicht der Charakter einer Zulage oder
eines Zuschlags beigemessen werden, der zusätzlich zum Lohn oder den Bezügen
gezahlt wird. Alle in § 1 der ArEV genannten Leistungen (einmalige Einnahmen,
laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu
Löhnen oder Gehältern gewährt werden) stellen ihrem Wesen nach Leistungen des
Arbeitgebers dar, die zu bestimmten Zwecken oder aus besonderem Anlass gezahlt
werden und nicht bereits Bestandteil des eigentlichen Arbeitseinkommens sind,
während es sich bei dem Einkommen aus Altersteilzeit um ein erhöhtes (aufgestocktes)
Arbeitsentgelt handelt, welches sich als ein - gemessen an dem bisherigen Einkommen
- reduziertes Arbeitsentgelt darstellt und das Erwerbseinkommen weitgehend sichern
soll. Der Arbeitnehmer erhält dafür, dass er durch seine Teilzeitarbeit die Schaffung
eines neuen Arbeitsplatzes (mit-) ermöglicht, ein garantiertes Mindesteinkommen,
welches höher liegt als das Entgelt, das an sich für die nur noch hälftige Arbeitsleistung
zu zahlen wäre und ihm die Aufrecherhaltung seines bisherigen Lebensstandards im
großen und ganzen garantiert. Ohne die Garantie eines weiterhin den Lebensstandard
sichernden Arbeitsentgelts hätte die sozialpolitische Zielsetzung des Gesetzgebers
nicht erreicht werden können, weil sich ansonsten nur wenige Arbeitnehmer den mit
einer Teilzeitbeschäftigung herkömmlicher Art verbundenen Einkommensnachteil hätten
leisten können. Bei der durch das Altersteilzeitgesetz gefundenen Regelung kann der
betroffene Arbeitnehmer sicher sein, dass er mindestens 70 und im öffentlichen Dienst
83 % seiner bisherigen Nettobezüge weiterhin "verdient". Als Zwischenergebnis bleibt
festzuhalten, dass es sich bei dem Aufstockungsbetrag um einen Teil des
Gesamtarbeitsentgeltes handelt, das sich an einem Mindestnettobetrag orientiert. Der
Aufstockungsbetrag ist ein Lohn- und Gehaltsbestandteil eigener Art, der nicht
wesensgleich mit den in § 1 ArEV genannten Leistungen ist. Diese werden zusätzlich
zu den Löhnen und Gehältern gezahlt, während der Aufstockungsbetrag Bestandteil des
sich aus zwei Komponenten zusammensetzenden Teilzeitarbeitsentgeltes ist, welches
sich seinerseits als ein Teil des bisherigen vor der Altersteilzeit erhaltenen
Arbeitsentgeltes darstellt. Hierfür spricht auch die Berücksichtigung des
Aufstockungsbetrages im Rahmen des Progressionsvorbehalts gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe g EStG.
Der mit dem Aufstockungsbetrag verfolgte Zweck der weitgehenden Sicherung der im
bisherigen Arbeitsleben erworbenen Einkommensposition und des damit verbundenen
Lebensstandards liegt auch der Gewährung der Hinterbliebenenrente zugrunde. Nach
Auffassung des Gerichts wäre durch eine Nichtberücksichtigung der
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Aufstockungsbeträge eine doppelte Begünstigung des Teilzeitarbeitnehmers, der
zugleich Hinterbliebenenrente bezieht, bewirkt worden, die der Gesetzgeber nicht
gewollt haben kann. Im Einzelfalle könnte dem Arbeitnehmer, der bereits den Vorteil
genießt, bei nur noch hälftiger Arbeitszeit ein hohes, am bisherigen Verdienst
orientiertes Erwerbseinkommen zu erzielen, zusammen mit der Hinterbliebenenrente
ein höheres Einkommen zufließen, als er bei Vollzeitarbeit hätte erreichen können. Dies
würde dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenrente nicht entsprechen. Wenn
Vollzeiterwerbseinkommen auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet wird, so muss
dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die reduzierten Altersteilzeitbezüge
bzw. Altersteilzeiteinkommen gelten.
Selbst wenn man der Auffassung des Gerichts, dass der Aufstockungsbetrag einen Teil
des Arbeitsentgeltes darstellt, nicht folgen wollte, so wäre der Aufstockungsbetrag auf
jeden Fall als dem Arbeitseinkommen vergleichbares Einkommen im Sinne des § 18 a
Abs. 2 Satz 1 a.F. SGB IV anzusehen, welches wie Überbrückungsgeld, das sogar für
Zeiten ohne Arbeitsleistung gezahlt wird, auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen
wäre. Hierauf hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.01.2001 zu Recht
hingewiesen. Als vergleichbares Einkommen im Sinne der Vorschrift wurden übrigens
schon immer Entschädigungen von Abgeordneten mit Ausnahme zusätzlich gezahlter
Aufwandsentschädigungen betrachtet und auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet.
Insoweit sind die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung
herangezogenen Urteile des BSG vom 04.05.1999 und 23.02.2000 schon deshalb nicht
entscheidungsrelevant, weil es sich in beiden Fällen um die Frage handelte, ob die
Abgeordnetenentschädigungen bei der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 und 3
SGB VI bei dem Bezug von Altersrente zu berücksichtigen war. Im Gegensatz zur
Hinterbliebenenrente handelt es sich bei der Altersrente nicht um eine Leistung aus
abgeleitetem Recht, sondern aus eigener Beitragsleistung und Versicherung. Bereits
aus diesem Grunde ist eine unterschiedliche Behandlung, je nachdem, ob Altersrente
oder Hinterbliebenenrente betroffen ist, gerechtfertigt.
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Für die hier vertretene Auffassung zur Rechtsnatur des Aufstockungsbetrages spricht
letztendlich auch, dass den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 18 a SGB IV
(BT/4595, S. 59 f) überhaupt keine Aussage zu entnehmen ist, warum die
Aufstockungsbeträge in der Gesetzesneufassung ausdrücklich erwähnt werden.
Vielmehr wird darin allgemein ausgeführt, dass die bisherige Beschränkung auf
Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie Erwerbsersatzeinkommen ungerecht und
sozialpolitisch unbefriedigend sei. Zukünftig werde daher auch Vermögenseinkommen
in die Einkommensanrechnung einbezogen. Hätte es sich bei der Berechnung von
Aufstockungsbeträgen tatsächlich um eine inhaltliche Neuerung gehandelt, die der
bisherigen Rechtslage diametral entgegengesetzt wäre, hätte der Gesetzgeber mit
größter Wahrscheinlichkeit die hierzu maßgeblichen Erwägungen in den
Gesetzesmaterialien angesprochen. Da dem nicht so ist, kann daraus die
Schlussfolgerung gezogen werden, dass auf erklärende Ausführungen deshalb
verzichtet wurde, weil lediglich eine Verdeutlichung und Klarstellung der bisherigen
Rechtslage gewollt war. Dem Beklagten ist auch insofern Recht zu geben, als er in
seinem Schriftsatz vom 17.05.2001 insoweit ausgeführt hat, dass § 18 a Abs. 1 SGB IV
nur deswegen ergänzt werden musste, um den steuerfreien Aufstockungsbetrag
weiterhin anrechnen zu können, da ab dem 01.01.2001 steuerfreie Bezüge
anrechnungsfrei werden sollten und deshalb der Aufstockungsbetrag als Ausnahmefall
von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen werden sollte. So ist es durch die
Neufassung dann auch geschehen. Ähnliche Erwägungen gelten für die Neufassung
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des § 18 b SGB IV, der sich mit der Höhe des zu berücksichtigen Einkommens bei der
Hinterbliebenenrente befasst. In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird nunmehr
klargestellt, dass das Arbeitsentgelt um bestimmte Prozentsätze zu kürzen ist, wobei
jedoch Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, die ohnehin als
Nettobeträge gewährt werden, nicht der Kürzung unterliegen.
Nach alldem stellte und stellt der Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz
nach altem wie neuem Recht anzurechnendes Erwerbseinkommen dar, welches auf die
Hinterbliebenenrente anzurechnen war und ist. Warum der Gesetzgeber dies nicht
schon früher, z.B. zum 01.01.2001, klargestellt hat ist nicht bekannt. Es kann sich um ein
Versehen handeln oder auch darum, dass der Gesetzgeber möglicherweise die
Änderung des § 18 a SGB IV, bei der es vor allem um die zukünftige Berücksichtigung
auch von Vermögenseinkommen ging, erst im Rahmen des Altersvermögensgesetzes
(AvmG) vornehmen wollte.
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Die Klage war mithin abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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