Urteil des SozG Koblenz vom 13.10.2005

SozG Koblenz: erlass, hauptsache, aussetzung, notlage, vollziehung, quelle, wohnung, zivilprozessordnung, abgrenzung, interessenabwägung

Sozialrecht
SG
Koblenz
13.10.2005
S 13 ER 177/05 SO
Arbeitslosengeld II; Übernahme von Energiekostenrückständen; Abgrenzung von Bedarf und Schulden;
Alleinige Leistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des erkennenden Gerichts vom
13.10.2005 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13.10.2005
war gemäß § 174 SGG abzuhelfen. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens war der Antrag
der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre
gegenüber der KEVAG geschuldeten rückständigen Stromkosten einschließlich der Kosten für den
Wiederanschluss des Stroms in Höhe von insgesamt 358,46 € darlehensweise zu übernehmen,
abzulehnen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis begründet, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im Rahmen der zur Feststellung dieser Voraussetzungen zu
treffenden Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache
insbesondere dann entscheidende Bedeutung zu, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung letztlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Der Erlass einer die Hauptsache
vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung ist zwar wegen des Gebots zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) nicht von vornherein ausgeschlossen, muss jedoch die
Ausnahme bleiben. Ein solches Begehren kann in der Regel nur dann zum Erfolg führen, wenn der
geltend gemachte Anspruch (
Anordnungsanspruch
möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist und die
für den Fall des Unterbleibens der Leistung drohenden Nachteile für den hiervon Betroffenen schlechthin
unzumutbar sind (
Anordnungsgrund
§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] glaubhaft zu machen sind, sind vorliegend nicht gegeben.
Es fehlt bereits an einem
Anordnungsgrund
unzumutbare Nachteile drohen, wenn eine einstweilige Regelung im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzes unterbleibt. Die Antragsgegnerin hat nämlich - ohne dass die Antragstellerin dem
entgegen getreten wäre - in ihrem Beschwerdevorbringen vorgetragen, dass die KEVAG bereits
22.09.2003 die Stromversorgung der Wohnung der Antragstellerin wiederhergestellt hat, nachdem an
diesem Tag ein Betrag in Höhe von 358,46 € in bar eingezahlt worden war. Im Zeitpunkt des Erlasses des
stattgebenden Beschlusses vom 13.10.2005 bestand daher die aus der früheren Stromsperrung
resultierende Notlage der Antragstellerin nicht mehr, so dass der dennoch aufrechterhaltene Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsgrunds abzulehnen gewesen wäre.
Da das Gericht den Beschluss vom 13.10.2003 im Wege der Abhilfe aufgehoben hat, bedarf es der von
der Antragsgegnerin begehrten Aussetzung der Vollziehung nicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.