Urteil des SozG Koblenz vom 20.04.2006

SozG Koblenz: grobe fahrlässigkeit, wichtiger grund, verwaltungsakt, rücknahme, heizung, rechtsgrundlage, zukunft, wohnung, sorgfalt, anfang

Sozialrecht
SG
Koblenz
20.04.2006
S 13 AS 168/05
Arbeitslosengeld II; Absenkung wegen Nichtantritt einer Arbeitsgelegenheit; Lauf des
Absenkungszeitraums; Rechtsgrundlage für Rücknahme der trotz festgestellter Absenkung
ungeminderten Bewilligungsentscheidung
Tenor:
1. Der Bescheid vom 25.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2005 wird insoweit
aufgehoben, als hierin die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II teilweise für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.07.2005 aufgehoben
wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3 zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten in der Zeit vom 01.05.2005 bis 31.07.2005
vorgenommene hundertprozentige Absenkung der Regelleistung nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch [SGB II] (Arbeitslosengeld II).
Mit Bescheid vom 31.01.2005 bewilligte die Beklagte dem am 08.12.1981 geborenen Kläger und dessen
Lebensgefährtin auf deren Antrag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für
die Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 in Höhe von 701 € und für die Zeit vom 01.03.2005 bis
30.04.2005 in Höhe von 950 € monatlich unter Berücksichtigung von Regelleistungen in Höhe von jeweils
311 €.
Mit Schreiben vom 08.02.2005, das dem Kläger an diesem Tag anlässlich einer persönlichen Vorsprache
übergeben wurde, bot die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach
§ 16 Abs. 3 SGB II bei der Verbandsgemeinde B gegen eine Aufwandsentschädigung von 1 € pro Stunde
bei einem Umfang von 30 Wochenstunden an. Der Kläger wurde aufgefordert, sich umgehend bei der
Verbandsgemeinde persönlich vorzustellen; dabei wurde er darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass
er nicht zur Ausführung der Arbeitsgelegenheit bereit sei, das Arbeitslosengeld II für die Dauer von drei
Monaten abgesenkt werde, wobei für 15 bis 24-jährige Leistungsbezieher das Arbeitslosengeld II auf die
Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt werde. Am 21.02.2005 teilte die Verbandsgemeinde B
der Beklagten mit, der Kläger habe sich nicht gemeldet bzw. nicht beworben.
Daraufhin stellte die Beklagte mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 22.02.2005 fest, dass für die
Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 eine Kürzung des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelsatzes
erfolge, weil sich der Kläger trotz Belehrung über die Konsequenzen nicht zu der angebotenen
Arbeitsgelegenheit bei der VG B gemeldet habe; ungeachtet dessen setzte sie aber die Leistungen für
den Kläger und dessen Lebensgefährtin - ohne Durchführung einer Leistungsminderung - erneut für die
Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 in Höhe von 701 € und für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.04.2005 in
Höhe von 950 € monatlich fest.
Mit weiterem Bescheid vom 25.02.2005 setzte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen für die
Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 in Höhe von 701 € und für die Zeit vom
01.03.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 1.020 € monatlich fest, da höhere Heizkosten nachgewiesen
worden waren.
Mit Bescheid vom 01.04.2005 setzte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen für die
Bedarfsgemeinschaft nochmals für die Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 in Höhe von 701 € und für die
Zeit vom 01.03.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 1.020 € monatlich fest; dabei wies sie erneut darauf hin,
dass für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 eine Kürzung des Leistungsanspruchs in Höhe des
Regelsatzes erfolge, weil sich der Kläger trotz Belehrung über die Konsequenzen nicht zu der
angebotenen Arbeitsgelegenheit bei der VG B gemeldet habe.
Hiergegen legte der Kläger am 15.04.2005 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, er sei zum
Zeitpunkt der Aufnahme erkrankt gewesen, so dass die 100 %ige Kürzung des Regelsatzes rechtswidrig
sei.
Am 10.05.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass seine Lebensgefährtin aus der gemeinsamen
Wohnung ausgezogen sei, er aber in der Wohnung verbleiben wolle.
Mit Bescheid vom 20.05.2005 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger Grundsicherungsleistungen
für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von 689,76 €; hierbei berücksichtigte sie als Bedarf
des Klägers den Regelsatz von 345 € sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung von
344,76 €
Mit Änderungsbescheid vom 25.07.2005 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von
Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.07.2005 in Höhe von 100 % der Regelleistung auf
und gab zur Begründung an, der Kläger habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht bei der
Verbandsgemeinde B vorgestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur
Begründung war ausgeführt, der Kläger habe sich geweigert, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit
anzunehmen, indem er sich nicht bei der Verbandsgemeinde B vorgestellt habe. Hierfür habe kein
wichtiger Grund bestanden; insbesondere sei für die angebliche Erkrankung des Klägers kein Nachweis
vorgelegt worden. Daher sei die Regelleistung des Klägers um 100 % abzusenken gewesen, wobei der
Absenkungszeitraum die Monate Mai bis Juli umfasse, da die Feststellung über die Absenkung mit
Bescheid vom 01.04.2005 getroffen worden sei.
Am 05.08.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene und auch nicht vertretene Kläger beantragt nach
Aktenlage sinngemäß,
den Bescheid vom 25.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an der Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide fest.
Sie hält an der Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Leistungsakte
des Beklagen sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] trotz
Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden konnte, da der
Kläger in der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden
war, ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid vom
25.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2005 ist nur insoweit rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten, als hierin die Entscheidung über die Bewilligung von
Arbeitslosengeld II teilweise in Höhe von 100 % der Regelleistung für die Zeit vom 01.06.2005 bis
31.07.2005 aufgehoben worden ist; im Übrigen ist der Bescheid dagegen rechtmäßig und verletzt den
Kläger demgemäß nicht in seinen Rechten.
Dabei ist vorab festzuhalten, dass der angefochtene Aufhebungsbescheid nicht (allein) auf § 31 Abs. 6
Satz 1 und 2 SGB II gestützt werden kann. Nach dieser Vorschrift tritt die Absenkung oder der Wegfall von
Leistungen wegen der in §§ 31 Abs. 1 bis 5 SGB II geregelten Tatbestände mit Wirkung des
Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Absenkung der
Leistung feststellt; die Absenkung dauert drei Monate. Zwar ist die Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2
SGB II - neben ihrer Bedeutung für Beginn und Ende des Absenkungszeitraums - auch als
Sondervorschrift zu der Vorschrift des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] über die Aufhebung
von begünstigenden Verwaltungsakten zu verstehen, die eine Aufhebung von bewilligten Leistungen
ohne die Prüfung von Vertrauensschutzgesichtspunkten erlaubt (vgl. ebenso Eicher in: Eicher/Spellbrink,
SGB II, § 39 Rn. 14). Dies gilt jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts nur dann, wenn zugleich mit der
Feststellung des Eintritts einer Leistungsabsenkung die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für den
dann gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II zwangsläufig noch in der Zukunft liegenden Zeitraum, nämlich
beginnend mit Wirkung des auf das Wirksamwerden des die Absenkung feststellenden Verwaltungsaktes
folgenden Kalendermonats, verfügt wird. Wird dagegen - wie im vorliegenden Fall erstmals mit Bescheid
vom 22.02.2005 - zwar die Absenkung von Leistungen per Verwaltungsakt festgestellt, werden aber
ungeachtet dessen weiterhin ungeminderte Leistungen bewilligt und ausgezahlt, kann eine spätere
Rücknahme der zu hohen Leistungsbewilligung nur auf § 45 SGB X gestützt werden, da es in diesem Fall
der Rücknahme für die Vergangenheit (auch) darauf ankommt, ob sich der Leistungsempfänger auf
Vertrauensschutz berufen kann.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid kann nach alledem nur § 45 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1
und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] iVm §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 2 Drittes
Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] sein. Hiernach ist ein begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise
mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn kein schutzwürdiges
Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts besteht. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor,
wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor.
Zunächst war der den Kläger begünstigende Bewilligungsbescheid vom 22.02.2005 ebenso wie die
folgenden Bewilligungsbescheide vom 25.02.2005, 01.04.2005 und 20.05.2005 von Anfang an
teilrechtswidrig, da die Beklagte dem Kläger hiermit (u.a.) in dem Zeitraum 01.03.2005 bis 31.05.2005
Arbeitslosengeld II ohne Absenkung der Regelleistung bewilligt hat. Tatsächlich war aber die
Regelleistung des Klägers für diesen Zeitraum gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) und Satz 2; Abs. 5
Satz 1; Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II um 100 % abzusenken.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) und Satz 2; Abs. 5 Satz 1 SGB II wird bei erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, die - wie der Kläger - das 15 Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
haben, das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare
Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, und er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund nachweist. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Kläger wurde unstreitig am 08.02.2005 eine Arbeitsgelegenheit im
Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II bei der Verbandsgemeinde B angeboten, der Kläger wurde aufgefordert,
sich umgehend bei der Verbandsgemeinde persönlich vorzustellen und über die Rechtsfolgen einer
Weigerung belehrt. Der Kläger ist dieser Aufforderung indes nicht nachgekommen. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass er hierfür einen wichtigen Grund gehabt hätte; insbesondere ist nicht ersichtlich,
dass dem Kläger die Aufnahme der Arbeitsgelegenheit unzumutbar gewesen wäre. Dies wird auch von
ihm selbst nicht vorgetragen; vielmehr hat er insoweit nur geltend gemacht, dass er an der Aufnahme der
Arbeitsgelegenheit wegen einer Erkrankung gehindert gewesen sei. Diesen pauschalen Vortrag hat er
aber trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung weder substantiiert, noch hat er Nachweise für seine
angebliche Krankheit vorgelegt, so dass das Bestehen eines wichtigen Grundes nicht anerkannt werden
kann. Damit lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Absenkung der Leistungen um 100 %
der Regelleistung vor.
Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II tritt die Leistungsabsenkung mit Wirkung des Kalendermonats ein,
der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Absenkung der Leistung feststellt; die
Absenkung dauert drei Monate. Nach dieser Regelung bedarf es zum Eintritt der Leistungsabsenkung
konstitutiv eines die Absenkung feststellenden Verwaltungsaktes (Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31
Rn 55). Der zeitliche Verlauf des Absenkungszeitraums, also Beginn (mit Wirkung des auf das
Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgenden Kalendermonats) und Ende (nach Ablauf von drei
Monaten) der Absenkung ergeben sich dagegen unmittelbar aus dem Gesetz, sind einer hiervon
abweichenden Regelung durch Verwaltungsakt also nicht zugänglich. Hieraus ergibt sich im vorliegenden
Fall, dass die Leistungen in der Zeit vom 01.03.2005 bis 31.05.2005 abzusenken waren. Denn die
Beklagte hat erstmals mit Bescheid vom 22.02.2005 festgestellt, dass die Leistungen des Klägers wegen
der Nichtaufnahme der Arbeitsgelegenheit bei der Verbandsgemeinde B um 100 % der Regelleistung
abzusenken seien. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist gemäß §§ 39 Abs. 1; 37 Abs. 2 SGB X davon
auszugehen, dass dieser Bescheid dem Kläger am 25.02.2005 bekannt gegeben und damit wirksam
wurde. Demzufolge trat die Leistungsabsenkung mit Wirkung des folgenden Monats März 2005, also zum
01.03.2005 ein und dauerte drei Monate bis zum 31.05.2005.
Dem Kläger wurden somit in der Zeit vom 01.03.2005 bis 31.05.2005 rechtswidrig zu hohe Leistungen
bewilligt, während die Leistungsbewilligung für die Monate Juni und Juli 2005 rechtmäßig in voller Höhe
erfolgte. Hieraus folgt, dass die von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rücknahme
der Leistungsbewilligung in Höhe von 100 % der Regelleistung für die Zeit vom 01.05.2005 bis
31.07.2005 hinsichtlich des Zeitraums 01.06.2005 bis 31.07.2005 rechtswidrig ist. Soweit die Beklagte
demgegenüber in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, der Kläger habe tatsächlich
in dem Zeitraum 01.05.2005 bis 31.07.2005 rechtswidrig zu hohe Leistungen erhalten, da der Bescheid
vom 22.02.2005 durch den gleichfalls die Absenkung feststellenden Änderungsbewilligungsbescheid vom
01.04.2005 ersetzt worden sei, weswegen der Absenkungszeitraum mit Wirkung des auf letzteren
Bescheid folgenden Kalendermonats beginne, überzeugt dies nicht. Hiergegen spricht bereits, dass die
Beklagte es damit in der Hand hätte, den Absenkungszeitraum nach Belieben zu verschieben, indem sie
den ursprünglichen die Absenkung feststellenden Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt durch einen
anderen Bescheid ersetzen würde. Im Übrigen findet die Auffassung der Beklagten auch keine Stütze im
Gesetz selbst. § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II stellt nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut für den Beginn
des Absenkungszeitraums nur darauf ab, dass (und zu welchem Zeitpunkt) der die Absenkung
feststellende Verwaltungsakt wirksam wird, verlangt aber nicht, dass der Verwaltungsakt auch wirksam
bleibt. Das spätere Schicksal des die Absenkung feststellenden Bescheids berührt daher den Lauf des
Absenkungszeitraums nicht.
Nach alledem durfte die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Monate Juni und Juli 2005 nicht
teilweise aufheben. Hinsichtlich des Zeitraums 01.05.2005 bis 31.05.2005 ist die teilweise Aufhebung der
Bewilligungsentscheidung jedoch zurecht ausgesprochen worden. Denn für diesen Zeitraum wurden dem
Kläger, obwohl die Leistungen um 100 % der Regelleistung abzusenken waren, zu Unrecht ungekürzte
Leistungen bewilligt. Er hatte auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der
Bewilligungsentscheidung. Denn die Beklagte hatte ihn mit Bescheid vom 20.02.2005 darauf
hingewiesen, dass die Leistungen für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 abzusenken seien. Zwar
war (auch) dieser Hinweis unzutreffend; er stimmte aber jedenfalls für die Monate April und Mai 2005 mit
dem tatsächlich von Gesetzes wegen eingetretenen Absenkungszeitraum 01.03.2005 bis 31.05.2005
überein, mit der Folge, dass der Kläger hinsichtlich des Monats Mai 2005 erkennen musste, dass ihm zu
hohe Leistungen gewährt worden waren.
Nach alledem war der angefochtene Bescheid vom 25.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 28.07.2005 insoweit aufzuheben, als hierin die Entscheidung über die Bewilligung von
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.07.2005 teilweise
aufgehoben wurde; im Übrigen war die Klage unbegründet und daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.