Urteil des SozG Koblenz vom 20.05.2010

SozG Koblenz: unterkunftskosten, konzept, heizung, wohnfläche, bad, stadt, nebenkosten, akteneinsicht, wohnungsmarkt, senkung

Sozialrecht
SG
Koblenz
20.05.2010
S 16 AS 444/08
Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten und der angemessenen
Heizkosten
1. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 23.05.2007 und 04.07.2007, jeweils in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2008 dazu zu verpflichten, dem Kläger die tatsächlich anfallenden
Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.06.2007 bis 31.12.2007 ohne Abzüge für
unangemessene Miet- und Heizkosten zu bewilligen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten
der Unterkunft nach Maßgabe des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der am 07.04.1950 geborene Kläger bezieht seit November 2006 laufend Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II; aufgrund der im Landkreis A bestehenden getrennten Trägerschaft ist
dabei die Beklagte der für die Kosten der Unterkunft zuständige kommunale Träger. Er bewohnt
gemeinsam mit seiner Ehefrau, die aufgrund ihres Alters aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II
ausgeschlossen und dem Leistungsbereich des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuzuordnen
ist, eine Wohnung im J 55 in A; die monatliche Kaltmiete beträgt 400,-- €, der zu leistende
Nebenkostenabschlag beläuft sich auf 60,-- €. Die Wohnfläche beträgt ausweislich des dem Gericht
vorliegenden Mietvertrags 96 qm. Zum 01.01.2007 wurden die Nebenkostenabschläge um monatlich 25,--
€ auf 85,-- € erhöht. Weiterhin zahlen der Kläger und seine Frau Heizkosten in Höhe von 104,-- €
monatlich.
Nach der Antragstellung des Klägers am 22.11.2006 teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom
27.11.2006 mit, dass die von ihnen bewohnte Wohnung als unangemessen anzusehen sei, da der
angemessene Quadratmeterpreis bei 4,60 € liege. Daneben sei für zwei Personen auch nur ein
Wohnraum von 60 qm angemessen. Aus diesen Grund forderte die Beklagte den Kläger und seine Frau
auf, sich bis zum 30.04.2007 eine angemessene Wohnung zu suchen und kündigte an, andernfalls nur
noch den angemessenen Anteil der Miet- und Nebenkosten in Höhe von 276,-- € zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 05.12.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 01.01.2007 bis
30.06.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 277,-- € monatlich; dabei waren die
Heizkosten um einen unangemessenen Anteil von 35,-- € reduziert worden. Die Bewilligung wurde mit
Bescheid vom 23.05.2007 für den Monat Juni 2007 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger nunmehr
169,55 € für Unterkunft und Heizung bewilligt wurden. Dabei wurde eine Rente des Klägers wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid legte die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 25.05.2007
Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 04.07.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 01.07.2007 bis
31.12.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 208,43 €. Dabei wurden die
Miet- und Nebenkosten in Höhe von 485,-- € um einen Betrag von 124,-- € monatlich reduziert;
ausweislich des dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogens handelte es sich hierbei um einen
"unangemessene Mietkosten".
Auch gegen diesen Bescheid legte die Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Dieser und der
vorangehende Widerspruch wurden zunächst nicht begründet, da sich die Beklagte weigerte, der
Klägerbevollmächtigten, einer Rechtsanwältin, Akteneinsicht in ihren Büroräumen zu gewähren. Die
Beklagte beharrte darauf, dass eine Akteneinsicht nur in den Räumen der Beklagten erfolgen könne.
Die Klägerbevollmächtigte führte zur Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom
04.07.2007 aus, dass dem Kläger erst am 27.11.2006 eine Kostensenkungsaufforderung zugegangen sei,
nach der sich die Beklagte aufgrund der Unangemessenheit der Unterkunftskosten lediglich bereit erklärt
habe, die tatsächlich anfallenden Kosten bis zum 30.04.2007 zu tragen. Diese Frist sei bereits
unangemessen kurz bemessen. Dies folge bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Weiterhin hätten der
Kläger und seine Frau intensive Bemühungen unternommen, um eine günstigere und kleinere Wohnung
zu finden; dies sei aber nicht gelungen.
Am 15.05.2008 erhob die Klägerbevollmächtigte Untätigkeitsklage.
Mit Bescheid vom 04.06.2008 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück
Die Feststellung des angemessenen Mietpreises sei allein Sache des kommunalen Trägers. Dabei sei
nicht auf den Durchschnitt des örtlich gezahlten Mietpreises, sondern – im Hinblick auf die Funktion der
Leistungen nach dem SGB II – allein auf die im unteren Bereich vergleichbaren Wohnungen im Wohnort
abzustellen. Die Beklagte habe entsprechende Ermittlungen angestellt und so den angemessenen
Mietpreis ermittelt; dieser betrage 4,60 €/ qm. Daraus folge, dass die Kläger keinen Anspruch auf
Übernahme der vollen Mietkosten hätten. Dies gelte umso mehr, als dem Kläger die Senkung der
Unterkunftskosten zumutbar gewesen sei; dies belegten Untersuchungen der Beklagten. Hierbei sei
insbesondere die dem Kläger gesetzte Frist zur Kostensenkung nicht unangemessen kurz gewesen. § 22
Abs. 1 Satz 3 SGB II gehe nämlich von einer Übergangsfrist von längstens sechs Monaten aus, was zur
Folge habe, dass hier durchaus auch eine Verkürzung erfolgen könne. Weiterhin habe der Kläger auch
keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Heizkosten in Höhe von 104,-- € monatlich.
Denn aufgrund der Erfahrungswerte der Beklagten seien lediglich 1,15 €/ qm angemessen. Umgerechnet
auf eine für zwei Personen angemessene Wohnung mit einer Größe von 60 qm müsse der Kläger folglich
Abzüge hinnehmen.
Die Klägerbevollmächtigte stellte die Klage sodann in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage um. Sie
bezieht sich dabei im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und führt
ergänzend aus, dass die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Beklagte eine schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Daneben sei die in der Kostensenkungsaufforderung
gesetzte Frist zu knapp bemessen; Gründe dafür, diese abzukürzen, seien nicht ersichtlich.
Die Klägerbevollmächtigte beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23.05.2007 und 04.07.2007, jeweils in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 04.06.2008 dazu zu verpflichten, dem Kläger die tatsächlich anfallenden
Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.06.2007 bis 31.12.2007 ohne Abzüge für
unangemessene Miet- und Heizkosten zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide fest. Zunächst sei nicht erkennbar, warum es
der Klägerbevollmächtigten nicht zumutbar gewesen sein sollte, Akteneinsicht in den Räumen der
Beklagten zu nehmen. Aus diesem Grund sei auch keine Kopie der Verwaltungsakte anzufertigen
gewesen. Daneben stünden dem Kläger nur die hälftigen, angemessenen Unterkunftskosten zu, da er
sich entgegen der Kostensenkungsaufforderung vom 27.11.2006 nicht hinreichend bemüht habe, eine
günstigere Wohnung zu finden. Zum Nachweis legte die Beklagte dem Gericht drei Wohnungsanzeigen
aus der fraglichen Zeit vor, wobei zwei sich allerdings auf die identische Wohnung bezogen. Diese
verfügte über eine Wohnfläche von 55 qm, die zweite Wohnung über eine Wohnfläche von 51 qm. Die
Kaltmiete belief sich auf 275,-- € bzw. 230,-- €.
Das Gericht hat die Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten, der zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Die angegriffenen
Bescheide der Beklagten vom 23.05.2007 und des Bescheides vom 04.07.2007, jeweils in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 04.06.2008, mit denen dem Kläger in der Zeit vom 01.06.2007 bis
31.12.2007 lediglich anteiligeKosten für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des SGB II bewilligt
wurden, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Denn dieser hat Anspruch auf
Gewährung der vollständigen tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Ein solcher folgt
Gewährung der vollständigen tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Ein solcher folgt
entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung aus § 22 Abs. 1 SGB II.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB
II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben. Die genannten Anspruchsvoraussetzungen werden vom Kläger im vorliegend
relevanten Zeitraum unstreitig erfüllt. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld II umfasst nach § 19 Satz 1 SGB
II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft
und Heizung. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen
sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den nach den
Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang überschreiten, sind sie so lange zu
berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise seine Aufwendungen zu senken, in der
Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
a) Dabei erweist sich das Vorgehen der Beklagten, dem Kläger lediglich diejenigen Kosten der Unterkunft
zu bewilligen, die sie für angemessen im Sinne dieser Vorschrift hält, in zweierlei Hinsicht
beanstandungswürdig: Zunächst sind die von der Beklagten vorgenommenen Ermittlungen des
angemessenen Quadratmeterpreises nicht geeignet, um die hieran nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zu stellenden Anforderungen zu erfüllen. Das hat zur Folge, dass eine Verweisung
des Klägers "auf das Angemessene" von vornherein ausscheidet. Daneben hat die Beklagte auch keine
den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Kostensenkungsaufforderung erlassen. Eine solche
wäre aber zwingende Voraussetzung, den Kläger auf die angemessenen Unterkunftskosten zu verweisen
– sofern man diese gesetzeskonform ermittelt hätte.
aa) Die gerichtlich voll überprüfbare Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung
ist nach der so genannten Produkttheorie (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R; BSG, Urteil
vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R; Berlit , in: Münder, SGB II, § 22 Rn. 39; Lang/Link, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 41 a ff.) in drei Schritten zu prüfen: Nach der in einem ersten Schritt
vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen und des
Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen
Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist.
Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen
eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist.
Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf
vermietete Wohnungen. Nach der Produkttheorie müssen nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße,
Wohnungsstandard – ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet angemessen sein,
solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je
Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt.
(1) Die Bemessung der angemessenen Wohnungsgröße erfolgt, solange keine bundeseinheitliche
Festsetzung auf dem Verordnungsweg gemäß § 27 SGB II erfolgt ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R), unter Rückgriff auf die jeweiligen landesrechtlichen
Verwaltungsvorschriften zu
§ 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz bzw. die dort festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen
Wohnungsbau. Danach ist für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern
angemessen. Die Wohnung des Klägers überschreitet diesen Wert um 36 Quadratmeter.
Diese Tatsache allein reicht allerdings nicht aus, um von einer Unangemessenheit der Unterkunftskosten
auszugehen. Denn nach der dargestellten Produkttheorie ist letztlich das Produkt aus Wohnungsgröße
und Quadratmeterpreis entscheidend. Das bedeutet, dass die Überschreitung der Wohnungsgröße
ausgeglichen werden kann, wenn die Mietaufwendungen die Referenzmiete nicht überschreiten.
(2) Vergleichsraum für die Ermittlung des Mietpreisniveaus ist in erster Linie der Wohnort des
Hilfebedürftigen. Ein Umzug an einen anderen Ort, der mit der Aufgabe des sozialen Umfelds verbunden
wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R;
Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R). Dabei ist zwar nicht strikt auf den
kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der Gemeinde nach dem jeweiligen Landeskommunalrecht
abzustellen. Vielmehr kann es insbesondere im ländlichen Raum geboten sein, größere Gebiete als
Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in
mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten
darstellen, geboten sein kann (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R). Vorliegend wohnt der
Kläger in der Stadt Bad N-A; hierbei handelt es sich um eine Kreisstadt im Landkreis A mit ca. 30.000
Einwohnern, die aus 13 Ortsteilen besteht. Bei einer solchen Stadtgröße und im Hinblick auf das eher
ländlich geprägte Umland ist vorliegend davon auszugehen, dass allein die Stadt Bad N-A als
Vergleichsraum für die Ermittlung des Mietpreisniveaus herangezogen werden kann. Eine weitergehende
Vergleichbarkeit scheidet aus; denn dem Kläger wäre ohne konkreten Anlass auch kein Wegzug aus Bad
N-A zuzumuten.
(3) Die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt in Bad N-A hat die Beklagte mit der ihrer
Bewilligungsentscheidung zugrunde liegenden Referenzmiete von 276,-- € (inklusive Nebenkosten) nicht
hinreichend ermittelt. Zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes und zur
Ermittlung einer Mietobergrenze für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt muss der
Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel im Sinne der
§§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abstellen. Die vom Grundsicherungsträger gewählte
Datengrundlage muss allerdings auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr
dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil
vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R). Entscheidend ist insoweit, dass den Feststellungen des
Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des
Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein
angemessenes Maß hinreichend nachvollziehbar ist. Bei der Erstellung eines solchen Konzepts ist zu
beachten, dass es dem Hilfebedürftigen angesichts der danach ermittelten Referenzmiete möglich sein
muss, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Hierzu ist ein planmäßiges
Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung der
erforderlichen Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum
erforderlich. Schlüssig ist das vom Grundsicherungsträger gewählte Konzept, wenn es mindestens die
folgenden Voraussetzungen erfüllt (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009
– B 4 AS 50/09 R; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R):
Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten
Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung).
Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von
Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit),
Differenzierung nach Wohnungsgröße.
Das Konzept muss Angaben über den Beobachtungszeitraum enthalten.
Es bedarf einer Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel).
Der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein.
Die Validität der Datenerhebung muss sichergestellt sein.
Die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung sind einzuhalten.
Das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert und Kappungsgrenze)
enthalten.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich die dem Gericht von der Beklagten
vorgelegte Tabelle, die dem angemessenen Quadratmeterpreis offensichtlich zugrunde gelegt wurde, auf
das Jahr 2008 bezieht. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Frage, ob die vom Kläger in den Jahren
2006 und 2007 erbrachten Unterkunftskosten angemessen gewesen sind oder nicht. Hierfür können die
dem Jahre 2008 entstammenden Werte keinerlei Anhaltspunkte bieten. Dadie Beklagte dem Gericht
mitgeteilt hat, dass keine Vergleichswerte für die hier relevanten Zeiträume vorliegen, scheidet eine
zutreffende Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises schon aus diesem Grund aus.
Weiterhin wird das von der Beklagten gewählte und angewandte Konzept den genannten Vorgaben des
Bundessozialgerichts ohne jeden Zweifel nicht gerecht, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob man hier
überhaupt von einem "Konzept" sprechen kann. Denn die Beklagte hat dem Gericht lediglich eine
Auflistung von Wohnungen vorgelegt und hierzu ergänzend ausgeführt, man habe der Ermittlung die
Wohnungsanzeigen in der Zeitung "Blick" und dem "Stadtanzeiger" zugrunde gelegt und dabei pro Woche
die drei günstigsten Wohnung, aufgeteilt nach Wohnungsgröße, erfasst. Eine weitergehende Erläuterung
der Datenerhebung erfolgte nicht und ist insbesondere den vorliegenden Tabellen nicht beigefügt. Neben
der reinen Datenerhebung ist aber die Darstellung des Konzepts nach dem Bundessozialgericht
wesentlicher Bestandteilder Angemessenheitsermittlung. Das Gericht fordert in der genannten
Entscheidung aber, dass der Grundsicherungsträger zunächst die Art und Weise der Datenerhebung
festlegt.
Weiterhin ist festzustellen, dass der Gegenstand der Beobachtung von der Beklagten nicht hinreichend
eingegrenzt bzw. nachvollziehbar dargelegt wurde. So hat die Beklagte Wohnungen angeführt und
hierbei allein deren Größe angegeben. Weitergehende Information, die das Bundessozialgericht für ein
schlüssiges Konzept fordert, so beispielsweise der Wohnungsstandard, fehlen ganz. Das vom
kommunalen Träger gewählte Konzept muss weiterhin dazu geeignet sein, eine sog. Ghettobildung zu
verhindern. Auch dies ist bei den von der Beklagten vorgenommenen Ermittlungen nicht gewährleistet.
Denn aus der dem Gericht vorliegenden Tabelle ergibt sich die Lage der Wohnungen nicht. So wird nicht
einmal deutlich, welches geografische Gebiet die Beklagte den Ermittlungen zugrunde gelegt hat – dies
wäre ebenso zwingend erforderlich wie die Angabe, wo sich die aufgeführten Wohnungen befinden. Denn
nur dann könnte gerichtlich überprüft werden, ob die jeweiligen von der Beklagten ausgesuchten
billigsten Wohnungen im gleichen Viertel oder gleichen Ortsteil liegen. Wäre dies der Fall, drohte eine
Ghettobildung, so dass zwingend weitere Wohnungen in die Ermittlungen mit aufgenommen werden
müssten.
Schließlich ist die von der Beklagten vorgenommene Datenerhebung auch nicht hinreichend
repräsentativ. So hat die Beklagtein einigen Monaten im Untersuchungszeitraum nur eine oder gar keine
Wohnung in das Konzept einfließen lassen; die maximale aus jeder der beiden Zeitungen entnommene
Anzahl liegt bei drei Wohnungen. Diese Anzahl erscheint als zu gering, um wirkliche Vergleichswerte
ermitteln zu können. Angaben, warum keine weiteren Wohnungenaufgeführt sind, fehlen völlig.
Bei der damit dringend notwendigen Überarbeitung ihres Konzepts wird die Beklagte weiterhin darauf zu
achten haben, die von ihr aus künftigen Datenerhebungen gezogenen Schlussfolgerungen
nachvollziehbar zu dokumentieren. Hieran mangelt es bislang.
Das Gericht weist nachdrücklich darauf hin, dass es im Wesentlichen Sache des Grundsicherungsträgers
ist, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln sowie auf dessen Grundlage
die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten.
Denn nur anhand der durch ein solches Konzept erzielten Erkenntnisse ist eine sachgerechte
Entscheidung im Verwaltungsverfahren überhaupt möglich, wobei in diesem Zusammenhang auch an die
Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz zu erinnern ist. Liegt der Bestimmung der
Angemessenheitsgrenze des Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept wie hier nicht zu Grunde,
geht die Ermittlungspflicht nicht auf das Sozialgericht über. Vielmehr ist der Grundsicherungsträger im
Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach
§ 103 Satz 1 SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu
verschaffen und eine unterbliebene oder unzureichende Datenerhebung und -aufbereitung ggf.
nachzuholen (grundlegend BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R). Die Kammer appelliert daher
zum wiederholten Male eindringlich an die Beklagte und fordert diese auf, die nötigen Ermittlungen
schnellstmöglich vorzunehmen. Denn nur so kann den gesetzlichen Vorgaben des SGB II Genüge getan
werden. Dies erscheint gerade im Hinblick auf die Funktion der Grundsicherungsleistungen und deren
Verankerung in der Verfassung derBundesrepublik Deutschland unumgänglich. Die Beklagte als Teil der
Verwaltung ist dazu verpflichtet, die Vorgaben von Gesetzgeber und Rechtsprechung sachgerecht und
zeitnah umzusetzen und so für ein rechtmäßiges Verhalten der Verwaltungzu sorgen.
Im vorliegenden Fall erachtet es die Kammer aufgrund des Zeitablaufs allerdings mit den zur Verfügung
stehenden Erkenntnisquellen nicht mehr für möglich, die angemessene Kaltmiete in der Stadt Bad N-A ab
Juni 2007 zu ermitteln. In einem solchen Fall sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu
übernehmen. Es existiert jedoch auch dann eine absolute Obergrenze der Angemessenheit, die durch die
einschlägigen Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) markiert wird. Da insoweit eine
abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung
vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstwert der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen.
Ferner ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung
des Wohnraums ein Sicherheitszuschlag zum einschlägigen Tabellenwert vorzunehmen (BSG, Urteil vom
17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R; BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R). Die Kammer sieht hierbei
einen Zuschlag von 10 % als angemessen an.
Die Stadt Bad N-A war im streitgegenständlichen Zeitraum der Mietenstufe 3 nach dem Wohngeldgesetz
zugeordnet (§ 1 Abs. 4 Wohngeldverordnung in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung). Für die
Ermittlung der absoluten Mietobergrenze ist der dieser Mietenstufe für einen Zweipersonenhaushalt
gemäß § 8 Abs. 1 WoGG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung zugeordnete Tabellenwert von
365,-- €
vom Kläger bewohnte Wohnung erstmalig am 01.07.1996 bezugsfertig. Der so ermittelte Betrag ist um
einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen, was zu einer berücksichtungsfähigen Referenzmiete
von 410,50 € führt. Dieser sind die Aufwendungen für Heizung und Warmwasser in der tatsächlichen
Höhe von 85,-- € hinzuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R). Abzüglich der im
Regelsatz gemäß § 20 SGB II enthaltenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung hatte der Kläger daher
Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von
480,28 €
die Wohnung mit seiner Ehefrau teilt, diese aber aufgrund ihres Alters nicht im Leistungsbezug nach dem
SGB II steht, hat der Kläger Anspruch auf die hälftigen Kosten für Unterkunft und Nebenkosten; mithin also
auf
240,14 €
Nebenkosten) belaufen sich in der hier fraglichen Zeit auf 242,50 €.
bb) Die Verpflichtung der Beklagten, die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten vollständig, d.h. über
den ermittelten Betrag des angemessenen von 240,14 € hinaus zu übernehmen, folgt schließlich daraus,
dass diese den Kläger nicht mit Hilfe einer rechtmäßigen Kostensenkungsaufforderung auf die – nach
ihrem Dafürhalten – bestehende Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten hingewiesen und zu deren
Senkung aufgefordert hat. Das Schreiben der Beklagten vom 27.11.2006 genügt den an eine solche
Kostensenkungsaufforderung zu stellenden Anforderungen insoweit nicht.
(1) Dabei ist die vorliegende Aufforderung der Beklagten vom 27.11.2006, den Mietpreis zu senken,
bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte wie dargelegt den angemessenen Mietpreis in der Stadt
Bad N-A nicht zutreffend ermittelt und daher in dem Schreiben vom 27.11.2006 keine zutreffenden
Angaben zu der in ihrem Stadtgebiet angemessenen Miete gemacht hat. Denn nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts, der die Kammer uneingeschränkt folgt, sind einem Hilfebedürftigen
Kostensenkungsmaßnahmen nur dann möglich, wenn dieser Kenntnis davon hat, dass ihn überhaupt
eine entsprechende Obliegenheit trifft (vgl. BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom
17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R). Zwar kommt dem Hinweis auf die Rechtslage nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB
II allein eine Aufklärungs- und Warnfunktion zu. Bezweckt werden soll damit allerdings, dass der
Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die
Unterkunft erhält (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS
41/06 R). Erforderlich ist deshalb, dass zumindest die Angabe des angemessenen Mietpreises erfolgt, da
dieser nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist (vgl.
hierzu auch BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3).
Diese Mindestanforderung an die Kostensenkungsaufforderung folgt aus der der Vorschrift des § 22 Abs.
1 Satz 3 SGB II auch innewohnenden Schutzfunktion (vgl. hierzu BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS
54/07 R).
Gerade diese Schutzfunktion macht es aber letztlich auch erforderlich, eine Kostensenkungsaufforderung,
in der der Hilfebedürftige unzutreffend über die angemessenen Unterkunftskosten belehrt wird, als
unwirksam anzusehen; das gilt zumindest dann, wenn die vom Grundsicherungsträger angegebenen
Werte zum Nachteil des Hilfebedürftigen, also zu niedrig sind. Denn entgegen der vom
Grundsicherungsträger vorgenommenen Aufforderung hat der Hilfebedürftige in einem solchen Fall einen
höheren Anspruch und damit keine oder zumindest keine so hohe Pflicht zur Senkung seiner aktuell
anfallenden Unterkunftskosten.
(2) Die Kostensenkungsaufforderung ist entsprechend der Argumentation der Klägerbevollmächtigten
auch deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte dem Kläger hierin eine zu knappe Frist für den
Wohnungswechsel gesetzt hat. Die Kostensenkungsaufforderung wurde dem Kläger am 27.11.2006
übersandt und teilte diesem mit, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten lediglich bis zum 30.04.2007
übernommen werden würden. Damit ist die in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgesehene Frist von sechs
Monaten nicht eingehalten. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten handelt es sich hierbei jedoch
um eine Regelfrist (BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R), so dass ein Abweichen von dem
Sechsmonatszeitraum nach unter begründungsbedürftig ist. Eine plausible Begründung für die
vorgenommene Verkürzung hat die Beklagte jedoch nicht vorgebracht; eine solche ist darüber hinaus aus
den Umständen des Falles auch nicht ersichtlich.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft, wenn sie den angemessenen
Umfang übersteigen, so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht
zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel die Kosten zu senken, längstens jedoch für sechs Monate.
Bei dieser Frist handelt es sich zwar um eine Regelhöchstfrist und keine strikte Such- und
Überlegungsfrist, die der Hilfeempfänger beliebig ausschöpfen könnte. In
atypischen Fällen
auch eine kürzere Frist festgelegt oder unter Umständen die Frist auch verlängert werden (vgl.
Riepenstock in jurisPK-SGB II,
§ 22 Anm. 84). Im vorliegenden Fall sind indes keine Gründe ersichtlich, weshalb von der Regelhöchstfrist
abzuweichen wäre. Insbesondere das Argument der Beklagten, es seien hinreichend Wohnungen am
Wohnungsmarkt vorhandengewesen, trägt insoweit nicht. Denn zum Einen ist in diesem Zusammenhang
festzustellen, dass bereits bei Erlass der Kostensenkungsaufforderung mit verkürzter Frist feststehen
muss, aus welchen atypischen Gründen eine solche Verkürzung gerechtfertigt ist. Nachträglich
eintretende Umstände vermögen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung nicht rückwirkend zu
begründen, zumal sie vorliegend auch inhaltlich nicht überzeugen. Denn entgegen dem Vortrag der
Beklagten waren gerade nicht hinreichend Wohnungen zur Anmietung im Bereich der Stadt Bad-N-A
vorhanden. Die Beklagte hat dem Gericht drei Wohnungsanzeigen vorgelegt, von denen sich zwei auf die
identische Wohnung beziehen. Damit standen in der fraglichen Zeit lediglich zwei Wohnungsangebote zur
Verfügung. Diese waren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ausreichend, zumal es dem Kläger
nicht zumutbar gewesen wäre, die betreffenden Wohnungen anzumieten. Denn diese verfügten
ausweislich der vorgelegten Anzeigen über eine Wohnfläche von 51 qm bzw. ca. 55 qm. Dem Kläger und
seiner Ehefrau steht aber eine Wohnfläche von 60 qm zu. Zumindest der Verweis auf die 51 qm große
Wohnung ist daher ausgeschlossen. Die Tatsache, dass eine einzige Wohnung ggf. zur Anmietung durch
den Kläger zur Verfügung gestanden hätte, rechtfertigt eine Verkürzung der Regelfrist des
§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht.
Nach alledem hat die Beklagte in der hier fraglichen Zeit die tatsächlich anfallenden hälftigen Kosten des
Klägers für Kaltmiete und Nebenkosten in Höhe von 240,14 € zu übernehmen. Von diesem Betrag istein
etwaiges übersteigendes Einkommen des Klägers aus der Rentenzahlung wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit abzuziehen.
b) Daneben überzeugt auch das Vorgehen der Beklagten, dem Kläger lediglich anteilige Heizkosten zu
bewilligen und hier ebenfalls einen Abschlag dessen vorzunehmen, was die Beklagte für unangemessen
hält, nicht. Insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, der Kläger habe nur Anspruch auf
Heizkosten anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche, geht fehl. Eine
solche Berechungsweise ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Hinblick auf die
gesetzliche Konzeption des
§ 22 SGB II nicht zulässig.
aa) Leistungen für Heizung werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen erbracht, soweit
diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgesehene, am
Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der
Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS
36/08 R). Dafür sprechen schon Wortlaut und Systematik des § 22 Abs. 1 SGB II, der ausdrücklich
zwischen Unterkunft und Heizung unterscheidet. Zudem sollten der Gesetzesbegründung zufolge die
Kosten für Unterkunft und Heizung "wie in der Sozialhilfe" in tatsächlicher, angemessener Höhe
berücksichtigt werden (BT-Drucks 15/1516 S 57). Es ist wie bei den Aufwendungen für die Unterkunft ein
konkret-individueller Maßstab anzulegen. Eine Pauschalierung der Leistungen für die Heizung, die nur
auf Grundlage einer Verordnung nach § 27 Nr. 1 SGB II möglich wäre, lässt § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu
(BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 S 41 Rn. 8). Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für
Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne einer sog. erweiterten Produkttheorie (dazu mit jeweils
unterschiedlichen Akzentsetzungen Lang/Link aaO, § 22 Rn. 46d; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten
der Unterkunft nach § 22 SGB II, DSGT Praktikerleitfaden, 2009, S 11, 26; vgl. auch Gühlstorf, ZfF 2007,
73, 74 f) entspricht nicht dem gesetzgeberischen Konzept. Ist aber zwischen Unterkunfts- und Heizkosten
zu trennen, kommt der Frage, ob die Aufwendungen für die Unterkunft unangemessen sind, für die
keine
Angemessenheit der Heizkosten nicht davon abhängen, ob einzelne für die Bestimmung angemessener
Unterkunftskosten im Rahmen der Produkttheorie relevante Faktoren wie etwa die Wohnungsgröße für
sich genommen unangemessen sind.
bb) Soweit die Beklagte die Heizkostenvorauszahlungen der Kläger nur in dem Verhältnis als
angemessen anerkannt hat, in dem die abstrakt angemessene Wohnungsfläche zur tatsächlichen
Wohnungsfläche steht (also nach dem sog. "Flächenüberhangprinzip"), ist dies mit der Funktion der
Angemessenheitsgrenze, lediglich die Übernahme unverhältnismäßig hoher Heizkosten auszuschließen,
nicht zu vereinbaren. Aus der Größe der Wohnung alleine lässt sich nicht der Schluss ziehen, die für die
Wohnung aufgewandten Heizkosten seien unangemessen hoch. Dem Hilfebedürftigen ist es
grundsätzlich möglich, eine Wohnung, die – wie im vorliegenden Fall – trotz ihrer Größe von 96 qm auf
Grund eines niedrigen Quadratmeterpreises angemessene Kosten der Unterkunft nach sich zieht, etwa
durch sparsames Heizverhalten oder auf Grund der überdurchschnittlichen Energieeffizienz der Wohnung
auch zu angemessenen Kosten zu beheizen. Deshalb kommt es für die Angemessenheitsprüfung
hinsichtlich der Heizkosten nicht darauf an, ob bezogen auf die konkret vom Hilfebedürftigen bewohnte
Wohnung einzelne, für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten relevante Faktoren wie die
Wohnungsgröße abstrakt unangemessen hoch sind. Letztlich spielt es für die Höhe der Heizkosten hier
mithin keine Rolle, dass die Wohnung des Klägers "eigentlich" nur eine Größe von 85 m² hätte haben
dürfen. Dieser Wert aus der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten rechtfertigt jedenfalls keine
anteilige Kürzung der tatsächlichen Heizkosten (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R).
cc) Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Heizkosten in jedem Falle und in jeder Höhe zu übernehmen
sind. Insofern stehen auch die Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt
der "Angemessenheit". Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist auch vom
Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen
hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die
durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten
Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines
solchen Grenzwertes ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer
anschließt, möglich, die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund
erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten
"Kommunalen Heizspiegel" bzw. – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – den
"Bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen (so auch Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der
Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II Rn. 19).
Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen beläuft sich die Gesamtwohnfläche des Hauses, in dem
sich die Wohnung des Klägers befindet, auf 151,91 qm; diese wird ausweislich der Rechnung der EVM
vom 12.01.2006 durch eine Gaszentralheizung beheizt. Die monatliche Abschlagzahlung von 104,-- €
entspricht jährlichen Heizkosten in Höhe von 1248,-- € und jährlichen Heizkosten pro qm Wohnfläche von
13,-- € (1248,-- € / 96 qm Wohnfläche). Legt man nun den bundesweiten Heizkostenspiegel für das Jahr
2007 zugrunde – ein kommunaler Heizkostenspiegel existiert für Bad N-A nicht – so ergibt sich, dass die
Heizkosten des Klägers bei einer Gesamtwohnfläche des Hauses von 151,91 qm der zweiten Spalte von
rechts entsprechen und damit als "erhöht" einzustufen sind. Nach der genannten Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts kann der Grundsicherungsempfänger die tatsächlichen Heizkosten allerdings bis
zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen
Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen. Damit sind die Heizkosten im vorliegenden Fall
vollständig von der Beklagten zu übernehmen, wobei erneut zu berücksichtigen ist, dass der Kläger
vollständig von der Beklagten zu übernehmen, wobei erneut zu berücksichtigen ist, dass der Kläger
aufgrund der Tatsache, dass er sich mit seiner Ehefrau eine Wohnung teilt, lediglich Anspruch auf
Übernahme der hälftigen tatsächlichen anfallenden Heizkosten, mithin 52,-- € monatlich hat.
Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).