Urteil des SozG Koblenz vom 02.11.2009

SozG Koblenz: haushalt, erlass, hauptsache, erwerbsfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, unterbringung, erwerbstätigkeit, aufenthalt, leistungsanspruch, verfügung

Sozialrecht
SG
Koblenz
02.11.2009
S 16 AS 1190/09 ER
1. Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Bescheids vom 03.08.2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 dem Grunde nach dazu verpflichtet, dem Antragsteller zu 2)
einstweilig für die Zeit vom 21.10.2009 bis 25.10.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach Maßgabe des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren.
2. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
I.
Die am 22.12.1962 geborene Antragstellerin zu 1) steht seit Januar 2008 gemeinsam mit ihrem am
12.01.1995 geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2), im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Die
Antragstellerin zu 1) ist seit dem 10.05.2001 geschieden und lebte zunächst mit dem Antragsteller zu 2)
allein in einer Wohnung in S.
Der Antragsteller zu 2) befindet sich seit dem 05.05.2009 in der Jugendhilfeeinrichtung "R" in D. Ziel der
von der Kreisverwaltung A durchgeführten Maßnahme nach §§ 27, 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VIII) ist die Rückführung des Kindes in den mütterlichen Haushalt. Im Rahmen der Maßnahmen
fanden bzw. finden regelmäßige Heimfahrten des Antragstellers zu 2) zu seiner Mutter nach S statt; dabei
bleibt er regelmäßig mehrere Tage dort.
Die Antragstellerin zu 1) teilte der Antragsgegnerin im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags am
01.07.2009 mit, dass sich ihr Sohn vorübergehend in der Jugendhilfeeinrichtung befindet. Die
Antragsgegnerin bewilligte ihr sodann mit Bescheid vom 03.08.2009 vorläufig Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts in Höhe von 44,34 € monatlich. Leistungen für den Antragsteller zu 2) wurden
dagegen nicht gewährt.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin zu 1) als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft am
11.08.2009 bei der Antragsgegnerin persönlich Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass der
Antragsteller zu 2) nach wie vor zu ihrem Haushalt gehöre. Die Jugendhilfemaßnahme sei nur von
vorübergehender Natur und es fänden regelmäßige Heimfahrten statt.
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16.09.2009 als unbegründet zurück. Die
Entscheidung sei rechtmäßig, da der Antragsteller zu 2) aufgrund der stationären Unterbringung in der
Jugendhilfeeinrichtung in D gemäß § 7 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von den
Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sei.
Mit ihrem am 16.10.2009 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen die
Antragsteller ihr Begehren weiter und beantragen die Bewilligung von Leistungen für die Aufenthalte des
Antragstellers zu 2) im mütterlichen Haushalt in der Zeit vom 21.10.2009 bis 25.10.2009.
II.
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bevollmächtigte der Antragsteller zutreffend einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt hat. Ein
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid vom
03.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 ist demgegenüber nicht geeignet, um
das von ihnen verfolgte Ziel zu erreichen. Dies ergibt sich daraus, dass dem Antragsteller zu 2) bisher
zwar Leistungen nach dem SGB II gewährt wurden, der letzte Bewilligungszeitraum jedoch bereits am
31.07.2009 und damit vor dem hier fraglichen Zeitraum endete. Der Bewilligungsbescheid vom
03.08.2009 muss im Hinblick auf den Antragsteller zu 2) als (konkludenter) Versagungsbescheid für den
nächsten Bewilligungsabschnitt gewertet werden; eine reine Suspendierung dieses Bescheids würde die
begehrte Leistungsbewilligung nicht automatisch herbeiführen. Entsprechend ihrem Rechtsschutzziel
begehren die Antragsteller also, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu
verpflichten, dem Antragsteller zu 2) in der Zeit vom 21.10.2009 bis einschließlich 25.10.2009 Leistungen
nach dem SGB II zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im Rahmen der zur Feststellung dieser Voraussetzungen zu
treffenden Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache
insbesondere dann entscheidende Bedeutung zu, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung letztlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Der Erlass einer die Hauptsache
vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung ist zwar wegen des Gebots zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG]) nicht von vornherein ausgeschlossen, muss
jedoch die Ausnahme bleiben. Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn neben dem materiellen Anspruch
auf die begehrte Leistung (dem sog.
Anordnungsanspruch)
Sache also die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit aufweist. Dabei
hat der Antragsteller den Anordnungsgrund gemäß §§ 936, 920 II ZPO in Verbindung mit § 86b Abs. 2
Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Die daran anschließende gerichtlichen Prüfung hat nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05)
zumindest dann, wenn das Eilverfahren wie im vorliegenden Fall die Bedeutung der Hauptsache
übernimmt, abschließend zu erfolgen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war dem Eilantrag der Antragsteller stattzugeben; denn diese haben
sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs hinreichend
glaubhaft gemacht.
1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Leistungsanspruch des Antragstellers zu 2) in der
hier fraglichen Zeit nicht nach § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen. Er bildet mit der Antragstellerin zu 1)
vielmehr eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft und hat für die Zeit des Aufenthalts im mütterlichen Haushalt
einen Anspruch auf die Gewährung von anteiligem Sozialgeld nach § 28 SGB II.
Nach dieser Vorschrift erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4.
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19
S. 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen, mit der Maßgabe, dass die Regelleistung nach Vollendung des
14. Lebensjahres 80 v. H. der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung beträgt (§ 28 Abs. 1 S. 3 Nr.
1 SGB II).
a) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Zunächst ist die Antragstellerin zu 1) als Mutter
des Antragstellers zu 2) unstreitig leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II, da sie das 15. Lebensjahr
vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
b) Daneben bildet sie zusammen mit dem Antragsteller zu 2) in den Zeiten, in denen sich dieser bei ihr im
mütterlichen Haushalt aufhält, auch eine sog.
zeitweise
Abs. 3 Nr. 4 SGB II; danach gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden
unverheirateten Kinder der in der Vorschrift genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, vorausgesetzt, dass sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus
eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
aa) Der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Antragstellern steht insoweit nicht entgegen,
dass sich der Antragsteller zu 2) regelmäßig in der Jugendhilfeeinrichtung in D aufhält. Denn für die
Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 SGB II kein dauerhaftes
"Leben" im Haushalt erforderlich (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R). Es genügt vielmehr ein
dauerhafter Zustand in der Form, dass das Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit bei der betreffenden
Person länger als einen Tag wohnt, man also nicht nur von sporadischen Besuchen sprechen kann. Das
ist hier der Fall; denn nach den dem Gericht vorgelegten Urlaubsscheinen verbringt der Antragsteller zu 2)
regelmäßig mehrere Tage besuchsweise bei seiner Mutter.
bb) Die Figur der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft findet auf die vorliegende Fallkonstellation nach der
Überzeugung des erkennenden Gerichts weiterhin auch Anwendung (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom
27.07.2009 - S 16 AS 1115/08). Zwar wurde diese Rechtsfigur vom Bundessozialgericht im Hinblick auf
die Ausübung des Umgangsrecht getrennt lebender Eltern entwickelt; doch diese Situation unterscheidet
sich qualitativ nicht maßgeblich von dem vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller zu 2) den
überwiegenden Teil des Jahres in einer Jugendhilfeeinrichtung verbringt, sich die übrige Zeit dagegen im
Haushalt seiner Mutter aufhält. Die vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze sind nach Ansicht
des erkennenden Gerichts hier ohne weiteres übertragbar; es kommt lediglich darauf an, dass sich ein
Kind nicht dauerhaft bei seinem im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Elternteil aufhält und
keinerlei anderweitige Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhält. Wo sich das Kind
dagegen in der restlichen Zeit befindet - ob bei dem anderen Elternteil, einer Schule oder einer sonstigen
Einrichtung -, ist für die Frage nach dem Vorliegen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft irrelevant; eine
abweichende rechtliche Beurteilung ist aus diesem Grund nicht angezeigt. Der Aufenthalt des
Antragstellers zu 2) im mütterlichen Haushalt erfolgt nicht nur im Rahmen gelegentlicher Besuche, er ist
vielmehr gekennzeichnet von einer gewissen Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit. Weiterhin ist er
maßgeblicher Bestandteil der Jugendhilfemaßnahme, die letztlich dazu führen soll, den Antragsteller zu 2)
dem Haushalt seiner Mutter wieder dauerhaft zuführen zu können.
cc) Dafür, dass in den Zeiten des Aufenthalts im mütterlichen Haushalt eine zeitweise
Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist, spricht auch die Tatsache, dass die dem Antragsteller zu 2)
gewährten Jugendhilfeleistungen gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII nur Leistungen zu Deckung desjenigen
Unterhaltsbedarfs beinhalten, der
außerhalb
Zeiten, in denen sich der Antragsteller zu 2) bei seiner Mutter aufhält, eine sog. Mangelsituation vorliegt, in
der den Antragstellern keine hinreichenden Mittel zur Verfügung stehen, um den Lebensunterhalt des
Antragstellers zu 2) bestreiten zu können. Denn die der Antragstellerin zu 1) gewährten Leistungen
dienen lediglich dazu, ihren eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Zur Wahrung des
verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums des Antragstellers zu 2) müssen daher zwingend
Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII gewährt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
21.08.2008 - 7 A 10443/08), wobei letztere im Anwendungsbereich des SGB II ausgeschlossen sind.
2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Anspruch des Antragstellers zu 2) auf
Sozialgeld nach § 28 SGB II auf der Grundlage einer sog. zeitweisen Bedarfsgemeinschaft auch nicht die
Regelung des § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II entgegen. Denn diese findet nach der Überzeugung des
erkennenden Gerichts auf die Sozialgeldberechtigten nach § 28 SGB II keine Anwendung; die Vorschrift
dient vielmehr lediglich dazu, den Leistungsanspruch der an sich erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter
den hier genannten Voraussetzungen einzuschränken.
a) Dies folgt bereits aus der Gesetzesbegründung der Vorschrift. Aus dieser ergibt sich eindeutig, dass der
Gesetzgeber mit § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II an den Begriff der Erwerbsfähigkeit anknüpfen und die häufig
langwierige und schwierige Feststellung, ob diese im Einzelfall vorliegt, vermeiden wollte (BT-Drucks
16/1410 S 20). Vor diesem Hintergrund stellt § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II letztlich eine gesetzliche Fiktion der
un
Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II, wonach von dem grundsätzlichen Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 1
SGB II immer dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn derjenige, der in einer stationären Einrichtung
untergebracht ist, tatsächlich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Dem Hilfebedürftigen wird damit letztlich die
Möglichkeit eingeräumt, den Gegenbeweis anzutreten und nachzuweisen, dass er aufgrund der
tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II unterfällt
(BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R).
b) Dafür, dass § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II auf Sozialgeldbezieher keine Anwendung findet, spricht weiterhin
auch das von der Rechtsprechung entwickelte Verständnis des Begriffs der "stationären Einrichtung".
Denn das Bundessozialgericht geht im Hinblick auf die genannte Funktion des § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II -
gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit - davon aus, dass dieser Begriff funktional dahingehend zu
bestimmen ist, ob die konkret in Frage stehende Institution aufgrund ihrer objektiven Struktur eine
Erwerbsfähigkeit unmöglich macht oder nicht (vgl. auch Hänlein, in: Gagel, SGB III, § 7 Rn. 75; Spellbrink,
in: Eicher/Spellbrink, § 7 Rn. 63). Ist die Einrichtung derart strukturiert und gestaltet, dass es dem dort
Untergebrachten nicht möglich ist, trotz seiner Unterbringung eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die den
zeitlichen Kriterien des § 8 SGB II genügt, so ist der Hilfebedürftige von dem Leistungssystem des SGB II
ausgeschlossen mit der Folge, dass Leistungen ausschließlich nach dem SGB XII zu gewähren sind.
Tragender Gesichtspunkt für eine solche Systementscheidung ist damit die Annahme, dass der in einer
Einrichtung Verweilende auf Grund der Vollversorgung und auf Grund seiner Einbindung in die
Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so weitgehend fremdbestimmt ist, dass er für die für
das SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB
II) nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R).
Die genannten Gesichtspunkten sind auf Sozialgeldempfänger im Sinne des § 28 SGB II nach der
Überzeugung des erkennenden Gerichts jedoch nicht übertragbar sind. Handelt es sich bei der
nicht
kann die Frage, ob er sich in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II befindet, nicht
danach entschieden werden, ob die konkrete Unterbringung eine Erwerbsfähigkeit ausschließt oder nicht
(zu den Problemen der Vorschrift auch Fahlbusch, in: Beck'scher Online-Kommentar zum SGB II, § 7 Rn.
20 ff.). Die gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit ist in den Fällen, in denen eine Erwerbsunfähigkeit
des Berechtigten zweifelsfrei feststeht, überflüssig.
c) Eine Anwendung des § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II auf die Empfänger der Leistungen nach § 28 SGB II ist
auch im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend geboten. Zwar heißt es hier, dass
"Leistungen nach diesem Buch" bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden -
und Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich sowohl die Leistungen zur Grundsicherung für
erwerbsfähige Hilfebedürftige als auch das Sozialgeld für nichterwerbsfähige Hilfebedürftige. Hier ist
allerdings zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 1 SGB II, der ebenfalls von "Leistungen nach diesem Buch"
spricht, als Anspruchsvoraussetzung die Erwerbsfähigkeit des Leistungsempfängers normiert. Folglich
kann § 7 Abs. 1 SGB II nur die Grundsicherungsleitungen an Erwerbsfähige, nicht aber die
Sozialgeldleistungen nach § 28 SGB II meinen, da letztere nur nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
gewährt werden (so auch Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, § 7 Rn. 105). Das Wortlautargument ist vor diesem
Hintergrund also nicht geeignet, die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II auf die
Sozialgeldempfänger zu begründen. Vielmehr spricht vieles dafür, dass § 7 SGB II sich insgesamt nur auf
die Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige bezieht.
3. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass diese Lösung nicht der Antragstellerin zu 1) einen Anspruch
gewährt, sondern der Antragsteller zu 2) als Bedarfsgemeinschaftsmitglied alleiniger Anspruchsinhaber ist
(vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R). Dies entspricht dem Grundsatz, dass staatliche
Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen nicht dazu bestimmt sind,
die fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu ersetzen. Ein eigener Anspruch der
Antragstellerin zu 1) scheidet damit aus.
4. Die Antragsgegnerin war vorliegend lediglich dem Grunde nach zur Leistung zu verpflichten. Bei der
Berechnung der konkreten Zahlungsansprüche wird zu berücksichtigen sein, dass dem Antragsteller zu 2)
für die hier fragliche Zeit anteilig Kindergeld gewährt worden sein dürfte; dieses wird zwar grds. an die
Jugendhilfeeinrichtung in D weitergeleitet, dies dürfte allerdings nicht für diejenigen Zeiten gelten, in
denen sich der Antragsteller zu 2) im mütterlichen Haushalt aufhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.