Urteil des SozG Koblenz vom 26.09.2007

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Sozialrecht
SG
Koblenz
26.09.2007
S 6 R 222/07
Halbwaisenrente, Mainzer Studienstufe
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Halbwaisenrente.
Die 1987 geborene Klägerin ist die Tochter des am 25.11.1998 verstorbenen Versicherten S.E..
Der Klägerin war aufgrund einer entsprechenden Antragstellung die Halbwaisenrente bewilligt worden.
Nach Einleitung einer Nachprüfung der weiteren Waisenrentenberechtigung teilte die Klägerin unter
Vorlage einer Bestätigung des R.G. mit, dass sie voraussichtlich im März 2006 die Ausbildung beenden
werde.
Im September 2006 teilte die Klägerin unter Vorlage eines vorläufigen Studierendenausweises mit, dass
sie zum Wintersemester 2006/2007 ordnungsgemäß an der Universität eingeschrieben sei. Nachdem
zuvor die Gewährung der Halbwaisenrente eingestellt worden war, beantragte sie die Wiederaufnahme
der Zahlung.
Nach Vorlage des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife vom 24.03.2006 bewilligte die Beklagte
mit Bescheid vom 27.10.2006 die Halbwaisenrente ab dem 01.10.2006.
Im November 2006 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung der Halbwaisenrente für die
Übergangszeit zwischen der Abiturprüfung und dem Beginn des Studiums. Sie macht geltend, zum
Sommersemester habe sie sich nicht mehr bewerben können, da die Bewerbungsfrist bereits zum 15.
Januar 2006 ausgelaufen sei. Trotz des vorgezogenen Abiturs im März 2006 sei diese Bewerbungsfrist
abgelaufen. Sie habe sich weder für das vorgezogene Abitur entschieden noch habe sie die gängigen
Bewerbungsfristen der Universitäten festgesetzt.
Mit Bescheid vom 01.12.2006 lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die Ausführungen im Bescheid vom
27.10.2006 es ab, diesen Bescheid abzuändern. Die Waisenrente könnte für die Übergangszeit vom
01.04. bis 30.09.2006 nicht gezahlt werden, weil gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b SGB VI eine weitere
Ausbildung spätestens am 1. des fünften auf die Beendigung der vorangegangenen Ausbildung
folgenden Kalendermonats beginnen müsse. Dies gelte auch, wenn die weitere Ausbildung z. B. allein
aus hochschulorganisatorischen Gründen (z. B. Abitur im März, frühest mögliche Aufnahme des Studiums
im Oktober) nicht früher beginne.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, ihr stehe auch für die Übergangszeit die
Halbwaisenrente zu. Da es in Rheinland-Pfalz lediglich das vorgezogene Abitur im März an allgemein
bildenden Gymnasien zu erwerben gibt, habe sie sich fristgerecht nicht für das kommende
Sommersemester 2006, sondern erst für das Wintersemester bewerben können. Dies sei für sie die
schnellstmögliche Möglichkeit gewesen, eine akademische Ausbildung nach dem Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife zu beginnen. Im Übrigen verweist sie auf die Entscheidung des BSG vom
27.02.1997 - 4 RA 21/96 -, nach der zumindest für die Dauer von bis zu 4 Monaten die Waisenrente zu
gewähren sei, wenn die 4-Monats-Frist des § 48 Abs. 4 SGB VI überschritten sei.
Mit Bescheid vom 20.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf
die ab dem 01.08.2004 geltende Neufassung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b SGB VI. Stehe bereits zum
Zeitpunkt der Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes fest, dass der zweite Ausbildungsabschnitt
erst nach Ablauf des ersten Tages des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes
folgenden Kalendermonates begonnen werden kann, ende der Anspruch auf Waisenrente mit Ablauf des
Monats, in dem der erste Ausbildungsabschnitt beendet werde. Für die gesamte Zwischenzeit liege dann
keine Schul- oder Berufsausbildung vor. Auf die Rechtsprechung des BSG zu den Übergangszeiten im
Rahmen des § 58 SGB VI komme es nicht an, da in § 48 Abs. 4 SGB VI die maximal mögliche
Übergangszeit seit dem 01.08.2004 ausdrücklich geregelt sei.
Am 20.03.2007 ist die Klage bei Gericht eingegangen.
Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Speyer vom 20.04.2006 - S 8 RA 366/03 - macht
die Klägerin geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Für
den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.09.2006 sei ihr die Halbwaisenrente zu gewähren. Die
Ausbildungspause zwischen dem Schulende und dem Beginn der Berufsausbildung sei eine generell
unvermeidbare Zwischenzeit. Die Einfalt des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers, anders als in allen
anderen 15 deutschen Bundesländern, das letzte gymnasiale Schuljahr nicht zum Schuljahresende,
sondern bereits kurz nach dem Halbjahr, nämlich im März enden zu lassen, könne nicht zu ihren Lasten
gehen. Zwischenzeitlich habe auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 08.11.2006 - L
6 R 192/06 - entschieden, dass auch in den Fällen der so genannten "Mainzer-Studienstufe" und einer
hierdurch bedingten mehr als 4 Monate dauernden Unterbrechung zwischen Ende der Schulausbildung
und Beginn des Hochschulstudiums die weitere Gewährung von Waisenrente für einen Zeitraum von 4
Monaten der Versichertengemeinschaft zumutbar sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 01.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2007 aufzuheben
und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.10.2006 zu verurteilen, Halbwaisenrente
auch für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Sozialgerichts Speyer sowie
des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz würden sich auf einen Anspruchszeitraum aus dem Jahr 2002
beziehen. Vorliegend sei aber der Anspruchszeitraum ab dem 01.04.2006 strittig. Diesbezüglich sei auf
die ab dem 01.08.2004 geltende Neufassung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b SGB VI abzustellen.
Ausweislich dieser Bestimmung sei die maximal mögliche Übergangszeit seit dem 01.08.2004
ausdrücklich geregelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Prozessakte sowie den der Verwaltungsakte. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist erfolg.
Die Klägerin hat nicht im Rahmen des § 44 SGB X einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen,
nicht begünstigenden Verwaltungsaktes.
Nachdem der Klägerin ursprünglich die Halbwaisenrente bewilligt worden war und diese nach der
Beendigung der gymnasialen Ausbildung mit der Übergabe des Abiturzeugnisses am 24.03.2006
eingestellt worden war und mit Bescheid vom 27.10.2006 die Halbwaisenrente aufgrund des
Studiumbeginns ab dem 01.10.2006 wieder bewilligt worden war, liegt zwar für die Zeit vom 01.04.2006
bis 30.09.2006 ein nicht begünstigender Verwaltungsakt vor, der aber entgegen der Auffassung der
Klägerin nicht rechtswidrig ist.
In zutreffender Weise hat die Beklagte mit Bescheid vom 27.10.2006 die Gewährung der Halbwaisenrente
erst ab dem 01.10.2006 festgestellt und in diesem Bescheid ausdrücklich ausgeführt, dass für die
Übergangszeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2006 die Halbwaisenrente nicht gezahlt werden könne. In
zutreffender Anwendung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b SGB VI kann für die Zeit vom 01.04.2006 bis
30.09.2006 keine Halbwaisenrente gewährt werden.
Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf Halbwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, wenn die Waise
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt … liegt.
In konkreter Anwendung dieser Bestimmung kann der Klägerin weder für den gesamten Zeitraum vom
01.04.2006 bis 30.09.2006 noch zumindest für 4 Monate im Rahmen dieses Zeitraumes die
Halbwaisenrente gewährt werden. Mit dem Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004
(Bundesgesetzblatt 2004, 1791) ist zum 01.08.2004 dahingehend eine gesetzliche Neuregelung in § 48
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b SGB VI erfolgt, dass nunmehr ausdrücklich die Übergangszeit von höchstens 4
Kalendermonaten gesetzlich festgelegt wurde. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 01.08.2004 die
zuvor von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zu den Übergangszeiten zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten ausdrücklich übernommen und in Gesetzesfassung geregelt (vgl. LSG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 15.09.2006 - L 1 R 1048/06 -).
Unter Berücksichtigung dieser Gesetzesfassung steht dann aber eindeutig fest, dass die Zeit nach
Beendigung des Schulverhältnisses durch die Übergabe des Abiturzeugnisses und dem Beginn des
Studiums im Oktober 2006 mehr als 4 Monate betrug, so dass kein Anspruch auf Gewährung der
Halbwaisenrente für diesen Zeitraum besteht. In Übereinstimmung mit den weiteren Ausführungen in der
angeführten Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg müssten sich gerade bei längeren
Zwischenzeiten, wie vorliegend, die Ausbildungswilligen sich darauf einstellen, diese Zwischenzeiten mit
einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Ein Verstoß gegen die Verfassungsgrundsätze des Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz liegt darin nicht, weil der Gesetzgeber im Rahmen der
typisierenden Bedarfsdeckung und der notwendig typisierenden Regelungen des Versicherungsrisikos
die Gruppe der Waisen, die sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres über einen Zeitraum von mehr
als 4 Monaten erfolglos um einen Ausbildungsplatz bemühen bzw. erst nach diesem Zeitraum mit einem
weiteren Ausbildungsabschnitt beginnen können, deshalb außer Acht lassen durfte, weil diese Waisen
sich zumutbar selbst unterhalten können.
Darüber hinaus ist hier natürlich auch die besonders große Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu
berücksichtigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein
verfassungsrechtliches Gebot, im konkreten Fall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste
Lösung zu wählen. Die gesetzgeberische Entscheidung, zu Lasten der Versichertengemeinschaft
Waisenrentenansprüche nur dann zur Auszahlung lassen zu kommen, wenn die Waise sich in der
Ausbildung befindet bzw. nur kurzzeitige Unterbrechungen der Ausbildung als unschädlich anzusehen
sind, begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Da vorliegend der nächste Anspruchszeitraum (01.10.2006) nicht spätestens zum ersten Tag des fünften
auf die Beendigung des vorherigen Anspruchszeitraums folgenden Kalendermonats begann, endete der
Anspruch der Klägerin auf die Gewährung der Halbwaisenrente bereits mit Ablauf des Monats, in dem
dies für sie erkennbar wurde (vgl. Kamprath in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch VI, § 48 SGB VI, RdNr.
48). Mithin besteht dann aber auch nicht für die Zwischenzeit zumindest für 4 Monate ein Anspruch auf
Halbwaisenrente. Vielmehr hat die Beklagte in zutreffender Weise die Halbwaisenrente erst wieder ab
dem 01.10.2006 bewilligt, so dass eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27.10.2006 für das Gericht
nicht erkennbar ist.
Wegen dieser ab dem 01.08.2004 geltenden gesetzlichen Neuregelung kann sich die Klägerin insofern
dann auch nicht auf die Entscheidungen des Sozialgerichts Speyer bzw. Landessozialgerichts Rheinland-
Pfalz stützen. Wie von der Beklagten zutreffend aufgezeigt, bezogen sich diese Entscheidungen auf
Anspruchszeiträume im Jahr 2002.
Mithin ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.