Urteil des SozG Koblenz vom 07.09.2006

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Sozialrecht
SG
Koblenz
07.09.2006
S 11 KG 19/05
Ablehnung von Kinderzuschlag gemäß § 6 a BKGG durch die Familienkasse
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
(BKGG).
Die 1972 geborene Klägerin ist seit 1994 mit dem am 20.09.1965 geborenen J L verheiratet. Aus der Ehe
sind die Kinder V, geboren 1994, und N, geboren 2002, hervorgegangen.
Mit Bescheid vom 23.11.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit M der von der Klägerin vertretenen
Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von 691,16 €. Der
Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft wurde mit 2.020,29 € ermittelt, das monatliche
Gesamteinkommen, welches sich aus dem Erwerbseinkommen des Ehemannes der Klägerin und dem
gezahlten Kindergeld zusammensetzte, mit 1.329,13 €. Mit Bescheid vom 03.06.2005 bewilligte die ARGE
Landkreis M-K Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von
234,83 €.
Ab 01.09.2005 nahm die Klägerin eine Beschäftigung auf, aus der sie ein monatliches Einkommen in
Höhe von 400,00 € erzielte. Gemäß einem Gesprächsvermerk der ARGE Landkreis M-K vom 29.08.2005
verzichtete die Klägerin auf die weitere Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, da nach
Berechnungen das Einkommen nunmehr den Bedarf der Familie übersteige. Mit Bescheid vom
21.09.2005 hob die ARGE Landkreis M-K die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts mit Wirkung vom 01.10.2005 auf.
Am 04.10.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Kinderzuschlag bei der Beklagten. Mit
Bescheid vom 20.10.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da das Einkommen und/oder Vermögen
nicht die Mindesteinkommensgrenze erreiche und daher der Anspruch auf Kinderzuschlag
ausgeschlossen sei. Nach den eingereichten Unterlagen bestehe möglicherweise ein Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II. Sofern die Klägerin Arbeitslosengeld II/Sozialgeld erhalten wolle, solle sie
dies innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Bescheides bei dem örtlich zuständigen Träger
beantragen. Mit Bescheid vom 16.11.2005 nahm die Beklagte den Bescheid vom 20.10.2005 zurück und
lehnte den Antrag auf Kinderzuschlag erneut ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Einkommen
und/oder Vermögen der Klägerin und dasjenige ihrer Kinder würde selbst mit dem Kinderzuschlag
zuzüglich eines möglichen Wohngeldanspruches nicht ausreichen, um die Zahlung von Leistungen nach
dem SGB II zu vermeiden. Deshalb sei der Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen.
Die Klägerin erhob Widerspruch und trug zur Begründung vor, die Beklagte lehnte die Gewährung von
Kinderzuschlag ab, da das Einkommen und/oder Vermögen unter der Mindesteinkommensgrenze liege.
Der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II sei aber schon vorher abgelehnt worden, da das
Einkommen und/oder Vermögen über der Mindesteinkommensgrenze liege. Die Klägerin legte weitere
Unterlagen vor. Die Beklagte nahm daraufhin eine Neuberechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag
vor. Mit Bescheid vom 20.12.2005 lehnte sie die Gewährung von Kinderzuschlag erneut ab, da das
Einkommen nicht die Mindesteinkommensgrenze erreiche. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 27.12.2005 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 28.12.2005 beim Sozialgericht K eingegangene Klage. Die Klägerin trägt
vor, die Entscheidung der Beklagten stehe im Widerspruch zur Entscheidung der ARGE Landkreis M-K.
Die Beklagte verweise sie an die ARGE und diese verweise sie wiederum an die Beklagte. Die
Berechnungen der Beklagten könnten nicht nachvollzogen werden. Insbesondere stehe nicht fest, dass
die Höhe der Werbungskosten sowie die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit richtig berechnet seien.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide vom 20.10.2005 und 16.11.2005 und 20.12.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin
Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ab 01.10.2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidungen für rechtmäßig.
Auf Anforderung der Kammer hat die ARGE Landkreis M-K mit Schreiben vom 10.04.2006 eine
Probeberechnung des Anspruchs der von der Klägerin vertretenen Bedarfsgemeinschaft auf Gewährung
von Leistungen nach dem SGB II vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Der Akteninhalt war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von
Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ab 01.10.2005.
Nach § 6a Abs. 1 BKGG in der bis 30.06.2006 geltenden Fassung erhalten Personen für in ihrem Haushalt
lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
sie für diese Kinder nach dem BKGG oder nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes
Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben,
sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) mindestens in Höhe des nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie
maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem
Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG verfügen und
durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
Der Kinderzuschlag beträgt nach § 6a Abs. 2 BKGG für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zum
140,00 € monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Der
Gesamtkinderzuschlag wird längstens für 36 Monate gezahlt. Der Kinderzuschlag mindert sich nach § 6a
Abs. 3 BKGG um das nach den §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende
Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. Der Kinderzuschlag
wird gemäß § 6a Abs. 4 BKGG, soweit die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vorliegen, in voller Höhe
gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende
elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern
jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II oder des Sozialgeldes nach §
28 Abs. 1 SGB II entspricht. Dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis
aufzuteilen, dass sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des
Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für
Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. Der Kinderzuschlag wird außer in den in Abs. 3 genannten
Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des
Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils
maßgebenden Betrag übersteigt. Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit
dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden allein erziehenden Elternteils, Ehepaares oder als
eingetragenen Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares.
Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon
auszugehen, dass die Überschreitung des in § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG genannten jeweils maßgebenden
Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen
Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Für je
10,00 €, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der
Kinderzuschlag um 7,00 € monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den
Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden
Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen.
Kinderzuschlag wird nach der gesetzlichen Regelung für Personen gezahlt, die für minderjährige Kinder
Anspruch auf Kindergeld haben. Der Anspruch auf Kinderzuschlag steht zusätzlich zu diesen
kindbezogene Leistungen. Der Kinderzuschlag soll den Eintritt der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II
vermeiden und knüpft an verschiedene maßgebliche Einkommens- und Vermögensgrenzwerte an. Die
Eltern müssen über ein Mindesteinkommen oder Vermögen verfügen, das ihren nach dem SGB II zu
berechnenden Mindestbedarf sicherstellt (untere Einkommensgrenze). Der Anspruch auf Kinderzuschlag
entfällt, wenn das Einkommen oder anzurechnende Vermögen der Eltern den gesamten Familienbedarf
deckt, der sich aus der unteren Einkommensgrenze zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags berechnet
(obere Einkommensgrenze). Kann durch den Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld und dem auf
das Kind entfallenden Wohngeldanteil der durchschnittliche Bedarf an Arbeitslosengeld II/Sozialgeld des
Kindes nicht abgedeckt werden, bestünde also weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld,
so entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag ebenfalls (Seewald/Felix, Kommentar zum Kindergeldrecht, §
6a BKGG Rd-Nr. 7).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ab 01.10.2005,
da die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht wird. Der Gesamtbedarf der Klägerin und ihrer Familie
beläuft sich auf 1.704,76 €. In diesem Gesamtbedarf sind enthalten die Regelleistungen für die Klägerin
und ihren Ehemann in Höhe von je 311,00 € und die Regelleistungen für die beiden Kinder in Höhe von
jeweils 207,00 € (insgesamt 1.036,00 €). Hinzu kommen die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von
976,76 €. Der sich hieraus ergebende Gesamtbedarf in Höhe von 2.012,76 € ist um das gezahlte
Kindergeld in Höhe von je 154,00 € zu vermindern, so dass sich der Gesamtbedarf in Höhe von 1.704,76
€ ergibt. Dies entspricht auch im Wesentlichen dem von der ARGE Landkreis M-K ermittelten
Gesamtbedarf im Bescheid vom 23.11.2004. Hier wurde ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in
Höhe von 2.020,28 € errechnet, abzüglich des Kindergeldes resultierte hieraus ein Gesamtbedarf in Höhe
von 1.712,28 €. Soweit die ARGE in der von der Kammer angeforderten Probeberechnung vom
10.04.2006 zu einem Gesamtbedarf in Höhe von 1.615,65 € (abzüglich Kindergeld 1.307,65 €) gelangt ist,
beruht dies darauf, dass sie nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin und ihrer Familie,
sondern lediglich die für angemessen erachteten Unterkunftskosten berücksichtigt hat. Da jedoch im
Rahmen der Prüfung des Anspruches auf Kinderzuschlag auch nach Ablauf von 6 Monaten die
tatsächlichen Unterkunftskosten und nicht die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der ARGE als
angemessen angenommenen Unterkunftskosten für die Berechnung des Gesamtbedarfs heranzuziehen
sind, trifft die Berechnung der Beklagten und nicht die Berechnung der ARGE hinsichtlich der Höhe des
Gesamtbedarfes zu.
Als zu berücksichtigendes Einkommen hat die Beklagte bei der Klägerin Bruttoeinnahmen aus
Arbeitnehmertätigkeit in Höhe von 399,00 € zugrunde gelegt. Hiervon sind Werbungskosten in Höhe von
15,33 €, Beiträge zu privaten Versicherungen in Höhe von 30,00 € sowie der Freibetrag bei
Erwerbstätigkeit in Höhe von 159,80 € abgezogen worden, so dass ein Anrechnungsbetrag in Höhe von
239,20 € verblieb. Beim Ehemann der Klägerin wurde von Bruttoeinnahmen in Höhe von 1.848,00 €
ausgegangen. Abgezogen hiervon wurden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 410,11
€, Werbungskosten in Höhe von 148,33 €, Kfz-Haftpflichtversicherungskosten in Höhe von 15,84 €,
Beiträge zu privaten Versicherungen in Höhe von 30,00 € sowie ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit in
Höhe von 310,00 €, so dass ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 1.033,72 € verblieb. Hieraus ergaben
sich anzurechnende Gesamteinkünfte in Höhe von 1.272,92 €. Das von der ARGE in ihrer
Probeberechnung ermittelte berücksichtigungsfähige Erwerbseinkommen der Klägerin und ihres
Ehemannes ist dagegen fehlerhaft errechnet worden. Bei dem Einkommen der Klägerin ist lediglich die
Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € abgezogen worden, beim Einkommen des Ehemannes
ebenfalls die Versicherungspauschale und die Kosten der Haftpflichtversicherung. Nicht berücksichtigt hat
die ARGE die von der Beklagten angerechneten Werbungskosten sowie den Freibetrag bei
Erwerbstätigkeit. Daher kann das von ihr ermittelte Gesamteinkommen der Berechnung des
Kinderzuschlages nicht zugrunde gelegt werden.
Zusammenfassend ergibt sich damit ein Gesamtbedarf der Klägerin und ihrer Familie in Höhe von
1.704,76 €, dem Einkommen und Vermögen in Höhe von 1.272,92 € gegenüber steht. Der Restbedarf in
Höhe von 431,84 € kann auch bei Gewährung des höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlages in Höhe
von 280,00 € nicht zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II führen, so dass die
Gewährung von Kinderzuschlag zu Recht von der Beklagten abgelehnt worden ist.
Soweit die ARGE gegenüber der Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab
01.10.2005 ebenfalls abgelehnt hat, beruht dies im Wesentlichen darauf, dass die ARGE bereits ab
01.07.2005 nicht mehr die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern lediglich noch die als
angemessen angesehenen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt hat. Demgegenüber ist, wie
bereits ausgeführt, bei der Berechnung des Kinderzuschlages stets von der tatsächlichen Höhe der
Unterkunftskosten auszugehen, da die Leistungsempfänger von Kinderzuschlag nicht gemäß § 22 SGB II
verpflichtet sind, ihre Unterkunftskosten zu senken, und hierauf auch regelmäßig durch die zuständige
Familienkasse nicht hingewiesen werden. Der insoweit vorliegende Wertungswiderspruch zwischen den
Regelungen des SGB II und § 6a BKGG ist durch den Gesetzgeber nicht geklärt. Dies kann im Ergebnis
dazu führen, dass sowohl die Familienkasse wie auch die zuständige ARGE auf der Grundlage der für sie
jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften zu dem - vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewünschten -
Ergebnis gelangen, dass jeweils der andere Leistungsträger für die Gewährung von Leistungen für
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuständig ist. Ob der Klägerin über den 30.09.2005 hinaus
Leistungen gegenüber der ARGE Landkreis M-K zustehen, ist ggf. durch diesen Leistungsträger erneut
aufgrund eines möglichen Antrags der Klägerin auf Erlass eines Zugunstenbescheides nach § 44 des
Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu entscheiden.
Nach alledem hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).