Urteil des SozG Koblenz vom 08.02.2010

SozG Koblenz: haushalt, erwerbsfähigkeit, aufenthalt, erwerbsunfähigkeit, unterbringung, begriff, erwerbstätigkeit, verfügung, eltern, leistungsbezug

Sozialrecht
SG
Koblenz
08.02.2010
S 16 AS 1168/09
Zeitweise Bedarfsgemeinschaft
Die vom BSG entwickelten Grundsätze zur sog. zeitweisen Bedarfsgemeinschaft sind anwendbar, wenn sich das Kind zeitweise in einer Jugendhilfeeinrichtung aufhält
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 03.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 dem Grunde nach dazu verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach Maßgabe des SGB II zu bewilligen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klage ist auf die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gerichtet.
Der Kläger ist am 1995 geboren und stand seit Januar 2008 zunächst gemeinsam mit seiner Mutter im Leistungsbezug bei der Beklagten. Die Mutter des Klägers ist seit dem 10.05.2001 geschieden und lebte zunächst mit dem Kläger allein in einer Wohnung in
S.
Seit dem 05.05.2009 befindet sich der Kläger in der Jugendhilfeeinrichtung "R" in D. Ziel der von der Kreisverwaltung Ahrweiler durchgeführten Maßnahme nach §§ 27, 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist die Rückführung des Kindes in den
mütterlichen Haushalt. Im Rahmen der Maßnahmen fanden bzw. finden regelmäßige Heimfahrten des Klägers zu seiner Mutter nach S statt; dabei bleibt er regelmäßig mehrere Tage dort.
Die Mutter des Klägers teilte der Beklagten im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags am 01.07.2009 mit, dass sich ihr Sohn vorübergehend in der Jugendhilfeeinrichtung befindet. Die Beklagte bewilligte der Mutter des Klägerssodann mit Bescheid vom
03.08.2009 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 44,34 € monatlich. Leistungen für den Kläger wurden dagegen nicht gewährt.
Gegen diesen Bescheid legte die Mutter des Klägers als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft am 11.08.2009 bei der Beklagten persönlich Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass der Kläger nach wie vor zu ihrem Haushalt gehöre. Die
Jugendhilfemaßnahme sei nur von vorübergehender Natur und es fänden regelmäßige Heimfahrten statt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16.09.2009 als unbegründet zurück. Die Entscheidung sei rechtmäßig, da der Kläger aufgrund der stationären Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung in D gemäß § 7 Abs. 4 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) von den Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sei.
Am 16.10.2009 sowie am 15.12.2009stellte der Kläger beim Sozialgericht Koblenz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; im Rahmen des Eilverfahrens wurde die Beklagte dem Grunde nach vorläufig dazu verpflichtet, Leistungen für die
Aufenthalte des Klägers bei seiner Mutter bis einschließlich Mai 2010 zu bewilligen.
Mit seiner am 12.10.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Bundessozialgericht habe entschieden, dass für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft kein dauerhaftes Zusammenleben erforderlich sei, sondern dass auch ein
regelmäßiger Aufenthalt der Kinder bei ihren Eltern ausreiche. Allein die Tatsache, dass sich der Kläger in der übrigen Zeit nicht bei dem anderen Elternteil, sondern in einer Jugendhilfeeinrichtung befinde, rechtfertige keine abweichende Beurteilung.
Die Kläger-Vertreterin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2009 dem Grunde nach dazu zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach Maßgabe des SGB II im Sinne einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft zu
bewilligen
Die Beklagten-Vertreter beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten an der Rechtmäßigkeit der Bescheide fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird
auf die beigezogene Leistungsakte des Beklagen sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung
anteiligen Sozialgelds nach Maßgabe des § 28 SGB II dem Grunde nach zu.
1. Nach dieser Vorschrift erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII) haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 S. 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen mit der Maßgabe, dass die Regelleistung nach Vollendung des 14. Lebensjahres 80 v. H. der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung beträgt (§ 28 Abs. 1
S. 3 Nr. 1 SGB II).
Die Mutter des Klägers ist unstreitig leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II, da sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland hat.
Der Kläger wiederum bildet mit seiner Mutter in den Zeiten, in denen er sich bei ihr aufhält, eine sog.
zeitweise
der Vorschrift genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
a) Der Annahme einer solchen Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Mutter steht insoweit nicht entgegen, dass sich der Kläger in der überwiegenden Zeit in der Jugendhilfeeinrichtung "R" in D aufhält. Denn für die Annahme einer
Bedarfsgemeinschaft ist bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 SGB II
kein
Regelmäßigkeit bei der betreffenden Person länger als einen Tag wohnt, man also nicht nur von sporadischen Besuchen sprechen kann. Das ist hier der Fall; denn nach den dem Gericht vorgelegten Urlaubsscheinen verbringt der Kläger regelmäßig mehrere
Tage besuchsweise bei seiner Mutter; diese Aufenthalte entsprechen dem Sinn der Jugendhilfemaßnahe, der in der Rückführung des Klägers in den mütterlichen Haushalt zu sehen ist.
b) Die Figur der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft findet auf die vorliegende Fallkonstellation nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts weiterhin auch Anwendung (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2009 - S 16 AS 1115/08). Zwar wurde diese
Rechtsfigur vom Bundessozialgericht im Hinblick auf die Ausübung des Umgangsrecht getrennt lebender Eltern entwickelt; doch diese Situation unterscheidet sich qualitativ nicht maßgeblich von dem vorliegenden Fall, in dem der Kläger den überwiegenden
Teil des Jahres in einer Jugendhilfeeinrichtung verbringt, sich die übrige Zeit dagegen im Haushalt seiner Mutter aufhält. Die vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts hier ohne weiteres übertragbar; es
kommt lediglich darauf an, dass sich ein Kind nicht dauerhaft bei seinem im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Elternteil aufhält und keinerlei anderweitige Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhält. Wo sich das Kind dagegen in der
restlichen Zeit befindet - ob bei dem anderen Elternteil, einer Schule oder einer sonstigen Einrichtung -, ist für die Frage nach dem Vorliegen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft irrelevant; eine abweichende rechtliche Beurteilung ist aus diesem Grund nicht
angezeigt. Der Aufenthalt des Klägers im mütterlichen Haushalt erfolgt nicht nur im Rahmen gelegentlicher Besuche, er ist vielmehr gekennzeichnet von einer gewissen Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit.
c) Dafür, dass in den Zeiten des Aufenthalts im mütterlichen Haushalt eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist, spricht auch die Tatsache, dass die dem Kläger gewährten Jugendhilfeleistungen gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII nur Leistungen zu
Deckung desjenigen Unterhaltsbedarfs beinhalten, der
außerhalb
hinreichenden Mittel zur Verfügung stehen, um den Lebensunterhalt des Klägerbestreiten zu können. Denn die der Mutter des Klägers gewährten Leistungen dienen lediglich dazu, ihren eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Zur Wahrung des
verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums des Klägers müssen daher zwingend Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII gewährt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08), wobei letztere im Anwendungsbereich
des SGB II ausgeschlossen sind.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch des Klägers auf Sozialgeld nach § 28 SGB II auf der Grundlage einer sog. zeitweisen Bedarfsgemeinschaft auch nicht die Regelung des § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II entgegen. Denn diese findet nach der
Überzeugung des erkennenden Gerichts auf die Sozialgeldberechtigten nach § 28 SGB II keine Anwendung; die Vorschrift dient vielmehr lediglich dazu, den Leistungsanspruch der an sich erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter den hier genannten
Voraussetzungen einzuschränken.
a) Dies folgt bereits aus der Gesetzesbegründung der Vorschrift. Aus dieser ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II an den Begriff der Erwerbsfähigkeit anknüpfen und die häufig langwierige und schwierige Feststellung, ob diese
un
Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II, wonach von dem grundsätzlichen Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II immer dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn derjenige, der in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, tatsächlich unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Dem Hilfebedürftigen wird damit letztlich die Möglichkeit eingeräumt, den Gegenbeweis anzutreten und nachzuweisen, dass er aufgrund der tatsächlich
ausgeübten Erwerbstätigkeit dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II unterfällt (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R).
b) Dafür, dass § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II auf Sozialgeldbezieher keine Anwendung findet, spricht weiterhin auch das von der Rechtsprechung entwickelte Verständnis des Begriffs der "stationären Einrichtung". Denn das Bundessozialgericht geht im Hinblick auf die
genannte Funktion des § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II - gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit - davon aus, dass dieser Begriff funktional dahingehend zu bestimmen ist, ob die konkret in Frage stehende Institution aufgrund ihrer objektiven Struktur eine
Erwerbsfähigkeit unmöglich macht oder nicht (vgl. auch Hänlein, in: Gagel, SGB III, § 7 Rn. 75; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, § 7 Rn. 63). Ist die Einrichtung derart strukturiert und gestaltet, dass es dem dort Untergebrachten nicht möglich ist, trotz seiner
Unterbringung eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die den zeitlichen Kriterien des § 8 SGB II genügt, so ist der Hilfebedürftige von dem Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen mit der Folge, dass Leistungen ausschließlich nach dem SGB XII zu gewähren
sind. Tragender Gesichtspunkt für eine solche Systementscheidung ist damit die Annahme, dass der in einer Einrichtung Verweilende auf Grund der Vollversorgung und auf Grund seiner Einbindung in die Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so
weitgehend fremdbestimmt ist, dass er für die für das SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II) nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R).
nicht
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, kann die Frage, ob er sich in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II befindet, nicht danach entschieden werden, ob die konkrete Unterbringung eine Erwerbsfähigkeit ausschließt oder nicht (zu den
Problemen der Vorschrift auch Fahlbusch, in: Beck'scher Online-Kommentar zum SGB II, § 7 Rn. 20 ff.). Die gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit ist in den Fällen, in denen eine Erwerbsunfähigkeit des Berechtigten zweifelsfrei feststeht, überflüssig.
c) Eine Anwendung des § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II auf die Empfänger der Leistungen nach § 28 SGB II ist auch im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend geboten. Zwar heißt es hier, dass "Leistungen nach diesem Buch" bei Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden - und Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich sowohl die Leistungen zur Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige als auch das Sozialgeld für nichterwerbsfähige Hilfebedürftige. Hier ist
allerdings zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 1 SGB II, der ebenfalls von "Leistungen nach diesem Buch" spricht, als Anspruchsvoraussetzung die Erwerbsfähigkeit des Leistungsempfängers normiert. Folglich kann § 7 Abs. 1 SGB II nur die
Grundsicherungsleistungen an Erwerbsfähige, nicht aber die Sozialgeldleistungen nach § 28 SGB II meinen, da letztere nur nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährt werden (so auch Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, § 7 Rn. 105). Das Wortlautargument ist vor
diesem Hintergrund also nicht geeignet, die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II auf die Sozialgeldempfänger zu begründen. Vielmehr spricht Vieles dafür, dass § 7 SGB II sich insgesamt nur auf die Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige bezieht.
3. Die Beklagte war vorliegend allerdings lediglich dem Grunde nach zur Leistung zu verpflichten. Bei der Berechnung der konkreten Zahlungsansprüche wird zu berücksichtigen sein, dass dem Kläger für die hier fragliche Zeit anteilig Kindergeld gewährt
worden sein dürfte; dieses wird zwar grds. an die Jugendhilfeeinrichtung in D weitergeleitet, dies dürfte allerdings nicht für diejenigen Zeiten gelten, in denen sich der Kläger im mütterlichen Haushalt aufhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache
von grundlegender Bedeutung ist.