Urteil des SozG Koblenz vom 08.04.2009

SozG Koblenz: quelle, hauptsache, datum

Sozialrecht
SG
Koblenz
08.04.2009
S 9 AL 82/09
S 9 AL 302/06
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aufgehoben durch Beschluss vom 08.04.2009
Der Beschluss vom 10.10.2007 (Az.: S 9 AL 302/06) wird aufgehoben.
Gründe:
Nachdem die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit den vom Kläger geltend gemachten Anspruch mit
Schriftsatz vom 23.03.2009 anerkannt und der Kläger dieses Anerkenntnis mit Schriftsatz vom 26.03.2009
angenommen hat, ist der Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Hauptsache
erledigt. Die im Beschluss der Kammer vom 10.01.2007 aufgeworfene Frage ist deshalb nicht mehr
entscheidungserheblich. Der Aussetzungsgrund ist damit entfallen. Der Beschluss vom 10.01.2007 war
deshalb aufzuheben.