Urteil des SozG Koblenz vom 30.04.2010

SozG Koblenz: vorverfahren, gebühr, verwaltungsverfahren, ermessen, wechsel, thüringen, behinderung, quelle, zivilprozessordnung, vorbefassung

Sozialrecht
SG
Koblenz
30.04.2010
S 8 SF 3/10 E
Rechtsanwaltsvergütung bei Wechsel der rechtsanwaltlichen Betreuung im Rahmen einer späteren
Bürogemeinschaft
1. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenbeschluss vom 12.10.2009 aufgehoben.
2. Die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten für das Vorverfahren sowie das
gerichtliche Verfahren werden auf
788,53 Euro
(i. W.: siebenhundertachtundachtzig Euro, 54 Cent)
festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
4. Der Beklagte hat der Klägerin 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Erinnerungsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (= UdG) nach
§ 197 Abs. 1 SGG (= Sozialgerichtsgesetz) – wie sie im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom
23.09.2009 (Bl.: 29 ff d. Kostenhefts) vorliegt – kann gemäß § 197 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach
Bekanntgabe der erwähnten Kostenfestsetzungsentscheidung das Gericht (im Wege der Erinnerung)
angerufen werden, das über die Kostenfestsetzung endgültig entscheidet.
Vorliegend ist von dem Rechtsanwalt der Klägerin innerhalb der einmonatigen Frist Erinnerung gegen
den erwähnten Kostenfestsetzungsbeschluss der UdG vom 12.10.2009 eingelegt worden (siehe Zugang
des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 14.10.2009, Bl.: 37 d. Kost-H; Eingang der Erinnerung bei Gericht
am 14.10.2009, Bl.: 40 d. Kost-H).
Die mithin zulässige Erinnerung hat vorliegend auch teilweise Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts sind folgende Kosten unter Berücksichtigung des
Vergütungsverzeichnisses (= VV) zum RVG (= Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) festzusetzen gewesen:
I. im Vorverfahren
eine Geschäftsgebühr n. Ziff. 2501 VV RVG (nunmehr Ziff. 2401)
in Höhe von: 120,00 Euro;
eine Dokumentenpauschale n. Ziff. 7000 Nr. 1 VV RVG
in Höhe von: 32,65 Euro
die Auslagenpauschale n. Ziff. 7002 VV RVG
in Höhe von: 20,00 Euro
sowie eine sich aus der Zwischensumme i.H.v.: 172,65 Euro
ergebende Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG
von 16 % in Höhe von 27,62 Euro
und somit ein Gesamtbetrag
_______________
in Höhe von:
200,27 Euro
und unter Berücksichtigung einer
Kostenquote von 4/5
also mithin ein Betrag in Höhe von:
160,21 Euro
(wie von der UdG im Kostenbeschluss festgesetzt und statt des
von der Klägerin begehrten Betrages in Höhe von 271,58 Euro)
II. im Klageverfahren
eine Verfahrensgebühr n. Ziff. 3103 VV RVG
in Höhe von: 250,00 Euro;
eine Erledigungsgebühr n. Ziff. 1006 VV RVG
in Höhe von: 190,00 Euro
eine Terminsgebühr n. Ziff. 3106 VV RVG
in Höhe von: 200,00 Euro
die Auslagenpauschale n. Ziff. 7002 VV RVG
in Höhe von: 20,00 Euro
sowie eine sich aus der Zwischensumme i.H.v.: 660,00 Euro
ergebende Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG
von 19% in Höhe von: 125,40 Euro
und somit einem Gesamtbetrag
_______________
in Höhe von:
785,40 Euro
und unter Berücksichtigung einer
Kostenquote von 4/5
also mithin ein Betrag in Höhe von:
628,32 Euro.
(wie von dem Rechtsanwalt der Klägerin geltend gemacht und statt
des von der UdG festgesetzten Betrages in Höhe von 552,16 Euro)
Aus
Vor
und Klageverfahren
ergibt sich daher ein festzusetzender Betrag von
788,53 Euro
(statt des im Kostenbeschluss festgesetzten Betrages
von 712,28 Euro)
Nach § 3 RVG erhält der Rechtsanwalt in den Verfahren vor den Sozialgerichten ‑ sofern das
Gerichtskostengesetz (wie vorliegend) nicht zur Anwendung kommt ‑ Betragsrahmengebühren gemäß
§ 3 RVG, deren Höhe sich nach § 14 RVG bestimmt. Welche Betragsrahmengebühren entstehen,
bestimmt sich entsprechend § 2 Abs. 2 RVG aus dem in der Anlage 1 zum RVG befindlichen
Vergütungsverzeichnis (VV).
(I.) Im Hinblick auf das Vorverfahren:
Als unstreitig ist es anzusehen, dass die Klägerin sowohl im Vorverfahren (das nach § 83 SGG mit der
Erhebung des Widerspruchs beginnt) als auch bereits im Rahmen eines von dem Beklagten im Mai 2006
eingeleiteten Überprüfungsverfahrens zur Feststellung des Behinderungsgrads der Klägerin durch
Herrn Rechtsanwalt K. betreut wurde. Aufgrund des Tätigwerdens von Herrn Rechtsanwalt K. bereits im
Überprüfungsverfahren kann die Klägerin jedoch ‑ entgegen der von dem Klägervertreter geäußerten
Ansicht ‑
nur die Gebührenziffer 2501 VV RVG
Ziff. 2401 VV RVG), die einen Gebührenrahmen von 40,00 Euro bis 260,00 Euro und eine Regelgebühr
von 120,00 Euro vorsieht (wobei letztere Regelgebühr nur überschritten werden kann, wenn die Tätigkeit
geltend machen und nicht die Gebührenziffer 2500 VV RVG
die einen Gebührenrahmen von 40,00 Euro bis 520,00 Euro und eine Regelgebühr von 240,00 Euro
vorsieht.
Sofern der Klägervertreter meint, dass der Klägerin für die rechtsanwaltliche Betreuung durch
Herrn Rechtsanwalt K. im Vorverfahren gemäß § 63 SGB X eine Geschäftsgebühr nach
Ziffer 2500 VV RVG (also mit einem höheren Gebührenrahmen und einer Regelgebühr von 240,00 Euro,
statt von 120,00 Euro) erstattet werden müsse, da Herr Rechtsanwalt K. sie vorliegend nicht in einem
vorherigen Antrags‑, sondern nur in einem von dem Beklagten eingeleiteten vorigen
Überprüfungsverfahren vertreten habe (siehe Bl. 132 ff d. SB-Akte), kann dieser Argumentation nicht
gefolgt werden. Nach dem Wortlaut im Vergütungsverzeichnis zum RVG unter Ziffer 2501 VV ist für den
Gebührenansatz allein entscheidend, ob eine „Tätigkeit“ des Rechtsanwalts (der im Vorverfahren die
Geschäftsgebühr geltend macht) „im Verwaltungsverfahren“ vorangegangen ist. Ist eine entsprechende
Tätigkeit – wie vorliegend unstreitig gegeben ‑ vorausgegangen, kommt nur noch der Ansatz einer
Geschäftsgebühr nach Ziffer 2501 VV RVG in Betracht. Nach den Vorschriften spielt es keine Rolle,
aufgrund welcher Umstände es zur Tätigkeit des Rechtsanwalts bereits im Verwaltungsverfahren
gekommen ist.
(II.) Im Hinblick auf das Klageverfahren
Betreffend das Klageverfahren sind die von dem Klägervertreter geltend gemachten Rechtsanwaltskosten
im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Entgegen den Ausführungen der UdG im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss von Oktober 2009
(Seite 4 ff d. Beschlusses, Bl. 32 ff. d. Kost-H) und den Darlegungen des Beklagten (siehe dessen
Schreiben v. 28.07.2009, Bl. 15 f. d. Kost-H), hat der Klägervertreter in der Kostenrechnung vom
20.07.2009 (Bl. 17 d. Kost-H.)
zutreffend eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3102 VV RVG
Gebührenrahmen von 40,00 Euro bis 460,00 Euro und einer Mittelgebühr von 250,00 Euro
geltend
gemacht, statt
einem Gebührenrahmen von 20,00 Euro bis 320,00 Euro und einer Mittelgebühr von 170,00 Euro.
Die Gebührenziffer 3103 VV RVG ist stets dann in Ansatz zu bringen, wenn eine Tätigkeit des
Rechtsanwalts bereits im Vorverfahren bzw. Verwaltungsverfahren vorgelegen hat und der Rechtsanwalt
daher für die Betreuung des Klageverfahrens (unterstellt) weniger Einarbeitungszeit aufwenden musste,
weshalb auch von einem geringeren Gebührenrahmen ausgegangen wird, als demjenigen der bei einer
erstmaligen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Klageverfahren beansprucht werden kann.
Vorliegend ist das Vor- bzw. Verwaltungsverfahren – wie bereits erwähnt ‑ von Herrn Rechtsanwalt K.
bearbeitet worden, während das spätere Klageverfahren von Herrn Rechtsanwalt S. betreut worden ist. Es
fand mithin ein
Rechtsanwaltswechsel
der Betreuung der Klägerin im Hinblick auf das Vor- und Verwaltungsverfahren (bis zu dessen Abschluss)
auch noch nicht in einer Bürogemeinschaft, so dass von einem „klassischen“ Rechtsanwaltswechsel
ausgegangen werden muss und die Frage dahin stehen kann, ob auch bei einem Bearbeitungswechsel
im Rahmen einer Bürogemeinschaft eine „Vorbefassung“ des die Rechtsangelegenheit übernehmenden
Rechtsanwalts ‑ vergleichbar wie dies im Rahmen einer Sozietät angenommen wird – unterstellt wird, so
dass bei einer vorherigen Betreuung des betroffenen Klägers durch die Bürogemeinschaft im
Verwaltungs- bzw. Vorverfahren stets nur eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3103 VV RVG geltend
gemacht werden könnte (siehe hierzu Beschluss d. Sächsischen OVG vom 30.08.2007 (Az.: 4 E 47/06),
Rz. 6 zit. bei Juris, das dies im Ergebnis eher verneint).
Da mithin von einem „klassischen“ Rechtsanwaltswechsel auszugehen ist, hat eine direkte Anwendung
der Gebührenziffer 3103 VV RVG auszuscheiden, da der Tätigkeit des erwähnten Herrn Rechtsanwalt S.
im Klageverfahren weder unmittelbar noch mittelbar (über eine Bürogemeinschaft) eine Tätigkeit im
Verwaltungs- bzw. Vorverfahren der Klägerin vorausgegangen ist. Auch hat nach Überzeugung des
Gerichts eine analoge Anwendung der Gebührenziffer 3103 VV RVG unter dem Aspekt, dass von der
Beklagte nur die „notwendigen Kosten“ des Verfahrens nach § 193 Abs. 2 SGG zu erstatten sind,
auszuscheiden. Nach wohl herrschender und nach Überzeugung des Gerichts auch zutreffender
Auffassung (siehe hierzu Beschluss des OLG Köln vom 14.07.2009 (Az.: II-25 WF 78/09, 25 WF 78/09)
sowie des OLG Koblenz vom 17.10.2008 (Az.: 14 W 625/08) kann einem Kostengläubiger (also der
Klägerin) ein Rechtsanwaltswechsel für einen neuen Verfahrensabschnitt bzw. einen neuen Rechtszug
auch unter Berücksichtigung der Vorschrift in § 91 Abs. 2 ZPO (= Zivilprozessordnung) nicht unter Hinweis
auf die fehlende Notwendigkeit verwehrt werden, anders als bei einem Rechtsanwaltswechsel innerhalb
eines Verfahrensabschnitts oder innerhalb eines Rechtszugs (siehe wohl auch Leitherer im Kommentar
zum SGG von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 193, Rz.: 9c). Entsprechend muss der Beklagte
die entstehenden Mehrkosten durch den Rechtsanwaltswechsel hinnehmen, also mithin, dass von der
Gebührenziffer 3102 VV RVG, statt der Gebührenziffer 3103 VV RVG, ausgegangen wird.
Die von dem Rechtsanwalt der Klägerin
jeweils geltend gemachte Mittelgebühr
die
Verfahrensgebühr nach Ziff. 3102 VV RVG
Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr
Hinblick auf die
Termingebühr nach Ziff. 3106 VV RVG
Gerichts als zutreffend und nicht als unbillig anzusehen.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei einer
Rahmengebühr die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem (1.) des
Umfangs und (2.) der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, (3.) der Bedeutung der Angelegenheit
sowie (4.) der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
Zusätzlich ist nach der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG auch (5.) das Haftungsrisiko des
Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen (wie dies bei einem
Kostenfestsetzungsverfahren der Fall ist), so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht
verbindlich, wenn sie unbillig ist, wie dies ausdrücklich in § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG geregelt ist.
Ab wann jedoch von einer unbilligen Gebühr auszugehen ist, ist letztlich eine Bewertungsfrage, wobei die
weitaus herrschende und auch nach Ansicht des Gerichts zutreffende Auffassung in Rechtsprechung und
Literatur davon ausgeht, dass eine Gebühr dann unbillig ist, wenn sie um mehr als 20 % von einer
angemessenen Gebühr abweicht (siehe für alle Kommentar zum SGG von Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer, 8. Aufl., § 197 Rz. 7c).
Zur Bestimmung der angemessenen Gebühr wird auf die Mittelgebühr zurückgegriffen, deren Annahme
stets dann für angemessen erachtet wird, wenn es sich bei der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes um eine
durchschnittliche Angelegenheit unter Berücksichtigung der soeben in § 14 Abs. 1 RVG aufgeführten
Kriterien handelt.
Das Gericht ist – wie oben bereits erwähnt – der Ansicht, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts hier
sowohl im Hinblick auf die Verfahrens-, die Erledigungs- als auch die Terminsgebühr auf eine im Ergebnis
durchschnittliche Angelegenheit bezogen hat (siehe zum zutreffenden Erfordernis einer Billigkeitsprüfung
für jeden Gebührentatbestand: Beschluss des LSG Thüringen vom 29.04.2008, Az.: L 6 B 32/08 SF,
LSG Schleswig-Holstein vom 12.09.2006).
Sofern die UdG sowie auch der Beklagte im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit dem Klageverfahren
eine Höhersetzung des Grads der Behinderung von 50 (= GdB) auf einen GdB von 60 begehrt, nur von
einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ausgehen und somit
insgesamt für alle Gebührentatbestände eher ein Abweichen von der Mittelgebühr nach unten für
angemessen erachten, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zutreffend weist der Klägervertreter
nämlich darauf hin, dass die Feststellung eines GdB von 60 für die Klägerin nicht nur einen durchaus
erheblichen Steuervorteil auflöst, sondern ihr auch den Vorteil der Inanspruchnahme der „Chroniker-
Regelung“ nach § 62 SGB V ermöglicht. Mithin kann allenfalls von einer minimalen
Unterdurchschnittlichkeit der Bedeutung der Angelegenheit ausgegangen werden, die den Rechtsanwalt
nicht dazu veranlassen muss, von der Mittelgebühr nach unten abzuweichen.
Sofern die UdG daher im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss im Hinblick auf die Terminsgebühr
nach Ziffer 3106 VV RVG – trotz Erscheinens des Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung –
lediglich eine Gebühr von 180,00 Euro – statt der Mittelgebühr von 200,00 Euro – annimmt, kann dem
nicht gefolgt werden.
Im Hinblick auf die Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr nach Ziff. 1006 VV-RVG gelangt die UdG
hingegen unter Annahme des besondern Umfangs der rechtsanwaltlichen Tätigkeit zur Annahme einer
Mittelgebühr in Höhe von 190,00 Euro, so dass ihr vom Ergebnis her gefolgt werden kann.
Durch den oben erörterten fehlerhaften Gebührenansatz der Verfahrensgebühr nach Ziffer 3103 VV RVG
in angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss anstatt der Ziffer 3102 VV RVG lässt sich die Bestimmung
der zutreffenden Gebührenhöhe nur abstrakt prüfen. Sofern die UdG wegen des von ihr angenommenen
überdurchschnittlichen Umfangs der rechtsanwaltlichen Tätigkeit zu einer über der Mittelgebühr liegenden
Gebühr gelangt, kann das Gericht dieser Auffassung nur in Ansätzen folgen.
Zwar kann im Hinblick auf die Auseinandersetzung des Rechtsanwalts im vorliegenden
Schwerbehindertenverfahren mit einem Gutachten und vier eingeholten Befundberichten sowie vier
versorgungsärztlichen Stellungnahmen gegebenenfalls von einer leichten Überdurchschnittlichkeit des
Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Da es aber im Rahmen von
Schwerbehindertenverfahren als durchaus üblich angesehen werden kann, dass sich ein Rechtsanwalt
auch mit zwei medizinischen Gutachten auseinandersetzen muss und sich mithin die Auswertung von vier
Befundberichten relativiert, kann nicht von einer sehr erheblichen Überdurchschnittlichkeit der
Rechtsangelegenheit im Hinblick auf die Verfahrensgebühr ausgegangen werden, weshalb das Gericht
mithin eher von einer leichten Überdurchschnittlichkeit ausgeht, wofür auch die von dem Klägervertreter
selbst nur geltend gemachte Mittelgebühr für das Verfahren spricht.
Die Erinnerung hat daher im Umfang des oben angegebenen Tenors im Hinblick auf die für das
Klageverfahren geltend gemachten Gebühren Erfolg, während sie bezüglich der für das Vorverfahren
geltend gemachten Gebühren zurückgewiesen werden musste.
Die Kostenentscheidung (die nach herrschender Auffassung aufgrund der Regelung in Ziff. 3501 VV RVG
erforderlich wird, nach der ein Rechtsanwalt nunmehr eine entsprechende Verfahrensgebühr für das
Erinnerungsverfahren erlangen kann) beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG, wobei das
Gericht das Teilunterliegen der Klägerin berücksichtigt hat.
Gemäß § 197 Abs 2 SGG ist die gerichtliche Entscheidung endgültig.