Urteil des SozG Koblenz vom 22.02.2006

SozG Koblenz: freiwillige versicherung, gesellschafter, firma, unfallversicherung, unternehmer, beherrschende stellung, versicherungsschutz, unternehmen, beitragsjahr, satzung

Sozialrecht
SG
Koblenz
22.02.2006
S 2 U 423/04
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Unternehmer
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Todes ihres Ehemannes zu gewähren.
Der 1943 geborene Ehemann der Klägerin war alleiniger Gesellschafter der Firma Josef H GmbH, die ins
Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen ist. Gleichzeitig wurde er als Arbeitnehmer der Firma
Josef H GmbH geführt und entlohnt. Die Firma Josef H GmbH erhielt vom Forstbetrieb Franz E in T-K den
Auftrag, am 13.03.02 von dieser Firma in G-B gefällte Bäume aufzuladen und abzutransportieren.
Vereinbart war der Einsatz eines LKW mit Ladevorrichtung. Der Einsatzort befand sich im Ortsteil B in der
Nähe eines alten Löschteiches. Um diesen herum standen diverse Bäume, u. a. auch Pappeln. Der
Inhaber des Forstbetriebes E fällte zunächst eine Birke. Während der Ehemann der Klägerin begann, Äste
und Stammabschnitte der Birke aufzuladen, bereitete der Inhaber des Forstbetriebs bei einer ca. 15 Meter
entfernt stehenden Pappel deren Fällung vor, indem er mit der Motorsäge einen Keil aus dem Stamm
schnitt. Plötzlich fiel dieser Baum nach vorne und stürzte auf den LKW und den Ehemann der Klägerin, der
an den Folgen der Verletzung verstarb.
Mit Bescheid vom 07.05.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen wegen
des Todes des Ehemannes der Klägerin mit der Begründung ab, der verstorbene Ehemann der Klägerin
sei alleiniger Gesellschafter der
Firma Josef H GmbH gewesen. In dieser Funktion habe er nicht der satzungsmäßigen Pflichtversicherung
der Berufsgenossenschaft unterlegen. Versicherungsschutz hätte nur bei Abschluss einer freiwilligen
Versicherung bestanden. Eine solche sei jedoch nicht abgeschlossen worden. Der Ehemann der Klägerin
sei damit zum Unfallzeitpunkt unversichert gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, ihrer Auffassung nach sei
die land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland für die
Entschädigung des Unfalles zuständig, weil er in dem Betrieb der Firma E haftungsrechtlich integriert
gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als
unbegründet zurück. Sie legte dar, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen nur
Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IV) stünden. Danach sei unter Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis zu verstehen. Kennzeichen eines Beschäftigungsverhältnisses sei die persönliche
Abhängigkeit der Beschäftigten vom Arbeitgeber. Ob Gesellschafter einer GmbH nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII versichert seien, hänge davon ab, ob sie zu der GmbH in einem persönlichen oder
wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stünden. Ein Gesellschafter könne ausnahmsweise unabhängig
von seiner Gesellschafterstellung, aber in Abhängigkeit von der Gesellschaft, Arbeit für diese leisten und
trete dann unter dieser Voraussetzung gegenüber der Gesellschaft als echter Arbeitnehmer auf.
Gesellschafter, die aufgrund ihrer Beteiligung am Stammkapital und/oder ihres im Gesellschaftsvertrag
festgelegten Stimmrechts oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse entscheidenden Einfluss auf die
Willensbildung innerhalb der Gesellschaft hätten, seien grundsätzlich nicht gegen Arbeitsunfälle
versichert. Für sie bestehe nur die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB
VII i. V. m. § 45 der Satzung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen abzuschließen. Sei ein
Gesellschafter rechtlich formal als Angestellter deklariert und habe einen Gehaltsanspruch, so könne er
dann nicht als abhängig Beschäftigter angesehen werden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dem
offensichtlich entgegenstünden. Der Ehemann der Klägerin sei seit dem 01.07.1997 alleiniger
Gesellschafter der Firma Josef H GmbH gewesen und habe somit aufgrund seines hundertprozentigen
Stammkapitals und Stimmrechts eine beherrschende Stellung in der GmbH gehabt. Ein Tätigwerden im
Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB VII neben seiner Eigenschaft als
Gesellschafter der GmbH scheide vor diesem Hintergrund aus. Somit habe der Ehemann der Klägerin
zum Unfallzeitpunkt über die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen nicht unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Inwieweit hinsichtlich der unfallbringenden Tätigkeit von
einer Integration in den Forstbetrieb des Herrn E von der Zuständigkeit der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland auszugehen sei, sei von der Beklagten
nicht zu entscheiden.
Auch gemäß § 105 Abs. 2 i. V. m. § 106 Abs. 3 SGB VII kann einen Leistungsanspruch nicht begründen.
Diese Vorschrift gelte nur dann, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche
Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichteten. Nach § 105 Abs. 2 SGB VII würden die
nicht versicherten Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen wie Versicherte, die einen
Versicherungsfall erlitten hätten, behandelt, wenn ein Haftungsausschluss nach den Vorschriften der
gesetzlichen Unfallversicherung zugunsten des Schädigers bestehe. Nicht in die Haftungsminderung
einbezogen seien jedoch die nicht versicherten unternehmerähnlichen Personen. Außerdem müssten zur
Anwendung des § 106 Abs. 3 SGB VII Schädiger und Geschädigter Versicherte sein. Der nicht versicherte
Unternehmer sei entsprechend dem Wortlaut und der Vorschrift und dem Sinn der Gefahrengemeinschaft
nicht einbezogen.
Mit der am 22.12.2004 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie ist nach wie vor der Meinung, dass ein Versicherungsschutz ihres verstorbenen Ehemannes
zumindest über §§ 105, 106 SGB VII besteht und beantragt,
unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 18.11.2004 die Beklagte zu verpflichten, den Unfall
ihres Ehemannes Herbert Alfred H vom 13.03.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihr die
Hinterbliebenenleistungen nach den §§ 63ff SGB VII zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Verwaltungsentscheidung und der dort gegebenen Begründung fest.
Die Beigeladene zu 1) ist der Auffassung, dass der Ehemann der Klägerin nicht als Unternehmer, sondern
als Arbeitnehmer der Firma Josef H GmbH anzusehen sei und deshalb zum Unfallzeitpunkt unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Sie verweist darauf, dass die Klägerin als
Geschäftsführerin der Josef H GmbH ihrem Ehemann gegenüber weisungsbefugt gewesen sei. Dieser
hingegen habe allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschaftsrechte nicht die Rechtsmacht gehabt,
seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder auch nur
abzuschwächen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten der Beklagten, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Todes ihres Ehemannes, weil er nicht infolge
eines Arbeitsunfalles im Sinne des § 8 SGB VII verstorben ist.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht gemäß § 63 SGB VII bei Tod infolge eines
Versicherungsfalles. Gemäß § 7 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Ein Arbeitsunfall i. S. d. § 8 SGB VII ist ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer den
Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleidet. Dazu ist in der Regel
erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits zur versicherten Tätigkeit
zu rechnen ist und dass die Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine
sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen. Der so genannte
innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige
Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Unfallversicherung reicht. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIIsind kraft Gesetzes Beschäftigte
gesetzlich unfallversichert. Der gewerbliche Unternehmer ist hingegen kraft Gesetzes nicht versichert, da
er in keinem Beschäftigungsverhältnis steht. Er kann lediglich aufgrund der Satzung der zuständigen
Berufsgenossenschaft bzw. freiwillig versichert sein (Küttner/Ruppelt, Personalhandbuch,
Unfallversicherung, RdNr. 28, m. w. N.). Ob mitarbeitende Gesellschafter kraft Gesetzes versichert sind,
hängt davon ab, ob sie zu der Gesellschaft, die Unternehmerin des Betriebes ist, in einem persönlichen
Zusammenhang und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Diese Frage hat in erster Linie für
den Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer GmbH Bedeutung. Dieser hat sowohl eine
gesellschaftsrechtlich als auch eine durch seine Dienstobliegenheiten bestimmte Stellung inne. Unter
dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht nur, wenn das zwischen ihm und der Gesellschaft
begründete Dienstverhältnis ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt. Dies ist nach gefestigter
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann nicht der Fall, wenn der Gesellschafter/Geschäftsführer
aufgrund des Umfangs seiner Kapitalbeteiligung ihm nicht genehme Weisungen des Dienstberechtigten
verhindern kann, so etwa, wenn er mindestens die Hälfte des Stammkapitals besitzt (Küttner/Ruppelt,
a.a.O., RdNr. 29, m.w.N.). Es genügt zur Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht,
dass der Gesellschafter/Geschäftsführer überhaupt Weisungen entgegenzunehmen hat, denn auch wer
sich als Selbständiger zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet, muss Weisungen des
Dienstberechtigten beachten.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Tatsache, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin alleiniger
Gesellschafter der Firma Josef H GmbH war, davon auszugehen, dass er aufgrund des Umfangs seiner
Kapitalbeteiligung nicht weisungsabhängig, sondern nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in seinen
Entscheidungen unabhängig war. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII kommt
deshalb im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Der Ehemann der Klägerin war auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer so genannten
Formalversicherung ausnahmsweise zum Kreis der gesetzlich Unfallversicherten zu zählen. Eine
Formalversicherung kommt ohne oder gegen das Gesetz zustande, wenn der Versicherungsträger durch
sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, und zwar je nach seinem Inhalt hinsichtlich der
Annahme von Versicherungsschutz seiner Zuständigkeit oder hinsichtlich beidem. Als Beispielsfall ist zu
nennen, dass ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Beiträge für nicht versichte Personen oder
Personengruppen fordert oder annimmt (BSGE 34, 230).
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beitragserhebung aufgrund von Entgeltnachweisen nach §
165 SGB VII für nicht versicherte Personen nur genügt, wenn der Unfallversicherungsträger das Fehlen
der Versicherteneigenschaft bei entsprechender Prüfung hätte erkennen können.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar für einen gewissen Zeitraum Beiträge für den Ehemann der
Klägerin nach dem 01.07.1997 entgegengenommen, obwohl der Ehemann der Klägerin zu dem
genannten Zeitpunkt die Firma Josef H GmbH zu 100 % übernommen hatte. Im Rahmen einer
Lohnbuchprüfung im September 2000 stellte die Beklagte jedoch fest, dass sie bezüglich des Ehemannes
der Klägerin zu Unrecht Beiträge entgegengenommen hatte, da dieser nach Übernahme aller
Gesellschaftsanteile als gewerblicher Unternehmer anzusehen war und erstattete der Firma Josef H
GmbH zu viel entrichtete Beiträge in Höhe von 16.742,08 DM für das Beitragsjahr 1997, 5.584,75 DM für
das Beitragsjahr 1998 und 4.886,71 DM für das Beitragsjahr 1999 sowie 5.135,19 DM für das Beitragsjahr
2000. Das Angebot der Beklagten, bei ihr eine freiwillige Versicherung abzuschließen, nahm der
Ehemann der Klägerin nicht an, so dass der Ehemann der Klägerin zum Unfallzeitpunkt über die Beklagte
nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Ein Leistungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 105 Abs. 2 i. V. m. § 106 Abs. 3 SGB VII.
Durch § 105 Abs. 2 SGB VII wird der nicht versicherte Unternehmer bei der Haftungsbeschränkung nach
Abs. 1 leistungsrechtlich einem versicherten Unternehmer gleichgestellt. Durch diese gegenüber dem
bisherigen Recht völlig neue Regelung wird die Haftung der in Abs. 1 genannten Personen auch für den
Fall beschränkt, dass ein unversicherter Unternehmer, der mithin keinen Versicherungsfall erleiden kann,
geschädigt wird (Lauterbauch/Dahm, UV-SGB VII, § 105 RdNrn. 2 und 4, m.w.N.). Nach dem bis zum
31.12.1996 geltenden Recht konnte der Unternehmer, gleichgültig ob er freiwillig, kraft Gesetzes oder kraft
Satzung in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war, den ihn schädigenden Mitarbeiter in
Anspruch nehmen. Die Zahlung der Beiträge diente der Entbindung von der eigenen Haftung des
Unternehmers. Sie sollte aber nicht Dritten bei dessen Schädigung zugute kommen. Ein Haftungsprivileg
verbot sich erst recht, wenn der Unternehmer überhaupt nicht versichert war. Durch Abs. 2 sollte nach dem
Willen des Gesetzgebers die letzte bisher noch verbliebene Lücke im Recht der Haftungsbeschränkung
geschlossen werden. Dies wird aber durch den Wortlaut der Vorschrift nur unvollkommen erreicht. Die
nicht versicherten unternehmerähnlichen Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) und die nicht versicherten,
aber zur freiwilligen Versicherung berechtigten mitarbeitenden Ehegatten der Unternehmer (§ 6 Abs. 1 Nr.
1 SGB VII) sind nicht ausdrücklich einbezogen. Der Ehemann der Klägerin zählte nämlich als
Alleingesellschafter der Josef H GmbH zu den nicht versicherten unternehmerähnlichen Personen i. S. d.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, so dass er in den Kreis der Personen, die unter bestimmten Umständen wie
Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt werden, nicht zu rechnen ist. Dies gilt
auch in Bezug auf den Tatbestand des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII. Sie ist nämlich ein
Haftungsausschluss für "Beschäftigte auf gemeinsamer Betriebsstätte", wobei darunter Angehörige
verschiedener Unternehmen im Sinne von Versicherten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII zu
verstehen ist (Lauterbach/Dahm, a.a.O., RdNr. 19 zu § 106).
Ein Versicherungsschutz des Verstorbenen durch die Beklagte ist daher unter keinem Gesichtspunkt zu
bejahen.
Ein solcher besteht auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bei der Beigeladenen zu 2). Diese
Vorschrift schützt Personen wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens, das nach den Abs. 1 Nr.
1 vergleichbaren Umständen die Zurechnung des Handlungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen
rechtfertigt, gewährt aber keine Versicherung aus Billigkeit oder als allgemeine Volksversicherung für
sonstige, andere nützliche Tätigkeiten, wenn einzelne Merkmale des Abs. 1 Nr. 1 fehlen (KassKomm-
Ricke § 2 SGB VII, RdNr. 103, m.w.N.). Unerheblich sind grundsätzlich die Handlungsmotive, allerdings
muss die Handlungstendenz fremdbezogen sein. Die Häufigkeit und Dauer der Tätigkeit spielen keine
Rolle. Das Handeln, vorwiegend im eigenen Interesse, ist unversichert, auch wenn es anderen zugute
kommt. Hierunter fallen z. B. die entgeltliche Geschäftsbesorgung oder Tätigkeiten, die in Erfüllung eines
Dienst- oder Werkvertrages erbracht werden (KassKomm-Ricke, a.a.O.). Der Ehemann der Klägerin ist als
unternehmerähnliche Person aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages für den Forstbetrieb Franz E tätig
geworden, indem er den Auftrag übernommen hat, vom Forstbetrieb gefällte und zerkleinerte Bäume
aufzuladen und abzutransportieren. Diese Auflade- und Transporttätigkeit diente dem Interesse der Firma
Josef H GmbH, deren Betriebszweck das Durchführen von Transporten gegen Entgelt ist. Dass die
Handlung für das eigene Unternehmen mit Vorteilen auch für den Forstbetrieb verbunden war, ist in
diesem Zusammenhang unschädlich. Im Vordergrund stand die Auftragserfüllung und Gewinnerzielung
diesem Zusammenhang unschädlich. Im Vordergrund stand die Auftragserfüllung und Gewinnerzielung
für das eigene Unternehmen, so dass ein Versicherungsschutz über § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bei der
Beigeladenen zu 2) ebenfalls nicht bestand.
Aus alledem folgt, dass mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles im Sinne des § 8 SGB VII weder
eine Verpflichtung der Beklagten noch der Beigeladenen zu 2) zu bejahen ist, an die Klägerin Leistungen
zur Hinterbliebenenversorgung zu erbringen.
Die Klage war demzufolge abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).