Urteil des SozG Koblenz vom 23.11.2005

SozG Koblenz: unterbringung, sozialhilfe, rechtsmittelbelehrung, quelle, aufenthalt, entlassung, bedürftigkeit, kreis, datum, leistungsausschluss

Sozialrecht
SG
Koblenz
23.11.2005
S 2 AS 243/05
Ausschluss der Leistungsberichtigung bei längerfristiger stationärer Unterbringung
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Die beantragte
Prozesskostenhilfe war ihr zu verweigern.
Gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114f. ZPO ist Prozesskostenhilfe bei hinreichender Erfolgsaussicht der
Rechtsverfolgung und Bedürftigkeit des Beteiligten zu gewähren. Die hinreichende Erfolgsaussicht hat
das Gericht im Wege einer summarischen Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit zu ermitteln. Eine
Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Rechtsstandpunkt der Klägerin zumindest vertretbar und die von
ihr behaupteten Tatsachen beweisbar sind.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr ab 12.08.2005 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren
sind, obwohl sie sich seit 03.08.2005 in einer Einrichtung der Drogenhilfe befindet und am 22.11.2005
voraussichtlich in eine andere Therapieeinrichtung verlegt werden wird.
Die Klägerin gehört zwar grundsätzlich zum Kreis der leistungsberechtigten Personen im Sinne des § 7
Abs. 1 SGB II. Nach Abs. 4 erster Halbsatz dieser Vorschrift erhält Leistungen nach dem SGB II jedoch
nicht, wer für länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Die Vorschrift ist als
gesetzliche Fiktion der Nichterwerbsfähigkeit auszulegen. Wer mithin in einer stationären Einrichtung
untergebracht ist, ist nicht nur nicht leistungsberechtigt, sondern auch nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8
SGB II. Damit greift der Ausschluss des Sozialhilfeanspruchs nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 21 SGB XII nicht. Es
besteht also ein Sozialhilfeanspruch bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Eine
vollstationäre Einrichtung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Einrichtungsträger von der Aufnahme
bis zur Entlassung des Hilfebedürftigen im Rahmen des Therapiekonzeptes die Gesamtverantwortung für
dessen tägliche Lebensführung übernimmt und Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind. Der
Zeitraum von 6 Monaten stellt keine absolute zeitliche Grenze dar, deren Ablauf erst abzuwarten wäre,
bevor der Leistungsausschluss eintreten könne. Vielmehr ist aus der Verwendung des Wortes „für“ zu
schließen, dass eine Prognoseentscheidung zu treffen ist (Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II, § 7
RdNrn. 33 bis 35). Die Klägerin befindet sich seit dem 03.08.2005 in einer Drogenhilfesoforteinrichtung.
Sie wird nach den von ihr vorgelegten Unterlagen ab 22.11.2005 in die Therapieeinrichtung „----------“
wechseln. Es steht deshalb derzeit zu erwarten, dass die Klägerin insgesamt für länger als 6 Monate in
vollstationären Einrichtungen der Drogenhilfe verweilen wird. Jedenfalls lässt sich aus den bisher
vorgelegten Unterlagen und der Art der Einrichtung nicht entnehmen, dass der Aufenthalt der Klägerin in
der Therapieeinrichtung „-------------“ nur kurzfristig sein wird.
Darüber hinaus ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass der Lebensunterhalt der Klägerin
derzeit durch Leistungen der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe gemäß §§ 53ff. SGB XII) gesichert ist.
Zuständiger Leistungsträger ist das Landesamt für Soziales. Die Klägerin ist somit derzeit auch nicht
hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
Auf die Frage, ob sie bedürftig im Sinne des § 115 ZPO ist, kommt es wegen des Fehlens hinreichender
Auf die Frage, ob sie bedürftig im Sinne des § 115 ZPO ist, kommt es wegen des Fehlens hinreichender
Erfolgsaussichten ihrer Klage nicht an.
-Rechtsmittelbelehrung-