Urteil des SozG Kassel vom 01.03.2011

SozG Kassel: zumutbare arbeit, konstitutive wirkung, sanktion, gerichtsakte, firma, niedersachsen, form, konkretisierung, begriff, bedingung

Sozialgericht Kassel
Urteil vom 01.03.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 6 AS 175/09
Der Bescheid vom 21.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Sanktionsbescheid wegen einer wiederholten Pflichtverletzung.
Der 1959 geborene Kläger steht seit mehreren Jahren als sog. Aufstocker im SGB II Leistungsbezug.
Am 17.07.2008 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Helfer im Lager
(vgl. Bl. 107 ff. Verwaltungsakte). Dieser Vermittlungsvorschlag befindet sich nicht in der Verwaltungsakte und kann
von der Beklagten auch nicht mehr reproduziert werden (Bl. 29 Gerichtsakte).
Am 13.08.2008 hörte die Beklagte den Kläger zur Verwirklichung eines Sanktionstatbestands im Sinne des § 31 SGB
II an. Das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses sei daran gescheitert, dass sich der Kläger nicht
vorgestellt habe (Bl. 103 Verwaltungsakte).
Am 18.08.2008 teilte der Kläger mit, dass er sich nicht vorgestellt habe, da er an einer Magen- und Darmerkrankung
erkrankt gewesen sei (Bl. 104 Verwaltungsakte). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legte der Kläger allerdings
nicht vor.
Mit Sanktionsbescheid vom 21.08.2008 senkte die Beklagte die SGB II-Leistungen um 30 vom Hundert der
maßgebenden Regelleistung ab. Der Bescheid enthielt den Hinweis darauf, dass im Falle einer wiederholten
gleichartigen Pflichtverletzung eine Absenkung der SGB II-Leistungen um 60 vom Hundert der maßgebenden
Regelleistung eintreten werde (Bl. 107 Verwaltungsakte).
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2008 als unbegründet
zurückgewiesen (Bl. 120 Verwaltungsakte).
Im November 2008 arbeitete der Kläger als Zeitarbeiter bei der Firma XY ... Ihm wurde am 07.11.2008 gekündigt. Der
Kläger habe die Firma XY. nicht rechtzeitig informiert, dass er krank gewesen sei, obwohl er bereits zweimal
abgemahnt worden sei (Bl. 142, 144 Verwaltungsakte).
Mit Sanktionsbescheid vom 21.11.2008 senkte die Beklagte die Leistungen nach dem SGB II um einen Betrag in
Höhe von 60 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung für die Zeit vom 01.12.2008 bis 28.02.2009 und damit um
einen Betrag in Höhe von monatlich 211,00 EUR ab (Bl. 146 Verwaltungsakte).
Am 04.12.2008 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Er habe bei der Firma XY. angerufen, um sich
krank zu melden. Es sei jedoch niemand ans Telefon gegangen. Deshalb habe er seine Krankmeldung unverzüglich
per Post übersandt. Er habe seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht verletzt (Bl. 152 Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2009 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit den Gründen des
Ausgangsbescheids als unbegründet zurück. Die Einlassung des Klägers, er habe bei der Zeitarbeitsfirma XY.
niemanden telefonisch erreicht, sei nicht glaubhaft (Bl. 161 ff. Verwaltungsakte).
Am 18.02.2009 hat der Kläger gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht
Kassel erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Sanktionsbescheid vom 21.11.2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 04.02.2009 rechtswidrig ist.
Der Kläger beantragt, den Sanktionsbescheid vom 21.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
04.02.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids wegen der wiederholten Pflichtverletzung
vom 21.11.2008 nicht entgegenstehe, dass der Vermittlungsvorschlag, der die erste Sanktion nach sich zog, nicht
mehr reproduziert werden kann. Der Vermittlungsvorschlag sei mit einer Rechtsfolgenbelehrung übersandt worden. Im
Übrigen sei auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.04.2010 (L 7 AS 212/10 B ER)
hinzuweisen, wonach bei Sanktionsbescheiden wegen wiederholter Pflichtverletzung vorausgehende bestandskräftige
Sanktionsbescheide nicht mehr zu überprüfen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die
Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Sanktionsbescheid vom 21.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2009 war aufzuheben.
Gem. § 31 Abs. 1 S.1 Nr. 1 c) SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in
einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden
Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfsbedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen.
Dies gilt nach § 31 Abs. 1 S.2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein
Verhalten hat.
Nach § 31 Abs. 3 S.1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 1
um 60 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkt.
Absenkung und Wegfall treten gem. § 31 Abs. 6 S.1 SGB II mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das
Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Absenkung
und Wegfall dauern drei Monate (§ 31 Abs. 6 S.2 SGB II).
Bei Absenkungen der SGB II-Leistungen wegen wiederholter Pflichtverletzung ist es erforderlich, dass entsprechende
vorausgehende Sanktionsbescheide existieren, die das Vorliegen eines vorausgehenden Sanktionsereignisses und
eines entsprechenden Sanktionstatbestands auf der niedrigeren Sanktionsstufe feststellen. Das Bundessozialgericht
(BSG) hat mit Urteil vom 09.11.2010 (B 4 AS 27/10 R, juris, Rn. 20) zutreffend ausgeführt:
"Aus der Systematik des § 31 SGB II folgt, dass die Regelung hinsichtlich des Umfangs der Sanktionierung strikt
danach differenziert, ob es sich um eine erstmalige, eine erste wiederholte Obliegenheitsverletzung oder eine weitere
wiederholte Obliegenheitsverletzung handelt. Die jeweiligen Obliegenheitsverletzungen sind nach § 31 Abs. 3 Satz 3
SGB II mit einer Stufenfolge von Absenkungen ( ) verbunden. Die Sanktionierung durch Festlegung eines erhöhten
Absenkungsbetrags soll erst greifen, wenn dem Hilfebedürftigen durch den vorangegangenen Sanktionsbescheid mit
einer Minderung des Sanktionsbetrags in der niedrigeren Stufe die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen
geführt worden sind."
Noch nicht hinreichend geklärt ist innerhalb der obergerichtlichen Rechtsprechung die für den vorliegenden
Rechtsstreit entscheidende Frage, ob es im Falle eines Sanktionsbescheids wegen einer wiederholten
Pflichtverletzung bei einem bestandskräftigen Sanktionsbescheid auf der ersten Sanktionsstufe ausreichend ist, dass
ein entsprechender bestandskräftiger Sanktionsbescheid vorliegt.
Nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgericht (LSG) sollen bei wiederholten Pflichtverletzungen die
bestandskräftigen vorausgehenden Sanktionsbescheide Tatbestandswirkung entfalten (Bayerisches LSG, Beschluss
v. 26.04.2010, L 7 AS 212/10 B ER, juris, Rn. 18), so dass der SGB II-Leistungsträger nicht gehalten ist, den
vorangegangenen Sanktionsbescheid zu überprüfen.
Das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 12.10.2007, L 14 AS 1550/07 ER, juris, Rn. 3) und das LSG
Niedersachsen-Bremen (Beschluss v. 22.06.2009, L 7 AS 266/09 B ER, juris, Rn. 11 mit Hinweis auf BSG, SozR 3-
4100 § 119 Nr.23) verlangen hingegen nach der Überzeugung der Kammer zu Recht übereinstimmend mit Teilen des
wissenschaftlichen Schrifttums (vgl. Valgolio in: Hauck & Noftz (Hrsg.), SGB II, 13. Lfg. VII/07, § 31 Rn. 105; Berlit
in: Münder (Hrsg.), SGB II, 3. A. 2009, § 31 Rn. 86), dass bei Sanktionen wegen wiederholter Pflichtverletzung
rechtmäßige Vorsanktionen auf den jeweils niedrigeren Stufen vorliegen.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat hierzu in seiner Entscheidung vom 22.06.2009 (L 7 AS 266/09 B ER, juris, Rn.
14) einsichtig ausgeführt:
"Das Sanktionsereignis bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 3 SGB II stellt einen selbstständigen
Absenkungstatbestand dar, so dass sämtliche Elemente dieses neuen Sanktionsereignisses vorliegen müssen.
Erforderlich ist insbesondere, dass der Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nach Eintritt eines ersten
Sanktions- und Absenkungstatbestandes, der anders als die Sperrzeit im Arbeitsförderungsrecht erst durch einen
förmlichen Bescheid seine konstitutive Wirkung erlangt, erneut gegen eine Verpflichtung aus § 31 Abs. 1 oder 2 SGB
II verstoßen haben muss (LSG Berlin-Brandenburg vom 12.10.2007 - L 14 AS 1550/07 ER -; LSG Baden-Württemberg
vom 03.01.2008 - L 12 AS 5001/07 ER B -; LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2008 - L 7 B 252/08 AS -; anderer
Ansicht: LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 09.01.2009 - L 8 AS 59/06 -, allerdings mit Hinweis auf eine Regelung
im § 144 SGB III, die tendenziell eher für die hier vertretene Auffassung spricht). Bereits der Begriff der wiederholten
Pflichtverletzung bringt zum Ausdruck, dass nur solche Pflichtverletzungen sanktionsbewährt sind, die zeitlich nach
einer vorhergehenden Sanktionsfeststellung auf der ersten Stufe erfolgt sind. Dies trägt der erzieherischen Funktion
einer stufenweisen Sanktionssteigerung, ein trotz bereits erfolgter Sanktion erneut eingetretenes Fehlverhalten
verschärft zu sanktionieren, Rechnung. Eine andere Auslegung des Begriffs der wiederholten Pflichtverletzung würde
die Sanktionsnorm auf eine reine Strafvorschrift degradieren, die mit Sinn und Zweck des § 31 SGB II (vgl. BT-
Drucks. 15/1516 S. 61, abgedruckt in Hauck/Noftz, SGB II-Kommentar, M 010 S. 115 f.) nicht in Übereinstimmung
steht."
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und interpretiert die Entscheidung dahingehend, dass auch bei
bestandskräftigen Vorsanktionen die Rechtmäßigkeit der Vorsanktionen vom Gericht geprüft werden muss.
Insbesondere in Fällen, in denen für die Gericht ohne Weiteres erkennbar ist, dass der vorausgegangene
Sanktionsbescheid rechtswidrig ist, würden die Gerichte ihrer Pflicht, sich "schützend und fördernd vor die
Grundrechte des Einzelnen" zu stellen (BVerfG, Beschluss v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05, juris, Rn. 26), nicht gerecht,
wenn sie "sehenden Auges" die Rechtswidrigkeit des vorhergehenden Sanktionsbescheids unbeanstandet lassen
würden. Dies hat nicht zur Folge, dass der vorhergehende Sanktionsbescheid seinerseits Streitgegenstand wird. Die
Gerichte habe aber die Rechtmäßigkeit der vorhergehenden Sanktion, auf welche die Sanktion wegen der wiederholter
Pflichtverletzung aufbaut, von Amts wegen inzident zu überprüfen (Berlit in: Münder (Hrsg.), SGB II, 3. A. 2009, § 31
Rn. 86). Fehlt es an einer rechtmäßigen Vorsanktion ist der Sanktionsbescheid wegen wiederholter Pflichtverletzung
rechtswidrig und aufzuheben.
Im vorliegenden Fall baut der streitgegenständliche Sanktionsbescheid vom 21.11.2008 auf dem Sanktionsbescheid
vom 21.08.2008 wegen der unterbliebenen Bewerbung des Klägers auf den Vermittlungsvorschlag vom 17.07.2008
auf. Der Vermittlungsvorschlag vom 17.07.2008 kann von der Beklagten nicht mehr reproduziert werden, so dass vom
Gericht nicht mehr überprüft werden kann, ob der Vermittlungsvorschlag mit einer hinreichenden
Rechtsfolgenbelehrung versehen war.
Diese fehlende Reproduzierbarkeit des Vermittlungsvorschlags vom 17.07.2008 geht zu Lasten der Beklagten und
schlägt auf den zweiten Sanktionsbescheid vom 21.11.2008 durch. Rechtmäßige Sanktionsbescheide setzen nämlich
voraus, dass sämtliche sanktionsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen bewiesen sind (vgl. Hessisches LSG,
Beschluss v. 26.03.2007, L 9 AS 38/07 ER; SG Osnabrück, Urteil v. 29.10.2007, S 22 AS 888/06, juris; Rixen in:
Eicher & Spellbrink (Hrsg.), SGB II, 2. A. 2008, § 31 Rn. 40 ff.). Hat der SGB II-Leistungsträger wegen eines
sanktionsbewährten Verhaltens des Hilfebedürftigen eine Sanktion auszusprechen, so muss er für eine hinreichende
Dokumentation der Vorgänge in der Verwaltungsakte Sorge tragen (SG Osnabrück, Urteil v. 29.10.2007, S 22 AS
888/06, juris, Rn. 22). Lässt sich nicht mehr nachvollziehen, ob ein Vermittlungsvorschlag mit einer hinreichenden
Rechtsfolgenbelehrung versehen war, geht dies mithin zu Lasten des SGB II-Leistungsträgers.
Dieser Dokumentationsobliegenheit ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Den mit Schriftsatz vom
04.10.2010 übersandten Unterlagen (Bl. 29 ff. Gerichtsakte) kann nämlich nicht entnommen werden, ob der
Vermittlungsvorschlag mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen war, die den Anforderungen der neuen
Rechtsprechung des BSG genügt. Das BSG hat die Anforderungen an eine rechtmäßige Rechtsfolgenbelehrung in
jüngerer Zeit konkretisiert. In seiner Entscheidung vom 17.12.2009 führt das BSG (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS
30/09 R, juris, Rn.22) zutreffend aus, dass die Rechtmäßigkeit einer Rechtsfolgenbelehrung voraussetzt, dass sie
konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah erfolgt und dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche
unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung für ihn ergeben, wenn kein hinreichender Grund
vorliegt. Diese strengen Anforderungen würden sich aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung ergeben, den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen hinreichend über die gravierenden Folgen des § 31 Abs. 1 SGB II zu informieren und
ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen. Nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung könne die mit den Sanktionen
verfolgte Zweckbestimmung, das Verhalten der Hilfebedürftigen zu steuern, verwirklichen. Sodann heißt es in dieser
Entscheidung ausdrücklich (BSG, a.a.O., Rn. 23 f.):
"Die Warn- und Steuerungsfunktion geht verloren, wenn der Grundsicherungsträger die Rechtsfolgenbelehrung derart
standardisiert, dass sie - wie vorliegend - lediglich verschiedene Arten von Maßnahmen aufzählt und die
Arbeitsgelegenheit iS von § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst d SGB II als eine von mehreren möglichen Varianten
benennt. Hinreichend belehrt wird der Adressat nämlich nur, wenn nur die konkrete Maßnahme, an deren
Nichtteilnahme nachteilige Folgen geknüpft werden, ausdrücklich benannt wird und der Adressat sich damit direkt
angesprochen fühlt. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn mehrere Varianten zur Auswahl gestellt werden
und dem Hilfebedürftigen die Auswahl überlassen wird, ob eine der genannten Alternativen für ihn einschlägig ist. ( )
An das Erfordernis der hinreichenden Konkretisierung der Rechtsfolgenbelehrung sind auch nicht im Einzelfall etwa
dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige über die möglichen
Rechtsfolgen einer Ablehnung der konkret angebotenen Arbeitsgelegenheit im Klaren sein musste. Denn es kommt
insoweit nicht auf das Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsfolgen durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
sondern auf das Handeln dessen an, der die Arbeitsgelegenheit unterbreitet. Als formale und zwingende Bedingung für
den Eintritt der Rechtsfolgen des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst d SGB II muss eine Konkretisierung der Belehrung
daher unabhängig von der Person des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erfolgen (vgl BSG, Urteil vom 10.12.1981 - 7
RAr 24/81, BSGE 53, 13, 16 = SozR 4100 § 119 Nr 18 S 88 f)."
Es vorliegend gerichtsbekannt, dass die Rechtsfolgenbelehrungen der Beklagten bei Vermittlungsvorschlägen aus der
Zeit vor dem Urteil des BSG vom 17.12.2009 noch nicht diesen hohen Anforderungen der Rechtsprechung
entsprachen. Der Sanktionsbescheid vom 21.08.2008 ist somit rechtswidrig. Damit liegt kein rechtmäßiger
Sanktionsbescheid wegen einer ersten Pflichtverletzung vor, auf den der Sanktionsbescheid vom 17.11.2008 hätte
aufbauen können. Der streitgegenständliche Sanktionsbescheid vom 17.11.2008 ist aus diesem Grunde rechtswidrig
und war aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kammer hat die Berufung nach § 144 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Zu der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Gerichte bei der Überprüfung von
Sanktionsbescheiden wegen wiederholten Pflichtverletzung auch bestandskräftige Vorsanktionen auf ihre
Rechtmäßigkeit zu überprüfen haben, wenn mit ihnen eine Sanktion wegen einer wiederholter Pflichtverletzung
begründet werden soll, gibt es nämlich divergierende obergerichtliche Rechtsprechung.