Urteil des SozG Kassel vom 27.09.2010

SozG Kassel: konzept, nebenkosten, stadt, unterkunftskosten, heizung, wohnungsmarkt, produkt, infrastruktur, rückgriff, angemessenheit

Sozialgericht Kassel
Gerichtsbescheid vom 27.09.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 6 AS 539/09
Der Bescheid vom 02.10.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29.01.2009 und des
Widerspruchsbescheids vom 02.04.2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit 01.11.2008 bis 31.12.2008 unter
Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von 352,00 EUR und für die
Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2009 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft einschließlich kalter
Nebenkosten in Höhe von 360,00 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft für die Zeit vom 01.11.2008 bis
30.04.2009.
Die Kläger wohnten in diesem Zeitraum in der A-Str. in A-Stadt. Laut Mietbescheinigung vom 28.04.2006 ist die
Wohnung 75 m² groß und kostet kalt 300 EUR plus 60 EUR kalte Nebenkosten. Hinzu kommt eine
Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 40,00 EUR monatlich (Vor Bl. 203 Verwaltungsakte, Bd. II).
Mit Bescheid vom 02.10.2008 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom
01.11.2008 bis 30.04.2009 in Höhe von monatlich 665,99 EUR. Die Beklagte ging hierbei von einem Gesamtbedarf der
Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1037,81 EUR aus, der sich zusammensetzt aus der zweimaligen Regelleistung in
Höhe von jeweils 316,00 EUR, Mehrbedarfen wegen kostenaufwändiger Ernährung für beide Kläger in Höhe von
zusammen 81,81 EUR sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 324,00 EUR. Auf diesen
Gesamtbedarf rechnete die Beklagte als sonstiges Einkommen die Ernährung der Klägerin während eines stationären
Aufenthaltes in Höhe von 110,60 EUR und für den Kläger die gewährte Erwerbsminderungsrente in Höhe von 321,22
EUR an und bereinigte beide Einkommen jeweils um einen Pauschbetrag in Höhe von 30,00 EUR.
Am 28.10.2009 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 02.10.2008 Widerspruch ein. Der Widerspruch richte sich
insbesondere gegen die vorgenommene Einkommensanrechnung und gegen die Höhe der bewilligten Kosten für
Unterkunft und Heizung einschließlich der Warmwasserbereitung (Bl. 292 Verwaltungsakte).
Am 29.01.2009 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem sie den Klägern Leistungen nach dem SGB II
für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.04.2009 in Höhe von 746,59 EUR bewilligte. Als Änderung ist dem Bescheid zu
entnehmen, dass aufgrund einer Änderung der Arbeitslosengeld II-Verordnung am 23.12.2008 die Verpflegung
während des stationären Aufenthaltes nicht mehr als Einkommen angerechnet werde. Dem Bescheid kann
entnommen werden, dass die Beklagte weiterhin von einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von
1037,81 EUR ausging. Dieser Bedarf setzt sich ausweislich des Berechnungsbogens zusammen aus der
Regelleistung in Höhe von jeweils 316,00 EUR, Mehrbedarfen wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Klägerin zu
1) in Höhe von 51,13 EUR und für den Kläger zu 2) in Höhe von 30,68 EUR sowie aus Kosten für Unterkunft und
Heizung in Höhe von insgesamt 324,00 EUR. Auf diesen Bedarf rechnete sie die Erwerbsminderungsrente des
Klägers zu 2) in Höhe von 321,22 EUR an, welche sie um einen Pauschbetrag in Höhe von 30,00 EUR bereinigte (Bl.
334 Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2009 wies die Beklagte den Widerspruch nach Erlass des Änderungsbescheids
vom 29.01.2009 als unbegründet zurück. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen
würden zu 12 % erstattet. Die von der Beklagten gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung seien in rechtmäßiger
Höhe bestimmt und gewährt worden. Angemessen sei eine Wohnung mit 60 m² Größe. An anfallenden Heiz- und
Warmwasserkosten hätten die Kläger einen Betrag in Höhe von 40 EUR monatlich nachgewiesen. Da die Wohnung
der Kläger 75 m² groß sei und man Heizkosten auf die angemessene Quadratmeterzahl herunterrechne, seien 32,00
EUR übernahmefähig, die allerdings um die Warmwasseranteile zu bereinigen seien. Die Höhe der Warmwasseranteile
ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Vorliegend modifizierte man jedoch diese
Werte anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003. Dies habe zur Folge, dass für die Kläger je
5,97 EUR an Warmwasserkosten abzuziehen seien. Es verbleibe ein übernahmefähiger Betrag in Höhe von 20,06
EUR an monatlichen Heizkosten. Zu Gunsten der Kläger werde – wie bisher – ein Betrag in Höhe von monatlich 34,00
EUR an Heizkosten gewährt (Bl. 353 Verwaltungsakte).
Am 22.04.2009 überreichte die Klägerin die Heiz-, Warmwasser- und Haushaltskostenabrechnung 2008 vom
24.03.2009. Der Bescheinigung kann entnommen werden, dass den Klägern in diesem Jahr reine Heizkosten in Höhe
von 227,93 Euro entstanden sind. Für Warmwasser wurde ein Betrag in Höhe von 31,81 EUR in Rechnung gestellt (Bl.
386 Verwaltungsakte).
Am 04.05.2009 haben die Kläger gegen den Bescheid vom 02.10.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
29.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2009 Klage beim Sozialgericht erhoben und die Klage
im Wesentlichen dahingehend begründet, dass die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen seien.
Am 13.01.2010 hat die Beklagte ihr Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten für die Stadt A-
Stadt übersandt. Der Mietstatistik würden die tatsächlichen Kosten der Unterkünfte von 637 Einwohnern zugrunde
liegen. Hierbei würden die Kosten aufgeschlüsselt nach der tatsächlichen Kaltmiete, der Kaltmiete pro Quadratmeter,
den Nebenkosten (ohne Heiz- und Stromkosten), den Nebenkosten pro Quadratmeter sowie der Warmmiete pro
Quadratmeter. In Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehe man im Falle der Kläger von
einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² aus. In einem zweiten Schritte habe man geprüft, ob die Wohnung
der Kläger angemessen sei. Vergleichsmaßstab seien insoweit die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt.
Mangels Mietspiegels habe der Landkreis WW. in einer repräsentativen Mietstatistik bislang Daten von mehr als
24.000 Einwohnern des Landkreises erhoben und ausgewertet. Insgesamt habe der Landkreis damit bereits 10,40 %
der Wohnungsdaten der Einwohner ausgewertet. Die Erhebung sei noch nicht abgeschlossen und werde ständig
erweitert. Das BSG habe in seinem Urteil vom 18.06.2008 festgestellt, dass der jeweilige Grundsicherungsträger für
den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene, grundsicherungsrelevante Tabellen erstellen könne. Weiter habe das
BSG ausgeführt, dass die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage lediglich auf einem schlüssigen
Konzept beruhen müsse, welches eine hinreichende Gewähr dafür biete, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen
Mietwohnungsmarktes zu berücksichtigen. Dies könne unter anderem der Fall sein, wenn die Datenbasis mindestens
10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands berücksichtige. Weder der Beklagten noch einer
anderen Behörde sei bekannt, wie hoch der Mietwohnungsbestand im Landkreis WW. sei. Die Beklagte sehe keine
Möglichkeit, den Mietwohnungsbestand in seiner Gesamtheit zu erfassen. Die Mitwirkung sämtlicher Vermieter etwa
bei einer öffentlichen Meldeaufforderung dürfe kaum zu 100 % zu erreichen sein und biete damit keine
Erfolgsaussichten auf eine unverfälschte Darstellung des Mietwohnungsmarktes im Landkreis WW ... Die Beklagte
gehe bei der Erstellung ihrer Mietstatistik davon aus, dass sich die Einwohner des Landkreises in ihrer Gesamtheit zu
nahezu 100 % auf den Wohnungsmarkt verteilen würden. Folgerichtig müssten etwa 10 % des Querschnitts der
Einwohner des Landkreises auch 10 % des Wohnungsmarktes in Anspruch nehmen. Die Beklagte sei daher bestrebt,
in ihrer Mietstatistik alsbald über 10 % der Einwohner des Landkreises zu berücksichtigen. In vielen Orten sei dies
bereits geschehen. In der Mietstatistik würden Haushalte mit 1-8 Personen berücksichtigt, um den
Bevölkerungsquerschnitt zu erfassen. Die Beklagte habe im streitgegenständlichen Ort A-Stadt bereits die Mietdaten
von 637 der insgesamt 3926 Einwohner ausgewertet. Dies entspreche einem Anteil von 16,23 %. Damit sei davon
auszugehen, dass die Mietstatistik dem Umfang nach den Anforderungen des BSG genüge. Die Mietstatistik für A-
Stadt ab Januar 2007 basiere auf der Auswertung der Mietdaten der Leistungsbezieher seit dem Jahr 2005 bis zum
heutigen Tage. Dieses Material sei nicht veraltet. Die Beklagte halte eine kontinuierliche Datenauswertung über einen
Zeitraum von 5 Jahren für angemessen. Bei der Bestimmung der Faktoren, die das "Produkt" Mietpreis bestimmen,
habe die Beklagte in ihrer Mietstatistik als Faktoren die tatsächliche Wohnfläche sowie die Bezugsfertigkeit der
Unterkunft berücksichtigt. Sie gehe davon aus, dass die ausschließlich von Leistungsbeziehern angemieteten
Wohnräume die Ausstattungsmerkmale des unteren Drittels des Wohnungsmarktes widerspiegeln würden. Es sei der
Beklagten unmöglich, jede auszuwertende Wohnung zu besichtigen, um die konkrete Ausstattung festzustellen. Auch
gehe man davon aus, dass es nicht möglich sei, alle Wohnungen zu besichtigen, da dies von der Mitwirkung der
Bewohner abhänge. Man sei daher davon überzeugt, dass die erfassten Faktoren ausreichend seien, um das Produkt
"Mietpreis" zu bestimmen. Nebenkosten seien entsprechend den Kriterien der Betriebskostenverordnung
übernahmefähig, wobei die Beklagte auch insoweit nur den durchschnittlichen Höchstsatz anerkenne. Die Auswertung
habe ergeben, dass für einen Zweipersonenhaushalt in A-Stadt die durchschnittliche Kaltmiete bei einer
Wohnungsgröße von 51-60 m² bei 214,29 EUR sowie die durchschnittlichen Nebenkosten bei 44,46 EUR liegen
würden, so dass man zu angemessenen Gesamtunterkunftskosten in Höhe von 258,75 EUR komme. Übernahmefähig
sei daher für die Grundmiete und kalte Nebenkosten ein Betrag in Höhe von 259,00 EUR. Aus Gründen der
Besitzstandswahrung akzeptiere man im Falle der Kläger einen Betrag in Höhe von 290,00 EUR. Ein Anspruch auf
darüber hinausgehende Unterkunftskosten bestehe allerdings nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
Konzept der Beklagten nebst der beigefügten Wohnungslisten Bezug genommen (Bl. 18 ff. Gerichtsakte).
Am 10.05.2010 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt und darauf hingewiesenen, dass aus seiner
Sicht kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG vorliege. Die Beklagte hat daraufhin
mitgeteilt, dass eine Nachbesserung der Wohnungslisten nicht beabsichtigt sei.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen seien.
Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid vom 02.10.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
29.01.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Leistungen
nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.04.2009 in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Kosten
der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre Wohnungslisten dem Stand der obergerichtlichen Rechtsprechung
entsprechen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die
Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt
ist. Die Beteiligten sind im Rahmen des Erörterungstermins am 10.05.2010 zu einer Entscheidung durch
Gerichtsbescheid angehört worden.
I. Das Gericht hat das Klagebegehren der Kläger nach dem durchgeführten Erörterungstermin, in dem geklärt werden
konnte, dass die Beklagte die Heizkosten bereits in tatsächlicher Höhe übernommen hat, dahingehend ausgelegt,
dass es den Klägern ausschließlich noch um die Übernahme der Unterkunftskosten für die Grundmiete und die kalten
Nebenkosten in tatsächlicher Höhe geht.
II. Die Klage ist für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 überwiegend und für die Zeit vom 01.01.2009 bis
30.04.2009 in vollem Umfang begründet.
1. Die Kläger haben für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft
einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von monatlich 352,00 EUR aus § 22 Abs. 1 SGB II.
Nach § 22 Abs. 1 S.1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit diese angemessen sind.
Den Klägern sind im streitgegenständlichen Zeitraum Unterkunftskosten für die Grundmiete und kalte Nebenkosten in
Höhe von monatlich 360,00 EUR entstanden (vgl. Mietbescheinigung vom 28.04.2006, Vor Bl. 203 Verwaltungsakte).
Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Kosten für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 bis zu einem Betrag
von monatlich 352,00 EUR angemessen und von der Beklagten in diesem Umfang zu übernehmen sind.
Die Rechtsprechung hat den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der
Aufwendungen für die Unterkunft konkretisiert. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist in einem mehrstufigen
Verfahren vorzugehen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen
Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten
räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist.
Anschließend ist hierbei zu untersuchen, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen
eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfsbedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht
nur auf die im streitgegenständlichen Zeitraum auf dem Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen,
sondern auch auf vermietete Wohnungen. Hierbei vertritt die Rechtsprechung die sog. Produkttheorie. Danach
müssen nicht beide Faktoren, Wohnungsgröße und der im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard, je für
sich betrachtet angemessen sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Produkt aus Quadratmeterzahl und
Quadratmeterpreis eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt (BSG, Urteil v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R;
Hessisches LSG, Urteil v. 24.09.2008, L 6 AS 130/07; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Für die
Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnungsfläche ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund
des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgelegt haben (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink,
Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S.16). Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien
zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien
vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45
Quadratmetern angemessen. Bei zwei Personen ist eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern und bei drei Personen
von 72 Quadratmetern angemessen. Bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Festlegung des maßgeblichen
Wohnungsmarktes muss zunächst der räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der
Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Berücksichtigung finden muss (Knickrehm / Voelzke /
Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S.16). Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des
Hilfsbedürftigen auszugehen. Bei kleineren Gemeinden sind Gebietseinheiten mit Nachbargemeinden zu bilden (vgl.
BSG, Urteil v. 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R, juris, Rn. 15). Bei der Bestimmung des in Betracht zu ziehenden
räumlichen Vergleichsmaßstabs haben die Leistungsträger nämlich für eine repräsentative Bestimmung des
Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe
zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen
Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil v. 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R, juris, 25). Die Grundsicherungsträger
müssen sodann die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt ermitteln und
berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken,
Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften,
Mietervereinen etc. Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die
vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die
Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Liegen keine entsprechenden
Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c ff. BGB vor, können die Grundsicherungsträger
für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Die vom Grundsicherungsträger
hierbei gewählte Datengrundlage muss aber – wie schon ausgeführt wurde – auf einem schlüssigen Konzept beruhen,
das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben.
Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden
Mietwohnungsbestands beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S
7 AS 276/06). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen
sein. Es muss hierbei insbesondere sichergestellt sein, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von der Höhe der
angemessenen Kosten der Unterkunft verzerren (vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 22) im Rahmen
des schlüssigen Konzeptes nicht berücksichtigt wurden. Einer der Faktoren, der für die angemessenen Kosten der
Unterkunft bestimmend ist, ist der sog. Wohnungsstandard. Den Standard bestimmen u.a. Kriterien wie die Lage,
Infrastruktur, das Wohnungsumfeld, die Verkehrsanbindung, die Umweltbelastung und die Ausstattung der Wohnung
wie die Zahl und Größe der einzelnen Räume, deren Belichtung, Belüftung, sanitäre Ausstattung und die Art der
Heizung (vgl. Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, Stuttgart 2009, S.16). Diese
Auflistung dürfte weder abschließend sein noch dürfte es für ein schlüssiges Konzept zwingend erforderlich sein, dass
sämtliche aufgeführten Kriterien von den Leistungsträgern im Rahmen ihres schlüssigen Konzeptes Berücksichtigung
finden. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass es Sache der Sozialleistungsträger ist, zunächst zu definieren, was
sie unter einem einfachen Wohnungsstandard verstehen. Ein schlüssiges Konzept setzt nämlich ein planmäßiges
Vorgehen der Grundsicherungsträger im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der relevanten
Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsmaßstab voraus (BSG, Urteil v. 22.09.2009, B
4 AS 18/09 R, juris, Rn. 19). Das BSG geht davon aus, dass die Leistungsträger bei einem schlüssigen Konzept
sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf
Wohnungen nur einfachen Standards abstellen können. Werden – wie von der Beklagten vorgetragen – nur
Wohnungen des einfachen Segments im Rahmen des Konzeptes berücksichtigt, ist es aber zwingend erforderlich,
dieses einfache Segment zunächst abstrakt zu definieren, um eine Überprüfbarkeit der Annahmen des
Leistungsträgers zu ermöglichen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn.23; BSG, Urteil v. 22.09.2009,
B 4 AS 18/09 R; s. auch: Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, Stuttgart
2010, S.90).
Ist der Leistungsträger nicht in der Lage, ein schlüssiges Konzept zu präsentieren, sind nach der neuen
Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren, welche "nach oben" jedoch durch die
Angemessenheitsgrenze begrenzt werden. Es ist den Gerichten in diesen Fällen nicht verwehrt, die Angemessenheit
der Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § 8 Wohngeldgesetzes a. F. bzw. für Zeiträume ab
dem 01.01.2009 unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetzes zu bestimmen (BSG, Urteil v.
17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 27). Da allerdings beim Fehlen eines schlüssigen Konzeptes nicht hinreichend
beurteilt werden kann, wie hoch die angemessenen Kosten tatsächlich sind, hält es das BSG im Einzelfall für
angemessen, im Interesse der Leistungsberechtigten die jeweils maßgeblichen Werte der Wohngeldtabelle um einen
"Sicherheitszuschlag" zu ergänzen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 27; BSG, Urteil v.
18.02.2010, B 14 AS 73/08, juris; Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S.17 f.).
Als "Sicherheitszuschlag" ist nach der Rechtsprechung des BSG ein Betrag in Höhe von 10 % der Werte der
Wohngeldtabelle erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BSG, Urteil v. 07.11.2006, 7b AS 18/07 R, juris, Rn. 23;
Knickrehm/ Voelzke / Spellbrink, a.a.O., S.18), um Unbilligkeiten zu Lasten der Hilfebedürftigen auszuschließen. Dem
schließt sich das Gericht an.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kosten der Unterkunft einschließlich der kalten Nebenkosten für die Zeit
vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 bis zu einem Betrag in Höhe von 352,00 EUR monatlich und damit über die von der
Beklagten für angemessen gehaltene Höhe angemessen und zu übernehmen sind.
Die Beklagte hat nämlich nach Überzeugung des Gerichts kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der
angemessenen Kosten der Unterkunft erstellt, welches den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung,
welcher sich das Gericht anschließt, genügt.
Es ist vorliegend zwar nicht zu verkennen, dass die Beklagte einen enormen organisatorischen Aufwand betreibt, um
die angemessenen Kosten der Unterkunft zu bestimmen, so dass ihr ein systematisches und nicht nur punktuelles
Vorgehen zu bescheinigen ist. Das von der Beklagten vorgelegte Konzept genügt jedoch aus mehreren Gründen nicht
der obergerichtlichen Rechtsprechung.
a) Zunächst bleibt in dem Konzept der Beklagten offen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab gewählt wurde. Die
Beklagte nimmt in ihrem Konzept einerseits auf den gesamten Landkreis WW., andererseits ausschließlich auf die
Stadt A-Stadt Bezug. Ein schlüssiges Konzept setzt jedoch voraus, dass die Leistungsträger den Vergleichsmaßstab
durch Kriterien, wie die Infrastruktur und Verkehrsanbindungen definieren. Dies ist nicht geschehen. Auch entspricht
keiner der in dem Konzept alternativ angesprochenen räumlichen Maßstäbe der Rechtsprechung des BSG. Eine
Bezugnahme auf den gesamten Landkreis WW. ist mit dem von der Rechtsprechung des BSG anerkannten
grundsätzlichen Anspruch der Hilfebedürftigen auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld nicht zu vereinbaren. Dahingegen
ist die Bezugnahme auf die Stadt A Stadt zu eng. Es dürfte vielmehr nahe liegen, weitere durch öffentliche
Verkehrsmittel gut erreichbare Nachbargemeinden in den zu wählenden Vergleichsmaßstab einzubeziehen. Die
Wohnungstabelle der Beklagten mit 15 Wohnungen in der Stadt A Stadt mit einer Größe zwischen 52 und 60 m² (vgl.
markierte Wohnungen Bl. 24 f. Gerichtsakte) vermittelt kein repräsentatives Bild über die Wohnverhältnisse eines
Vergleichsmaßstabs.
b) Weiterhin fällt bei der Beurteilung des Konzeptes der Beklagten auf, dass dieses keine Ausführungen zum Begriff
des "spezifischen Wohnungsmarktsegments" enthält. Dies ist aber erforderlich. Die Beklagte hätte diesen Begriff
definieren und ausführen müssen, welche Kriterien aus ihrer Sicht erfüllt sein müssen, um einem angemessenen
Wohnungsstandard im Sinne des unteren Preissegments zu entsprechen. Die von der Beklagten gewählten Faktoren
"Wohnungsgröße" und "Anmietungszeitpunkt" reichen zur Definition des spezifischen Wohnungssegments nicht aus.
Die Beklagte hat auch nicht ausgeführt, ob und welche Schlussfolgerungen sie aus dem Kriterium
"Anmietungszeitpunkt" gezogen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bestimmte Wohnungen auf Grund
eines bestimmten Anmietungszeitpunkts nicht in ihr Konzept einbezogen hat. Es ist für das Gericht im Übrigen zwar
naheliegend, dass in den Wohnungslisten der Beklagten über die SGB II-Leistungsbezieher keine Wohnungen
enthalten sein dürften, die die angemessenen Kosten der Unterkunft zu Unrecht zu sehr in die Höhe treiben, weil
diese Wohnungen nicht mehr einfachen und damit angemessen Wohnungsstandards entsprechen. Das Gericht kann
jedoch nicht beurteilen, ob nicht in den Listen möglicherweise Wohnungen enthalten sind, welche die angemessenen
Wohnungsstandards des unteren Wohnungssegments unterschreiten. Es ist in dem vorgelegten Konzept nämlich
nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit den Wohnungsstandards der konkreten Wohnungen auseinandergesetzt
hat, die sie in ihrem Konzept verarbeitet hat. Die Beklagte hat vielmehr aus dem Umstand, dass es sich um
Wohnungen von Leistungsempfängern handelt, bereits den Schluss gezogen, dass diese Wohnungen dem SGB II-
relevanten Standard entsprechen. Dies wird – wie bereits ausgeführt wurde – jedoch den Vorgaben der
Rechtsprechung nicht gerecht, wonach auch gewährleistet sein muss, dass der Wohnungsstandard des einfachen
Wohnungssegments nicht unterschritten wird. In welchen Fällen ein Unterschreiten der angemessenen
Wohnungsstandards im Sinne des unteren Wohnungssegments vorliegt, kann an dieser Stelle dahinstehen.
Exemplarisch sei auf den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.12.2005 (S 31 AS 562/05 ER, juris)
hingewiesen, in dem das Sozialgericht feststellt, dass eine Wohnung ohne Bad zur heutigen Zeit nicht mehr den
Standard des Angemessenen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II erreicht. Die Beklagte hat sich mit diesen
Gesichtspunkten nicht beschäftigt, obwohl das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung auf die Notwendigkeit
hingewiesen hat, die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung einfließen zu lassen (vgl.
Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, 2010, S.88).
c) Auch kann dem Konzept der Beklagten nicht entnommen werden, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von
den örtlichen Mietpreisen verzerren (z.B. Vermietungen zu einem "symbolischen" Mietzins unter Verwandten) bei der
Mietstatistik unberücksichtigt geblieben sind. Dies hätte ebenfalls geschehen müssen, um ein realistisches Bild von
den örtlichen Mietverhältnissen in dem relevanten räumlichen Wohnungsmarkt zu gewinnen.
Ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG liegt daher nicht vor, weshalb das Gericht die
angemessenen Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 unter Rückgriff auf die eigentlich als
subsidiäre Erkenntnisquelle gedachte Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz zu bestimmten hatte.
Die Stadt A-Stadt hat nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung die Mietstufe I. Ausweislich der Tabelle
der bis zum 31.12.2008 gültigen Anlage zu § 8 Wohngeldgesetz sind bis zum 31.12.2008 bei einem
Zweipersonenhaushalt und der Mietstufe I Kosten der Unterkunft einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von
monatlich 320,00 EUR angemessen und übernahmefähig. Addiert man einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 %
entsprechend der Rechtsprechung des BSG hinzu, gelangt man zu übernahmefähigen Unterkunftskosten bis zum
31.12.2008 in Höhe von monatlich 352,00. Die Beklagte hat daher für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 Kosten
der Unterkunft einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von 352,00 EUR monatlich zu übernehmen.
2. Die Kläger haben für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2009 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der
Unterkunft einschließlich der kalten Nebenkosten in tatsächlicher Höhe von 360,00 EUR aus § 22 Abs. 1 SGB II.
Da die Beklagte kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten vorgelegt hat, hatte
das Gericht die angemessenen Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2009 anhand der Tabelle des
zum 01.01.2009 in Kraft getretenen § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz zu bestimmen und hierbei ebenfalls nach der
Rechtsprechung des BSG einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu berücksichtigen.
Bei einem Zweipersonenhaushalt und der Mietstufe I sind nach der neuen Wohngeldtabelle 352,00 EUR
übernahmefähig. Dies ergibt in Addition mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % übernahmefähige Unterkunftskosten
in Höhe von 387,20 EUR. Die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger in Höhe von 360,00 EUR liegen deutlich
unterhalb dieses Wertes und sind mithin in voller Höhe für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2009 von der Beklagten
zu übernehmen.
Die Klage hatte damit überwiegend Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Bei der Entscheidung, der Beklagten die
gesamten notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger aufzuerlegen, obwohl die Kläger in der Zeit vom
01.11.2008 bis 31.12.2008 im Umfang von insgesamt 16,00 EUR unterlegen sind, hat sich das Gericht vom
Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 S.3 VwGO leiten lassen, wonach einem Beteiligten alle Kosten aufzuerlegen sind,
wenn der andere nur zu einem geringen Umfang unterlegen ist.
Die Kammer hat die Berufung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil laut
Auskunft der Beklagten noch keine obergerichtlichen Entscheidungen zu der Frage vorliegen, ob das von der Beklagte
gewählte Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten den Anforderungen der obergerichtlichen
Rechtsprechung entspricht.