Urteil des SozG Kassel vom 23.06.2010

SozG Kassel: zusicherung, stadt, umzug, konzept, unterkunftskosten, nebenkosten, elterliche sorge, gerichtsakte, hauptsache, darlehen

Sozialgericht Kassel
Beschluss vom 23.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 6 AS 144/10 ER
Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 441/10 B ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern die Zusicherung für die
Unterkunftskosten der Wohnung in der B-Straße in A-Stadt und die Zusicherung der Mietkaution für diese Wohnung in
Höhe von 560,00 EUR als Darlehen zu erteilen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1984 geborene Antragsteller zu 1) ist der Vater der Antragstellerinnen zu 2) und zu 3) und lebt von der Mutter der
Antragstellerinnen getrennt. Die Antragstellerinnen wurden im Jahr 2006 und im Jahr 2008 geboren. Der Antragsteller
zu 1) und die Mutter der Antragstellerinnen, Frau D. A., nehmen die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder gemeinsam
wahr (Bl. 128 ff. Verwaltungsakte).
Der Antragsteller zu 1) wohnt derzeit in einer Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Die Wohnung ist 50 Quadratmeter
groß. Ausweislich des Mietvertrags vom 31.03.2005 musste der Antragsteller ursprünglich für die Wohnung eine Miete
inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 300,00 EUR und zusätzlich eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von
50,00 EUR entrichten (Bl. 7 Verwaltungsakte). Der Vermieter des Antragstellers hob die Grundmiete inklusive der
kalten Nebenkosten dann zum 01.03.2007 auf 325,00 (Bl. 11 Verwaltungsakte) und zum 01.03.2010 auf 335,00 EUR
zuzüglich einer Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 60,00 EUR auf insgesamt 395,00 EUR an (Bl. 122
Verwaltungsakte).
Die Beklagte gewährt dem Antragsteller zu 1) jedoch lediglich einen Betrag in Höhe von 307,00 EUR für die Kosten
der Unterkunft und Heizung (Bl. 156 Verwaltungsakte).
Am 30.03.2010 stellte der Antragsteller zu 1) einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II (Bl.
115 Verwaltungsakte). In dem Antragsformular gab er an, dass seine beiden Kinder, die Antragstellerinnen zu 2) und
zu 3), zu ihm gezogen seien.
Der Antragsteller legte der Antragsgegnerin am 30.04.2010 eine von ihm und Frau A. unterzeichnete "Erklärung zum
Umgang" vom 26.04.2010 vor, der zu entnehmen ist, dass die Antragstellerinnen zu 2) und zu 3) zu 50 % in der
Wohnung des Antragstellers zu 1) in der A-Straße leben. Hinsichtlich der genauen Vereinbarung der Aufenthalts- und
Übernachtungszeiten wird auf die Erklärung Bezug genommen (Bl. 160 Verwaltungsakte).
Ausweislich eines Vermerks der Antragsgegnerin vom 21.05.2010 sei auf Grund des vorgelegten Nachweises über
das Umgangsrecht mit zwei Kindern davon auszugehen, dass bei der Festsetzung der Kosten der Unterkunft und
Heizung ein Betrag für einen Zweipersonenhaushalt zugrunde zu legen sei. Der Antragsteller habe die zuständige
Sachbearbeiterin am 30.04.2010 auf einen geplanten Umzug angesprochen und ein Mietangebot in der C-Straße in A-
Stadt vorlegt, woraufhin man ihm mitgeteilt habe, dass die Miete nicht von den Pauschalen der Antragsgegnerin
erfasst sei. Das von seinem Prozessbevollmächtigten benannte Mietangebot in der B-Straße in A-Stadt sei ebenfalls
nicht angemessen. Eine Zustimmung zum Umzug werde nicht gegeben (Bl. 161 Verwaltungsakte). Ausweislich
handschriftlicher Notizen der Antragsgegnerin ist die Wohnung in der B-Straße 69 Quadratmeter groß. Die Grundmiete
beträgt 280,00 EUR. Hinzu kommen kalte Nebenkosten in Höhe von 70,00 EUR. Die Heizkosten hätten noch nicht
beziffert werden können (Bl. 162 Verwaltungsakte).
Einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags hat die Antragsgegnerin bis zum heutigen Tage nicht erlassen.
Am 19.05.2010 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht
Kassel gestellt. Der Antragsteller zu 1) habe bei seiner zuständigen Sachbearbeiterin wegen des geplanten Umzugs
vorgesprochen und um die Erteilung einer Zusicherung zum Umzug gebeten. Dies sei abgelehnt worden, wobei sich
die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin geweigert habe, ihm in irgendeiner Weise eine schriftliche Entscheidung
auszuhändigen (Bl. 2 Gerichtsakte). Die derzeitige Wohnung sei mit 50 Quadratmetern für drei Personen deutlich zu
klein. Daher sei ein Umzug dringend erforderlich. Die Wohnung in der B-Straße sei mit einer Kaltmiete von 280,00
EUR und zusätzlichen kalten Nebenkosten in Höhe von 70,00 EUR auch angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB
II. Da für die Wohnung eine Kaution in Höhe von 560,00 EUR erforderlich sei, müsse auch diese in Form eines
Darlehens übernommen werden. Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
Wohnungen nur für einen kurzen Zeitraum frei stehen und dann an andere Interessenten vergeben seien. Die
Antragsteller müssten sich daher umgehen entscheiden, ob sie die Wohnung anmieten könnten.
Die Antragsgegnerin hat auf die Antragsschrift erwidert, dass man vor dem Hintergrund des geschilderten
Umgangsrechts bereit sei, die Kosten der Unterkunft für einen Zweipersonenhaushalt zu tragen. Die in dem
vorgelegten Mietangebot angegebe Wohnung sei jedoch nicht angemessen.
Auf richterlichen Hinweis hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10.06.2010 ihr Konzept zur Bestimmung der
angemessenen Kosten der Unterkunft in der Stadt A-Stadt vorgelegt. Für die Bestimmung der angemessenen
Unterkunftskosten erstelle die Stadt A-Stadt eigene Tabellen auf der Basis der konkreten Unterkunftskosten von
Hilfsbedürftigen in den Rechtskreisen SGB II und XII. Ein allgemeiner Mietspiegel im Sinne des § 558d Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) bestehe nicht. Als Trägerin die Unterkunftskosten fordere die Stadt A-Stadt von allen
Leistungsbeziehern regelmäßig einen Nachweis der jeweils aktuellen Unterkunftskosten in Form einer vom Vermieter
zu unterschreibenden Mietbescheinigung. Der Vorlagerhythmus richte sich nach den sogenannten
Bewilligungsabschnitten. Durch die vorgelegten Mietbescheinigungen werde das Datenmaterial des Konzeptes
aktualisiert. Mit dem Parameter "Anmietungszeitpunkt" könne dargestellt werden, zu welchem Mietpreisniveau aktuell
Wohnraum zur Verfügung stehe, angeboten und vermietet werde. Nach der Wohnmarktstatistik der Stadt A-Stadt –
Fachstelle Statistik – seien für das Jahr 2007 insgesamt 102.720 Wohnungen ausgewiesen. Im Rechtskreis SGB II
seien Ende 2009 rund 13.500 Bedarfsgemeinschaften und im Rechtskreis SGB XII rund 2.500
Bedarfsgemeinschaften zu verzeichnen. Innerhalb eines Jahres werde die Datensammlung dementsprechend eine
Grundgesamtheit von 16.000 Datensätzen erhalten. Aktuell seien in der Auswertung bereits 10.456 Wohnungen
berücksichtigt worden. Damit werde die Anforderung, wonach die Erhebungen 10 % des regionalen
Mietwohnungsmarktes wiedergeben sollen, in Bezug auf alle Wohnungsgrößen erfüllt. Die Datensammlung aus den
Mietbescheinigungen von Transferleistungsempfängern spiegele zudem das spezifische Wohnungsmarktsegment
wider, das nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keine
gehobenen Wohnungsstandards aufweise (Bl. 58 Gerichtsakte). Die Wohnungsangebote in den örtlichen
Tageszeitungen sowie in diversen Internetportalen seien meist nicht miteinander vergleichbar. Oft lasse sich die
sogenannte Netto-Kaltmiete (Grundmiete) nicht identifizieren, weil unterschiedliche Kosten zusammengefasst würden.
Auch seien diese Informationen häufig nicht vollständig. Vor diesem Hintergrund erfasse die Stadt A Stadt aus
arbeitsökonomischen Gründen zur Zeit die Daten aus den Internetportalen in einer separaten Datenbank. Damit werde
auch ein Teil der Angebote aus den Zeitungen erfasst, weil diese zunehmend häufiger gleichzeitig in beiden Medien
präsent seien. Die Daten der Mietbescheinigungen bzw. aus dem jeweiligen Internetportal würden in die Datenbank
übertragen, wobei die Datenherkunft durch eine Kennziffer dokumentiert werde. Zur Identifizierung eines Datensatzes
und zur Vermeidung von Dubletten würden zusätzliche Datenfelder für die Straße, Hausnummer, Lage im Gebäude
und das Datum der Mietbescheinigung verwendet.
Diesem Schriftsatz beigefügt war das "Konzept zur Bemessung von angemessenen Unterkunftskosten für das
Stadtgebiet A-Stadt" des Magistrates der Stadt A-Stadt mit Stand April 2010, auf welches Bezug genommen wird (Bl.
60 ff. Gerichtsakte).
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ein Anspruch auf eine Zusicherung zum Umzug in die Wohnung in der B-
Straße besteht. Die Wohnung sei angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Das von der Antragsgegnerin
vorgelegte Konzept entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an ein
schlüssiges Konzept. Ein Großteil der Hilfsbedürftigen habe sich in den vergangenen Jahren an die rechtswidrigen
Mietpauschalen der Antragsgegnerin gehalten. Hierdurch würde die Höhe der von der Antragsgegnerin für angemessen
erachteten Unterkunftskosten beeinflusst. Abzustellen sei auf das Mietpreisniveau im gesamten Ortsbereich, wobei
hierbei die Wohnungen unabhängig von der Hilfsbedürftigkeit der Mieter zu beurteilen seien. Ansonsten bestehe die
Gefahr einer Ghetto-Bildung.
Die Antragsteller beantragen, 1. die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft im Hause B Straße zu
erteilen und 2. ihnen die Mietkaution hinsichtlich der im Antrag zu 1) genannten Wohnung in Höhe von 560,00 EUR
darlehensweise zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass sie ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft
vorgelegt habe. Die Kaltmiete der von den Antragstellern vorgelegten Wohnung liege mit 280,00 oberhalb des
Höchstbetrags von 252,60 EUR (Bl. 162 Verwaltungsakte). Hinsichtlich der Nebenkosten sei ein Betrag in Höhe von
103,60 EUR angemessen (Bl. 17 Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und
auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der einstweilige Rechtsschutzantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
1. Zunächst ist der Antrag zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegnen, dass die Antragsgegnerin zu
dem Antrag des Antragstellers zu 1) noch keine schriftliche Verwaltungsentscheidung erlassen hat. Zum gerichtlichen
Entscheidungszeitpunkt hätte die Antragsgegnerin nämlich vor dem Hintergrund des einfachen Sachverhalts bereits
längst eine Verwaltungsentscheidung treffen müssen. Das Gericht muss es daher für möglich halten, dass sich die
zuständige Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin – wie der Antragsteller zu 1) behauptet hat – schlichtweg geweigert
hat, einen Bescheid zu erlassen. Eine solche Verwaltungspraxis kann der Zulässigkeit des einstweiligen
Rechtsschutzantrags nicht entgegenstehen.
2. Im Übrigen ist der einstweilige Rechtsschutzantrag auch in vollem Umfang begründet.
Nach § 86b Abs. 2 S.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Nach § 86b Abs. 2 S.2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen
Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, und einen Anordnungsgrund, also
einen Sachverhalt, der eine Einbedürftigkeit begründet, voraus (Hessisches LSG, Beschluss v. 30.01.2006, L 7 AS
1/06 ER, L 7 AS 13/06 ER).
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht zwischen
beiden eine Wechselbeziehung derart, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender
Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund bilden damit auf Grund ihres funktionellen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in:
Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer (Hrsg.), SGG, 9. A. 2008, § 86b Rn. 27). Ist die Klage in der Hauptsache
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht
auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die
Klage in der Hauptsache hingegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen
Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn
in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Im Fall einer solchen Orientierung
an den Erfolgsaussichten der Hauptsache muss das Gericht in den Fällen, in denen das einstweilige
Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung der Hauptsache übernimmt und eine endgültige Verhinderung der
Grundrechtsverwirklichung droht, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen
(BVerfG, Kammerbeschluss v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens,
wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer
umfassenden Folgeabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des
Antragstellers umfassend in die Abwägung einzubeziehen (Hessisches LSG, Beschluss v. 30.01.2006, L 7 AS 1/06
ER, L 7 AS 13/06 ER; Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer (Hrsg.), SGG, 9. A. 2008, § 86b Rn. 29a).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 S.4 SGG in Verbindung mit § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich hierbei lediglich auf die
reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für
die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Hessisches LSG,
Beschluss v. 30.01.2006, L 7 AS 1/06 ER, L 7 AS 13/06 ER; SG Kassel, Beschluss v. 05.02.2009, S 1 AS 740/08
ER).
Sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, ist die einstweilige Anordnung zu erlassen.
Welche Anordnung zur Erreichung des begehrten Ziels zu treffen ist, hat das Gericht jedoch nach § 86b Abs. 2 S.4
SGG in Verbindung mit § 938 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen (Keller in: Meyer-Ladewig u.a. (Hrsg.),
a.a.O., § 86b Rn. 30). Grundsätzlich darf das Gericht hierbei die Entscheidung in der Hauptsache nicht
vorwegnehmen. Im Einzelfall kann es jedoch im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19
Abs. 4 Grundgesetz (GG) ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn
sonst der Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für die Antragsteller unzumutbar wäre (Krodel, Das sozialgerichtliche
Eilverfahren, 2. A. 2008, Rn. 306 ff. m.w.N.).
a) Die Antragsteller haben hinsichtlich beider Anträge einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
aa) Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Zusicherung zum Umzug glaubhaft
gemacht.
Nach § 22 Abs. 2 S.1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfsbedürftige vor Abschluss eines Vertrags über eine neue
Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den
Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nach § 22 Abs. 2 S.2 SGB II nur zur
Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen
sind.
Das Zusicherungserfordernis hat einerseits eine Aufklärungs- und Warnfunktion für den Hilfsbedürftigen (Berlit in:
LPK-SGB II, 3. A. 2009, § 22 Rn. 79). Es handelt sich bei der Einholung der Zusicherung um eine Obliegenheit des
Leistungsberechtigten, da auf diese Weise die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Leistungsträger
verbindlich zugesagt wird. Für den Hilfsbedürftigen soll das Entstehen einer Notlage infolge einer nur teilweisen
Übernahme der Unterkunftskosten vermieden werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.03.2010, L 10 AS
216/10 B ER, juris, Rn. 9). Rechtsfolge eines Umzugs in eine Wohnung ohne die Einholung einer Zusicherung ist es
nämlich, dass nur die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen werden, wobei der Leistungsberechtigte in
diesem Fall nicht in den Genuss der Sechsmonatsfrist des § 22 Abs. 1 S.3 SGB II kommt (Berlit in: LPB-SGB II, 3.
A. 2009, § 22 Rn. 79). Die Leistungsberechtigten setzen sich mithin einem erheblichen Risiko aus, wenn sie ohne
eine Zusicherung des Leistungsträgers einen neuen Mietvertrag unterschreiben. Es ist daher anerkannt, dass die
Erteilung einer Zusicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden kann (LSG Berlin-
Brandenburg, Beschluss v. 24.03.2010, L 10 AS 216/10 B ER, juris, Rn. 14; SG Dresen, Beschluss v. 06.06.2006, S
23 AS 838/06 ER, juris, Rn. 54).
Das Gericht ist vorliegend davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin zur Erteilung einer Zusicherung zum Umzug in
die Wohnung in der B-Straße verpflichtet ist. Der Umzug ist eine neue Wohnung ist nämlich erforderlich und die
Kosten der Unterkunft für diese Wohnung sind auch als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S.1 SGB II
anzusehen.
Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass die Wohnung in der B-Straße für die Antragsteller angemessen im
Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ist.
Die Rechtsprechung hat den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der
Aufwendungen für die Unterkunft konkretisiert. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist in einem mehrstufigen
Verfahren vorzugehen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen
Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten
räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist.
Anschließend ist hierbei zu untersuchen, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen
eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfsbedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht
nur auf die im streitgegenständlichen Zeitraum auf dem Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen,
sondern auch auf vermietete Wohnungen. Hierbei vertritt die Rechtsprechung die sog. Produkttheorie. Danach
müssen nicht beide Faktoren, Wohnungsgröße und der im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard, je für
sich betrachtet angemessen sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Produkt aus Quadratmeterzahl und
Quadratmeterpreis eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt (BSG, Urteil v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R;
Hessisches LSG, Urteil v. 24.09.2008, L 6 AS 130/07; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Für die
Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnungsfläche ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund
des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgelegt haben (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink,
Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S.16). Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien
zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien
vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45
Quadratmetern angemessen. Bei zwei Personen ist eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern angemessen. Bei der im
zweiten Schritt vorzunehmenden Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes muss zunächst der räumliche
Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen
Umfeld Berücksichtigung finden muss (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II,
S.16). Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfsbedürftigen auszugehen. Die Grundsicherungsträger
müssen hierzu die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als
Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der
örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen etc.
Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die vom
Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die
Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Liegen keine entsprechenden
Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c ff. BGB vor, können die Grundsicherungsträger
für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Die vom Grundsicherungsträger
hierbei gewählte Datengrundlage muss aber – wie schon ausgeführt wurde – auf einem schlüssigen Konzept beruhen,
das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben.
Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden
Mietwohnungsbestands beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S
7 AS 276/06). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen
sein. Es muss hierbei insbesondere sichergestellt sein, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von der Höhe der
angemessenen Kosten der Unterkunft verzerren (vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 22) im Rahmen
des schlüssigen Konzeptes nicht berücksichtigt wurden. Einer der Faktoren, der für die angemessenen Kosten der
Unterkunft bestimmend ist, ist der sog. Wohnungsstandard. Den Standard bestimmen u.a. Kriterien wie die Lage,
Infrastruktur, das Wohnungsumfeld, die Verkehrsanbindung, die Umweltbelastung und die Ausstattung der Wohnung
wie die Zahl und Größe der einzelnen Räume, deren Belichtung, Belüftung, sanitäre Ausstattung und die Art der
Heizung (vgl. Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, Stuttgart 2009, S.16). Diese
Auflistung dürfte weder abschließend sein noch dürfte es für ein schlüssiges Konzept zwingend erforderlich sein, dass
sämtliche aufgeführten Kriterien von den Leistungsträgern im Rahmen ihres schlüssigen Konzeptes Berücksichtigung
finden. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass es Sache der Sozialleistungsträger ist, zunächst zu definieren, was
sie unter einem einfachen Wohnungsstandard verstehen. Ein schlüssiges Konzept setzt nämlich ein planmäßiges
Vorgehen der Grundsicherungsträger im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der relevanten
Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsmaßstab voraus (BSG, Urteil v. 22.09.2009, B
4 AS 18/09 R, juris, Rn. 19). Das BSG geht davon aus, dass die Leistungsträger bei einem schlüssigen Konzept
sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf
Wohnungen nur einfachen Standards abstellen können. Werden – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – nur
Wohnungen des einfachen Segments im Rahmen des Konzeptes berücksichtigt, ist es aber zwingend erforderlich,
dieses einfache Segment zunächst abstrakt zu definieren, um eine Überprüfbarkeit der Annahmen des
Leistungsträgers zu ermöglichen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn.23; BSG, Urteil v. 22.09.2009,
B 4 AS 18/09 R; s. auch: Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, Stuttgart
2010, S.90).
Ist der Leistungsträger nicht in der Lage, ein schlüssiges Konzept zu präsentieren, sind nach der neuen
Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren, welche "nach oben" jedoch durch die
Angemessenheitsgrenze begrenzt werden. Es ist den Gerichten in diesen Fällen nicht verwehrt, die Angemessenheit
der Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetzes zu bestimmen (BSG,
Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 27). Da allerdings beim Fehlen eines schlüssiges Konzeptes nicht
hinreichend beurteilt werden kann, wie hoch die angemessenen Kosten tatsächlich sind, hält es das BSG im Einzelfall
für angemessen, im Interesse der Leistungsberechtigten die jeweils maßgeblichen Werte der Wohngeldtabelle um
einen "Sicherheitszuschlag" zu ergänzen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn.
27; Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S.17 f.). Dem schließt sich das
Gericht an.
Bei der Bestimmung der für die Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten relevanten Wohnungsgröße ist
vorliegend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1) und seine beiden Kinder eine sogenannte temporäre
Bedarfsgemeinschaft bilden. Die Antragstellerinnen zu 2) und zu 3) wohnen lediglich einen Teil der Woche beim
Antragsteller zu 1).
Ob und in welchen Umfang eine solche temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der angemessenen Kosten
der Unterkunft zu berücksichtigen ist, ist durch die Rechtsprechung des BSG noch nicht entschieden worden (vgl.
BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, juris, Rn. 25). Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass das
mehrtägige Zusammenleben mit zwei Kindern in der Woche auch zu einem größeren Wohnungsbedarf führt und
schließt sich insoweit den Teilen der neuen Rechtsprechung an, die im Falle einer temporären Bedarfsgemeinschaft –
zumindest, wenn zwei Kinder mehrere Tage in der Woche beim Leistungsberechtigten wohnen – die Angemessenheit
einer Wohnfläche für zwei Personen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung von 60
Quadratmetern zu Grunde legen. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen der 10. Kammer des
Sozialgerichts Fulda verwiesen (SG Fulda, Urteil v. 27.01.2010, S 10 AS 53/09, juris, Rn.24 ff.).
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die maßgebliche Wohnung, in welche die Antragsteller einziehen wollen,
angemessen ist.
Bei den Ausführungen der Antragsgegnerin ist dem Gericht bereits aufgefallen, dass die Addition der Kosten der
Wohnung in der B-Straße hinsichtlich der Grundmiete von 280,00 EUR und der kalten Nebenkosten in Höhe von 70,00
EUR unterhalb der Werte liegt, welche die Antragsgegnerin insgesamt für die Grundmiete (252,60 EUR) und für die
kalten Nebenkosten (103,80 EUR) bei Zweipersonenhaushalten gewährt (vgl. Bl. 21 Gerichtsakte). Da die
Antragsgegnerin die Erteilung der Zusicherung aber offenbar an der Überschreitung des Grundmietbetrags von 252,60
EUR scheitern lässt (vgl. Bl. 162 Verwaltungsakte), war zunächst zu untersuchen, ob die Antragsgegnerin ein
schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne der obergerichtlichen
Rechtsprechung aufgestellt hat.
Dies ist nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Es ist vorliegend zwar nicht zu verkennen, dass die
Antragsgegnerin einen enormen organisatorischen Aufwand betreibt, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu
bestimmen, so dass ihr ein systematisches und nicht nur punktuelles Vorgehen zu bescheinigen ist. Bei der
Beurteilung des Konzeptes fällt jedoch auf, dass in diesem keine Ausführungen zum Begriff des "spezifischen
Wohnungsmarktsegments" (Bl. 58 Gerichtsakte) enthalten sind. Die Antragsgegnerin hätte diesen Begriff definieren
und ausführen müssen, welche Kriterien aus ihrer Sicht erfüllt sein müssen, um einem angemessenen
Wohnungsstandard im Sinne des unteren Preissegments zu entsprechen. Es ist für das Gericht naheliegend, dass in
den Wohnungslisten der Antragsgegnerin über die SGB II- und SGB XII-Leistungsbezieher keine Wohnungen
enthalten sein dürften, die die angemessen Kosten der Unterkunft zu Unrecht zu sehr in die Höhe treiben, weil diese
Wohnungen nicht mehr einfachen und damit angemessen Wohnungsstandards entsprechen. Das Gericht kann jedoch
überhaupt nicht beurteilen, ob nicht in den Listen möglicherweise Wohnungen enthalten sind, welche die
angemessenen Wohnungsstandards des unteren Wohnungssegments unterschreiten. In welchen Fällen ein
Unterschreiten der angemessenen Wohnungsstandards im Sinne des unteren Wohnungssegments vorliegt, kann an
dieser Stelle dahinstehen. Exemplarisch sei auf den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.12.2005 (S 31
AS 562/05 ER, juris), in dem das Sozialgericht feststellt, dass eine Wohnung ohne Bad zur heutigen Zeit nicht mehr
den Standard des Angemessenen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II erreicht. Die Antragsgegnerin hat sich in dem von
ihr vorgelegten Konzept mit den Wohnungsstandards überhaupt nicht beschäftigt, obwohl das BSG in seiner
ständigen Rechtsprechung auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis"
bestimmen, in die Auswertung einfließen zu lassen (vgl. Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis
der Sozialgerichte, 2010, S.88).
Ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG liegt daher nicht vor, weshalb das Gericht die
angemessenen Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die eigentlich als subsidiäre Erkenntnisquelle gedachte
Wohngeldtabelle nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz zu bestimmten hatte. Die Stadt A-Stadt hat nach der Anlage zu §
1 Abs. 3 der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldverordnung die Mietstufe III. Ausweislich der Tabelle des
zum 01.01.2009 in Kraft getretenen § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz ist für einen Zweipersonenhaushalt eine Miete
inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 402,00 EUR angemessen. Die Wohnung in der B-Straße liegt mit einer
Grundmiete von 280,00 EUR und kalten Nebenkosten in Höhe von 70,00 EUR deutlich unterhalb der Werte der
Wohngeldtabelle und ist deshalb für die temporäre Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller angemessen im Sinne des §
22 SGB II.
bb) Der Umzug ist eine neue Wohnung ist im Übrigen auch erforderlich. Ob ein Umzug erforderlich ist, bestimmt sich
danach, ob für ihn ein plausibler und nachvollziehbarer Grund vorliegt, von dem sich auch ein verständiger
Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Dies ist anzunehmen, wenn die bisherige Unterkunft dem
Unterkunftsbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr entspricht (Berlin: LPK-SGB II, 3. A. 2009, § 22 Rn. 84).
Vorliegend hat das Gericht bereits festgestellt, dass die bisherige Wohnung des Antragstellers zu 1) mit einer
Wohnfläche von 50 Quadratmeter zwar für eine Person angemessen ist. Berücksichtigt man jedoch, dass die
Antragstellerinnen zu 2) und zu 3) nun ebenfalls ungefähr die Hälfte der Wochenzeit beim Antragsteller zu 1) wohnen,
wird deutlich, dass die bisherige Wohnung dem Wohnbedarf nicht mehr hinreichend entspricht. Der Umzug ist eine
größerer Wohnung ist erforderlich.
Damit waren die Voraussetzungen, nach denen ein Leistungsträger nach § 22 Abs. 2 SGB II eine Zusicherung zu
erteilen hat, erfüllt.
b) Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Zusicherung der geltend gemachten
Mietkaution als Darlehen glaubhaft gemacht.
Nach § 22 Abs. 3 S.1 SGB II können Mietkautionen bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich
zuständigen kommunalen Träger übernommen werden, wobei § 22 Abs. 3 S.3 SGB II bestimmt, dass die Mietkaution
als Darlehen erbracht werden sollen. Die Zusicherung soll nach § 22 Abs. 3 S.2 SGB II erteilt werden, wenn der
Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus sonstigen Gründen notwendig ist und wenn ohne die
Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Ob eine Wohnung ohne
Zusicherung in angemessener Zeit gefunden werden kann, hängt von einer Prognose des Einzelfalls ab, bei der u.a.
die Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt und die Dringlichkeit des Umzugs zu berücksichtigen sind (JurisPK-SGB
II, § 22 Rn. 123). Der Umstand, dass beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein "Soll-Ermessen" des
Leistungsträgers besteht, hat zur Folge, dass die Zusicherung hinsichtlich der Mietkaution nur in atypischen Fällen
verweigert werden darf (Sächsisches LSG, Beschluss v. 29.09.2008, L 2 B 611/07 AS ER, Rn. 25; SG Dresden,
Beschluss v. 06.06.2006, S 23 AS 838/06 ER, juris; Berlit in: LPK-SGB II, 3. A. 2009, § 22 Rn. 104).
Da ein Umzug im vorliegenden Fall erforderlich, die Kosten der begehrten konkreten neuen Wohnung angemessen
sind und die Antragsteller auch glaubhaft gemacht haben, dass ihnen die Mittel zur Stellung einer Kaution derzeit
fehlen und es gerichtsbekannt ist, dass angemessener Wohnraum in A-Stadt ohne die Hinterlegung von Mietkautionen
für SGB II-Empfänger nur sehr schwer zu bekommen ist, hatte das Gericht zu überprüfen, ob ein atypischer Fall
vorliegt, in dem die Antragsgegnerin die Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution als Darlehen mit berechtigten
Gründen verweigern durfte. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Es sind nach der Überzeugung des Gerichts keine
rechtlich relevanten Gesichtspunkte erkennbar, mit denen die Antragsgegnerin eine Ablehnung der Erteilung der
Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II begründen könnte. Es liegt damit eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so
dass die Antragsgegnerin auch verpflichtet war, die Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution als Darlehen zu
erteilen.
2. Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Es ist nämlich in der Tat zu erwarten, dass die angemessene Wohnung in
der B-Straße an einen anderen Interessenten vergeben würde, wenn den Antragstellern ein Abwarten des
Hauptsacheverfahrens zugemutet würde. Im Übrigen ist ein kurzfristiger Wohnungswechsel vor dem Hintergrund der
für die Antragsteller derzeit evident zu kleinen Wohnung aus Sicht des Gerichts erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.