Urteil des SozG Kassel vom 28.10.2009

SozG Kassel: angemessenheit der kosten, aufschiebende wirkung, hauptsache, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, wohnungsmarkt, heizung, schutz der menschenwürde, unterkunftskosten, stadt

Sozialgericht Kassel
Beschluss vom 28.10.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 12 SO 17/09 ER
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der
diesem bewilligten Grundsicherung bei Erwerbsminderung bis zur Bescheidung seiner Widersprüche gegen die
Bescheide vom 2. September und 25. September 2009 sowie bei anschließender fristgerechter Klageerhebung bis zur
Entscheidung in der Hauptsache im ersten Rechtszug vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung ab dem 1.
September 2009 an Kosten der Unterkunft neben den ihm bewilligten Heizungskosten die weiteren Mietkosten statt in
Höhe von 258,00 EUR monatlich in Höhe von 283,05 EUR monatlich und insoweit in Höhe weiterer 25,05 EUR
monatlich zu gewähren.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1965 geborene, alleinlebende Antragsteller macht im Rahmen der ihm von der Antragsgegnerin ab dem 1. August
2009 bis vorläufig 31. Juli 2010 nach dem Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) mit Bescheiden vom 2.
September und 25. September 2009 bewilligten Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung, die der
Antragsteller beide mit dem Widerspruch angefochten hat, im einstweiligen Rechtsschutz für die Zeit ab dem 1.
September 2009 (Antragseingang bei Gericht) an Kosten der Unterkunft neben den ihm bewilligten Heizungskosten die
Gewährung weiterer Mietkosten statt in Höhe der von der Antragsgegnerin lediglich in Höhe von 258,00 EUR
monatlich in Ansatz gebrachten Kosten in Höhe von 296,91 EUR monatlich geltend, wobei die Höhe der dem
Antragsteller von der Antragsgegnerin insoweit bisher zuletzt laufend bewilligten Grundsicherungsleistungen monatlich
401,25 EUR betragen hat, die der Antragsteller neben der ihm von der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV
Hessen) gewährten Versichertenrente bezieht.
Beim vorgenannten Betrag von 296,91 EUR handelt es sich sodann um die monatliche Miete, die der Antragsteller
ausweislich einer Mietbescheinigung vom 30. Januar 2009 an seinen Vermieter, seinen Vater, einschließlich
pauschaler Betriebskosten (ohne Heizung) in Höhe von 46,91 EUR monatlich für eine im Souterrain seines
Elternhauses mit 55 qm (2ZKB) gelegene Einliegerwohnung zahlt, wobei auf den letztgenannten Betrag ausweislich
der Mietbescheinigung wiederum pauschal 13,86 EUR monatlich an Haushaltsstrom entfallen, so dass die
tatsächlichen Kosten der Unterkunft (ohne Haushaltsstrom und Heizkosten) monatlich 283,05 EUR betragen. Bei den
von der Antragsgegnerin schließlich insoweit im o.a. Gesamtleistungsbetrag neben dem Regelbedarf nach § 42 i.V.m.
§ 28 SGB XII hier neben den Heizungskosten an weiteren Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII in Ansatz
gebrachten lediglich 258,00 EUR monatlich handelt es sich schließlich ausweislich des Wortlautes der o.a. Bescheide
vom 2. September 2009 auf der Grundlage entsprechender Richtlinien um eine allein pauschale Festsetzung
("pauschale Mietkosten"), die ausweislich der vorgenannten Bescheide den für den Bereich der Antragsgegnerin
angemessenen Bedarf decken sollen. Sie entsprechen dabei wiederum den Kosten der Unterkunft, die der
Leistungsgewährung durch die Arbeitsförderung Kassel Stadt GmbH (AFK) an den Antragsteller unmittelbar vor dem
1. August 2009 nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) als angemessene
Unterkunftskosten pauschal zugrunde gelegen haben, wobei die insoweit erfolgte Pauschalierung bezogen auf den
Einzelfall des Antragstellers mit klageabweisendem Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. März 2007, S 1 AS
173/06 ausdrücklich gebilligt worden war, ohne dass über die hiergegen beim Hessischen Landessozialgericht unter
dem Az. L 6 AS 200/07 anhängige Berufung nach Aktenlage bereits entschieden wäre. Insoweit war seitens der 1.
Kammer des Gerichts u.a. ausgeführt worden, für den Antragsteller sei eine Wohnungsgröße bis zu 45 qm
angemessen. Es handele sich hierbei um eine Obergrenze, so dass auch kleinere Wohnungen grundsätzlich zumutbar
seien. Mit einer Größe von 55 m² überschreite die Wohnung des Antragstellers diese Grenze. Allerdings würden sich
die angemessenen Mietaufwendungen nach dem Produkt aus angemessener Größe und angemessenem Preis pro qm
bemessen. Unter Zugrundelegung dessen und nach den von der AFK vorgelegten Unterlagen sei das Gericht davon
überzeugt, dass es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu dem von der AFK zugrunde gelegten Betrag zumutbare und
geeignete Unterkünfte bis zu 45 qm in ausreichender Zahl gebe und gegeben habe. Hierbei sei im Grundsatz davon
auszugehen, dass der Antragsteller nur auf den relevanten "örtlichen" Wohnungsmarkt verwiesen werden könne.
Dieser örtliche Wohnungsmarkt werde grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des
Hilfeempfängers. Dies sei nicht notwendig die politische Gemeinde. Andererseits könne bei größeren Städten eine
Unterteilung in mehrere kleine Vergleichsgebiete in Betracht kommen. Existierten damit bei Leistungsträgern mit
räumlich großem Zuständigkeitsbereich oder intern stark gegliederter Siedlungsstruktur klar voneinander abgegrenzte
Teilwohnungsmärkte mit deutlich unterschiedlichem Mietniveau, ist jedenfalls in Bestandsfällen auf die
Teilwohnungsmarktverhältnisse des tatsächlichen Wohnorts des Hilfeempfängers abzustellen. Dabei hätten die
Ermittlungen der AFK ergeben, dass eine ausreichende Zahl von Wohnungen zum gegenüber dem Antragsteller
anerkannten Mietpreis einschließlich Nebenkosten in der fraglichen Größe erhältlich seien. Die AFK habe eine
Übersicht aus dem Datenbestand der Wohnstadtentwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft Hessen mbH vorgelegt.
Diese umfasst 739 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis zu 50 qm. Es handele sich dabei um Wohnungen einfacher
bis mittlerer Ausstattung und Lage. Aus der Übersicht ergebe sich, dass eine Vielzahl von Wohnungen innerhalb des
von der AFK berücksichtigten Kostenrahmens vorhanden sei. Die Aufwendungen von 405 Wohnungen der Wohnstadt
würden die von der AFK anerkannten Unterkunftskosten von 236,00 EUR für einen Einpersonenhaushalt nicht
überschreiten. Dass dieser Wohnungsbestand weitestgehend im Augenblick vermietet sei, bestreite zwar auch die
AFK nicht. Andererseits habe sie beispielhaft Auszüge aus der örtlichen Presse vorgelegt, ausweislich dessen in
zentraler Lage Kassel-Mitte oder in der Nähe des ICE-Bahnhofs Kassel-Wilhelmshöhe Wohnungen im Bereich der von
der AFK anerkannten Unterkunftskosten erhältlich seien, wobei weiter zu berücksichtigen sei, dass die Lage
Wilhelmshöhe an den Kassler Nordwesten, in dem der Antragsteller weiterhin leben wolle, angrenze.
Der Antragsteller hat schließlich, nachdem zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung der Antragsgegnerin als
Grundsicherungsträgerin nach dem SGB XII über seinen Mitte August 2009 zunächst mündlich gestellten
Grundsicherungsantrag am 1. September 2009 noch nicht vorlag, beim Sozialgericht in Kassel den Erlass einer
einstweiligen Anordnung beantragt und sich zur Begründung hinsichtlich des insoweit zwischenzeitlich allein noch
streitigen o.a. Anspruchs u.a. auf die bisher nicht rechtskräftigen Entscheidungen des Sozialgerichts Kassel vom 15.
Juli 2009, S 7 AS 608/06 (Berufung beim Hessischen Landessozialgericht anhängig unter dem Az. L 6 AS 480/09)
und vom 12. August 2009, S 7 AS 618/06 (Berufung beim Hessischen Landessozialgericht anhängig unter dem Az. L
6 AS 496/09) berufen, ausweislich derer u.a. die Pauschalen des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II für den
Bereich der Stadt Kassel für Unterkunft und Heizung rechtswidrig und stattdessen als angemessene Kosten der
Unterkunft die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien, jedoch begrenzt auf die Höchstwerte nach
der jeweils geltenden Tabelle zum Wohngeldgesetz (WoGG); Kosten der Heizung darüber hinaus unabhängig von der
Wohnungsgröße grundsätzlich in tatsächlicher Höhe.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten, wobei selbst auf der Grundlage der vorgenannten
Entscheidungen hier allenfalls monatlich 283,05 EUR zu berücksichtigen wären, da in der o.a. Miete von 296,91 EUR
u.a. eine Pauschale von 13,86 EUR für Haushaltsstrom enthalten sei, der aus dem Regelsatz zu finanzieren sei.
Insoweit hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Unterkunftskosten in tatsächlicher
Höhe dann auch nochmals ausdrücklich mit gesondertem "Bescheid" vom 22. September 2009 abgelehnt, wogegen
der Antragsteller ebenfalls Widerspruch eingelegt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, deren wesentlicher, das vorliegende Antragsverfahren betreffender Inhalt
gleichfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung ist zulässig; er ist im entschiedenen Umfang auch begründet,
jedoch nicht darüber hinaus, ohne dass dabei dem "Bescheid" vom 22. September 2009 über die o.a.
Bewilligungsbescheide vom 2. September und 25. September 2009 hinaus eine weitere, von den vorbenannten
Bescheide unabhängige, eigenständige rechtliche Bedeutung zukäme.
Die Berechtigung der Sozialgerichte zum Erlass Einstweiliger Anordnungen in anderen als den ausdrücklich im
Sozialgerichtsgesetz (SGG) normierten Fällen leitete sich bis 1. Januar 2002 unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4
Grundgesetz (GG) ab (vgl. BVerfGE 46, S. 166). Einstweilige Anordnungen durften dabei aber grundsätzlich die
endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise konnte es im Interesse der Effektivität des
Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn anders ein Rechtsschutz
nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar gewesen wäre (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 97 Rdnr. 23).
Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war insoweit, dass dem Betroffenen schwere und
unzumutbare, auf anderem Wege nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der
Hauptsache voraussichtlich nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage gewesen wäre. Dies galt zumindest bei so
genannten "Vornahmesachen", d.h. bei Verfahren, bei denen sich der Bürger gegen die Unterlassung oder Ablehnung
einer beantragten Amtshandlung wandte. Gleiches galt jedoch auch für die so genannten "Anfechtungssachen", bei
denen der Bürger geltend machte, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen
Rechten verletzt zu sein. Danach konnte vorläufiger Rechtsschutz in "Anfechtungssachen" entsprechend dem
Grundgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach der Rechtsprechung der Kammer
grundsätzlich dann gewährt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes
bestanden, d.h., wenn der Erfolg des Rechtsstreites in der Hauptsache, d.h. in einem sich anschließenden
Klageverfahren, zumindest ebenso wahrscheinlich war wie der Misserfolg und wenn die Vollziehung eines
angefochtenen Verwaltungsaktes für den Antragsteller eine unbillige, nicht überwiegend durch öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge gehabt hätte (vgl. hierzu Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2000, L 1 KR
226/00 ER, das insoweit neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Vorliegen erheblicher Nachteile forderte,
die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar machten). Darüber hinaus war in
"Vornahmesachen" entsprechend § 123 VwGO auf die Gefahr abzustellen, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte. Des Weiteren waren einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erschien
(vgl. weiter grundsätzlich Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juli 1987, L 8 Kr 362/87 A mit zahlreichen
weiteren Nachweisen und Beschluss vom 11. November 1992, L 6 Ar 461/92 A in info-also 1993, S. 59 ff.;
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1990, L 3 S 42/90 in info-also
1991, S. 74 ff.; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, SGG, § 97 Rdnr. 20 ff.; Timme, Der einstweilige Rechtsschutz
in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte, NZS, 1992, 91 ff.).
Seit 2. Januar 2002 ist der einstweilige Rechtsschutz ausdrücklich im SGG normiert, wobei die vorstehenden
Grundsätze weiterhin Beachtung finden.
Insoweit regelt § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG zunächst, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung
haben, was nach Satz 2 auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei
Verwaltungsakten mit Drittwirkung gilt. Nach Abs. 2 Nr. 1 entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der
Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und
sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Ebenso entfällt die
aufschiebende Wirkung z.B. nach Nr. 3 für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei
Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache sodann auf Antrag in den Fällen, in denen
Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise
anordnen. Nach Satz 1 Nr. 2 kann das Gericht darüber hinaus in den Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise anordnen sowie nach Nr. 3 in den Fällen
des § 86 a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wieder herstellen. Ist der Verwaltungsakt im
Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG
die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wobei nach Satz 3 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder
die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden kann und darüber hinaus nach
Satz 4 das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben kann. Soweit ein Fall
des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind dabei nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86 b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht sodann durch Beschluss.
Hinsichtlich der Begründetheit des Antrages des Antragstellers als sogenannter Vornahmesache bzw.
Regelungsanordnung ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen danach allein auf § 86 b Abs. 2 SGG
abzustellen.
Bei der Entscheidung ist also in erster Linie auf die Aussichten im Hauptverfahren abzustellen. Ist eine Klage
offensichtlich begründet, wird die Anordnung in der Regel erlassen, ist sie offensichtlich unbegründet, wird sie in der
Regel abgelehnt.
Liegen schließlich beide Voraussetzungen nicht offensichtlich vor, ist darüber hinaus im Rahmen des Ermessens eine
Interessenabwägung durchzuführen. Dabei müssen in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gerichte bei der
Auslegung der anzuwendenden Vorschriften der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den
Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen und insbesondere die Folgen der Versagung des
vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die
Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können,
umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Insoweit reicht es in diesen
Fällen aus, dass bei einer überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage Gründe dafür sprechen, dass ein
Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung besteht (Anordnungsanspruch).
Dies deshalb, weil mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts u.a. vom 22. November 2002, 1 BvR
1586/02 und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der
geltend gemachten Rechtsposition um so weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des
Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt
insoweit auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung
in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 (74); 94, 166 (216)). Die Gerichte sind, wenn sie
ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der
Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die
Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu
Anlass besteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1996,
NVwZ 1997, Seite 479). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen mit dem Hessischen Landessozialgericht
(Beschluss vom 21. März 2007, L 7 AY 14/06 ER, mzwN) sodann aber auch nicht isoliert nebeneinander, es besteht
vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender
Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt.
Dies deshalb, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein
bewegliches System bilden. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der
Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein
schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so
vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der
einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet
werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach-
und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei diese
regelmäßig dann zugunsten des Bürgers ausfällt, wenn dessen grundgesetzlich aus dem Gebot zum Schutz der
Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot herzuleitender Anspruch auf Führung eines
menschenwürdigen Lebens gefährdet wäre.
Für die Zeit ab Antragseingang ist dem Antrag auf der Grundlage der Ausführungen des Antragstellers und der von
ihm insoweit in Bezug genommenen Rechtsprechung u.a. der 7. Kammer des Sozialgerichts Kassel, der sich die
erkennende Kammer für den Bereich des SGB XII zumindest im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz hier
letztlich in erster Linie vorzunehmenden Interessensabwägung anschließt, im entschiedenen Umfang stattzugeben.
Zumindest für die hier allein zu treffende vorläufige Entscheidung muss letzteres mit den weiteren o.a. Ausführungen
für einen Anordnungsanspruch insoweit ausreichen, als die Kammer nach den vorstehenden Ausführungen zumindest
im entschiedenen Umfang davon ausgeht, dass die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren mehr als
offen, nämlich erheblich sind und schon aus diesem Grund auch ein Anordnungsanspruch besteht.
Insoweit führt die 7. Kammer des Sozialgerichts Kassel in ihrer o.a. Entscheidung vom 15. Juli 2007 u.a. auch für die
vorliegende Fallgestaltung entscheidungsrelevant aus:
"Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ergeben sich aus § 22 Abs. 1 SGB II.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der
Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens
für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II der aktuellen Gesetzesfassung; bis zum 31.7.2006: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB
II). Hierbei ist nach der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) und der
Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 24.09.2008, Az. L 9 AS 130/07,
mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG) von folgender Prüfung der Angemessenheit der Kosten der
Unterkunft und Heizung auszugehen:
Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sind für die Berechnung des Anspruchs zugrunde
zulegen, sofern sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles angemessen sind. Im Hinblick darauf,
dass der Leistungsträger nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen hat, ist bei der Prüfung der Angemessenheit
nicht abzustellen auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren
Bereich marktüblichen Wohnungsmieten. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten stellt das Produkt aus der für
den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen
angemessenen Mietzins pro Quadratmeter dar (sogenannte Produkttheorie). Für die Ermittlung der
berücksichtigungsfähigen Wohnfläche kann abgestellt werden auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen
Wohnungsbau nach den hierfür geltenden landesrechtlichen Vorschriften (in Hessen: Richtlinie zur sozialen
Wohnraumförderung vom 20.20.2003, Staatsanzeiger 13/2003, Seite 1346).
Es ist zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter
Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Dabei kann sich der Leistungsträger
auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes
Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen
Zeitungen, Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte. Sind
danach die Unterkunftskosten des Hilfeempfängers angemessen, sind sie in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Überschreiten die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des
Leistungsträgers, angemessenen, für den Leistungsempfänger zumutbaren und anmietfähigen Alternativwohnraum
konkret zu ermitteln und nachzuweisen. Insofern muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen
Wohnungsmarktes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte
Wohnung konkret anmieten zu können.
Ist der Leistungsträger dieser Darlegungs- und Nachweispflicht nachgekommen, verbleibt als weiterer Prüfschritt, ob
der Hilfeempfänger im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen vermag, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine
andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat, und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht
möglich gewesen ist, eine solche Wohnung anzumieten. Hat der Hilfeempfänger ausreichende erfolglose Bemühungen
dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7 b AS 10/06 R) ist räumlicher Vergleichsmaßstab
für die Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft in der Regel der Wohnort des
Hilfeempfängers, dem eine freie Wohnortwahl zuzubilligen ist. Eine Weigerung des Leistungsempfängers, sich um
kostengünstigeren Wohnraum zu bemühen, ist nur dann rechtlich relevant, wenn die Weigerung kausal für die
Verhinderung einer tatsächlich in Betracht kommenden Kostensenkung ist. Daran mangelt es insbesondere dann,
wenn in Folge von Seiten der Antragsgegnerin unterlassener Ermittlungen unklar bleibt, ob für den Hilfeempfänger
überhaupt eine konkrete und angemessene Anmietmöglichkeit in Betracht gekommen wäre. Unterlässt der
Leistungsträger die insoweit erforderlichen Ermittlungen, hat er die Kosten der Unterkunft des Leistungsempfängers in
tatsächlichem Umfang zu tragen.
Das Gericht hält die zitierte Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des BSG zu den Kosten der Unterkunft und Heizung in vollem Umfang für überzeugend und schließt
sich ihr an. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist es der Beklagten, der es nach der Rechtsprechung des Hessischen
Landessozialgerichtes oblag, für den Wohnbereich des Klägers - den die Kammer mit dem Gesamtbereich der Stadt
Kassel annimmt - nicht gelungen, die angemessene Mietpreisspanne im unteren Bereich der vorhandenen
Angebotsmieten im Streitzeitpunkt nachzuweisen. Zwar hat die Beklagte Unterlagen über ihre interne Auswertung von
798 Mietwohnungen mit maximal 50 qm vorgelegt. Aus ihnen lässt sich jedoch das tatsächliche Mietpreisniveau für
angemessene Wohnungen im Streitzeitraum nicht ableiten.
Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R, zitiert nach juris, Rn. 16)
muss der Grundsicherungsträger zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes zwar nicht
zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel i.S. der §§ 558c und 558d BGB abstellen. Die vom
Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine
hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl.
hierzu Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RdNr. 45c). Das kann u.a. dann der Fall sein,
wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht.
Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen (Standard, ggf. auch ausgedrückt in Jahr des
ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen
sein. Erfüllt das Datenmaterial diese Voraussetzungen, so sind auch "Mietdatenbanken", die im Übrigen die
Voraussetzungen der §§ 558c bzw. 558d BGB nicht erfüllen, geeignet, als Maßstab für die Beurteilung der
"Angemessenheit" i.S. des § 22 Abs 1 SGB II herangezogen zu werden.
Diese Anforderungen erfüllen die von der Beklagten vorgelegten Wohnungsunterlagen nicht. Ein schlüssiges Konzept
im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG, das den Gesamtwohnungsmarkt - zumindest annähernd vergleichbar
mit einem Mietspiegel i.S. der §§ 558c und 558d BGB – darstellte, lässt sich aus den Unterlagen nicht ableiten. Bei
den von der Beklagten vorgelegten Wohnungslisten handelt es sich überwiegend um bestehende Mietverhältnisse,
aus denen nicht erkennbar ist, ob tatsächlich im Streitzeitraum und danach Wohnungsangebote vorlagen, die den von
der Beklagten berücksichtigten pauschalen Kosten der Unterkunft entsprechen würden. Die Beklagte vermochte nicht
nachvollziehbar darzulegen, dass die von ihr vorgelegten Auswertungen über Bestandswohnungen im Streitzeitraum
wenigstens 10 % des Wohnungsmarktes der Stadt Kassel in ausreichendem Maße abbilden. Denn es handelt sich bei
den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen lediglich um einen begrenzten Ausschnitt des Wohnungsmarktes, der
zur Überzeugung des Gerichtes nicht den gesamten Mietwohnungsmarkt Kassels im unteren Bereich abzubilden im
Stande ist – jedenfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass allein das Abstellen auf die benannte Anzahl von
Wohnungen eine ausreichende Datenbasis zu liefern imstande wäre. Insbesondere fehlen Unterlagen darüber, ob auf
dem freien Wohnungsmarkt Angebote privater oder gewerblicher Vermieter bestanden haben, die der Unterkunfts-
Pauschale der Beklagten entsprochen hätten. Folgerichtig ist von der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt während
des langjährig anhängigen Rechtsstreites eine Mietpreisspanne berechnet worden, die im unteren Bereich der
angebotenen Mietwohnungen das tatsächliche Bild des Wohnungsmarktes in Kassel wiedergegeben hätte. Das
Gericht sieht sich aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen daher außerstande, eine solche
Mietpreisspanne selbst berechnen zu können. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichtes für die Vergangenheit
sind nicht aufgezeigt und für die Kammer nicht ersichtlich.
Schließlich ist anzumerken, dass es der Beklagten nicht gelungen ist, dem Kläger ein konkretes Wohnungsangebot
im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes, das dem Kläger zumutbar gewesen wäre,
nachzuweisen.
Da nach alledem weder feststeht, welche Mietpreisspanne im unteren Wohnungssegment für Haushalte in Kassel
besteht, noch ein konkretes Wohnungsangebot der Beklagten zugunsten des Klägers vorliegt, ist die Kammer selbst
gehalten, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3
SGB II (bis 31.7.2006: § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) zu beurteilen. Entsprechend der Rechtsprechung des Hessischen
Landessozialgerichtes fühlt sich die Kammer zu eigenen Ermittlungen auf dem Wohnungsmarkt in Kassel nicht
gedrängt, da diese Ermittlungen der Beklagten obliegen, die Beklagte selbst jedoch seit Inkrafttreten des SGB II am
1.1.2005 bis heute diese Ermittlungen unterlassen hat.
Die von der Beklagten gewährten Pauschalen sind vielmehr in Ansehung der Rechtsprechung der Sozialgerichte
rechtwidrig, da nach der Vorgabe des Gesetzeswortlautes des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Kosten
der Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, soweit sie angemessen sind; von der zugunsten des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestehenden Verordnungsermächtigung des § 27 Nr. 1 SGB II, die
Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung zu bestimmen, ist bislang kein Gebrauch gemacht worden.
Die Kammer hält eigene Ermittlungen auf dem Wohnungsmarkt für vergangene Zeiträume für fruchtlos. Denn es ist zu
berücksichtigen, dass das Gericht dazu berufen ist, die Bescheide der Beklagten im Nachhinein auf ihre
Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Bei einer solchen Prüfung ist naturgemäß bereits Zeit verstrichen, bis das Gericht
seinerseits überhaupt erst in Ermittlungen über den tatsächlichen Wohnungsmarkt eintreten könnte. Ob die
Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zum Zeitpunkt, in dem das Gericht in seine Ermittlungen eintritt, noch
dieselben sind, wie zum Zeitpunkt der Bewilligungsbescheide der Beklagten bzw. ob eine rückwirkende Ermittlung der
Verhältnisse des Wohnungsmarktes möglich ist, wird von der Kammer nicht nur bezweifelt, sondern sie liegt
außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, da nicht absehbar ist, wie sich die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt in
einem vergangenen Zeitabschnitt tatsächlich dargestellt haben. Dies gilt umso mehr, als im Nachhinein nicht
abschätzbar ist, ob Wohnungen in der Vergangenheit dem betroffenen Hilfebedürftigen tatsächlich zugänglich
gewesen wären, oder ob nicht andere Mitbewerber den Vorzug erhalten hätten. Das Gericht erachtet daher im
Nachhinein die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt in Kassel in der Vergangenheit für nicht mehr aufklärbar.
Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes (s.o.) hat ein Hilfebedürftiger demnach
grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung, da die
Beklagte nicht in der Lage ist, im Sinne der Produkttheorie des BSG eine Mietpreisspanne für angemessenen
Wohnraum zu benennen.
Es bleibt jedoch der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Hiernach ist die Übernahme der
tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nur möglich, soweit die Aufwendungen angemessen sind. Es bedarf
eines gleichermaßen geeigneten und sachgerechten, aber auch praktikablen Maßstabes zur Eingrenzung der
Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II über den 6-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
hinaus, um einerseits Schaden von der Gemeinschaft der Steuerzahler fernzuhalten und andererseits
Leistungsmissbrauch zu verhindern. In Unkenntnis der angemessenen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt ist die
Kammer darauf angewiesen, die Angemessenheit der Kosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in einem
zutreffenden Umfang zu schätzen.
Hierbei zieht das Gericht auf die Werte nach § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) in der bis zum 31.12.2008
geltenden Fassung als Orientierungshilfe heran, wobei das Gericht, um weitere Unwägbarkeiten in der Beurteilung der
Angemessenheit der Kosten auszuschließen und in Anbetracht der länger zurückliegenden Erhebungen zum WoGG,
die rechte Spalte der zu § 8 Abs. 1 WoGG abgedruckten Tabelle zugrunde legt (so auch Hessisches LSG, Urteil vom
12.3.2007, Az. L 9 AS 260/06, zitiert nach juris, Rn. 45).
In der Anwendung der Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG sieht das Gericht entsprechend der Rechtsprechung des BSG
(Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris, RdNr. 17) bei den Verhältnissen auf dem
Wohnungsmarkt im hier zu entscheidenden Falle keinen rechtlich unzutreffenden Maßstab. Denn die Kammer geht
nicht ohne weiteres von den Werten der Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG als – wie das BSG ausgeführt hat – fixen, quasi
normativen Größen aus. Vielmehr ist sich das Gericht bewusst, dass mit der Gewährung von Wohngeld ein anderer
Zweck verfolgt wird, als mit den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bzw. SGB XII (vgl. BSG, a.a.O.,
zitiert nach juris, RdNr. 18). Das BSG hat die Auffassung vertreten (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06
R, zitiert nach juris, RdNr. 23), die Grundsicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit würden bei der
Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht umhin kommen, jeweils die konkreten örtlichen
Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Es hat u.a. auf die bereits
vorangegangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes abgestellt, das ebenso wie das BSG die
unmittelbare Anwendung der Wohngeldtabelle nach § 8 Abs. 1 WoGG nicht für rechtmäßig erachtet habe. Hierbei hat
das Bundessozialgericht auch auf die hiervon abweichende, die Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG anwendende
Rechtsprechung einzelner Oberverwaltungsgerichte für die Zeit der Geltung des Bundessozialhilfegesetztes bis zum
31.12.2004 hingewiesen, insbesondere des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg (BSG a.a.O., juris, RdNr. 18). Im
vorliegenden Falle liegen keine Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken im Sinne von §§ 558 c ff. BGB vor, wie sie vom
BSG verlangt worden sind; ferner hat die Beklagte als Grundsicherungsträger bislang keine für ihren
Zuständigkeitsbereich geltenden eigenen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel oder Tabellen erstellt. All dies führt
für das erkennende Gericht zu der Einschätzung, dass derzeit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht
existieren, sodass das Gericht auch im Sinne der Rechtsprechung des BSG auf die Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG
zurückgreifen kann. Das Gericht erachtet die Anwendung der Tabelle nach § 8 Abs. 1 WoGG als angemessen, da alle
anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums im Sinne von § 22
Abs. 1 SGB II ausgeschöpft sind bzw. nicht mehr zur Verfügung stehen. Hierbei hat das Gericht zugunsten der
Leistungsempfänger einen möglichen Zuschlag zur Wohngeldtabelle in etwa von 10 % in Betracht gezogen, um
mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung auszugleichen. Es hat hiervon jedoch abgesehen, da es bereits für alle
Wohnungen die günstigste – rechte – Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG anwendet, und bei
Berücksichtigung eines Zuschlages von 10 % hinsichtlich der in der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 Abs. 1
WoGG angesetzten Beträge bereits die Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz in der ab dem 01.01.2009 geltenden
Gesetzesfassung erreicht würden.
Diese Grundsätze führen im vorliegenden Fall zur Anwendung der Werte der Wohngeldtabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG.
Insgesamt bewertet das Gericht daher die nach der Mietstufe III nach der Wohngeldverordnung zu ermittelnden
Kosten in Höhe von 300,00 Euro (Bereich Stadt Kassel) der zu § 8 Abs. 1 WoGG ergangenen Tabelle für den Ein-
Personenhaushalt des Klägers für angemessen. Einen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft kann der Kläger
nicht geltend machen, da sie die Angemessenheitsgrenze überschreiten. "
Für den Bereich des SGB XII gilt bei alledem nichts grundlegend anderes, ohne dass die Antragsgegnerin weitere
Unterlagen vorgelegt hätte, die hier für das Jahr 2009 und damit den vorliegenden laufenden Leistungsfall zu einer
anderen Beurteilung führen würden; erst Recht nicht im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz hier letztlich in
erster Linie vorzunehmenden Interessensabwägung und ohne dass die Antragsgegnerin bei alledem durch die
Entscheidung der AFK gebunden wäre. Dies umso mehr, als die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene
Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten des Antragstellers durch die AFK gerade keine konkret
individuelle Angemessenheitsprüfung beinhaltet wie sie als solche zwischenzeitlich von der von der 7. Kammer des
Gerichts aufgezeigten Rechtsprechung nicht nur des BSG für erforderlich gehalten wird, sondern stattdessen nach wie
vor allein eine Pauschalierung von Kosten darstellt, die nach dem Konzept des SGB II hinsichtlich der
Unterkunftskosten mit dem BSG (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R) jedoch allein dem
Verordnungsgeber vorbehalten ist, also nicht dem einzelnen Leistungsträger. Für den Bereich des SGB XII gilt dabei
nichts anderes. Die Angemessenheit der Unterkunft bestimmt sich stattdessen - wie aufgezeigt - eben nicht nur bzw.
allein nach der Größe des Wohnraums. Die Größe des angemessenen Wohnraums, die grundsätzlich nach den
landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zu ermitteln ist, ist vielmehr nur ein erster Schritt bei der Ermittlung
der angemessenen Unterkunft. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, welchen Wohnstandard die Wohnung aufweist
und in welcher Gegend sie liegt, wobei Vergleichsmaßstab insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des
Hilfebedürftigen sind. Schließlich ist über diese abstrakte Angemessenheit als konkrete Angemessenheitsprüfung
festzustellen, ob für die jeweiligen Hilfeempfänger eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung
konkret verfügbar und tatsächlich zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R), wovon
selbst mit dem o.a. Urteil der 1. Kammer des Sozialgerichts Kassel vom 27. März 2007 auf der Grundlage der von der
7. Kammer aufgezeigten weiteren Entwicklung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zumindest aktuell nicht
(mehr) auszugehen sein dürfte.
Dies mangels Vorlage beweiskräftiger Unterlagen durch die Antragsgegnerin gerade auch insoweit nicht, als nach
einem Bericht in der örtlichen Presse vom 22. Oktober 2009 kleine Wohnungen in der Stadt Kassel knapp, aber
gleichzeitig besonders gefragt seien, nachdem ausweislich des aktuellen Wohnungsmarktberichtes 2009 des
Wohnungsamtes der Antragsgegnerin lediglich 9,4 Prozent des Kasseler Bestandes Ein- oder Zweizimmer-
Wohnungen seien, wobei derjenige, der eine kleinere Unterkünfte wolle, lange suchen müsse. Dies treffe nicht wenige.
Denn inzwischen lebe in annähernd der Hälfte aller Haushalte in der Stadt Kassel nur noch eine Person. Diese hohe
Zahl der Single-Haushalte, der Ansturm von Studenten auf die Kasseler Uni und die große Zahl von Menschen, die
aus finanziellen Gründen eine preiswerte, kleine Wohnung bräuchten, seien die Gründe dafür, dass Ein- oder
Zweizimmer-Wohnungen derzeit nur schwer zu finden seien. Weiter wird insoweit ausgeführt, dass es dagegen an
großen Wohnungen keinen Mangel gebe. Zwei Drittel der Bleiben in der Stadt Kasel hätten vier oder mehr Zimmer. 24
Prozent seien Drei-Zimmer-Wohnungen. Insoweit sei und bleibe der Wohnungsmarkt nach Experteneinschätzung im
Sinne einer "allgemeine Sättigung im Markt", der in Kassel ein Mietermarkt sei, zwar auch in den kommenden Jahren
entspannt, bei Kleinwohnungen gebe es aber einen Engpass, wobei die Antragsgegnerin den Wohnungsmarktbericht
ihres Wohnungsamtes 2009 auf ihrer Internetseite (siehe www.stadt-
kassel.de/cms01/verwaltung/aemter/wohnungsamt), wo der Bericht auch selbst einsehbar ist und heruntergeladen
werden kann, ihrerseits als wichtige Informationsquelle für alle Akteure des Wohnungsmarktes bezeichnet. In diesem
wird die Zahl der Wohnungsleerstände sodann als seit Jahren relativ konstant beschrieben, wobei exakt nachprüfbare
Daten jedoch nur für den Bereich der öffentlich geförderten Wohnungen vorlägen. Dabei hätten sich die Leerstände im
Bereich der öffentlich geförderten Wohnungen von 299 Wohneinheiten im Jahr 2006 auf 207 Wohneinheiten im Jahr
2008 verringert, was belege, dass eine unveränderte Nachfrage an günstigem Wohnraum bestehe. Dabei sei die Zahl
der ausgestellten Wohnberechtigungsscheine im Vergleich zum Vorjahr nahezu konstant geblieben und habe sich um
35 auf 2.223 verringert. Unverändert hoch ist die Nachfrage nach kleinen Wohnungen für Einpersonenhaushalte. Die
Zahl der ausgestellten Wohnberechtigungsscheine für diesen Bereich liegt bei 41 %. Große Wohnungen mit mehr als
5 Zimmern bzw. über 85 qm würden kaum nachgefragt. Der Anteil liegt lediglich bei 4 %. Aufgrund des immer noch
ausgeglichenen Wohnungsmarktes in Kassel hätten aber alle Wohnungssuchenden, trotz der sinkenden Zahl der
öffentlich geförderten Wohnungen, mit Wohnraum versorgt werden können. Wohnungen im freifinanzierten Bereich, die
im unteren Preissegment lägen, verfügten jedoch oft über keinen zeitgemäßen Standard. Die gestiegenen
Energiekosten führten dann zu einer Belastung, die von den Haushalten mit geringem Einkommen kaum getragen
werden könnten.
Auch insoweit bestehen zumindest im hier streitigen einstweiligen Anordnungsverfahren und der dabei
vorzunehmenden Interessenabwägung also keinerlei rechtlich durchgreifende Anhaltspunkte, ausweislich derer die
vom Antragsteller geltend gemachten Unterkunftskosten, soweit diese streitig sind, nicht im o.a. Sinne angemessen
wären, wobei der Anordnungsanspruch unter Anrechnung der dem Antragsteller von der Antragsgegnerin - unabhängig
von den hier nicht streitigen Heizkosten - bereits zugebilligten monatlich 258,00 EUR bei im Übrigen gleichbleibenden
Verhältnissen jedoch allein Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 283,05 EUR erfasst, also allein einen unter
dem Vorbehalt der Rückforderung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im ersten Rechtszug über die
bewilligten Leistungen hinausgehenden monatlich höheren Betrag von 25,05 EUR und insoweit nicht zugleich auch die
weiteren o.a. Kosten des Haushaltsstroms.
Letzteres deshalb, weil mit der Antragsgegnerin die o.a. Kosten für Haushaltsstrom hier bereits in der Regelleistung
des § 28 SGB XII als Kosten für Haushaltsenergie enthalten und damit bereits durch die Regelleistung abgedeckt
werden, so dass die Stromkosten als Kosten für Haushaltsenergie gerade auch nicht zu den Kosten der Unterkunft
gehören, ohne dass Gründe vorgetragen oder ersichtlich wären, die hier zu einem um die tatsächlichen Stromkosten
des Antragstellers jeweils erhöhtem Regelbedarf führen könnten. Dabei gehören zu den Kosten der Haushaltsenergie
die Kosten für den Stromverbrauch einmal, soweit sie für das Zubereiten von Mahlzeiten notwendig werden; zum
anderen zählen dazu Beleuchtungskosten für die von einem Hilfeempfänger und seinen Angehörigen benutzten
Räume sowie die Kosten für kleinere Ersatzbeschaffungen, wie z.B. Glühbirnen oder Sicherungen. Weiter umfasst
diese Position Kosten für den Betrieb elektrischer Geräte wie Bügeleisen, Staubsauger, Kühlschrank, Rundfunk- und
Fernsehgeräte, ohne dass sich für die Kammer nach der hier im einstweiligen Rechtsschutz allein gebotenen
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Anhaltspunkte ergäben, ausweislich derer die sozialhilferechtlichen
Regelsätze insoweit in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise zu niedrig bemessen wären, so dass der
Antragsteller zumindest insoweit zumutbar auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen ist.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist im entschiedenen Umfang entgegen der Antragsgegnerin sodann nach
Auffassung des Gerichts darüber hinaus dann auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Anordnungsanspruch
und Anordnungsgrund stehen wie ausgeführt nicht isoliert neben einander. Vielmehr besteht eine Wechselbeziehung
der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsgrund mit zunehmenden Erfolgsaussichten in der Sache (dem
Anordnungsanspruch) zu verringern sind. In Anbetracht des bestehenden Anordnungsanspruches sind an das
Vorliegen des Anordnungsgrundes mit den o.a. Ausführungen danach keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein
Anordnungsgrund in diesem Sinn ist insoweit vorliegend danach allein auf der Grundlage des im Übrigen unstreitig
vorliegenden Grundanspruchs glaubhaft gemacht, selbst wenn es sich beim Vermieter des Antragstellers um dessen
Vater handelt, der Antragsteller insoweit im Souterrain eines im Übrigen von seinen Eltern selbstbewohnten Hauses in
einer Einliegerwohnung wohnt, ohne dass Anhaltspunkte vorlägen, die gegen ein wirksames Mietverhältnis sprechen
könnten und Zwangsmaßnahmen dem Antragsteller gegenüber insoweit nicht zu erwarten sein dürften.
Insgesamt hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung damit zumindest im entschiedenen Umfang Erfolg,
wobei die Mitwirkungsverpflichtungen des Antragstellers nach den §§ 60 ff Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB
I) von der vorliegenden Entscheidung selbst unberührt bleiben. Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung aus den o.a. Gründen abzulehnen, wobei der Antragsteller dadurch, dass die Antragsgegnerin
mit den o.a. angefochtenen Bescheiden den Bewilligungszeitraum vorläufig bis 31. Juli 2010 befristet hat, bei alledem
derzeit entgegen seiner Ausführungen abschließend auch nicht beschwert ist. Die von ihm insoweit in Bezug
genommene Entscheidung des BSG 29. September 2009, B 8 SO 13/08 R besagt nämlich lediglich, dass es nach
Ablauf eines vorherigen Bewilligungszeitraums und damit für eine weitere Leistungsgewährung - nach dem
Grundsicherungsgesetz (GSiG) - im unmittelbaren Anschluss an diesen abgelaufenen Bewilligungszeitraum keines
ausdrücklichen Antrages auf Fortzahlung der Leistung mehr bedarf, da ein solcher Antrag weder nach dem Wortlaut
des GSiG noch nach dessen Systematik und Entstehungsgeschichte erforderlich. Auch Sinn und Zweck der
Regelung setzten einen solchen Folgeantrag nicht voraus. Die gegenteilige Forderung wäre nur aus Vereinfachungs-
bzw. Praktikabilitätsgründen zu rechtfertigen. Gerade diese ließen sich indes nicht anführen. Denn der
Grundsicherungsträger, der die Situation des Hilfeempfängers auf Grund seiner Entscheidung über den
Bewilligungszeitraum bekannt sei, dürfe nicht davon ausgehen, dass sich in der Folgezeit an den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Hilfeempfängers Wesentliches geändert habe. Der Grundsicherungsträger nach dem
GSiG sei deshalb auch ohne Antrag auf die Grundsicherungsleistungen von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet, ob
dem Hilfeempfänger nicht wegen des fehlenden Antrags auf Grundsicherungsleistungen Sozialhilfeleistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. dem SGB XII zustünden. Ähnliches galt dabei auch bereits im Rahmen
der früheren Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Ein Anspruch auf eine insgesamt "unbefristete" Leistungsbewilligung
ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht als einheitlicher Kostenentscheidung auf der entsprechenden Anwendung von § 193
SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 172 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), da der Wert des
Beschwerdegegenstandes, worauf allein abzustellen ist, insgesamt 750,00 EUR nicht übersteigt. Insoweit ist mit dem
Hessischen Landessozialgericht die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch dann nicht eröffnet,
wenn für ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren gemäß § 144 Abs. 2 SGG Zulassungsgründe vorlägen, ohne dass
die vorgenannte Regelung selbst wiederum sinngemäß auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden könnte (vgl.
Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 11. August 2008, L 7 AS 213/08 B ER, vom 1. Juli 2008, L 7 SO
59/08 B ER, vom 26. Juni 2008, L 7 AS 164/08 B ER und vom 12. Januar 2009, L 7 AS 421/08 B ER; ebenso
Schleswig-Holsteinisches LSG, 6. November 2008, L 11 B 526/08 AS ER, LSG Berlin-Brandenburg, 16. Oktober
2008, L 20 B 1647/08 AS ER, LSG Niedersachsen-Bremen, 29. September 2008, L 8 SO 80/08 ER und 8. September
2008, L 13 AS 178/08 ER, LSG NRW, 15. August 2008, L 19 B 146/08 AS ER; aA LSG Niedersachsen-Bremen, 21.
Oktober 2008, L 6 AS 458/08 ER).