Urteil des SozG Kassel vom 20.07.2010

SozG Kassel: klinik, innere medizin, rehabilitation, stadt, behandelnder arzt, behandlung, gerichtsakte, krankengymnastik, komplikationen, aufenthalt

Sozialgericht Kassel
Urteil vom 20.07.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 6 R 369/07
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt weitere Leistungen zur onkologischen Rehabilitation.
Der am 1936 geborene Kläger stellte am 29.11.2005 einen Antrag auf eine Anschlussheilbehandlung.
Mit Bescheid vom 23.12.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Anschlussheilbehandlung als
Leistung zur onkologischen Rehabilitation in der Klinik B. in C-Stadt (Bl. 9 Verwaltungsakte – reproduzierter Teil).
Ausweislich des Reha-Entlassungsberichts der Klinik "D." vom 13.01.2006 befand sich der Kläger dort vom
08.12.2005 bis 05.01.2006 in stationärer Behandlung. Beim Kläger bestehe ein Zustand nach retropubischer radikaler
Prostatovesikulektomie mit regionaler Lymphadenektomie am 25.11.2005. Als Diagnosen sind dem
Entlassungsbericht zu entnehmen: 1. Bösartige Neubildung der Prostata. 2. Zustand nach rad. Prostatektomie. 3.
Postoperative Stressinkontinenz. 4. Allg. Erschöpfung nach Tu-Op. Als Rehabilitationsziele werden in dem Bericht
genannt: - Besserung der Kontinenz. - Allgemeine Roborierung und Stabilisierung. - Erhebung des aktuellen
urologischen Status. - Gegebenenfalls Besserung pathologischer Parameter. Zum Rehabilitationsverlauf wird
ausgeführt, dass im Vordergrund der durchgeführten Therapie bei einem Vorliegen von Inkontinenz ein regelmäßiges
Kontinenztraining mittels krankengymnastischer Übungen mit begleitender Interferenzstromtherapie stand. Des
Weiteren wurden Massagen, heiße Rollen sowie ergotherapeutische Maßnahmen und progressive
Muskelentspannungsübungen nach Jacobsen durchgeführt. Wegen der vorliegenden Harzinkontinenz sowie einer
zunächst nur langsam einsetzenden diesbezüglichen Stabilisierung wurde die Rehamaßnahme sodann um 7 Tage
verlängert. Zum Rehabilitationsergebnis wird ausgeführt, dass die durchgeführten Maßnahmen vom Kläger gut
vertragen wurden und insbesondere in der zweiten Hälfte der Maßnahme zu einer zunehmenden Stabilisierung und
Besserung beigetragen hatten. Die vorliegende Harninkontinenz habe weiter gebessert werden können, wobei der
unfreiwillige Urinverlust beim durchgeführten 24-Stundentest von anfänglich 325 ml auf 25 ml bei weitgehender
nächtlicher Kontinenz rückläufig gewesen sei. Unter Fortführung des erlernten Kontinenztrainings sei mit einer
weiteren Besserung und kurzfristig vollständigen Kontinenz zu rechnen. Der aktuelle urologische Status sei bei
unauffälligem PSA ohne Hinweis auf einen Tumorprogress oder ein –rezidiv gewesen, wobei bei dem vorliegenden
Tumorstadium erfreulicherweise von einem kurativen Verlauf auszugehen sei (Bl. 2/5 Entlassungsbericht).
Am 14.07.2006 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf onkologische Rehabilitationsleistungen (Bl. 1
Verwaltungsakte). Wenn er eine Bitte hinsichtlich der Reha-Klinik äußern dürfte, so bitte er um eine Entsendung in die
E.-Klinik in C-Stadt. Kollegen, die ähnlich schwierige Probleme mit der Inkontinenz gehabt hätten, hätten dort von
sehr guten Behandlungserfolgen berichtet (Bl. 7 Verwaltungsakte).
Einem eingeholten Befundbericht des behandelnden Facharztes für Innere Medizin Dr. F. vom 24.08.2006 ist zu
entnehmen, dass der Kläger wegen der Karzinomerkrankung am 22.11.2005 operiert wurde. Der Kläger leide derzeit
noch unter einer Inkontinenz, körperlichen Ermüdbarkeit und Erschöpfung sowie einer
Krankheitsverarbeitungsproblematik. Zu den Anregungen zu speziellen Maßnahmen gab der behandelnde Arzt
Krankengymnastik sowie ein Kontinenztraining an (Reha-Akte ohne Blattzahl).
Mit Bescheid vom 05.09.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Leistungen zur onkologischen Rehabilitation würden
grundsätzlich bis zum Ablauf eines Jahres nach beendeter Primärbehandlung erbracht, wenn eine medizinische
Notwendigkeit hierzu bestehe. Eine weitere Leistung zur onkologischen Rehabilitation könne erbracht werden, wenn
erheblichen Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen
beziehungsweise Therapiefolgen bestehen. Nach den vorliegenden Unterlagen und unter Berücksichtigung des
Entlassungsberichtes der erst kürzlich durchgeführten Leistungen zur onkologischen Rehabilitation würden sich keine
medizinischen Gründe für eine weitere Leistung innerhalb der Jahresfrist ergeben. Ein Anspruch auf eine bestimmte
Anzahl von Leistungen zur onkologischen Rehabilitation bestünde nicht. Der Kläger sei auch nicht
rehabilitationsbedürftig nach den Leistungsgesetzen eines anderen Rehabilitationsträgers (Bl. 9 Verwaltungsakte).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21.09.2006 Widerspruch ein. Die Inkontinenz habe sich nach der
Anschlussheilbehandlung wieder verstärkt. Trotz ständiger ambulanter Behandlung sei bisher keine Besserung
eingetreten. Er bitte um die Angabe der gesetzlichen Grundlagen, nach denen entschieden wurde (Bl. 10
Verwaltungsakte).
In einer Bescheinigung vom 01.11.2006 weist der Facharzt für Innere Medizin Dr. F. darauf hin, dass der Kläger
weiterhin unter einer Inkontinenz und Impotenz leide. Dies belaste den Kläger psychisch. Eine
Rehabilitationsmaßnahme sei aus ärztlicher Sicht erforderlich (Bl. 43 Gerichtsakte).
Mit Bescheid vom 15.11.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Leistung zur onkologischen
Rehabilitation für die Dauer von voraussichtlich drei Wochen in der G. Klinik in H-Stadt (Bl. 18 Verwaltungsakte).
Ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts der G. Klinik in H-Stadt vom 01.02.2007 nahm der Kläger dort vom
09.01.2007 bis 30.01.2007 in der Abteilung für Hämatologie und Internistische Medizin an einer stationären
Behandlung teil. An jetzigen Beschwerden und funktionellen Einschränkungen gab der Kläger eine Harninkontinenz
an. Er brauche 1-2 Vorlagen pro Tag. Nachts sei er auf keine Vorlage angewiesen. Er habe Durchschlafstörungen und
Verspannungen im Nacken-/Schulterbereich. Zum Aufnahmebefund wird im Hinblick auf die Tumorerkrankung
ausgeführt, dass sich reizlose Narbenverhältnisse zeigten. Das Nierenlager sei beiderseits frei. Es bestehe eine leere
Prostataloge. An Rehabilitationsdiagnosen sind dem Bericht eine Inkontinenz sowie muskuläre Verspannungen
insbesondere im Nacken- und Schulterbereich sowie LWS-Beschwerden zu entnehmen. Zum Rehabilitationsverlauf
wird in dem Bericht ausgeführt, dass mit dem Kläger Beckenbodengymnastik, Vibrationstherapie, Ergometertraining,
Sportgerätetraining, Terraintraining, Wassertreten, Magnetfeldtherapie, Indifferenzstrombehandlungen, Massagen und
Musiktherapie durchgeführt wurden. Alle Anwendungen seien gut vertragen und vom Kläger motiviert und kooperativ
wahrgenommen worden. Hinsichtlich der erhobenen Laborwerte, der Blutdruckwerte und des Gewichtsverlaufs zeigten
sich keine Auffälligkeiten. Der Rehabilitationsverlauf gestaltete sich insgesamt problemlos. Zum
Rehabilitationsergebnis wird ausgeführt, dass das bereits praktizierte Beckenbodentraining aufgefrischt und durch
neue Übungen ergänzt wurde. Leider sei das vorrangige Rehabilitationsziel, nämlich eine deutliche Besserung der
Inkontinenzproblematik, nicht erreicht worden. Insofern sei der Kläger mit dem Rehabilitationsergebnis unzufrieden.
Zur sozialmedizinischen Epikrise wird ausgeführt, dass der Kläger körperlicherseits stabilisiert werden konnte.
Regelmäßige Tumornachsorgeuntersuchungen seien erforderlich und würden am Heimatort durch den behandelnden
Urologen durchgeführt. Der Kläger sei in einem wenig veränderten, jedoch insgesamt stabilen Allgemeinbefinden in die
weitere haus- und fachärztliche Betreuung entlassen worden.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2007 wandte sich der Kläger an die Beklagte. Diese habe ihn leider in die falsche
Einrichtung geschickt. Die G. Klinik verfüge nicht über die erforderliche Kompetenz zur Behandlung seiner Inkontinenz
und Impotenz. Dort sei kein Facharzt für Urologie vorhanden gewesen. Er beantrage daher aufgrund der falsch
ausgewählten Rehabilitationseinrichtung eine Rehabilitation in einer Fachklinik für Urologie (Bl. 21 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 21.02.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab und teilte dem Kläger mit, dass gemäß der
Rücksprache mit dem sozialmedizinischen Dienst die medizinische Leistung zur Rehabilitation in einer
indikationsgerechten Klinik über die volle Dauer erfolgreich durchgeführt worden sei. Der Kläger habe bereits in der
Zeit vom 08.12.2005 bis 05.01.2006 medizinische Leistungen zur Rehabilitation erhalten. Wiederholungen von
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation seien in § 12 Abs. 2 SGB VI sowie in den gemeinsamen Richtlinien der
Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI (für Leistungen zur onkologischen Rehabilitation)
i.V.m. den Ca.-Richtlinien geregelt (Bl. 25 Verwaltungsakte).
Am 28.02.2007 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 21.02.2007 Widerspruch ein. Die Beklagte habe ihn nicht in
die indizierte Fachklinik für Urologie übersandt. Seine Inkontinenzbeschwerden seien noch nicht behoben (Bl. 26
Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2007
als unbegründet zurück. Dem Antrag auf eine Ersatz-Rehabilitation könne nicht entsprochen werden. Die Deutsche
Rentenversicherung bestimme im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung
nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 13 Abs. 1 SGB VI). Leistungen zur onkologischen Rehabilitation würden
grundsätzlich bis zum Ablauf eines Jahres nach beendeter Primärbehandlung erbracht, wenn eine medizinische
Notwendigkeit hierzu bestehe. Eine weitere Leistung zur onkologischen Rehabilitation könne erbracht werden, wenn
erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankungen selbst oder durch Komplikationen
beziehungsweise Therapiefolgen vorliegen. Nach den medizinischen Unterlagen ergäben sich keine medizinischen
Gründe für weitere Leistungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Leistungen zur onkologischen
Rehabilitation bestehe nicht. Der Kläger sei mit verbesserter körperlicher Leistungsfähigkeit und stabilem
Allgemeinbefinden entlassen worden.
Am 18.06.2007 hat der Kläger gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht
Kassel erhoben. Er sei in eine ungeeignete Einrichtung zur Behandlung seiner Inkontinenz infolge der
Prostatatotaloperation nach Entfernung eines Prostatakarzinoms entsandt worden. Die von der Beklagten benannte G.
Klinik habe weder eine urologische Abteilung noch praktiziere dort ein externer Urologe. Die Entsendung sei erfolgt,
obwohl sein behandelnder Arzt auf seine Folgeerkrankungen hingewiesen habe und er darum gebeten habe, ihn in die
E. Klinik in C-Stadt zu entsenden. Sein Klageziel sei es, die Beklagte zur Gewährung eines Reha-Aufenthaltes in
einer urologische Fachklinik verurteilen zu lassen (Bl. 2 Verwaltungsakte).
Die Beklagte holte bei den behandelnden Ärzten der Klinik H-Stadt eine ärztliche Stellungnahme ein. Dem Briefkopf
der G.-Klinik in der Stellungnahme vom 27.07.2007 ist zu entnehmen, dass es sich bei der Klinik um eine Fachklinik
für Onkologie, Hämatologie und Immunologie und eine onkologische Rehabilitationsklinik handelt. Die Oberärztin Dr. I.
schildert in der Stellungnahme, dass entsprechend dem Beschwerdebild nach Auswertung des PAD-Tests und der
Uroflow-Untersuchung gezielt Beckenbodengymnastik, unterstützt durch das Bio-feed-back-Verfahren mit dem Myo-
Staeb-Gerät verordnet worden sei und der Kläger auch in die entsprechende Technik eingewiesen worden sei, wobei
der Kläger dieses Gerät nach einigen Tagen nicht mehr habe benutzen wollen, da es ihm nicht hilfreich erschienen
sei. Weiterhin sei eine Vibrationstherapie verordnet worden. Der Kläger sei an einem entsprechenden Gerät angelernt
worden. Dies sei durch eine speziell hierfür ausgebildete Physiotherapeutin geschehen. Zusätzlich erfolgten
Beratungen durch den Internisten Herrn J. und im Rahmen der Oberarztvisite. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung
eines zusätzlichen Urologen habe während des gesamten Aufenthalts nicht bestanden, da die für die Beschwerden
des Klägers notwendigen therapeutischen Maßnahmen alle indikationsgerecht verordnet und angeboten wurden und
ein akutes medizinisches Problem, das eine fachurologische Intervention notwendig gemacht hätte, nicht bestanden
habe. Der Kläger sei in die weitere haus- und fachärztliche Behandlung entlassen worden. Bei der Entlassung habe er
angegeben, dass sich seine körperliche Leistungsfähigkeit weiter verbessert habe. Er habe die Behandlungen
insgesamt als sehr wohltuend empfunden. Der PAD-Test zeigte eine leichte Verminderung des spontanen
Urinabgangs und der Kläger sei angehalten worden, die Beckenbodenübungen zu Hause fortzusetzen (Bl. 20 f.
Gerichtsakte).
Der Kläger ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf eine Einweisung in eine andere Reha-Klinik habe.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2007
aufzuheben die Beklagte zu verurteilen, eine Rehabilitationsmaßnahme in einer urologischen Fachklinik zu
genehmigen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiten Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die
Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Rehabilitationsmaßnahme in einer urologischen Fachklinik. Die
Anspruchsvoraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI können die Rentenversicherungsträger als sonstige Leistungen zur Teilhabe Nach-
und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen für Versicherte, Bezieher einer Rente sowie ihrer Angehörigen
erbringen.
Es handelt sich hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" der Erbringung von Reha-Leistungen um eine
Ermessensvorschrift (Haack in: jurisPK-SGB VI, 1. A. 2008, § 31 Rn. 8). Bei Ermessensentscheidungen ist der
Verwaltung ein Handlungsspielraum eingeräumt (Keller in: Meyer-Ladewig u.a. (Hrsg.), SGG, 9. A. 2008, § 54 Rn. 25).
Das Gericht darf hierbei dementsprechend nicht sein Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Es
findet mithin nur eine gerichtliche Rechtskontrolle, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle statt. Das Gericht prüft
mithin entsprechend § 54 Abs. 2 S.2 SGG nur, ob die jeweilige Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
eingehalten hat und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht worden ist (vgl. dazu: Hessisches Landessozialgericht (LSG), Urteil v. 02.10.2009, L 5 R 315/08, juris, Rn.
32; Keller in: Meyer-Ladewig u.a. (Hrsg.), ebd., § 54 Rn. 27, 28).
Die Leistungen zur onkologischen Rehabilitation werden nach § 31 Abs. 2 S.2 SGB VI nur auf Grund von Richtlinien
der Deutschen Rentenversicherung Bund erbracht, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales erlassen werden.
Zu Frage der Erbringung onkologischer Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen
wurden die "Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB VI für die
Erbringung onkologischer Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen (Ca.-Richtlinien)
vom 04. Juli 1991" erlassen, die inzwischen in der Fassung vom 09.05.2001 vorliegen.
Es handelt sich bei den nach § 31 Abs. 2 S.2 SGB VI erlassenen Richtlinien um Verwaltungsvorschriften (Kater in:
Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 65. Ergänzungslieferung 2010, § 31 Rn. 15). Die Beklagte hat
bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB VI das ihr gesetzlich eingeräumte
Ermessen unter Anwendung der benannten Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie des § 13 SGB
VI auszuüben (vgl. auch: Hirsch in: Reinhardt (Hrsg.), SGB VI, 2. A. 2010, § 31 Rn. 4).
Nach § 1 Abs. 1 der Ca.-Richtlinie können die Träger der Rentenversicherung als sonstige Leistungen zur
Rehabilitation nach § 31 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB VI onkologische Nachsorgeleitungen bei malignen Geschwulst- und
Systemerkrankungen erbringen.
Gem. § 1 Abs. 2 der Richtlinie werden Leistungen nach Absatz 1 bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten
Primärbehandlung gewährt. Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeter
Primärbehandlung Maßnahmen im Einzelfall erbracht werden, wenn erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die
Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen.
Nach § 5 Abs. 1 Ca.-Richtlinie umfassen onkologische Nachsorgeleistungen gezielte diagnostische und
therapeutische Maßnahmen, die geeignet sind, zur Stabilisierung oder Besserung des Gesundheitszustands
beizutragen und insbesondere Funktionsstörungen zu beseitigen oder auszugleichen. Sie können auch als
Anschlussheilbehandlung gewährt werden.
Hierbei bestimmen nach § 6 der Ca.-Richtlinie die Rentenversicherungsträger Art, Dauer, Umfang, Beginn und
Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung.
Zur Konkretisierung von § 6 Ca.-Richtlinie ist hierbei § 13 SGB VI heranzuziehen: Gemäß § 13 Abs. 1 SGB VI
bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung
nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Vorschrift verlangt von den Rentenversicherungsträgern, dass sie mit den ihnen
anvertrauten Mitteln wirtschaftlich und sparsam umgehen. Es ist stets zu prüfen, ob nicht auch andere
wirtschaftlichere und sparsamere Maßnahmen den Erfolg herbeiführen können (Hessisches Landessozialgericht, Urteil
v. 02.10.2009, L 5 R 315/08, juris, Rn. 32).
1. Zunächst geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte berechtigt war, die G.-Klinik als
Rehabilitationseinrichtung zu bestimmen.
Der Kläger ist vorliegend an einem Prostatakarzinom erkrankt und behandelt worden. Er leidet weiterhin an den Folgen
der Erkrankung. Allerdings war die Operation wegen der Karzinomerkrankung bereits im November 2005. Nach § 1
Abs. 2 der Ca.-Richtlinie werden grundsätzlich entsprechende Reha-Leistungen nur ein Jahr nach Abschluss der
Primärbehandlung gewährt. Dies ist anders nur im Ausnahmefall, wenn noch "erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen"
vorliegen. Die Beklagte hat im Januar 2007 angenommen, dass noch erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen in
diesem Sinne vorliegen und hat dem Kläger einen zweiten Aufenthalt in der Reha-Klinik in H-Stadt gewährt.
Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuweisung des Klägers in die Reha-Klinik in H-Stadt
ermessensfehlerhaft war und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Da die Beklagte nach § 6 der Ca.-Richtlinie Art,
Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung zu bestimmen hat,
steht ihr ein gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbarer Spielraum bei der Auswahl der Reha-Einrichtung zu.
Dieser Spielraum wäre nur dann überschritten, wenn die von der Beklagten ausgewählte Klinik offensichtlich
ungeeignet gewesen wäre. Hierfür hat die Kammer jedoch keine Anhaltspunkte. Zunächst handelt es sich bei der G.
Klinik in H-Stadt um eine Fachklinik für Onkologie und eine "Onkologische Rehabilitationsklinik" (Bl. 20 Gerichtsakte).
Diese Fachklinik ist also darauf spezialisiert, pathologische Zustände bzw. Beschwerden nach Tumorerkrankungen
nachzubehandeln. Auch handelt es sich bei der Prostatatumorerkrankung des Klägers um eine häufig vorkommende
bösartige Krebserkrankung. Sie ist bei Männern der am häufigsten auftretende maligne Tumor (Pschyremebel –
Klinisches Wörterbuch, 261. A. 2007, S.1562). Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die G. Klinik häufig
Patienten behandelt, die wegen Prostatakarzinomerkrankungen nachbehandelt werden müssen. Dass die Klinik über
keinen fest angestellten Urologen verfügt und dass sich während des Aufenthalts des Klägers kein Urologe um diesen
gekümmert hat, spricht nicht gegen die grundsätzliche Eignung der Klinik und für eine fehlerhafte Auswahl der
Rehabilitationseinrichtung durch die Beklagte. Die behandelnde Oberärztin der Klinik Dr. I. hat in ihrer Stellungnahme
vom 27.07.2007 für die Kammer nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass im Falle des Klägers die Hinzuziehung
eines Urologen nicht erforderlich gewesen sei, da beim Kläger keine Komplikationen auftraten. Die Kammer hat keinen
Grund, die Richtigkeit dieser Einschätzung zu bezweifeln, da auch der behandelnde Facharzt für Innere Medizin Dr. F.
in seinem Befundbericht vom 24.08.2006 davon ausgeht, dass beim Kläger Krankengymnastik und Kontinenztraining
zu einer Besserung des Gesundheitszustandes führen können und entsprechend stattfinden sollten. Exakt solche
Maßnahmen wurden mit dem Kläger durchgeführt, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass die von der Beklagten
ausgewählte Klinik leidensgerecht war. Die Auswahl der Klinik war nicht ermessensfehlerhaft.
Der Kläger hatte nach § 6 Ca.-Richtlinie auch keinen Anspruch darauf, in die vom ihm favorisierte Einrichtung
übersandt zu werden.
2. Die Kammer ist des Weiteren davon überzeugt, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen dritten Reha-Aufenthalt
in einer urologischen Fachklinik hat.
Zunächst ist es aus Sicht der Kammer schon zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S.2 der Ca.-
Richtlinie vorliegen. Zwar war der Zweijahreszeitraum des § 1 Abs. 2 der Ca.-Richtlinie zum Zeitpunkt der erneuten
Antragstellung am 31.01.2007 noch nicht abgelaufen (Operation 11/2005). Allerdings beschreibt die Oberärztin Dr. I. in
der ärztlichen Stellungnahme vom 27.07.2007, dass der PAD-Test eine lediglich leichte Verminderung des spontanen
Urinabgangs gezeigt habe. Das Leistungsvermögen des Klägers habe insgesamt verbessert werden können (Bl. 20
Gerichtsakte). Damit übereinstimmend wird in dem 2. Reha-Entlassungsbericht ein stabiles Allgemeinbefinden des
Klägers beschrieben, so dass es zweifelhaft erscheinen könnte, ob beim Kläger "erhebliche
Funktionsbeeinträchtigungen" im Sinne des § 1 Abs. 2 S.2 Ca.-Richtlinie vorliegen. Diese Frage konnte allerdings
dahinstehen.
Entscheidend ist nämlich aus Sicht der Kammer, dass der Beklagten durch § 6 Ca.-Richtlinie das Recht zur
Bestimmung der Art, Dauer und des Umfangs von Rehabilitationsmaßnahmen eingeräumt ist. Weiterhin sind von der
Beklagten die Grundsätze des § 13 SGB VI und hierbei u.a. der Sparsamkeitsgrundsatz zu beachten.
Die Kammer ist vorliegend davon überzeugt, dass die Durchführung eines dritten stationären Aufenthaltes des Klägers
in einer Rehabilitationseinrichtung medizinisch nicht zwingend intendiert war. Der behandelnde Arzt Dr. F. hat in
seinem Befundbericht vom 24.08.2006 darauf hingewiesen, dass beim Kläger insbesondere Krankengymnastik und
Kontinenztraining geboten seien. Damit übereinstimmend empfahlen die behandelnden Ärzte der Klinik H-Stadt in dem
Reha-Entlassungsbericht zur Linderung der noch vorhandenen Beschwerden die Fortführung des
Beckenbodentrainings. Es liegen auch sonst keine medizinischen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein erneuter
stationärer Reha-Aufenthalt geboten gewesen wäre oder dass die empfohlenen Gymnastikübungen zwingend im
Rahmen eines stationären Aufenthalts durchgeführt werden müssten. Stationäre Aufenthalte sind wesentlich
kostenintensiver als ambulante Krankengymnastik. Die Kammer hält es daher für nachvollziehbar und nicht für
ermessensfehlerhaft, dass die Beklage – dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechend – den Antrag auf einen
dritten stationären Reha-Aufenthalt abgelehnt hat.
Der Bescheid vom 21.02.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 11.05.2007 waren rechtmäßig. Die Klage hatte
daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).