Urteil des SozG Karlsruhe vom 14.03.2017

befreiung, versicherungspflicht, ausbildung, beratung

SG Karlsruhe Urteil vom 14.3.2017, S 7 R 4118/15
Zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eines
Architekten.
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.
November 2015 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger für die Zeit ab 1. Juli 2015 hinsichtlich seiner Tätigkeit
bei der Beigeladenen Ziffer 1 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der Beigeladenen Ziffer 1. Im Übrigen sind
keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
2 Der 1984 geborene Kläger schloss erfolgreich sein Architekturstudium ab und ist seit 01.07.2011 Mitglied
der Architektenkammer Baden-Württemberg.
3 Am 01.07.2015 nahm er eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis bei der Beigeladenen Ziffer 1 im
Dezernat II (Planung, Bau, Infrastruktur) auf.
4 Am 15.07.2015 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu teilte er mit, dass er als Architekt angestellt sei. Außerdem legte er
eine Erklärung des Beigeladenen Ziffer 3 vom 16.07.2015 vor, welcher die Mitgliedschaft des Klägers
bestätigte.
5 Auf Anfrage der Beklagten legte der Kläger überdies ein Schreiben der Beigeladenen Ziffer 1 vom
28.07.2015 mit einer Kopie der Stellenbeschreibung sowie einer Kopie des Arbeitsvertrages vor. Die
Beigeladene Ziffer 1 führte hierin aus, das Tätigkeitsfeld des Klägers sei in zwei Bereiche (Teil 1 -
Außendienst, Teil 2 - Innendienst) gegliedert. Der Bereich Außendienst umfasse den Rohbau und die
Schlussabnahmen, die Kontrolle von Baustellen, Bestandsaufnahmen und Begutachtungen von
Bestandsbauten sowie ihre Vertretung in öffentlich-rechtlichen Belangen. Zum Bereich Innendienst
gehörten die Bearbeitung von Bauanträgen, die Beratung von Bauherren, Architekten und Ingenieuren in
baurechtlichen Fragen und das gemeinsame Ausarbeiten von entwurfsrelevanten Planungskonzepten sowie
die Zusammenarbeit und Durchführung von Kooperationsprojekten mit der Stadt- und Flächenentwicklung
und Denkmalpflege. Ursprünglich sei die Stellenausschreibung für den 1. Teil vorgesehen und die Stelle für
einen Bautechniker ausgeschrieben gewesen. Wünschenswert gewesen sei jedoch die Ausbildung zum
Architekten. Hinzugekommen sei nun aber auch der zweite Teil, der nun den größeren Anteil der Arbeitszeit
ausmache. Für einen Teil dieser Tätigkeiten sei die Ausbildung zum Architekten sogar unerlässlich.
6 Aus der Stellenbeschreibung ergibt sich, dass die Stelle eines Bauverständigen zu besetzen sei. Das
Tätigkeitsfeld umfasse insbesondere die allgemeine Bauaufsicht mit Bauüberwachung und Bauabnahmen, die
Bearbeitung von Bauanträgen in Baugenehmigungsverfahren und allgemeine Bauauskünfte. Änderungen in
der Aufgabenzuordnung würden vorbehalten. Erwartet würden eine abgeschlossene Ausbildung zum
Bautechniker oder ein vergleichbarer Abschluss, Erfahrungen im kommunalem Bereich, ausgeprägte
Kommunikations- und Teamfähigkeit, gute Kenntnisse in MS-Office, die Bereitschaft zur kontinuierlichen
Fort- und Weiterbildung, der Führerschein der Klasse B sowie die Bereitschaft, das private Kraftfahrzeug zu
Dienstfahrten einzusetzen.
7 Mit Bescheid vom 24.08.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für
die abhängige Beschäftigung ab 01.07.2015 als Bauverständiger bei der Beigeladenen Ziffer 1 ab. Zur
Begründung führte sie aus, bei der Tätigkeit handele es sich nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit als
Architekt. Eine solche entspreche dem typischen, durch die Hochschulausbildung und dem entsprechenden
Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Betreffenden. Das Leistungsbild der
Architekten sei in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) genau definiert. Es umfasse
für die Gebäudeplanung und Realisierung die Leistungsphasen der Grundlagenermittlung, Vorplanung,
Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei
der Vergabe, Objektüberwachung, Objektbetreuung und Dokumentation. Nach der Gesamtschau entspreche
die Tätigkeit nicht dem berufsspezifischen Bild eines Architekten. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers
liege in der allgemeinen Bauaufsicht mit Bauüberwachung und Bauabnahmen, der Bearbeitung von
Bauträgen in Baugenehmigungsverfahren sowie von allgemeinen Bauauskünften. Hierfür sei weder die
Ausbildung zum Architekten erforderlich noch gäben etwaige berufsspezifische Tätigkeiten seiner Tätigkeit
das Gepräge.
8 Hiergegen legte der Kläger am 31.08.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die
Baurechtsbehörden seien verpflichtet, ihre Stellen zur Aufgabenerfüllung ausreichend mit geeigneten
Fachkräften, nämlich mit Bauverständigen mit abgeschlossenem Studium der Fachrichtung Architektur oder
Bauingenieurwesen, zu besetzen. Sein Tätigkeitsfeld sei von den gemäß Stellenausschreibung zunächst nur
begrenzten Außendienstarbeiten erweitert worden um die Tätigkeiten des Innendienstes.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Bedenken hinsichtlich einer Befreiung bestünden insoweit bei Tätigkeiten, in denen Fachkenntnisse als
Architekt lediglich mitverwendet werden könnten. Gegen die Ausübung einer architektonischen
Beschäftigung spreche bereits, dass der Kläger laut Arbeitsvertrag in Verbindung mit der
Stellenbeschreibung nicht als Architekt, sondern als Bauverständiger tätig werde. Die Zulassung als
Architekt sei für diese Tätigkeit weder erforderlich noch werde sie laut Anforderungsprofil verlangt. Wenn
sein Arbeitgeber bestätige, dass für die ausgeübte Tätigkeit die Qualifikation als Architekt wünschenswert
sei, so ergebe sich dies nicht zwingend aus der Aufgabenstellung seiner Tätigkeit.
10 Hiergegen hat der Kläger am 14.12.2015 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben.
11 Zur Begründung führt er aus, aus der Inhaltsübersicht der HOAI ergebe sich ein vielfach umfangreicheres
Tätigkeitsfeld des Architekten als von der Beklagten angenommen. Zu den Tätigkeiten gehörten nach Teil 2
der HOAI die Flächen-, Bauleit- und Landschaftsplanung, nach Teil 3 die Objektplanung von Gebäuden und
Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen sowie nach Teil 4 die Fach- und
Tragwerksplanung sowie die technische Ausrüstung. Er arbeite im Bereich der Stadt- und
Flächenentwicklung, was ein Tätigkeitsfeld gemäß Teil 2 sei. Die in der Stellenausschreibung genannte
allgemeine Bauaufsicht sei eine Leistung gemäß Teil 3. Die Bearbeitung von Bauanträgen unterfalle
ebenfalls den Leistungen gemäß Teil 3 wie auch die Erteilung allgemeiner Bauauskünfte,
Bestandsaufnahmen und Begutachtung von Bestandsbauten, Beratung von Bauherren sowie die
Zusammenarbeit und Kooperationsprojekte zur Stadt- und Flächenentwicklung. Unerheblich sei, dass er von
seinem Arbeitgeber als Bauverständiger eingestellt worden sei.
12 Der Kläger beantragt,
13 unter Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.
November 2015 die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Zeit ab 1. Juli 2015 hinsichtlich seiner Tätigkeit für
die Stadtverwaltung S. von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Sie erwidert, eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei tätigkeits- und nicht personenbezogen. Eine
Befreiung für Architekten, die ihren Beruf nicht unter der Bezeichnung „Architekt“ ausübten, komme nur
dann in Betracht, wenn die Eintragung in die Architektenliste der für sie örtlich zuständigen Berufskammer
vorliege sowie die Tätigkeit in der Theorie die durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse und
Qualifikationen erfordere und in der Praxis von wesentlichen Elementen einer Architektentätigkeit geprägt
sei. Zwar habe sein Arbeitgeber bestätigt, dass in der streitgegenständlichen Beschäftigung Aufgaben
übernommen würden, die einigen Leistungsphasen der HOAI entsprächen, jedoch werde die Tätigkeit nach
der Gesamtschau der übertragenen Aufgaben nicht vom berufsspezifischen Bild eines Architekten erfasst,
weil sie weder die Ausbildung zum Architekten erfordere noch die berufsspezifischen Aufgabenbereiche den
deutlichen Schwerpunkt der Tätigkeit bildeten. Der Umstand, dass in der Tätigkeit Kenntnis und Fähigkeiten
mitverwendet würden, die im Architekturstudium erworben würden, sei für die Befreiungsfähigkeit nicht
maßgeblich. Der Kläger sei an der architektonischen Planung nicht beteiligt, sondern prüfe und bearbeite
lediglich derartige Vorgänge. Als Bauvorlageberechtigter sei er nicht tätig.
17 Die Beigeladene Ziffer 1 tritt dem Antrag des Klägers bei.
18 Das SG hat den Abteilungsleiter Baurecht der Beigeladenen Ziffer 1, T. H., als Zeugen, schriftlich befragt.
Dieser hat mit Schreiben vom 17.05.2016 ausgeführt, der Kläger sei als Bauverständiger tätig. Zum
Anforderungsprofil eines Bauverständigen gehöre ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen
Architektur oder Bauingenieurwesen. Im Rahmen seiner Aufgaben sei der Kläger definitiv auch mit
architektonischen Planungsaufgaben befasst, gerade wenn es sich um problematischere Bebauungen bzw.
um das Einfügen in die Umgebungsbebauung handele. Die Stellenausschreibung habe auch erfahrenen
Bautechnikern die Möglichkeit gegeben, sich zu bewerben, um ein möglichst breites Bewerberfeld
anzusprechen. Erfahrungswerte zurückliegender Ausschreibungen in diesem Bereich hätten gezeigt, dass es
aufgrund der monetären Konkurrenzsituation zur freien Wirtschaft wahrscheinlich gewesen sei, keine
Bewerbung eines Architekten zu erhalten. Durch die Einstellung des Klägers sei eine Umstrukturierung der
Abteilung nicht mehr notwendig gewesen. Die Baurechtsabteilung sei hierdurch qualitativ sozusagen
aufgewertet worden.
19 Die Beigeladene Ziffer 2 hat keinen Antrag gestellt.
20 Sie hat mit Schreiben vom 29.07.2016 jedoch Stellung genommen und ausgeführt, Berufsaufgabe des
Architekten sei insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung
von Bauwerken. Im Falle des Klägers erkenne sie keine von ihm vorgenommene Planung von Bauwerken. Zu
den Berufsaufgaben der Architekten gehöre jedoch auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des
Auftraggebers oder Dienstherren in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens
betreffenden Angelegenheiten sowie die Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten
sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen,
bei der Nutzung von Bauwerken sowie der Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und
gesundheitstechnischen Belange, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-
rechtlicher Vorschriften. Die vom Kläger erklärten Tätigkeiten würden diesen entsprechen. Hierzu hat sie
eine entsprechende Übersicht vorgelegt. Der Kläger nehme Tätigkeiten wahr, die nach der HOAI vergütet
würden. Insbesondere sei er für Rohbau- und Schlussabnahmen (Objektüberwachung), zur Kontrolle von
Baustellen (Objektüberwachung), zu Bestandsaufnahmen und zur Begutachtung von Bestandsbauten
(Grundlagenermittlung), zur Vertretung der Beigeladenen Ziffer 2 in öffentlich-rechtlichen Belangen
(Genehmigungsplanung), zur Bearbeitung von Bauanträgen (Genehmigungsplanung), zur Beratung von
Bauherren, Architekten und Ingenieuren in baurechtlichen Fragen (Grundlagenermittlung), zum
gemeinsamen Ausarbeiten von entwurfsrelevanten Planungskonzepten (Entwurfsplanung) sowie zur
Zusammenarbeit und zu Kooperationsprojekten mit der Stadt- und Flächenentwicklung
(Genehmigungsplanung) verpflichtet. Diese Gegenüberstellung belege, dass sich die Leistungen, die im
Stellenprofil niedergelegt seien, als Teilhandlungen der verschiedenen Leistungsphasen der HOAI
wiederfänden, sodass sie vergütet würden und zur ordentlichen Erfüllung eines Architektenauftrags im
Allgemeinen erforderlich seien. Für unbeachtlich halte sie es, dass diese Tätigkeiten gegebenenfalls auch von
Dritten ausgeübt werden könnten. Da der Kläger Berufsaufgaben des Architekten ausübe, sei es folgerichtig,
dass er den Titel auch führe.
21 Der Beigeladene Ziffer 3 hat ebenfalls keinen Antrag gestellt, sich jedoch mit Schriftsatz vom 01.08.2016
der Stellungnahme der Beigeladenen Ziffer 2 angeschlossen.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
23 Die frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide sind
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat für den streitigen Zeitraum ab dem
01.07.2015 ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen Ziffer 1.
24 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden von der
Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige
Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden
Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung
ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung
Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
25 a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem
1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer
bestanden hat,
26 b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der
Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
27 c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für
Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen
Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
28 Nach Maßgabe dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht im Falle des Klägers erfüllt.
29 Er ist in der Architektenliste gemäß § 3 Architektengesetz Baden-Württemberg (ArchG) eingetragen und
Pflichtmitglied in der Kammer der Beigeladenen Ziffer 2 sowie des entsprechenden Versorgungswerks des
Beigeladenen Ziffer 3. Für den Kläger bestand auch eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft gemäß
§ 11 Abs. 1 ArchG, die ihn zu Beitragszahlungen an den Beigeladenen Ziffer 3 mit der Folge verpflichtete,
dass Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht
werden. Diese Voraussetzungen sind im Übrigen auch unstreitig zwischen den Beteiligten.
30 Überdies war der Kläger gerade wegen der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit als Bauverständiger
Mitglied bei der Beigeladenen Ziffer 2, so dass ein tätigkeitsbezogener, innerer Zusammenhang zwischen
seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen Ziffer 1 und seiner Mitgliedschaft besteht.
31 Die Befreiung von der Versicherungspflicht setzt einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des
Berufsangehörigen, für die Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen wird, und dem
Versorgungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung voraus („wegen“). Ein solcher
Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit als berufsgruppenspezifisch, somit nicht
berufsfremd, darstellt (Bundessozialgericht, Urteil vom 22.10.1998, B 5/4 RA 80/97 R , Fichte in:
Hauck/Noftz, SGB VI, Stand August 2013, § 6 Rn. 64).
32 Entscheidend ist dabei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Antragstellers, unabhängig von deren
Bezeichnung durch die Vertragsparteien. Irrelevant für die vorliegende Beurteilung ist demnach die
Stellenausschreibung, die der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit zugrunde liegt. Zwar kann diese ein
Indiz für die Beurteilung und Einordnung der ausgeübten Tätigkeit sein. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus
dem glaubhaften Vortrag des Klägers sowie der Beigeladenen Ziffer 1, dass dessen Tätigkeitsbereich nach
seiner Einstellung um weitere Aufgabengebiete erweitert worden ist, so dass die Aufgabenstellung der von
ihm ausgeübten Tätigkeit von der ursprünglichen Stellenbeschreibung abweicht. Die Beigeladene Ziffer 1 hat
hierzu dargelegt, dass sie aufgrund der Konkurrenzsituation zum Arbeitsmarkt in der freien Wirtschaft damit
rechnen musste, dass sich keine Architekten auf die Stellenanzeige bewerben würden. Durch die
Bewerbung und Einstellung des Klägers habe der Aufgabenbereich der zu besetzenden Stelle wunschgemäß
aufgestockt und abgeändert werden können.
33 Die von dem Kläger bei der Beigeladenen Ziffer 1 ausgeübte Tätigkeit ist als berufsspezifische Tätigkeit eines
Architekten einzuordnen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des spezifischen Berufsbild stellt hierbei § 1
ArchG dar. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift ist Berufsaufgabe der Architekten insbesondere die
gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken. Zu den
Berufsaufgaben eines Architekten gehört gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 ArchG auch die Beratung, Betreuung, und
Vertretung des Auftraggebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung, und Überwachung eines
Vorhabens betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der
Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Zu den Berufsaufgaben können gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 ArchG
auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen
bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken
sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören,
ebenso Überwachungstätigkeiten in Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Gemäß §
1 Abs. 6 Satz 1 ArchG ist Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit in allen Fachrichtungen die geistig-
schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Komplexität, insbesondere auch
im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle und rechtliche Belange. Die Tätigkeit
berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das
architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 6 Satz 2 ArchG).
34 Der Kläger führt bei der streitgegenständlichen Beschäftigung zunächst Aufgaben gemäß § 1 Abs. 5 ArchG
aus. Für die Kammer steht fest, dass er Aufgaben der allgemeinen Bauaufsicht in Form von Bauüberwachung
und -abnahme wahrnimmt, Bauanträge bearbeitet, Architekten, Bauherren oder Architekten allgemeine
Bauauskünfte erteilt sowie Bestandsaufnahmen und Begutachtungen von Bestandsbauten durchführt. Dies
ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Klägers und der Beigeladenen Ziffer 1 in Verbindung mit den
Angaben in der Stellenbeschreibung. Dadurch übt er Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die
Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften aus, führt sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung von
Planungs- und Baumaßnahmen durch und nimmt Sachverständigenaufgaben wahr. Ob die Zusammenarbeit
mit der Stadt- und Flächenentwicklung sowie die Durchführung gemeinsamer Kooperationsprojekte
bedeutet, dass der Kläger damit den Auftraggeber oder Dienstherren in allen die Planung, Ausführung und
Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten zu beraten, zu betreuen oder vertreten hat,
ist zweifelhaft, da unklar ist, ob es sich hierbei um stadtplanerische Projekte gehandelt hat, der Kläger
jedoch als Architekt in die Architektenliste eingetragen ist. Dies kann aber dahin stehen, da feststeht, dass
zumindest ein Großteil der vom Kläger zu übernehmenden Aufgaben Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 5 ArchG
darstellt.
35 Ob eine berufsspezifische Tätigkeit eines Architekten auch dann bejaht werden kann, wenn der Betroffene
lediglich Aufgaben nach § 1 Abs. 5 ArchG wahrnimmt und nicht mit der Planung von Bauwerken betraut ist,
kann in diesem Fall offen bleiben. Denn fest steht, dass der Kläger zumindest in geringem zeitlichen Umfang
auch mit der Planung von Bauwerken betraut war. Er hat hierzu bei seiner persönlichen Befragung in der
mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass regelmäßig, durchschnittlich etwa
wöchentlich, Anfragen von Bauherren und mit der Planung von Bauwerken beauftragten Architekten in den
Leistungsphasen 2 (Vorplanung) oder 3 (Entwurfsplanung) der HOAI mit ihm in Kontakt getreten sind, um
die bisherigen Skizzen und Bauplanentwürfe vor Beginn der Genehmigungsphase zu besprechen und
gegebenenfalls abzuändern. Der Vertreter der Beigeladenen Ziffer 1 hat seine Ausführungen insoweit
ergänzt, als er darlegte, dass bei etwa einem Drittel der durchschnittlich 600 Bauanträge jährlich
Abänderungen in den Entwurfsplanungen notwendig sind. Hierfür hat der Kläger die vorgelegten Skizzen
abzuändern, um aufzuzeigen, an welcher Stelle Änderungen erforderlich sind. Auch wenn der Kläger dabei
keine Bauwerke von Grund auf plant, so ist er dennoch in einem nicht unerheblichen Umfang an deren
Planung mitbeteiligt. Diese weitere Auslegung des Berufsbilds des Architekten berücksichtigt, dass es sich
hierbei um einen Beruf handelt, der nicht eindeutig abgrenzbar ist und auch einen Wandel durchlaufen hat.
Heutzutage gibt es beispielsweise zwischen dem Beruf des Bauingenieurs und des Architekten viele
Überschneidungen, was die einzelnen Tätigkeitsfelder anbelangt. So kann auch ein Bauingenieur
bauvorlageberechtigt sein und somit mit der Planung eines Gebäudes betraut werden. Zudem hat der Beruf
in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten vielerorts eine zunehmende Spezialisierung dergestalt erfahren,
dass sich nicht jedes Architekturbüro mit allen Planungsstufen befasst, sondern teilweise nur noch einzelne
Leistungsphasen (beispielsweise Entwurfsplanung oder Bauleitung) anbietet. Das geistig-schöpferische
Erfordernis kann bei einem Architekten somit auch außerhalb der herkömmlichen Planung von Bauwerken
gegeben sein.
36 Aus diesen Gründen war der Klage stattzugeben.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat die Kammer nicht nur den Erfolg des Klägers im
Klageverfahren berücksichtigt, sondern auch den Umstand, dass die Beigeladene Ziffer 1 - in Abweichung zu
den übrigen Beigeladenen - einen Klageantrag gestellt hat.