Urteil des SozG Karlsruhe vom 03.06.2015

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SG Karlsruhe Urteil vom 3.6.2015, S 7 R 194/14
Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommen nach Rentenbeginn -
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - Urlaubsabgeltung - Ruhen des
Arbeitsverhältnisses
Leitsätze
Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem
Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger
nach arbeits- bzw. tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis zufließt,
ist nicht als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst im Sinne von § 96a SGB VI zu
berücksichtigen.
Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer rückwirkenden Rentenbewilligung das
Beschäftigungsverhältnis mit Rentenbeginn zwar noch nicht geruht hat, das
Arbeitsentgelt aber erst zu einem Zeitpunkt gezahlt worden ist, in dem das
Beschäftigungsverhältnis bereits beendet worden war.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2013 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Urlaubsabgeltungszahlungen auf
die Erwerbsminderungsrente der Klägerin als Hinzuverdienst sowie die daraus
folgende Erstattungsforderung der Beklagten i.H.v. 1.225,69 EUR streitig.
2 Die 1963 geborene Klägerin ist ausgebildete Physiktechnikerin und war zuletzt von
1989 bis zum 31.03.2012 als Laborhelferin an der Universität K. tätig. Auf das
Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-
L) Anwendung.
3 Auf ihren Rentenantrag vom 28.02.2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom
29.08.2007 eine vom 01.09.2007 bis zum 30.04.2009 befristete volle
Erwerbsminderungsrente. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half die
Beklagte ab und gewährte die Rente ausgehend von einem Leistungsfall am
19.08.2005 für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 28.02.2009. Mit
Weiterbewilligungsbescheid vom 01.12.2008 in der Gestalt des Abhilfebescheides
vom 19.06.2009 gewährte sie die Rente bis zum 31.03.2012 weiter und bewilligte
schließlich mit Bescheid vom 10.11.2011 eine unbefristete volle
Erwerbsminderungsrente bis zum 30.06.2030 (Erreichen der Regelaltersgrenze).
4 Mit Schreiben vom 22.01.2013 und vom 11.06.2013 teilte das Landesamt für
Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Bezügestelle) der Beklagten mit, sie
habe der Klägerin im Abrechnungsmonat Januar 2013 für die Jahre 2006 und
2007 eine Urlaubsabgeltung i.H.v. 6.532,71 EUR brutto gezahlt und für den
Abrechnungsmonat Juni 2013 eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2011 und 2012
i.H.v. 3.266,25 EUR. Auf Nachfrage der Beklagten teilte sie zudem mit Schreiben
vom 28.06.2013 mit, das Arbeitsverhältnis ruhe nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 TV-
L seit dem 01.09.2007.
5 Nach Anhörung der Klägerin berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid vom
06.08.2013 ab dem 01.01.2013 neu und stellte für die Zeit vom 01.01.2013 bis
zum 31.08.2013 eine zu erstattende Überzahlung i.H.v. 1.225,69 EUR fest. Wegen
Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze stehe ihr die Rente für Januar 2013 gar
nicht und für Juni 2013 nur in Höhe der Hälfte zu. Für die Zeit vom 01.02.2013 bis
zum 31.05.2013 sowie ab dem 01.07.2013 habe sie Anspruch auf die volle Rente.
In der Anlage 10 zum Bescheid hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom
24.01.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate Januar und Juni 2013 auf
und forderte Rentenzahlungen i.H.v. 1.225,69 EUR zurück. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, in beiden Monaten habe sie Einmalzahlungen für
zurückliegende Jahre erhalten, die als Hinzuverdienst gem. § 96a SGB VI auf ihre
Rente anzurechnen seien. Dies gelte insbesondere für Einmalzahlungen, die die
Bezügestelle während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses geleistet
habe, wenn das Ruhen erst nach Rentenbeginn begonnen habe. Da
Rentenbeginn der 01.03.2006 gewesen sei und das Beschäftigungsverhältnis erst
zum 01.09.2007 geruht habe, lägen die Voraussetzungen vor.
6 Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin im
Wesentlichen aus, die Beklagte habe die Vorgaben der Entscheidung des BSG
vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R nicht beachtet. Die Einmalzahlungen
stammten nicht aus einer Beschäftigung im Sinne des § 96a SGB VI, da eine
solche Beschäftigung mit Rentenbeginn ab dem 01.03.2006 nicht mehr bestanden
habe. § 96a SGB VI finde nur Anwendung auf Arbeitsentgelt, das aufgrund einer
tatsächlichen Arbeitsleistung während des Rentenbezuges gezahlt werde. Sie
habe aber zuletzt vor Rentenbeginn gearbeitet. Zudem sei ihr Arbeitgeber anders
als die Bezügestelle der Ansicht, das Arbeitsverhältnis habe schon mit
Rentenbeginn im März 2006 geruht. Die im Juni 2013 zugeflossene Einmalzahlung
sei eine Urlaubsvergütung für die Jahre 2011 und 2012 und damit für einen
Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis unstreitig geruht habe. Zudem habe sie die
Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 und 2007 in zwei separaten Zahlungen im
Dezember 2012 und im Januar 2013 erhalten. Darüber hinaus sei auch die
Berechnung der Überzahlung fehlerhaft.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Nach den Vorgaben des BSG seien Einmalzahlungen aus ruhenden
Arbeitsverhältnissen nur dann nicht anzurechnen, wenn das Arbeitsverhältnis
schon bei Rentenbeginn ruhe. Da das Arbeitsverhältnis ab 01.09.2007 und damit
nicht zu Rentenbeginn geruht habe, sei die Anrechnung der Einmalzahlungen
nicht zu beanstanden.
8 Deswegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und nimmt
zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug.
9 Sie beantragt,
10 den Bescheid der Beklagten vom 06.08.2013 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 aufzuheben.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie ist unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Ausführung der Ansicht, der
angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten und der Darstellung des Sachverhaltes wird auf
die Akten der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15 Die als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
16 Der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2013 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin
in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
17 Die Beklagte kann die Aufhebungsentscheidung nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und
Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) stützen, weil eine
wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen durch
die Zahlung der Urlaubsabgeltung nicht eingetreten ist. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1
SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder
Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches
geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in
den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden
Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist,
nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraums.
18 Die Urlaubsabgeltungszahlungen sind kein Einkommen im Sinne von § 48 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 SGB X, weil sie keinen rentenschädlichen Hinzuverdienst i.S.v. § 96a
Abs. 1 SGB VI darstellen.
19 Nach § 96a Abs. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird
nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im
Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges
Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze
nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
20 Zwar handelt es sich bei den Urlaubsabgeltungszahlungen um Arbeitsentgelt i.S.
des § 96a Abs. 1 SGB VI, das der Klägerin nach Rentenbeginn zugeflossen ist
(vgl. hierzu BSG, Urt. v. 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rn. 31 - juris). Dennoch
bleiben sie im Rahmen des § 96a Abs. 1 SGB VI unberücksichtigt, weil sie nicht
aus einer Beschäftigung im Zeitraum des Rentenbezuges stammen.
21 Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs. 1 SGB VI ist im Sinne des § 7 Abs. 1
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu verstehen (BSG, Urteil vom
17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rn. 39 ff. - juris -). Beschäftigung ist nach Satz 1
dieser Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
(vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ausgehend vom leistungsrechtlichen Begriff des
Beschäftigungsverhältnisses ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der
Beschäftigung unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu
beurteilen. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden
Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie z.B. bei seinem Ruhen - die
Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der
Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG, Urteil vom
17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rn. 41 - juris -).
22 Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin hat vorliegend ab dem 01.09.2007
geruht und ist mit Ablauf des 31.03.2012 beendet worden. Gem. § 33 Abs. 2 Satz 6
TV-L ruht das Arbeitsverhältnis im Fall einer befristeten Rentenbewilligung für den
Zeitraum der Rentenbewilligung; im Falle einer rückwirkenden Rentenbewilligung
ruht es ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des
Rentenbescheides folgt. Im Fall einer unbefristeten Rentenbewilligung endet das
Arbeitsverhältnis gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L mit Ablauf des Monats, in dem der
Rentenbescheid zugestellt wird. Beginnt die Rente erst nach Zustellung des
Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn
vorangehenden Tages (§ 33 Abs. 2 Satz 3 TV-L). Unter Berücksichtigung dieser
tarifvertraglichen Vorgaben hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem
01.09.2007 geruht, weil die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 29.08.2007 eine
befristete Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum
30.04.2009 bewilligt hat. Durch die rückwirkende Rentenbewilligung im Rahmen
des Abhilfeverfahrens mit Bescheid vom 24.01.2008 ändert sich hieran nichts, da
die Beklagte den Abhilfebescheid zeitlich nach dem ursprünglichen
Bewilligungsbescheid erlassen hat. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom
10.11.2011 ab dem 01.04.2012 eine unbefristete Erwerbsminderungsrente
bewilligt hatte, hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2012 geendet. Im
Zeitpunkt der Auszahlung der Urlaubsabgeltung im Jahr 2013 hat das
Beschäftigungsverhältnis demzufolge nicht mehr bestanden. Gleiches gilt für den
Fall, dass die Klägerin den ersten Teil der Urlaubsabgeltung bereits im Dezember
2012 erhalten haben sollte. Auch zu diesem Zeitpunkt hat ein
Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestanden.
23 Berücksichtigungsfähig im Rahmen von § 96a Abs. 1 SGB VI ist ein
Hinzuverdienst nur, wenn der Versicherte das Arbeitsentgelt durch Arbeitsleistung
aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat (BSG,
Urteil vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rn. 50 - juris). Daraus folgt, dass
Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung
(Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn aufgrund arbeits-
oder tarifvertraglicher Regelungen noch zufließen, nicht als ("rentenschädlicher")
Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen sind (BSG,
Urteil vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rn. 50 - juris).
24 Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96a SGB VI ergibt sich
zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Absatz 1 Satz 2 spricht nur von
"Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung". Daraus erschließt sich nicht unmittelbar,
ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit
Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt. Aus Sinn und
Zweck des § 96a SGB VI folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn
dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne
stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw. tarifvertraglicher Regelung bei
ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als "rentenschädlicher"
Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.
25 Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 hat der Gesetzgeber
den Zweck verfolgt, die Lohnersatzfunktion der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zu stärken (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung vom 11.10.1995 eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und
anderer Gesetze, BT-Drucks. 13/2590, S. 19 f.). Sie sollen verhindern, dass durch
den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für
Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt
der Erwerbsminderung. Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die
Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten hat
einschränken wollen, durch Arbeit neben einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen.
Denn mit Blick auf die Zielsetzung der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen
Einkommensverlust auszugleichen, hat er keine Rechtfertigung dafür gesehen, ein
Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird,
unberücksichtigt zu lassen (BT-Drucks 13/2590, S. 20).
26 Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Zielrichtung folgt entgegen der
Auffassung der Beklagten aus dem Urteil des BSG vom 17.10.2012 nicht, dass
ausschließlich im Fall des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses bei
Rentenbeginn ein danach gezahltes Arbeitsentgelt nicht als Hinzuverdienst
anzurechnen ist. Vielmehr gebieten es Sinn und Zweck der Regelung auch in
Fällen, in denen aufgrund einer rückwirkenden Rentenbewilligung das
Beschäftigungsverhältnis mit Rentenbeginn zwar noch nicht geruht hat, aber das
Arbeitsentgelt erst zu einem Zeitpunkt gezahlt worden ist, zudem das
Beschäftigungsverhältnis bereits beendet worden war. Denn auch in diesem Fall
erzielt der Versicherte das Arbeitsentgelt nicht aufgrund einer tatsächlichen
Arbeitstätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit neben der Rente. Eine völlig andere
Behandlung des vorliegenden Falles als die der Entscheidung des BSG
zugrundeliegende Konstellation - Rentenbeginn und gleichzeitiges Ruhen des
Beschäftigungsverhältnisses - rechtfertigt sich deshalb nicht. Maßgeblich ist
vielmehr, ob das Arbeitsentgelt aufgrund einer tatsächlichen Arbeitsleistung
während des Rentenbezuges beruht. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn
das Einkommen einem Monat zuzuordnen ist, in dem das
Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestanden hat (so auch LSG Sachsen-
Anhalt, Urteil vom 22.05.2014, Az. L 1 R 419/12 Rn. 32 f. - juris).
27 Die Urlaubsabgeltungen für 2006, 2007 sowie 2011 und 2012, die die Klägerin im
Jahr 2013 bzw. unter Zugrundelegung ihres Vortrages bereits anteilig im Jahr 2012
erhalten hat, sind keinem Monat zuzuordnen, in dem noch ein
Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.
28 Dabei kann dahin stehen, ob für die Frage der Zuordnung der tatsächliche Zufluss
oder der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Anspruch erstmals entstanden war
(Fälligkeitsprinzip) (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2014, Az. L 1
R 419/12 Rn. 23 - juris; LSG NRW, Urteil vom 26.03.2003, Az. L 8 RJ 139/02, Rn.
35 - juris). Denn die Zahlungen sind der Klägerin sowohl nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses (Ablauf des 31.03.2012) zugeflossen. Auch sind sie
erst nach Beschäftigungsende gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) fällig
geworden. Denn der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht nach dieser Vorschrift
erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Urlaub gerade
wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann
(vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20.09.2011, Az. 9 AZR 416/10, Rn. 20 - juris).
29 Im Ergebnis kommt eine Zuordnung der Urlaubsabgeltungszahlungen zu einem
Monat, in dem die Klägerin neben der Erwerbsminderungsrente in einem
Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, nicht in Betracht.
30 Nach alledem stellen die Zahlungen kein Einkommen i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 SGB X dar, weshalb die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist und die
Klägerin in ihren Rechten verletzt.
31 Gleiches gilt hinsichtlich der zugleich verfügten Rückforderung. Denn bereits
erbrachte Leistungen sind nach § 50 Abs. 1 SGB X nur zu erstatten, soweit ein
Verwaltungsakt, der sie begründet hat, wirksam aufgehoben worden ist. Dies ist
hier nicht der Fall.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.