Urteil des SozG Karlsruhe vom 24.01.2017

anpassung der leistungen, arbeitnehmereigenschaft, eugh, rechtsschutz

SG Karlsruhe Urteil vom 24.1.2017, S 4 AS 1827/16
Arbeitnehmerbegriff nach Art. 45 AEUV - Unbeachtlichkeit von Unterhaltsverpflichtungen für
die Frage nach dem Bezug zum Arbeitsmarkt
Leitsätze
1. Ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 252,71 EUR kann für die Annahme der
Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 45 AEUV ausreichend sein (vgl. EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - Rechtssache
"Genc", Slg. 2010, I-931). Dies gilt insbesondere, wenn eine unbefristete Beschäftigung besteht und die
Zusicherung des Arbeitgebers vorliegt, dass bei weiterer Verbesserung der Deutschkenntnisse auch noch mehr
Arbeitsstunden geleistet werden können.
2. An das für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 45 AEUV erforderliche monatliche
Mindesteinkommen sind keine höheren Anforderungen zu stellen, weil der Erwerbstätige für den Unterhalt
anderer Personen - hier: seine Ehefrau und drei gemeinsame minderjährige Kinder - verantwortlich ist. Für die
Frage, ob ein hinreichender Bezug eines EU-Ausländers zum deutschen Arbeitsmarkt vorliegt, ist die Frage nach
Unterhaltsverpflichtungen irrelevant.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 18.03.2016 und 23.05.2016 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.05.2016 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum
28.02.2017 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3/4.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab November 2015 im Streit.
2 Die Kläger sind Kriegsflüchtlinge aus Syrien und am 21.10.2015 nach Deutschland eingereist. Anträge auf
Asyl bzw. die Anerkennung als Kriegsflüchtlinge haben die Kläger nicht beantragt. Der Kläger Ziff. 1 besitzt
die spanische Staatsangehörigkeit, welche er während seines Architekturstudiums in Spanien erworben hat.
Die Klägerin Ziff. 2 ist seine Ehefrau und besitzt die syrische Staatsbürgerschaft. Die drei gemeinsamen
minderjährigen Kinder, die Kläger Ziff. 3 bis 5, besitzen wie ihr Vater die spanische Staatsbürgerschaft. Die
Klägerin Ziff. 2 hat bei ihrer Einreise ein Visum für den Schengen-Raum vorgezeigt.
3 Am 04.11.2015 wurde der Kläger Ziff. 1 bei dem Beklagten vorstellig und beantragte erstmalig die
Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Familie.
4 Mit ordnungsbehördlicher Anordnung der Stadt X vom 11.11.2015 wurden die Kläger zur Vermeidung von
Obdachlosigkeit in ihre Wohnung in X eingewiesen, wobei der Sofortvollzug angeordnet wurde.
5 Der Beklagte lehnte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 18.11.2015 mit der
Begründung ab, dass die Kläger weder Arbeitnehmer noch Selbständige nach § 2 Abs. 3 Satz 2
Freizügigkeitsgesetz/EU seien und auch ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4 a Abs. 7
Freizügigkeitsgesetz/EU nicht bestehe. Die Entscheidung wurde auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gestützt.
Der deswegen am 30.11.2015 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016
zurückgewiesen; eine Klage wurde deswegen nicht erhoben.
6 Mit Bescheid vom 27.11.2015 bewilligte die Familienkasse Y dem Kläger Ziff. 1 für die Klägerin Ziff. 3
Kindergeld von Oktober 2015 bis Juni 2027 in Höhe von 188,00 Euro monatlich, für die Klägerin Ziff. 4
Kindergeld für die Zeit von Oktober 2015 bis Oktober 2028 in Höhe von ebenfalls 188,00 Euro monatlich
sowie für den Kläger Ziff. 5 Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2030 in Höhe von 194,00
Euro monatlich.
7 Am 25.02.2016 stellte der Kläger Ziff. 1 für seine Bedarfsgemeinschaft einen erneuten Leistungsantrag, den
er damit begründete, dass er ab dem 01.03.2016 einen Minijob aufweisen könne, in welchem er 6 Stunden
pro Woche zu einem Bruttolohn von 8,50 Euro als Helfer im Bereich Lager/Logistik arbeite. Der Kläger legte
einen „Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte“ mit der Firma Z vor, wonach er befristet für 6 Monate ab
dem 01.03.2016 zu einem Stundenlohn von 8,50 Euro als Logistikmitarbeiter mit einer Stundenzahl von 6
Stunden pro Woche arbeiten sollte.
8 Mit Bescheid vom 18.03.2016 lehnte die Beklagte erneut die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II
ab, wobei sie die Begründung des vorausgegangenen Ablehnungsbescheides wiederholte und zusätzlich
darauf verwies, dass es sich bei der geringfügigen Beschäftigung ab dem 01.03.2016 um eine völlig
untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handele. Die Entscheidung wurde erneut auf „§ 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 SGB II“ gestützt.
9 Der Kläger beantragte am 22.03.2016 einstweiligen Rechtsschutz beim Amtsgericht X, der am 30.03.2016
beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter dem Aktenzeichen S 16 AS 1046/16 ER einging. Mit Beschluss vom
08.04.2016 wurde der Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Klägern für die Zeit
vom 22.03.2016 bis zum 31.08.2016, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheides vom
18.03.2016, vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu erbringen.
10 Zuvor hatte der zu dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beigeladene Landkreis X mit
Stellungnahme vom 07.04.2016 die Auffassung vertreten, dass der Kläger Ziff. 1 die
Arbeitnehmereigenschaft besitze, da er aufgrund seines Arbeitsvertrags, wenngleich dieser geringfügig sei,
Anspruch auf Lohnfortzahlung habe und nach der vorliegenden Aussage der Firma, dass die Arbeitszeit bei
Bedarf erhöht werde, als in den Betrieb integriert anzusehen sei und durchaus Chancen habe, mit einer
höheren Arbeitszeit längerfristig beschäftigt zu werden.
11 Mit Bescheid vom 21.04.2016 wurde den Klägern in Ausführung des Beschlusses des SG vom 08.04.2016
vorläufig Leistungen nach dem SGB II bewilligt.
12 Der Beklagte fragte bei der Firma Z bezüglich Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses an. Mit Auskunft vom
12.04.2016 wurde von dort mitgeteilt, dass Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestehe, jedoch
kein Urlaubsanspruch. Die Dauer von 6 Stunden wöchentliche Arbeitsleistung sei eine Obergrenze. Die
tatsächliche Arbeitszeit habe in der ersten Märzwoche 4,5 Stunden, in der zweiten Märzwoche 5,75
Stunden, in der dritten Märzwoche 7 Stunden, in der vierten Märzwoche 7,25 Stunden und in der fünften
Märzwoche 3,5 Stunden betragen.
13 Die Kläger hingegen legten am 09.05.2016 Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 21.04.2016
ein und stellten gleichzeitig einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Hinblick auf den
Ablehnungsbescheid vom 18.03.2016.
14 Mit Bescheid vom 23.05.2016 wurde der Überprüfungsantrag vom 09.05.2016 zurückgewiesen, da die
Ablehnungsentscheidung vom 18.03.2016 mit der dortigen Begründung nicht zu beanstanden sei. Die
zwischenzeitlich vom Arbeitgeber erteilte Bescheinigung über den wöchentlichen Arbeitsumfang bestätige
eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit, welche nicht die Arbeitnehmereigenschaft
begründe.
15 Mit weiteren Bescheiden vom 23.05.2016 machte der Beklagte einerseits gegenüber dem Kläger Ziff. 1
persönlich und in seiner Eigenschaft als Vertreter der Kläger Ziff. 3 bis 5 und andererseits mit dem anderen
Bescheid gegenüber der Klägerin Ziff. 2 die Erstattung der bisher nach dem SGB II gewährten Leistungen
geltend, wozu er seine bisherige Auffassung wiederholte, dass ein Leistungsanspruch wegen fehlender
Arbeitnehmereigenschaft nicht bestehe.
16 Außerdem wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 der Widerspruch gegen den Bescheid vom
21.04.2016 in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 23.05.2016 zurückgewiesen.
17 Am 15.05.2016 stellten die Kläger einen Weiterbewilligungsantrag.
18 Am 25.05.2016 legten der Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 jeweils getrennt Widerspruch gegen den
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.05.2016 ein; hinsichtlich des Bescheides vom 23.05.2016
betreffend den Überprüfungsantrag des Klägers Ziff. 1 legte nur dieser einen entsprechenden Widerspruch
ein.
19 Am 06.06.2016 schaltete sich die Bevollmächtigte der Kläger in das Verwaltungsverfahren ein und legte
ebenfalls einen Widerspruch gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.05.2016 im Namen aller
Kläger ein.
20 Ebenfalls am 06.06.2016 ging beim SG ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz der Kläger selbst ein, den
diese am 31.05.2016 beim Amtsgericht X gestellt hatten. In dem Verfahren des SG mit dem Aktenzeichen S
4 AS 1828/16 ER erging am 13.06.2016 der richterliche Hinweis, dass der Antrag der Kläger auf
einstweiligen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen S 16 AS 1046/16 ER als Widerspruch gegen den
Bescheid vom 18.03.2016 auszulegen sei (mit Hinweis auf LSG Essen vom 24.09.2008 - L 16 B 36/08 KR-
ER, juris Rdnr. 21). Dies sei auch für den Überprüfungsantrag anzunehmen. Schließlich gelte dies auch, weil
die Bescheide vom 21.04.2016 und vom 23.05.2016 jeweils den Bescheid vom 18.03.2016 abänderten und
deswegen selbst noch nicht bestandskräftig seien.
21 Im Hinblick auf diesen Hinweis fand das ER-Verfahren S 4 AS 1828/16 ER am 20.06.2016 dadurch seine
Erledigung, dass die Kläger-Bevollmächtigte das Anerkenntnis auf vorläufige Weiterzahlungen der
Leistungen gemäß dem sozialgerichtlichen Beschluss vom 08.04.2016 annahm.
22 Am 03.06.2016 hat die Kläger-Bevollmächtigte beim SG Klage gegen den Bescheid vom 21.04.2016 in der
Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 23.05.2016, dieser wiederum in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.05.2016, erhoben. Die Klage wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass
der Kläger Ziff. 1 Arbeitnehmer im Sinne des EU-Rechts aufgrund seiner ausgeübten geringfügigen
Beschäftigung sei und daher mit seiner Familie nicht von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen
werden dürfe.
23 Die Kläger beantragen sinngemäß,
24 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 18.11.2015 und 23.05.2016 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.05.2016 und unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2015 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2016 zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB II im
gesetzlichen Umfang ab November 2015 zu gewähren.
25 Der Beklagte beantragt,
26 die Klage abzuweisen.
27 Der Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und geht dabei davon aus, dass der Kläger
wegen einer geringfügigen und völlig untergeordneten Beschäftigung nicht Arbeitnehmer im Sinne der
maßgeblichen Vorschriften sei.
28 Im parallel zum Klageverfahren laufenden weiteren Verwaltungsverfahren holte der Beklagte weitere
Auskünfte von den Klägern über ihre aktuelle Bedürftigkeit ein.
29 Am 15.06.2016 wurde in Ausführung des Anerkenntnisses die vorläufige Weiterbewilligung von Leistungen
nach dem SGB II verfügt.
30 Auch gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch eingelegt, da hierin nicht alle Kosten berücksichtigt worden
seien. Aufgrund der nach Auffassung der Kläger zu geringfügigen Leistungsbewilligung durch den Bescheid
vom 15.06.2016 hat die Kläger-Bevollmächtigte am 12.07.2016 beim SG weiteren einstweiligen
Rechtsschutz zu dem Akten S 4 AS 2323/16 ER beantragt. Diesen Antrag hat die erkennende Kammer mit
Beschluss vom 22.07.2016 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, da der Beklagte bereits
zwei Tage nach Eingang des Eilantrages die mit dem Widerspruch angemahnten Änderungen umgesetzt
hatte, insbesondere die Klägerin Ziff. 2 in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen und entsprechende
Leistungen bewilligt hatte, und weil auch im Hinblick auf insoweit noch nicht übernommene KdU die
Leistungsbereitschaft des Beklagten bei Vorlage entsprechender Nachweise (Nebenkostenabrechnung
2015/2016) bereits angezeigt gewesen sei. Dieser Beschluss des SG, mit dem ebenfalls die Gewährung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist durch Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
(LSG) vom 04.10.2016 (Az. L 12 AS 2996/16 B) bestätigt worden.
31 Mit Bescheid vom 14.07.2016 wurde der Bescheid vom 15.06.2016 insoweit aufgehoben, als eine
Anpassung der Leistungen erfolgte; auf dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen wird Bezug
genommen. Am 26.07.2016 erging ein weiterer Änderungsbescheid, der insoweit ebenfalls in Bezug
genommen wird.
32 Im weiteren Verwaltungsverfahren wurden insbesondere Lohnnachweise und Kontoauszüge vorgelegt.
Außerdem hat die Kläger-Bevollmächtigte die Änderung des Arbeitsvertrages vom 15.08.2016 vorgelegt,
wonach das Arbeitsverhältnis seit dem 01.09.2016 unbefristet fortgeführt und das Grundentgelt
(Stundenlohn) auf 9,00 Euro pro Stunde angehoben wurde. In der Änderung findet sich auch die Regelung,
dass in dem Entgelt sämtliche finanziellen Ansprüche auf Einmalzahlungen, insbesondere anteiliges
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, bereits enthalten seien.
33 Am 15.09.2016 hat die Kläger-Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass für den Monat September 2016
Leistungen nicht mehr überwiesen worden seien und deswegen eine Gefährdung des Existenzminimums
vorliege.
34 Die Kläger-Bevollmächtigte hat deswegen am 11.10.2016 erneut einstweiligen Rechtsschutz beim SG
beantragt, welcher unter dem Az. S 4 AS 3412/16 ER geführt wurde. Der Beklagte erwiderte in dem
Verfahren, dass aufgrund der Anfrage der Kläger-Bevollmächtigten vom 13.09.2016 der Brief des Beklagten
vom 20.07.2016 am 04.10.2016 nochmals versandt worden sei, in dem um nähere Auskunft bzw. Nachweis
gebeten worden war.
35 Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2016 die Leistungsbewilligung ab dem 01.09.2016 vorläufig
wieder aufgenommen hatte, hat die erkennende Kammer den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit
Beschluss vom 24.10.2016 wegen von Anfang an fehlenden Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt, da die von
dem Beklagten verlangten Nachweise ohne weitere Schwierigkeiten direkt bei diesem hätten vorgelegt
werden können. Dieser Beschluss, mit dem erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde,
ist mit Beschluss des LSG vom 22.11.2016 (Az. L 3 AS 4030/16 ER B und L 3 AS 4308/16 B) bestätigt
worden.
36 Am 13.10.2016 haben die Kläger einen neuen Weiterbewilligungsantrag gestellt.
37 Am 15.11.2016 ist im SG ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Der Kläger hat hierin unter anderem
angegeben, dass sein letzter Monatslohn etwas weniger als 300,00 Euro betragen habe. Die Kläger-
Bevollmächtigte hat ergänzt, dass der Arbeitgeber in Aussicht gestellt habe, den Kläger in größerem Umfang
zu beschäftigen, wenn der Kläger bessere Sprachkenntnisse aufweisen könne. Der Kläger arbeite deswegen
nur zum Teil und nehme im Übrigen täglich - ebenso wie die Klägerin Ziff. 2 - Unterricht bei der
Volkshochschule. Der Kläger gab im Übrigen an, dass er nach seinem 20jährigen Aufenthalt in Spanien das
Spanische als seine Muttersprache bezeichnen würde.
38 Die Beteiligten haben am Ende des Termins ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
39 Nach dem Termin hat die Kläger-Bevollmächtigte vereinbarungsgemäß die Lohnbescheinigungen des Klägers
für die Beschäftigung ab März 2016 vorgelegt, aus denen sich monatliche Bezüge für die Zeit März 2016 bis
Oktober 2016 von durchschnittlich 252,71 Euro ergeben (153,00 Euro im März 2016, 216,75 Euro im April
2016, 295,40 Euro im Mai 2016, 278,38 Euro im Juni 2016, 284,76 Euro im Juli 2016, 320,88 Euro im
August 2016, 189,00 Euro im September 2016 und 283,50 Euro im Oktober 2016).
40 Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen
Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
41 Die Klage ist zulässig und für die Zeit ab dem 01.03.2016 begründet. Die Entscheidung erging aufgrund des
Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG.
42 Die Kammer weist darauf hin, dass sie von einer Beiladung des Sozialhilfeträgers abgesehen hat, weil
dessen Leistungspflicht nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht kommt (vgl. Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2016 – L 3 AS 376/16 B ER –, Rn. 29 ff., juris).
43 Streitgegenständlich ist die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab November 2015, was sich
klarstellend aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 17.10.2016 ergibt. Der Streitgegenstand wird
durch den vom Kläger erhobenen Anspruch bestimmt.
44 Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit bis zum
29.02.2016 jedoch bereits deswegen unbegründet, weil der Ablehnungsbescheid vom 18.11.2016 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2016 nicht mit der Klage angefochten und deswegen
bestandskräftig geworden ist. Die Ablehnung ist trotz des zweiten Leistungsantrags vom 25.02.2016 bis
zum 29.02.2016 bestandskräftig, weil der zweite Leistungsantrag sich ersichtlich auf den Umstand der ab
dem 01.03.2016 vorhandenen Beschäftigung bezog, da er maßgeblich hiermit begründet worden ist, und
daher aus Sicht beider Beteiligter davon auszugehen war, dass der zweite Antrag erst mit Wirkung vom
01.03.2016 gestellt werden sollte.
45 Die Kammer weist im Übrigen darauf hin, dass der Bescheid vom 18.11.2016 auch in der Sache nicht zu
beanstanden sein dürfte, weil in den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland der
Leistungsausschlussgrund in § Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II galt. Da sich in der Familie der Kläger bis zum
29.02.2016 keine Person befand, die als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des EU-Rechts
anzusehen ist, war es auch zulässig, in diesem Zeitraum keine Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
(EuGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – C-299/14 –, Rn. 49 ff., juris).
46 Ab dem 01.03.2016 besteht für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger ein Leistungsanspruch nach dem SGB II,
weil alle Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Leistungen sind ebenfalls streitgegenständlich, da
insgesamt auf Gewährung der nach dem SGB II zustehenden Leistungen ab November 2015 geklagt wird.
Unschädlich für diese Auslegung ist, dass der mit Schriftsatz vom 03.06.2016 formulierte Antrag auf die
Bescheide vom 21.04.2016 in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 23.05.2016 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2016 begrenzt ist. Dadurch, dass der vorläufige
Bewilligungsbescheid vom 21.04.2016 bei der Klageerhebung am 03.06.2016 genannt worden ist, wurde
fristgerecht die Art und Höhe der Leistungsbewilligung ab dem 01.03.2016 dem Gericht zur Überprüfung
vorgelegt. Da der Bescheid vom 23.05.2016 sich auf den 21.04.2016 bezieht und diesen abändert, wurde er
nach § 86 SGG - auch nach der Feststellung des Beklagten in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid -
Gegenstand des Verfahrens. Durch den Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016, der die Bescheide vom
21.04.2016 und vom 23.05.2016 umfasst, wurde mithin die Leistungsbewilligung ab dem 01.03.2016
insgesamt zum Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Da diese Entscheidungen Abänderungen der
Ablehnungsentscheidung vom 18.03.2016 darstellen, ist auch diese Entscheidung vom 18.03.2016 - in der
Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 23.05.2016 - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden.
Hierfür ist unschädlich, dass hinsichtlich des Überprüfungsverfahrens einerseits nur der Kläger Ziff. 1
Widerspruch eingelegt hat und andererseits auch ein Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich zu diesem
Verwaltungsverfahren ergangen ist. Denn insofern stellt der Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 sowohl
nach seinem Inhalt als auch dem letztlich maßgeblichen Empfängerhorizont eine umfassende rechtliche
Regelung der Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft ab dem 01.03.2016 dar, die mithin insoweit auch der
gerichtlichen Prüfung unterfällt.
47 Hinsichtlich der Tenorierung weist die Kammer darauf hin, dass diese sich lediglich auf die Bescheide bezieht,
welche eine endgültige Regelung zu den Leistungsansprüchen nach dem SGB II treffen. Ergeht während
eines gerichtlichen Verfahrens über eine vorläufige Leistungsbewilligung ein Bescheid mit einer endgültigen
Leistungsbewilligung, so wird dieser gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens und ersetzt den Bescheid
über die vorläufige Leistungsbewilligung vollständig (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
17. November 2016 – L 7 AS 2045/13 –, juris). Nichts anderes gilt nach § 86 SGG für das Verhältnis dieser
beiden Bewilligungsarten im Widerspruchsverfahren.
48 Die Voraussetzungen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II im gesetzlichen Umfang liegen für die
Bedarfsgemeinschaft seit dem 01.03.2016 vor. Insbesondere sind der Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2
erwerbsfähig, und ihre Bedarfsgemeinschaft insgesamt ist auch bedürftig im Sinne der §§ 19 ff. SGB II, was
von dem Beklagten zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen
auf den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 21.04.2016 und den beigefügten Berechnungsbogen
verwiesen.
49 Der von dem Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 angeführte
Leistungsausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II greift im Falle der Kläger entgegen der
Auffassung des Beklagten nicht ein. Nach dieser Vorschrift in der hier maßgeblichen, bis zum 28.12.2016
geltenden Fassung sind Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck
der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen. Dies
ergibt sich daraus, dass der Kläger unter Berücksichtigung des vorrangigen EU-Rechts nicht als
Arbeitsuchender, sondern als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Liegen die Voraussetzungen für ein
mögliches anderes Aufenthaltsrecht als ein solches zum Zwecke der Arbeitssuche vor, so kommt ein
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht in Betracht (vgl. BSG Urteil vom 30.01.2013 -
B 4 AS 54/12 R = juris Rn. 31 ff.; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R = juris Rn. 17, BSG Urteil
vom 25.01.2012 - B 14 AS 138/11 R = juris Rn. 20 f.).
50 Der Arbeitnehmerbegriff i.S. des Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
ist nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ein autonomer Begriff
des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden darf (EuGH, Urteil vom 21.02.2014 - C-46/12 = juris Rn.
39 m.w.N.). Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während
einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als
Gegenleistung eine Vergütung erhält. Die beschränkte Höhe dieser Vergütung oder der Umstand, dass sie
nur eine geringe Anzahl von Wochenstunden Arbeit leistet, schließen es nicht aus, dass eine Person als
Arbeitnehmer i.S. des Art. 45 AEUV anerkannt wird. Allerdings ist für die Qualifizierung als Arbeitnehmer
erforderlich, dass eine Person eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, die keinen so geringen Umfang
hat, dass sie sich als vollständig untergeordnet und unwesentlich darstellt (EuGH Urteil vom 21.02.2014 - C-
46/12 = juris Rn. 40 ff. - Rechtssache L.N). Die Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft erfordert eine
Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalles (EuGH Urteil vom 21.02.2014 - C-46/12 = juris Rn. 43;
zitiert nach SG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2016 – S 11 AS 357/16 –, Rn. 39 ff.).
51 Zur Prüfung der Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft iS von § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU (juris:
FreizügG/EU 2004) ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei sind
regelmäßig auch geringfügige Beschäftigungen bzw sog. Minijobs als "tatsächliche und echte"
Arbeitsverhältnisse im Sinne des Freizügigkeitsrechts zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des EuGH
(Anschluss an EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - Rechtssache „Genc“, Slg. 2010, I-931), reicht eine
Arbeitsleistung von 5,5 Stunden wöchentlich und ein Verdienst von etwa 175 EUR monatlich aus, um die
Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2016 –
L 4 AS 193/16 B ER –, juris; so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
07. Oktober 2016 – L 12 AS 965/16 B ER –, juris). Sogar eine geringfügige sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen von 160 EUR soll hierfür schon ausreichen können
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2016 – L 4 AS 249/16 B ER –, juris Rn. 32).
52 Vorliegend hat der Kläger Ziff. 1 von März bis Oktober ein durchschnittliches monatliches Einkommen von
252,71 EUR erzielt, was deutlich über der vom EuGH in der Rechtssache Genc anerkannten Einkommen von
175 EUR monatlich liegt. Hinsichtlich der erforderlichen Einzelfallbetrachtung ist festzustellen, dass der
Kläger Ziff. 1 nicht nur inzwischen über eine unbefristete Anstellung verfügt, sondern auch über die
Zusicherung seines Arbeitgebers, mehr Arbeitsstunden leisten zu können, wenn er seine Deutschkenntnisse
verbessert. Die Kläger Ziff. 1 und 2 haben in dem Erörterungstermin vom 15.11.2016 glaubhaft dargelegt,
dass sie regelmäßig Deutschkurse belegen und sehr daran interessiert sind, ihre Deutschkenntnisse zu
verbessern. Die Kammer hatte auch den Eindruck, dass die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2, welche akademische
Abschlüsse aus Spanien (Kläger Ziff. 1: Architekt) bzw. Syrien (Klägerin Ziff. 2: Bachelor in Arabistik)
vorweisen können, eine realistische Aussicht haben, ihre Deutschkenntnisse in nicht allzu langer Zeit für
einen umfangreicheren Einsatz auf dem Arbeitsmarkt verbessern zu können. Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, dass der Kläger zu Ziff. 1 bereits zweisprachig mit dem Sprachen Arabisch und Spanisch ist
und er beim Hinzutreten brauchbarer Deutschkenntnisse mit dann drei Sprachen für zahlreiche andere
Arbeitgeber von Interesse sein könnte, zumal er auch ausgebildeter Architekt mit langjähriger Berufspraxis
ist.
53 Sofern der Beklagte vorgetragen hat, der Lohn des Klägers Ziff. 1 müsse kritischer betrachtet werden, weil
dieser eine fünfköpfige Familie ernähren müsse, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Kammer hält es für
nicht angängig, die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des maßgeblichen EU-Rechts von der
Anzahl der zu ernährenden Familienangehörigen abhängig zu machen. Jedenfalls müsste dann - die
Zulässigkeit dieser Betrachtungsweise unterstellt - auch das den Klägern bewilligte Kindergeld in die
erzielten Monatseinkünfte einbezogen werden, wonach sich für die Zeit von März bis Oktober 2016 bereits
durchschnittliche Monatseinkünfte von 822,71 EUR ergäben.
54 Im Ergebnis hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Kläger bereits jetzt einen hinreichenden Bezug
zum deutschen Arbeitsmarkt aufweisen. Insofern kann die Kammer offenlassen, ob sich nicht aufgrund des
Aufenthalts seit November 2015 - und mithin von mehr als einem Jahr - ein verfestigtes Aufenthaltsrecht
aus anderem Grund ergibt. Dies gilt auch für die Frage, ob den Klägern ein dem Leistungsausschluss des § 7
Abs 1 S 2 SGB II entgegenstehendes anderes Aufenthaltsrecht deswegen zusteht, weil die am 25.06.2009
geborene Klägerin Ziff. 3 inzwischen regelmäßig die Schule besucht. Denn ein Aufenthaltsrecht kann sich
auch daraus ergeben, dass Kinder eines (ehemals) einer Erwerbstätigkeit nachgehenden Elternteils in der
Bundesrepublik Deutschland dauerhaft zur Schule gehen (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom
21. Oktober 2016 – L 7 AS 973/16 B ER –, juris).
55 Die Begrenzung der Leistungsbewilligung auf ein Jahr erfolgte aufgrund der Regelung in § 41 Abs. 3 Satz 1
SGB II.
56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und dem überwiegenden Erfolg der Klage.