Urteil des SozG Karlsruhe vom 24.01.2017

fahrtkosten, berufliche weiterbildung, verwaltungsakt, beschränkung

SG Karlsruhe Urteil vom 24.1.2017, S 17 AL 2324/16
Arbeitslosenversicherung - berufliche Weiterbildung - Bildungsgutschein -
Fahrtkostenübernahme - keine zwingende Beschränkung auf solche Fahrtkosten, die
zusätzlich zu den Kosten entstehen, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnis anfallen -
Fahrten mit dem Kfz
Leitsätze
Ein Bildungsgutschein, der Fahrtkosten dem Grunde nach uneingeschränkt bewilligt, ist nicht rechtswidrig. § 85
SGB III ist nicht so zu verstehen, dass Fahrtkosten, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses ohnehin
anfielen, zwingend nicht berücksichtigungsfähig sind. Eine solch zwingende Beschränkung der Bezuschussung
von Fahrtkosten bei Fahrten mit einem Kfz entsprechend der Geschäftsweisung Nr. V 13, Abs. 1 der Beklagten
teilt die Kammer nicht.
Tenor
I. Der Bescheid vom 29.12.2015 in der Fassung des Aufhebungsbescheids vom 10.05.2016 sowie des
Abhilfebescheids vom 10.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 23.05.2016 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte erstattet der Klägerin deren außergerichtliche Kosten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Bewilligung von Fahrtkosten ab 01.01.2016.
2 Am 27.08.2014 schloss die 1956 geborene Klägerin mit der H.-mbH einen Ausbildungsvertrag über die
Ausbildung zur Altenpflegerin ab 01.09.2014. Die Beklagte erteilte der Klägerin einen Bildungsgutschein für
das Bildungsziel/Qualifizierungsinhalte: „Altenpfleger/in“ im Rahmen der WeGebAU, welchen die Klägerin am
07.11.2014 unterzeichnete. Demnach würden die Übernahme der vollen Lehrgangskosten für die
Weiterbildungsmaßnahme für bis zu 36 Monate einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums
übernommen. „Fahrtkosten werden in Höhe des Betrags erstattet, der bei Benutzung des zweckmäßigsten
regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung
sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrtkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des
Betriebsreisekostengesetzes zugrunde gelegt, die 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer beträgt, maximal
476,00 EUR monatlich.“
3 Mit Bescheid vom 19.11.2014 bewilligte die Beklagte Lehrgangskosten in Höhe von 248,17 EUR und in der
Folge (nachgewiesene) Fahrtkosten ab 01.09.2014 mit verschiedenen Änderungsbescheiden.
4 Nach Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte die Erstattung zu viel gezahlter Fahrtkosten für die Zeit
vom 01.09.2014 bis 31.10.2015 in Höhe von 3.212,-- EUR gemäß § 50 SGB X (Bescheid vom 29.12.2015).
5 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.
6 Die Beklagte half dem Widerspruch teilweise ab, indem sie den angefochtenen Bescheid teilweise aufhob
und Fahrtkosten in Höhe von 3.354,60 EUR bis 31.12.2015 bewilligte. Zudem hob sie die Bewilligung von
Fahrtkosten ab dem 01.01.2016 ganz auf (Bescheide vom 10.5.2016).
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 hob die Beklagte den Erstattungsbescheid vom 29.12.2015 auf.
Bis einschließlich Dezember 2015 würden noch entstandene Fahrtkosten auf Nachweis erstattet. Im Übrigen
werde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Ab Januar stünden der Klägerin keine
Fahrtkostenerstattungen für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme mehr zu. Im „Fragebogen für
Beschäftigte bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme“ vom 01.11.2014 sowie der
beigefügten „Anlage zum Fragebogen für beschäftigte Arbeitnehmerinnen bei Teilnahme an einer beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme“ habe die Klägerin angegeben, ihr würden durch die Teilnahme an einer
Weiterbildungsmaßnahme zusätzliche Fahrtkosten entstehen. Dabei sei expliziert darauf hingewiesen
worden, Fahrtkosten, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses ohnehin anfielen, seien nicht
berücksichtigungsfähig. Die Rücknahme richtet sich nach § 45 SGB X. Zugunsten der Klägerin sei die
Beklagte davon ausgegangen, die Klägerin habe auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vertraut
und ihr Vertrauen sei in Bezug auf die Vergangenheit auch schutzwürdig. Spätestens nach Beendigung des
Anhörungsverfahrens habe die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids hier auch nicht
mehr vertrauen können. Das Anhörungsschreiben sei ihr am 18.12.2015 zugegangen. Folglich greife
spätestens ab Januar 2016 (mit Wirkung für die Zukunft) kein Vertrauensschutz mehr und die
Bewilligungsentscheidung aufzuheben sei. Die Aufhebungsentscheidung für die Zeit ab Januar 2016 sei
ermessensgerecht.
8 Mit der am 22.06.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie
vor, eine Anlage zum Fragebogen sei ihr nicht bekannt; Die Anlage in der Verwaltungsakte sei nicht von ihr
unterzeichnet. Eine ausdrückliche Information, sie bekomme keine höheren Fahrtkosten erstattet als die
durch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohnehin entstandenen, habe sie nicht erhalten. Die
Sachbearbeiterin, Frau R., in K., habe sie sogar noch angerufen und erklärt, auch die Fahrtkostenerstattung
werde gewährleistet. Daher könne sie sich auch für die Zeit ab Januar 2016 auf die zugesagten Fahrtkosten
berufen. Wenn ihr keine Fahrtkosten erstattet würden, sei sie nicht in der Lage, überhaupt die
Weiterbildungsmaßnahme fortzuführen.
9 Die Klägerin beantragt wörtlich,
10 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 29.12.2016 in der Fassung der Bescheide vom
10.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2016 zu verurteilen, ihr auch für die Zeit
ab 01.01.2016 Fahrtkostenerstattung für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme zu gewähren.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend
verweist sie auf die Geschäftsanweisung Nr. V 13, Abs. 1: „Weiterbildungskosten nach §§ 85-87 werden nur
insoweit übernommen, wenn sie durch die Teilnahme an der Weiterbildung zusätzlich entstehen. Kosten, die
aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses ohnehin anfallen (z.B. Fahrstrecken zur Arbeitsstätte, Kosten für
Kinderbetrauungseinrichtungen oder Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort ) sind nicht
erstattungsfähig. Zusätzlich entstehende Kosten nach §§ 85-87 sind mir der Anlage zum Fragebogen für
Beschäftigte geltend zu machen“.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte
sowie die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 29.12.2016 in der Fassung der Bescheide
vom 10.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2016 ist rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme nachgewiesener
Fahrtkosten für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme ab dem 01.01.2016.
1.
16 Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten für die Teilnahme an der
Weiterbildungsmaßnahme aus dem Bildungsgutschein vom 07.11.2014.
17 Nach § 81 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch
Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird
das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB III bescheinigt
(Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. Hassel, in: Brandt, SGB III,
7. Aufl., § 81, Rn. 35).
18 In dem streitgegenständlichen Bildungsgutschein sichert die Beklagte der Klägerin u.a. zu (vgl. § 34 SGB X),
Fahrtkosten zu übernehmen. Eine Beschränkung auf bestimmte Fahrtkosten enthält der Bildungsgutschein
nicht. Davon geht auch die Beklagte zutreffend nicht aus: Bis 31.12.2015 hat sie die nachgewiesenen
Fahrtkosten übernommen.
2.
19 Die Beklagte hat den Bildungsgutschein nicht wirksam ab 01.01.2016 aufgehoben. Sie kann eine Aufhebung
weder auf § 45 SGB X (dazu a.) noch auf § 47 SGB X (dazu b.) stützen.
a.
20 § 45 SGB X findet vorliegend keine Anwendung, da der Bildungsgutschein nicht von Anfang an rechtswidrig
ist.
21 Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen
Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtwidrig ist, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft oder für Vergangenheit zurückgenommen werden.
22 Die Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht - wie von der Beklagten angenommen - aus der einschränkenden
Auslegung des § 85 SGB III, Fahrtkosten, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses ohnehin anfielen,
seien nicht berücksichtigungsfähig. Eine solche zwingende Beschränkung der Bezuschussung von
Fahrtkosten bei Fahrten mit einem Kfz wie sie die Beklagte vornehmen will (vgl. Geschäftsanweisung Nr. V
13, Abs. 1), teilt die Kammer nicht.
23 In § 83 Abs. 1 SGB III ist für die Weiterbildungskosten abschließend geregelt, dass nur die durch die
Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung (Nr. 1),
Fahrkosten (Nr. 2), Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (Nr. 3) und Kosten für die
Betreuung von Kindern (Nr. 4) übernommen werden können. Im Hinblick auf Fahrkosten verweist § 85 SGB
III dabei auf § 63 Abs. 1 und 3 SGB III. Demnach werden als Bedarf für Fahrkosten folgende Kosten der oder
des Auszubildenden zugrunde gelegt: (1.) Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und
Berufsschule (Pendelfahrten), (2.) bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und
Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche
Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden. Eine auswärtige
Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener
Zeit erreicht werden kann. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB III werden Fahrtkosten in Höhe des Betrags
zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen
Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für
Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes
zugrunde gelegt.
24 Die von der Beklagten im Bildungsgutschein vorgenommene uneingeschränkte Bewilligung von Fahrtkosten
(s.o.) ist nach diesem Maßstab rechtlich nicht zu beanstanden. Mithin ist der Bildungsgutschein rechtmäßig.
Das Gericht vermag dem Wortlaut der §§ 85 i.V.m. 63 Abs. 1 und 3 SGB III keine einschränkende Auslegung
zu entnehmen, dass nur Fahrten übernommen werden dürfen, die durch die Teilnahme an der Weiterbildung
zusätzlich entstehen. Auch Sinn und Zweck der Norm begründen keine einschränkende Auslegung
entsprechend der Geschäftsanweisung der Beklagten. Zwar dürften Kosten für Fahrten zum Maßnahmeort
nicht zu berücksichtigen sein, soweit diese ganz oder teilweise bereits durch eine Fahrkarte zur
Arbeitsstätte abgedeckt sind (vgl. Grühn, in Gagel: SGB II/SGB III, § 85 SGB III, Rn 17; Hengelhaupt, in:
Hauck/Noftz, SGB, 07/16, § 85 SGB III, Rn. 110). Diese Beschränkung betrifft jedoch lediglich öffentliche
Verkehrsmittel, da insoweit regelmäßig keine zusätzlichen Fahrtkosten tatsächlich anfallen. Bei Fahrten mit
einem Kfz zum Weiterbildungsort fallen die Fahrtkosten jedoch tatsächlich an. Mithin ist eine
Kostenübernahme nach Sinn und Zweck der Norm grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Letztlich lässt sich
aus der Historie der Norm zur Überzeugung der Kammer keine zwingende Einschränkung entnehmen.
b.
25 Daneben kann die Beklagte ihre Entscheidung auch nicht auf § 47 SGB X stützen, da die Voraussetzungen
der Norm nicht erfüllt sind.
26 Bei der Aufhebung handelt es sich nicht um eine (reine) Aufhebung für die Zukunft. Der
streitgegenständliche Aufhebungsbescheid datiert auf den 10.05.2016 und hebt den Bildungsgutschein ab
dem 01.01.2016 auf.
27 Als Rechtsgrundlage für den mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochenen Widerruf kommt daher
allein § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt,
der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür
Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für
die Vergangenheit widerrufen werden, wenn (1.) die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder
nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, oder (2.) mit dem
Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm
gesetzten Frist erfüllt hat.
28 Weder liegt eine Zweckverfehlung noch ein Verstoß gegen eine Auflage vor.
c.
29 Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Klägerin hat einen grundsätzlichen Anspruch auf
Fahrtkostenübernahme auch über den 31.12.2015 hinaus.
3.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.