Urteil des SozG Karlsruhe vom 24.02.2017

unfallfolgen, wahrscheinlichkeit, eintritt des versicherungsfalls, unfallversicherung

SG Karlsruhe Urteil vom 24.2.2017, S 1 U 803/16
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallfolge - Riss der Rotatorenmanschette -
ursächlicher Zusammenhang - geeigneter Unfallhergang - Anpralltrauma
Leitsätze
Ein Sturz oder Schlag im Sinne eines direkten Anpralltraumas auf die Schulter stellt keinen geeigneten Vorgang
dar, einen Riss der Rotatorenmanschette zu bewirken. Das rein zeitliche Zusammentreffen einer Verletzung der
Rotatorenmanschette mit einem Arbeitsunfallereignis reicht nicht aus, die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen
Zusammenhangs insoweit zu begründen.
Das Gericht kann den Antrag, gem. § 109 SGG ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen,
ablehnen, wenn der Kläger die ihm hierzu vom Gericht erteilten Auflagen nicht, nicht vollständig oder nicht
fristgerecht erfüllt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung einer Rotatorenmanschetten-Ruptur links als - weitere - Folge
eines Arbeitsunfalls und um die Gewährung von Verletztenrente aus Mitteln der gesetzlichen
Unfallversicherung.
2 Der 1955 geborene, zuletzt bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Dezember 2015 als
Hausmeister bei einer Hausverwaltungs-Firma beschäftigt gewesene Kläger erlitt am 27.05.2009 einen
Arbeitsunfall: Seinen Angaben gegenüber den Ärzten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. (BG-
Klinik) am 29.05.2009 zufolge wollte er an diesem Tag im Rahmen seiner Tätigkeit einen Müllcontainer an
die Straße schieben. Dabei kam er zu Fall und stürzte bei angelegtem linken Oberarm und frei nach vorn
gerichtetem Unterarm auf die linke Körperseite. Gegenüber der Beklagten (vgl. Erklärung vom 05.07.2009)
und dem Chirurgen D. schilderte der Kläger den Unfallhergang wie folgt: Er habe einen Mülleimer zum
Entleeren an die Straße stellen wollen. Da dieser zu voll gewesen sei, sei er in den Container gestiegen, um
den Inhalt herunterzudrücken, damit er den Deckel habe schließen können. Dabei sei der Container
umgekippt und er - der Kläger - direkt auf die linke Schulter bei seitlich ausgestrecktem Arm aus 1,10 m
Höhe gefallen. Gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. F. gab der Kläger ergänzend an, er habe
bei dem Sturz die Hand schützend unter den Kopf gelegt.
3 Der Kläger suchte am Unfallfolgetag den Orthopäden Dr. L. auf. Dieser erhob eine stark eingeschränkte
Schultergelenkbeweglichkeit links und Druckschmerzen im AC-Gelenk ohne Hämatombildung. Die
Röntgenuntersuchung des linken Schultergelenks ergab keinen Anhalt für Frakturen. Dr. L. diagnostizierte
als Gesundheitsstörung einen Zustand nach Schulterkontusion (vgl. H-Arzt-Bericht vom 18.06.2009). Die
von ihm am 28.05.2009 veranlasste kernspintomografische Untersuchung der linken Schulter ergab den
Nachweis einer subtotalen Ruptur der linken Supraspinatus- und Subscapularissehne mit Einblutungen,
einen Gelenkerguss mit Nachweis einer Bursitis subacromialis-subdeltoidea sowie eine mäßig ausgeprägte
Arthrose im linken AC-Gelenk (vgl. Arztbrief des Radiologen Dr. S. vom 28.05.2009). Am 29.05.2009 stellte
sich der Kläger in der BG-Klinik vor. Die dortigen Ärzte diagnostizierten als Gesundheitsstörungen eine
Subscapularis- und Subraspinatussehnenruptur links und eine Hüftprellung mit Oberschenkelhämatom links
(vgl. Zwischenbericht vom 04.06.2009). Eine von den Klinikärzten vorgeschlagene Arthroskopie der linken
Schulter mit Refixation der Sehnenrisse ließ der Kläger in der Folgezeit nicht durchführen.
4 Nach weiterer Sachaufklärung (Vorerkrankungsverzeichnis der AOK P., Auskunft von Dr. L.,
Durchgangsarztbericht des Chirurgen D. vom 12.11.2012) und gestützt auf beratungsärztliche
Stellungnahmen des Radiologen K. und des Chirurgen Dr. Sch. anerkannte die Beklagte als Folge eines
Arbeitsunfalls:
5
„Folgenlos verheilte Stauchung der linken Schulter, folgenlos verheilte Hüftprellung links“.
6 Keine Folgen des Versicherungsfalls, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung,
seien im Bereich der linken Schulter eine Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne und Teil-
Zusammenhangstrennung der Subscapularissehne bei Arthrose im Acromio-Claviculargelenk, degenerative
Veränderungen im Bereich der langen Bizepssehne und eine beginnende Hüftgelenksarthrose links. Wegen
der Unfallfolgen habe der Kläger Anspruch auf Heilbehandlung bis zum 20.07.2009. Ein Anspruch auf
Verletztenrente bestehe nicht, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der Unfallfolgen über die 26.
Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus nicht in messbarem Grade gemindert sei (Bescheid vom
27.01.2015).
7 Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, die Ruptur
der Supraspinatussehne links und Teilruptur der Subscapularissehne links seien mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Arbeitsunfallereignis zurückzuführen. Wegen der Unfallfolgen bestehe
auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 20 v.H.. Zur Feststellung von Art und
Ausmaß der Unfallfolgen ließ die Beklagte den Kläger durch den Chirurgen D. untersuchen und begutachten.
Dieser erachtete einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfallereignis und einem Zustand
bei subtotaler Ruptur der Supraspinatus- und der Subscapularissehne links als wahrscheinlich.
Unfallunabhängig leide der Kläger an einer Arthrose des Acromio-Claviculargelenks links. Die unfallbedingte
MdE bewertete der Gutachter ab Behandlungsende bis zum 26.05.2010 und am 27.10.2015 jeweils mit 20
v.H.. Diesem Ergebnis widersprach der Chirurg Dr. Sp. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme. Hierauf
gestützt wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der vom Kläger geschilderte Unfallhergang mit
direktem Sturz auf die Schulter sei nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht geeignet
gewesen, eine Rotatorenmanschetten-Ruptur im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu verursachen.
Dies habe der Gutachter D. nicht beachtet; sein Gutachten überzeuge deshalb nicht (Widerspruchsbescheid
vom 29.02.2016).
8 Deswegen hat der Kläger am 07.03.2016 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein
Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Widerspruchsvorbringen.
9 Die Kammer hat zu Beweiszwecken die in der BG-Klinik und von Dr. S. erhobenen radiologischen Befunde
beigezogen.
10 Sodann hat im Auftrag des erkennenden Gerichts der Orthopäde Dr. F. ein medizinisches
Sachverständigengutachten erstattet. Dr. F. hat als Unfallfolgen eine ausgeheilte Hüftgelenksprellung links
mit Hämatombildung am linken Oberschenkel und eine ebenfalls folgenlos ausgeheilte Schulterprellung links
mit Kontusion der vorderen Schultermuskulatur diagnostiziert. Dagegen seien die Risse der
Rotatorenmanschette und der Bizepssehne links nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das
Arbeitsunfallereignis zurückzuführen. Dagegen spreche zunächst der Unfallhergang mit direktem
Anpralltrauma auf die linke Schulter ohne Abstützreaktion selbst. Auch der am Unfallfolgetag erhobene MRT-
Befund spreche eindeutig für eine vorbestehende Bedrängung der Sehnenstrukturen unter dem Acromion
bzw. dem Coracoid im Sinne eines kombinierten Impingements. Insbesondere sei eine Retraktion der Sehnen
innerhalb eines Tages nach dem Umfallereignis nach medizinischer Erfahrung höchst unwahrscheinlich. Die
Ruptur der Supraspinatussehne müsse deshalb länger zurückliegen. Überdies habe bereits mehrere Jahre vor
dem streitgegenständlichen Unfallereignis eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts
stattgefunden. Dies mache eine zugrunde liegende höhergradige Degeneration wahrscheinlich. Das
Unfallereignis sei auch nicht teilursächlich für die Rotatorenmanschetten-Ruptur gewesen, da nach Lage des
MRT-Befundes die Ruptur zum Unfallzeitpunkt bereits älteren Datums gewesen sei. Sowohl die
Heilbehandlung aufgrund der direkten Unfallfolgen als auch eine vorübergehende Verschlimmerung der
Vorschädigung aufgrund des Unfallereignisses seien bis zum 20.07.2009 abgeschlossen gewesen. Eine
messbare MdE wegen der Unfallfolgen bestehe nicht. Dem Gutachten des Arztes D. könne er sich nicht
anschließen, weil allein das Fehlen von Beschwerden im Bereich der linken Schulter vor dem Unfallereignis
nicht ausreichend sei für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen
Zusammenhangs.
11 Mit Schriftsatz vom 24.10.2016 hat der Kläger beantragt, im Auftrag des Gerichts gemäß § 109 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf eigenes Kostenrisiko ein medizinisches Sachverständigengutachten bei Dr.
E., Karlsruhe, einzuholen. Mit Verfügung vom 25.10.2016 hat die Kammer dem Kläger über seine
Prozessbevollmächtigten die Auflagen erteilt, bis zum 25.11.2016 neben der Einzahlung eines - näher
bezeichneten - Kostenvorschusses eine von ihm unterzeichnete Kostenverpflichtungserklärung
zurückzusenden und durch geeignete Unterlagen die Bereitschaft des als Sachverständigen benannten
Arztes nachzuweisen, das Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Gutachtensauftrags zu
erstellen und vorzulegen. Innerhalb der Frist hat der Kläger allein den Kostenvorschuss einbezahlt. Die
Kostenverpflichtungserklärung hat er erst am 13.12.2016 und die Bereitschaftsanzeige von Dr. E. vom
22.02.2017 erst in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2107 vorgelegt.
12 Der Kläger beantragt,
13 den Bescheid vom 27. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Februar 2016
abzuändern, eine „Rotatorenmanschetten-Ruptur links“ als weitere Unfallfolge festzustellen und die
Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27. Mai 2009 Verletztenrente nach
einer MdE um wenigstens 20 v.H. der Vollrente zu gewähren,
14 hilfsweise, gemäß § 109 SGG ein medizinisches Sachverständigengutachten bei Dr. E., Karlsruhe,
einzuholen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
18 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4
i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 und § 56 SGG) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Weder ist ein
Rotatorenmanschettenriss links als weitere Unfallfolge festzustellen noch hat der Kläger wegen der Folgen
des Arbeitsunfalls vom 27.05.2009 Anspruch auf Verletztenrente aus Mitteln der gesetzlichen
Unfallversicherung.
20
1.
Dass der Kläger am 27.05.2009 während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit als Hausmeister (§ 2
Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - ) einen Arbeitsunfall (§ 8
Abs. 1 S. 1 SGB VII) erlitten hat, hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide inzidenter anerkannt.
Dies ist zwischen den Beteiligten deshalb zu Recht auch nicht umstritten.
21
2.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls, u.a. eines Arbeitsunfalls (§ 7 Abs. 1 SGB VII), haben Versicherte
gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 SGB VII u.a. Anspruch auf Geldleistungen in Form von Verletztenrente (§ 56 Abs. 1
S. 1 SGB VII).
22
a)
Als Folge eines Arbeitsunfalls sind Gesundheitsstörungen (nur) zu berücksichtigen, wenn das
Unfallereignis und das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen
und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurück zu führen ist. Für die
Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist mithin ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall (Unfallkausalität), zwischen dem
Unfallereignis und einem Gesundheitserstschaden oder dem Tod des Versicherten (haftungsbegründende
Kausalität) und ggf. länger anhaltenden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens
(haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die
eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl.
hierzu u.a. BSGE 45, 1, 9; 58, 80, 83 und 60, 58 ff.), während für den ursächlichen Zusammenhang als
Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht aber die
bloße Möglichkeit ausreicht (vgl. u.a. BSGE 60, 58 ff.; BSG SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.;
BSG SozR 4-5671 Anlage 1 Nr. 4104 Nr. 2 und BSG SozR 4-2700 § 9 Nr. 9, ferner BSG vom 23.04.2015 - B
2 U 10/14 R -, Rdnr. 11 ). „Hinreichend wahrscheinlich“ bedeutet, dass bei Abwägung aller Umstände
des Einzelfalls mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht, d.h. dass den für den
ursächlichen Zusammenhang sprechenden Gründen ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45,
285, 286 und BSG SozR 1300 § 45 Nr. 49).
23 Ist ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen oder lässt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem
und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich machen, geht dies nach dem in
sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten
(vgl. u.a. BSGE 6, 70, 72; 83, 279, 281; 96, 238, 245 und SozR 3-2200 § 548 Nrn. 11 und 14).
24
b)
Der Ursachenzusammenhang im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung beurteilt sich nach der im
Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu BSGE 1, 72, 76 und 1, 150, 156f;
seither st. Rspr.). Diese Theorie beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. hierzu
Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, Vorb. v. § 249, Rdnrn. 26 und 68 ff m.w.N. sowie zu den
Unterschieden BSGE 63, 277, 280) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als
Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweg gedacht werden
kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der
naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung im
Sozialversicherungsrecht deshalb in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen
Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg
zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Welche Ursache
wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere
Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. BSGE 1,
72, 76).
25 Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung Grundsätze
herausgearbeitet, die das BSG in zwei Entscheidungen vom 09.05.2006 (B 2 U 1/05 R <= SozR 4-2700 § 8
Nr. 17> und B 2 U 26/04 R <= UV-Recht Aktuell 2006, 497ff>) zusammenfassend wie folgt dargestellt hat:
26 Für eine Gesundheitsstörung kann es mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist
allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist
unerheblich. „Wesentlich“ ist dabei nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“.
Die Wertung zweier Mitursachen und damit des Arbeitsunfalls als rechtlich wesentlich neben z.B. einem
anlagebedingten psychischen Vorschaden setzt deshalb nicht notwendig ein Verhältnis 50:50 voraus. Auch
wenn der Arbeitsunfall eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger
zu bewertende Ursache der körperlichen oder psychischen Erkrankung des Versicherten darstellt, kann er
dennoch für diesen „Erfolg“ rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende
Bedeutung hat (haben) (vgl. BSG SozR Nr. 69 zu § 542 a.F. RVO und BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO; ferner
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Seite 27 sowie Krasney in
Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2006, §
8 Rdnr. 314). Daher ist es auch zulässig, eine - rein naturwissenschaftlich betrachtet - nicht gleichwertige,
d.h. prozentual also verhältnismäßig niedrig zu bewertende Ursache, rechtlich als „wesentlich“ anzusehen,
weil gerade und nur durch ihr Hinzutreten zu der anderen wesentlichen Ursache „der Erfolg“ eintreten
konnte. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von
überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit
Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (vgl. BSGE 12, 242, 245 und BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO). Die
naturwissenschaftliche Ursache, die nicht „wesentlich“ und damit keine Ursache i.S.d. der Theorie der
wesentlichen Bedingung ist, kann als „Gelegenheitsursache“ oder „Auslöser“ bezeichnet werden (vgl. u.a.
BSGE 62, 220, 222 f; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 75; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 und BSG, UV-Recht Aktuell
2007, 860 ff).
27 Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den
Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Dies wird häufig bei
einem klar erkennbaren Ursache-Wirkungszusammenhang, vor allem, wenn es keine feststellbare
konkurrierende Ursache gibt, kein Problem sein. Es gibt aber im Bereich des Arbeitsunfallrechts keine
Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache
automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies insbesondere bei komplexen Krankheitsgeschehen
zu einer Beweislastumkehr führen würde (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, Rdnr. 18).
28
3.
Orientiert an diesen Rechtsgrundlagen und Maßstäben hat es die Beklagte durch die angefochtenen
Bescheide zu Recht abgelehnt, einen Riss der Supraspinatussehne und Teilriss der Subscapularissehne bei
Arthrose im Acromio-Claviculargelenk als weitere Unfallfolgen anzuerkennen. Der Kläger hat wegen der
Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.05.2009 auch keinen Anspruch auf Verletztenrente.
29
a)
Zwar leidet er im Anschluss an die wohlbegründeten, kompetenten und widerspruchsfreien Darlegungen
des Sachverständigen Dr. F. (auch) an einer Rotatorenmanschetten- und Bizepssehnenruptur links mit
Einschränkung der (aktiven) Beweglichkeit des linken Schultergelenks für die Vorwärtshebung auf 110° und
für die Seitwärtshebung auf 90°, einem deutlichen Hochstand des Humeruskopfes und einer ausgeprägten
Arthrose im Schultereckgelenk links. Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist das erkennende
Gericht indes nicht davon überzeugt (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG), dass diese Gesundheitsstörungen rechtlich
wesentlich durch das Unfallereignis vom 27.05.2009 verursacht worden sind. Dagegen sprechen im
Anschluss an die auch insoweit überzeugenden Darlegungen von Dr. F. bereits die eigenen Schilderungen
des Klägers zum Unfallhergang. Auch wenn diese im Verlauf von Antrags-, Widerspruchs- und
Klageverfahren nicht vollständig übereinstimmen (zunächst Angabe allein eines Sturzes auf die linke
Schulter und Hüfte gegenüber Dr. L. am Unfallfolgetag; gegenüber den Ärzten der BG-Klinik am 29.05.2009:
Fall und Sturz auf die linke Seite beim Schieben eines Müllcontainers an die Straße; im Fragebogen vom
05.07.2009 und gegenüber dem Chirurgen D. und dem Sachverständigen Dr. F.: Klettern in einen
Müllbehälter, Umkippen des Müllcontainers und dadurch bedingter Sturz auf die linke Seite) steht danach
zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Sturz einen direkten Anprall auf die linke Körperseite bzw. linke
Schulter und die linke Hüfte des Klägers bewirkt hat. Ein irgendwie geartetes reflexhaftes Abfangen des
Sturzes mit der linken Hand bzw. dem linken Arm erfolgte dabei nicht; vielmehr hielt der Kläger seinen
Angaben gegenüber den Ärzten der BG-Klinik zufolge den linken Oberarm angelegt bei frei nach vorn
gerichtetem Unterarm. Auch im Fragebogen vom 05.07.2009 bestätigte der Kläger einen direkten Sturz auf
die Schulter und verneinte ein Abfangen des Sturzes mit der Hand. Soweit er zuletzt gegenüber Dr. F.
angegeben hatte, er habe bei dem Sturz die Hand schützend unter den Kopf gelegt, stellt dies keine
Abstützreaktion in Bezug auf das linke Schultergelenk dar.
30 Nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung (vgl. insoweit
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, a.a.O., S. 431 ff. m.w.N.) ist für einen
traumatischen Rotatorenmanschettenriss indes erforderlich, dass das Schultergelenk unmittelbar vor der
Einwirkung muskulär fixiert war und zusätzlich plötzlich eine passive Bewegung hinzugekommen sein muss,
die überfallartig eine Dehnungsbelastung der Supraspinatussehne bewirken kann. Dies kann geschehen
durch ein massives plötzliches Hoch- oder Rückwärtsreißen des Armes, z.B. beim Hängenbleiben mit dem
Arm bei einer erheblichen Beschleunigung des Körpers oder Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm,
beim Sturz, z.B. beim Fensterputzen, aus der Höhe nach vorn mit noch festhaltender Hand, bei dem das
gesamte Körpergewicht in die Schulter fällt, beim Treppensturz mit Festhalten der Hand am Geländer, bei
einer starken Zugbelastung bei gleichzeitiger gewaltsamer Rotation des Armes oder einer Verdrehung des
Armes, wenn dieser in eine laufende Maschine gezogen wird.
31 Ein solcher Unfallablauf hat jedoch nach den eigenen Angaben des Klägers nicht stattgefunden. Dagegen
stellt die - wie hier - direkte Krafteinwirkung auf die Schulter durch Sturz, Prellung oder Schlag keinen
Hergang dar, der geeignet wäre, einen Riss der Supraspinatussehne zu bewirken, da die
Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Acromion) und Delta-Muskeln gut
geschützt ist. Ein direkter Sturz auf die Schulter, mithin ein direktes Anpralltrauma, verursacht keinen
isolierten, ausschließlich traumatischen Riss der Supraspinatussehne bzw. der Rotatorenmanschette. Hierauf
hat Dr. F. zu Recht hingewiesen. In Frage kommt dafür allein ein Verletzungsmechanismus im Sinne einer
wesentlichen Teilursache bei bestehender Degeneration (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 23.10.2015 - L
8 U 1345/14 -, Rdnr. 48 und vom 15.04.2002 - L 1 U 1844/00 -, Rdnr. 33ff sowie LSG Nordrhein-Westfalen
vom 31.07.2014 - L 16 U 662/13 -, Rdnr. 34 ).
32
b)
Gegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und der streitgegenständlichen Gesundheitsstörung spricht nach den auch insoweit
überzeugenden Darlegungen des Dr. F. und der damit - im Ergebnis - übereinstimmenden Stellungnahme des
Beratungsarztes K. ferner der bereits am Unfallfolgetag kernspintomografisch gesicherte Befund am linken
Schultergelenk. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt war die vollständig gerissene Supraspinatussehne
retrahiert (= zurückgezogen) und in Höhe des oberen Glenoidrandes narbig verklebt aufgrund einer
Bedrängung der Supraspinatussehne oder einer subacromialen Enge infolge einer Arthrose des
Schultereckgelenks. In Bezug auf den Teilriss der Subscapularissehne fand sich ebenfalls eine Bedrängung
durch das Coracoid bei zusätzlich degenerativ veränderter Bizepssehne. Diese Befundkonstellation belegt
mit Dr. F. und dem Beratungsarzt K. bereits zum Unfallzeitpunkt vorbestehende deutliche degenerative
Veränderungen und eine schon länger zurückliegende Ruptur der Supraspinatussehne. Denn eine
Sehnenretraktion binnen eines Tages nach einem Unfallereignis ist nach medizinisch-wissenschaftlicher
Erfahrung höchst unwahrscheinlich, wie Dr. F. zutreffend dargelegt hat (vgl. auch
Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 435).
33
c)
Weiter spricht der von dem Radiologen Dr. S. am Unfallfolgetag kernspintomografisch gesicherte und von
den Ärzten der BG-Klinik am 29.05.2009, mithin zwei Tage nach dem angeschuldigten Ereignis,
röntgenologisch bestätigte Oberarmkopfhochstand gegen die Annahme einer (erst) am 27.05.2009 erfolgten
Ruptur der Rotatorenmanschette (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O, S. 434). Denn ein
Oberarmkopfhochstand tritt nie sofort nach der Ruptur auf, sondern erst etwa drei Monate nach einer
solchen Verletzung ein (vgl. Beickert/Bühren in Trauma und Berufskrankheit 1998, 61, 63, 66).
34
d)
Auch das Fehlen äußerer Verletzungszeichen wie Schwellungen oder Bluterguss - solche haben sowohl
die Ärzte der BG-Klinik im ZwischenbE.t vom 04.06.2009 als auch bereits der erstbehandelnde Arzt Dr. L.
am Unfallfolgetag ausdrücklich verneint - spricht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gegen die
Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem hier streitgegenständlichen
Arbeitsunfallereignis und den Rissen der Supraspinatus- und Subscapularissehnen (vgl. LSG Baden-
Württemberg vom 26.01.2011 - L 2 U 1936/09- , Rdnr. 37 ).
35
e)
Schließlich bestand bei dem Kläger nach dem Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Pforzheim bereits im
Jahr 2005 eine Läsion der Rotatorenmanschette mit Impingement-Syndrom der rechten Schulter, die nach
den Angaben des Klägers gegenüber Dr. F. seinerzeit operativ versorgt worden ist. Dies belegt eine
anlagebedingte bzw. höhergradige degenerative Veränderung beider Schultergelenke schon vor dem hier
streitgegenständlichen Arbeitsunfallereignis.
36 In der Gesamtschau überwiegen deshalb mit dem Sachverständigen Dr. F. die für einen Vorschaden im
Bereich der linken Schulter als Ursache der vollständigen Ruptur der Supraspinatussehne und des Teilrisses
der Subscapularissehne sprechenden Umstände deutlich.
37
f)
Das durch die Angaben im Vorerkrankungsverzeichnis seiner Krankenkasse gestützte Vorbringen des
Klägers, vor dem Ereignis vom 27.05.2009 keine Schulterbeschwerden links bemerkt zu haben, führt
demgegenüber zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn die Rotatorenmanschette unterliegt in hohem
Maße der Degeneration. Diese führt zu einer herabgesetzten mechanischen Belastbarkeit bereits ab Beginn
des dritten Lebensjahrzehnts. Zwischen den 40. und dem 50. Lebensjahr nehmen dabei die
„Partialrupturen“ zu und treten die meisten Rotatorenmanschettenschäden mit Krankheitsmerkmalen im
Sinne von Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 50. und 60. Lebensjahr auf (vgl.
Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 431). Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses im Mai 2009 befand
sich der Kläger bereits im 55. Lebensjahr. Eine Degeneration kann bis zu dem Ereignis stumm bleiben; eine
„leere Anamnese“ kann deshalb weder eine Schadensanlage noch einen Vorschaden ausschließen (vgl. LSG
Baden-Württemberg vom 23.10.2015 - L 8 U 1345/14 -, Rdnr. 57 und Weber in MedSach 1993,
113). Allein der - wie hier - rein zeitliche Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem
Auftreten von Gesundheitsstörungen ist nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs zu begründen (vgl. BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -, Rdnr. 20 und - im Ergebnis -
BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R -, Rdnr. 53; ferner LSG Berlin vom 25.03.2003 - L 2 U 3/01 -, Rdnr. 23;
Bay. LSG vom 11.11.2014 - L 2 U 398/13 -, Rdnr. 54 und Sächs. LSG vom 13.08.2014 - L 6 U 142/11 -,
Rdnr. 41 ). Selbst aus der Abwesenheit konkurrierender Ursachen für einen Körperschaden
lässt sich die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und
einem Körperschaden nicht begründen (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, Rdnr. 18 und Bay. LSG vom
22.04.2009 - L 18 U 301/06 -, Rdnr. 32 ). Überdies belegen die im MRT des Dr. S. vom 28.05.2009
objektivierte Retraktion der Supraspinatussehne und deren narbige Verklebung in Höhe des oberen
Glenoidrandes, die deutliche AC-Arthrose, der Humeruskopfhochstand und die bereits fortgeschrittene
Atrophie des Muskels nach den auch insoweit zutreffenden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S.
434 f) und - im Ergebnis - übereinstimmenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. F. und des
Beratungsarztes K. einen Vorschaden für die nachgewiesene Rotatorenmanschetten-Ruptur.
38
g)
Selbst aber wenn das Gericht annehmen würde, die Rotatorenmanschette wäre erst beim Unfall
vollständig rupturiert, so führt dies nicht dazu, dass anzunehmen wäre, dass das Geschehen vom
18.08.2015 hinreichend wahrscheinlich wesentliche Ursache - auch nicht Sinne einer richtungsweisenden
Verschlimmerung - war. Denn insoweit müsste (auch) dann ein erheblicher Vorschaden angenommen und
das Unfallgeschehen als rechtlich bedeutungslose Gelegenheitsursache (vgl. BSGE 96, 196, 200) angesehen
werden. Genügt nämlich schon eine an sich völlig ungeeignete Unfallursache, um einen Gesundheitsschaden
auszulösen oder zu verschlimmern, muss angenommen werden, dass der Vorschaden ganz erheblich war.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Sturz auf die Schulter eine im Alltag vorkommende Belastung ist. D.
h. selbst wenn die naturwissenschaftliche Kausalität im Sinne einer conditio-sine-qua-non bejaht würde, ist
ein wesentlicher Zusammenhang der dann nur mitursächlich gewordenen unfallbedingten Einwirkung für die
eingetretene Ruptur nicht zu bejahen, da allein wesentlicher Faktor für die unterstellten frischen
Sehnenverletzungen das Ausmaß der Vorschädigung der Sehnen war (vgl. LSG Baden-Württemberg vom
23.10.2015 - L 8 U 1345/14 -, Rdnr. 51 ).
39 Vor diesem Hintergrund hat es die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide zu Recht abgelehnt, einen
Riss der Supraspinatussehne, einen Teilriss der Subscapularissehne bei Arthrose im Acromio-Claviculargelenk
und degenerative Veränderungen im Bereich der langen Bizepssehne als weitere Unfallfolgen
anzuerkennen.
40
4.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf das Gutachten des Chirurgen D.. Denn dieser beachtet nicht, dass
ein direktes Anpralltrauma nach herrschender medizinisch-wissenschaftlicher Lehrmeinung keinen
geeigneten Unfallhergang darstellt, einen Riss der Rotatorenmanschette zu bewirken (vgl. auch Urteil des
erkennenden Gerichts vom 24.02.2017 - S 1 U 1112/16 -). Nachdem überdies weder Dr. L. am Unfallfolgetag
noch die Ärzte der BG-Klinik zwei Tage nach dem Unfallereignis ein Hämatom, eine Schwellung oder
sonstige äußere Verletzungszeichen an der linken Schulter objektiviert haben, erachtet die Kammer ein nur
leichtes Anpralltraum als erwiesen. Weiter hat der Gutachter D. die deutlichen Vorschädigungen im Bereich
des linken Schultergelenks bereits im Unfallzeitpunkt nicht ausreichend gewürdigt. Allein der Umstand, dass
der Kläger vor dem Unfallereignis keine Beschwerden im Bereich der linken Schulter hatte, ist - wie oben
bereits ausgeführt - nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zu
begründen.
41 Die Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. Sp. vom 22.10.2009 ist ebenfalls nicht geeignet, ein anderes
Ergebnis zu begründen. Denn entgegen dem Vorbringen des Klägers hat Dr. Sp. sich zum ursächlichen
Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der streitgegenständlichen Gesundheitsstörung gerade
nicht geäußert, vielmehr allein angeregt, abzuklären, ob die im Vorerkrankungsverzeichnis für die Jahre
2005 und 2006 nachgewiesenen Behandlungen an der rechten oder linken Schulter erfolgt sind, außerdem
MRT-Aufnahmen anzufordern und zur Befundung an den Beratungsarzt K. zu senden. Die Auffassung, die
Ruptur der Supraspinatussehne und Teilruptur der Subscapularissehne links seien mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen, stammt dagegen nicht von Dr. Sp., sondern war
Teil der Anfrage des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten an den Beratungsarzt. Die
Rechtsauffassung des Sachbearbeiters ist indes nicht bindend.
42
5.
Der Unfallhergang ohne Zugbeanspruchung und ohne unnatürliche Längendehnung der Supraspinatus-
und Subscapularissehne hat bei dem Kläger daher allein eine Stauchung der linken Schulter und eine
Hüftprellung links bewirkt. Derartige Gesundheitsstörungen heilen indes nach allgemeiner klinischer
Erfahrung im Anschluss an die auch insoweit überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. F.
regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von vier bis sechs Wochen folgenlos aus. Wenn deshalb die Beklagte
einen Anspruch auf Heilbehandlung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.05.2009 (nur) bis zum
20.07.2009 anerkannt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
43
6.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn
seine Erwerbsfähigkeit wegen der Unfallfolgen ist über die 26. Woche nach dem Unfallereignis hinaus nicht -
wie erforderlich (§ 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII) - um wenigstens 20 v.H. gemindert, weil folgenlos abgeklungene
Unfallfolgen keine messbare MdE bedingen. Dies hat - im Ergebnis - der Sachverständige Dr. F. bestätigt.
44
7.
Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren des
Klägers erfolglos bleiben.
45
8.
Seinem Hilfsantrag, gemäß § 109 SGG ein medizinisches Sachverständigengutachten bei Dr. E.,
Karlsruhe, einzuholen, war nicht stattzugeben. Denn der Kläger hat die ihm mit Verfügung des Gerichts vom
25.10.2016 erteilten Auflagen innerhalb der hierzu eingeräumten Frist bis zum 25.11.2016 nur teilweise
erfüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er allein den angeforderten Kostenvorschuss eingezahlt. Dagegen hat er
die ebenfalls angeforderte Kostenverpflichtungserklärung erst deutlich nach Fristablauf, nämlich am
13.12.2016, zu den Akten gereicht. Eine Erklärung des Dr. E., dass dieser bereit und in der Lage ist, das
Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Gutachtensauftrags zu erstellen und dem Gericht
vorzulegen, hat der Kläger sogar erst in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2017 zu den Akten gereicht.
Die nicht vollständige Erfüllung der gerichtlichen Auflagen stellt eine grobe Nachlässigkeit des Klägers dar (§
109 Abs. 2 SGG) und führt deshalb zur Ablehnung des Beweisantrages. Denn bereits in ihrer Verfügung vom
25.10.2016 hatte die Kammer den Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten - durch Fettdruck überdies
noch textlich hervorgehoben - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie das Gutachten nicht in Auftrag
gebe, wenn der Kläger die Auflagen nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht erfüllt. Wollte das
erkennende Gericht dem Hilfsantrag gleichwohl stattgeben, hätte sie im Termin zur mündlichen Verhandlung
am 24.02.2017 nicht entscheiden, vielmehr den Rechtsstreit vertagen und zunächst ein Gutachten einholen
müssen. Dadurch hätte sich die Erledigung des Rechtsstreits deutlich verzögert.
46
9.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.