Urteil des SozG Karlsruhe vom 24.02.2017

eintritt des versicherungsfalls, wahrscheinlichkeit, unfallversicherung, arbeitsunfall

SG Karlsruhe Urteil vom 24.2.2017, S 1 U 1112/16
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallfolge - Riss der Rotatorenmanschette -
ursächlicher Zusammenhang - geeigneter Unfallhergang - Anpralltrauma
Leitsätze
Ein Sturz oder Schlag im Sinne eines direkten Anpralltraumas auf die Schulter stellt keinen geeigneten Vorgang
dar, einen Riss der Rotatorenmanschette zu bewirken. Das rein zeitliche Zusammentreffen einer Verletzung der
Rotatorenmanschette mit einem Arbeitsunfallereignis reicht nicht aus, die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen
Zusammenhangs insoweit zu begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob ein Riss der Rotatorenmanschette links als - weitere - Folge
eines Arbeitsunfalls festzustellen ist und der Kläger wegen der Unfallfolgen Anspruch auf Gewährung von
Verletztenrente aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
2 Der 1960 geborene, seit Januar 2001 als Kfz-Sachverständiger bei einem privaten
Versicherungsunternehmen beschäftigte Kläger erlitt am 18.08.2015 einen Arbeitsunfall: Bei der
Besichtigung eines Kfz blieb er beim Rückwärtsgehen an einem Gartenzaunpfosten hängen und stürzte auf
die linke Schulter. Eigenen Angaben zufolge hielt er während der Besichtigung des Kfz ein iPad in der linken
Hand. Um dieses während des Sturzes vor einer Zerstörung zu schützen, sei ihm ein reflexartiges Abfangen
des Sturzes mit der linken Hand nicht möglich gewesen, weshalb er mit der vollen Wucht seines
Körpergewichts auf die linke Schulter gefallen sei. Der Kläger stellte nach dem Sturz seine Arbeit sofort ein
und suchte 1½ Stunden später den Chirurgen Dr. N. auf. Diesem gegenüber klagte er über in die Schulter
ziehende Schmerzen. Dr. N. erhob einen Druckschmerz über der linken Schulter mit massiv eingeschränkter
Bewegungsfähigkeit; Schlüsselbein und Acromioclavicular-Gelenk zeigten sich ohne Druckschmerz. Die Haut
und die Durchblutung, Motorik und Sensibilität waren intakt. Die von Dr. N. veranlasste
Röntgenuntersuchung der linken Schulter in zwei Ebenen ergab keinen sicheren Anhalt für eine knöcherne
Verletzung. Dr. N. diagnostizierte als Gesundheitsstörung eine Schultergelenkszerrung links. Die
Erstversorgung erfolgte mittels Gilchristverband, Kühlen und bedarfsgerechter Schmerzmedikation (vgl.
Durchgangsarztbericht vom 19.08.2015). Eine von Dr. N. veranlasste kernspintomografische Untersuchung
des linken Schultergelenks erbrachte den Nachweis einer kompletten Ruptur der Rotatorenmanschette
(Supraspinatus- und Infraspinatussehne) mit ausgedehntem lokalem Weichteilödem, Erguss in der Bursa
subdeltoidea/subacromialis und Gelenkerguss, eine partielle Retraktion der Sehnenanteile der
Supraspinatussehne, ausgefranste Konturen, eine Luxation der langen Bizepssehne und einen konsekutiven
Humeruskopfhochstand (vgl. Arztbrief der Radiologin Dr. K. vom 27.08.2015). Am 12.11.2015 erfolgte in der
Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. (BG-Klinik) eine Arthroskopie der linken Schulter mit
subacromialer Bursektomie, Debridement, Bizepssehnentenotomie und Rotatorenmanschetten-
Rekonstruktion (vgl. Entlassungsbericht der BG-Klinik vom 13.11.2015 und Operationsbericht derselben
Klinik vom 12.11.2015). Gestützt auf das Ermittlungsergebnis und eine beratungsärztliche Stellungnahme
des Chirurgen Dr. T. anerkannte die Beklagte das Unfallereignis als Arbeitsunfall und als dessen Folge:
3
„Folgenlos ausgeheilte Schultergelenkszerrung und Prellung rechts“.
4 Keine Unfallfolge seien eine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette mit ausgedehntem lokalem
Weichteilödem, Erguss in die Bursa subdeltoideus/subacromialis mit Gelenkerguss, konsekutivem
Humeruskopfhochstand, partieller Retraktion der Sehnenanteile der Supraspinatussehne und Luxation der
langen Bizepssehne der linken Schulter. Insoweit handele es sich um unfallunabhängige, degenerative
Veränderungen. Das Unfallereignis sei seiner Art und Schwere nach sowie im Hinblick auf den Hergang nicht
geeignet gewesen, diese umfassenden Schädigungen an der linken Schulter zu verursachen. Wegen der
Unfallfolgen habe unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 12.09.2015
bestanden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente aus Mitteln der
gesetzlichen Unfallversicherung, weil seine Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach Eintritt des
Versicherungsfalls hinaus nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert sei (Bescheid vom 13.01.2016).
5 Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos: Eine direkte Gewalteinwirkung auf die Schulter bei
einem Sturz oder durch einen Schlag sei kein geeigneter Vorgang, eine Rotatorenmanschetten-Ruptur zu
bewirken. Bei den im Rahmen der kernspintomografischen Untersuchung des linken Schultergelenks im
August 2015 wie auch der arthroskopischen Operation im November 2015 erhobenen Befunden handele es
sich ausnahmslos um degenerative Veränderungen (Widerspruchsbescheid vom 21.03.2016).
6 Deswegen hat der Kläger am 04.04.2016 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein
Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei am Unfalltag während der
Besichtigung eines Kfz ungebremst auf die linke Schulter gestürzt. Er leide bis heute unter den Folgen des
Arbeitsunfalls in Form täglicher Schmerzen und einer stark eingeschränkten Beweglichkeit des linken Armes.
Eine Komplettruptur allein durch Abnutzung sei nahezu ausgeschlossen. Überdies habe er bis zum Unfalltag
keine Beschwerden oder Beeinträchtigungen im Schulterbereich gehabt.
7 Das Gericht hat zu Beweiszwecken die Behandlungsunterlagen des Allgemeinmediziners Dr. Z., den
Arztbrief des Radiologen Dr. Ne. über die im März 2016 erfolgte weitere kernspintomografische
Untersuchung des linken Schultergelenks sowie das Vorerkrankungsverzeichnis der Kaufmännischen
Krankenkasse H. beigezogen.
8 Sodann hat im Auftrag des Gerichts der Orthopäde Prof. Dr. L. ein medizinisches Sachverständigengutachten
erstattet und als Gesundheitsstörungen Narbenbildung, Muskelminderung, Kraftminderung und endgradige
Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei Läsion der Rotatorenmanschette und eine
Muskelverformung nach Durchtrennung der langen Bizepssehne diagnostiziert. Diese Gesundheitsstörungen
seien mit hoher Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Unfallereignis vom August 2015 zurückzuführen.
Inwieweit eine Vorschädigung der Rotatorenmanschette, insbesondere der Supraspinatussehne, zum
Unfallzeitpunkt vorgelegen habe, sei im Nachhinein nicht sicher abgrenzbar. Zwar sei ein Sturz auf den nach
vorne, vor den Körper gehaltenen Arm prinzipiell kein geeigneter Verletzungsmechanismus für einen
Rotatorenmanschettenschaden; jedoch lasse sich im Fall des Klägers ein geeigneter Mechanismus zumindest
nicht ausschließen. Auch entspreche der radiologische Primärbefund dem zu erwartenden Befund einer
gewaltsamen Zerreißung einer oder mehrerer Sehnen der Rotatorenmanschette. Auch die über 6 Wochen
anhaltende hochgradige Bewegungseinschränkung sei ein charakteristisches Zeichen einer traumatischen
Rotatorenmanschettenläsion. Der MRT-Befund vom August 2015 spreche für eine frische Ruptur der
Rotatorenmanschette. Er belege aber auch eine Hypertrophie des AC-Gelenks mit anlagebedingter
Knochenspornbildung des Schulterdaches als Schadenanlage für eine Rotatorenmanschettenläsion. Jedoch
ergebe sich aus dem Operationsbericht vom November 2015 ein ausreichender subacromialer Raum,
weshalb keine subacromiale Dekompression erforderlich gewesen sei und der Operateur eine komplette
Rekonstruktion der Rotatorenmanschette im Sinne eines harmonischen, spannungsfreien Verschlusses habe
vornehmen können. Nachdem diese Rekonstruktion auch 12 Wochen nach dem Unfallereignis noch
vollständig gelungen sei, könne dies eher für eine frische Ruptur der Rotatorenmanschette sprechen. Ein
Vorschaden der Rotatorenmanschette zum Zeitpunkt des Unfallereignisses sei zwar nicht auszuschließen,
jedoch vollständig kompensiert gewesen. Dem angeschuldigten Unfallereignis komme deshalb zumindest die
Bedeutung einer richtungweisenden Verschlimmerung zu. Die unfallbedingte MdE hat Prof. Dr. L. mit 10 v.H.
bewertet.
9 Der Kläger beantragt,
10 den Bescheid vom 13. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2016
abzuändern, „Rotatorenmanschettenläsion links“ als weitere Unfallfolge festzustellen und die Beklagte zu
verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. August 2015 ab dem 09. Januar 2016
Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v.H. der Vollrente zu
gewähren.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Das Gutachten des Prof. Dr. L. überzeuge nicht,
nachdem auch der Sachverständige einen direkten Sturz auf die Schulter als ungeeigneten
Verletzungsmechanismus bestätigt habe.
14 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4
i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 und § 56 des Sozialgerichtsgesetzes ) zulässig, aber unbegründet. Die
angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S.
1 SGG). Weder ist ein Rotatorenmanschettenriss links als weitere Unfallfolge festzustellen noch hat der
Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.08.2015 Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente
aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung.
16
1.
Dass der Kläger am 18.08.2015 während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit als Kfz-
Sachverständiger (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - )
einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII) erlitten hat, hat die Beklagte durch die angefochtenen
Bescheide ausdrücklich anerkannt. Dies ist zwischen den Beteiligten deshalb zu Recht auch nicht
umstritten.
17
2.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls, u.a. eines Arbeitsunfalls (§ 7 Abs. 1 SGB VII), haben Versicherte
gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 SGB VII u.a. Anspruch auf Geldleistungen in Form von Verletztenrente (§ 56 Abs. 1
S. 1 SGB VII).
18
a)
Als Folge eines Arbeitsunfalls sind Gesundheitsstörungen (nur) zu berücksichtigen, wenn das
Unfallereignis und das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen
und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurück zu führen ist. Für die
Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist mithin ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall (Unfallkausalität), zwischen dem
Unfallereignis und einem Gesundheitserstschaden oder dem Tod des Versicherten (haftungsbegründende
Kausalität) und ggf. länger anhaltenden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens
(haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die
eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl.
hierzu u.a. BSGE 45, 1, 9; 58, 80, 83 und 60, 58 ff.), während für den ursächlichen Zusammenhang als
Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht aber die
bloße Möglichkeit ausreicht (vgl. u.a. BSGE 60, 58 ff.; BSG SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.;
BSG SozR 4-5671 Anlage 1 Nr. 4104 Nr. 2 und BSG SozR 4-2700 § 9 Nr. 9, ferner BSG vom 23.04.2015 - B
2 U 10/14 R -, Rdnr. 11 ). „Hinreichend wahrscheinlich“ bedeutet, dass bei Abwägung aller Umstände
des Einzelfalls mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht, d.h. dass den für den
ursächlichen Zusammenhang sprechenden Gründen ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45,
285, 286 und BSG SozR 1300 § 45 Nr. 49).
19 Ist ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen oder lässt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem
und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich machen, geht dies nach dem in
sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten
(vgl. u.a. BSGE 6, 70, 72; 83, 279, 281; 96, 238, 245 und SozR 3-2200 § 548 Nrn. 11 und 14).
20
b)
Der Ursachenzusammenhang im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung beurteilt sich nach der im
Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu BSGE 1, 72, 76 und 1, 150, 156f;
seither st. Rspr.). Diese Theorie beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. hierzu
Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, Vorb. v. § 249, Rdnrn. 26 und 68 ff m.w.N. sowie zu den
Unterschieden BSGE 63, 277, 280) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als
Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweg gedacht werden
kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der
naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung im
Sozialversicherungsrecht deshalb in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen
Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg
zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Welche Ursache
wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere
Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. BSGE 1,
72, 76).
21 Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung Grundsätze
herausgearbeitet, die das BSG in zwei Entscheidungen vom 09.05.2006 (B 2 U 1/05 R <= SozR 4-2700 § 8
Nr. 17> und B 2 U 26/04 R <= UV-Recht Aktuell 2006, 497ff>) zusammenfassend wie folgt dargestellt hat:
22 Für eine Gesundheitsstörung kann es mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist
allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist
unerheblich. „Wesentlich“ ist dabei nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“.
Die Wertung zweier Mitursachen und damit des Arbeitsunfalls als rechtlich wesentlich neben z.B. einem
anlagebedingten psychischen Vorschaden setzt deshalb nicht notwendig ein Verhältnis 50:50 voraus. Auch
wenn der Arbeitsunfall eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger
zu bewertende Ursache der körperlichen oder psychischen Erkrankung des Versicherten darstellt, kann er
dennoch für diesen „Erfolg“ rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende
Bedeutung hat (haben) (vgl. BSG SozR Nr. 69 zu § 542 a.F. RVO und BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO; ferner
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Seite 27 sowie Krasney in
Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2006, §
8 Rdnr. 314). Daher ist es auch zulässig, eine - rein naturwissenschaftlich betrachtet - nicht gleichwertige,
d.h. prozentual also verhältnismäßig niedrig zu bewertende Ursache, rechtlich als „wesentlich“ anzusehen,
weil gerade und nur durch ihr Hinzutreten zu der anderen wesentlichen Ursache „der Erfolg“ eintreten
konnte. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von
überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit
Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (vgl. BSGE 12, 242, 245 und BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO). Die
naturwissenschaftliche Ursache, die nicht „wesentlich“ und damit keine Ursache i.S.d. der Theorie der
wesentlichen Bedingung ist, kann als „Gelegenheitsursache“ oder „Auslöser“ bezeichnet werden (vgl. u.a.
BSGE 62, 220, 222 f; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 75; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 und BSG, UV-Recht Aktuell
2007, 860 ff).
23 Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den
Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Dies wird häufig bei
einem klar erkennbaren Ursache-Wirkungszusammenhang, vor allem, wenn es keine feststellbare
konkurrierende Ursache gibt, kein Problem sein. Es gibt aber im Bereich des Arbeitsunfallrechts keine
Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache
automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies insbesondere bei komplexen Krankheitsgeschehen
zu einer Beweislastumkehr führen würde (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, Rdnr. 18).
24
3.
Orientiert an diesen Rechtsgrundlagen und Maßstäben hat die Beklagte zu Recht die Anerkennung eines
Rotatorenmanschettenrisses links als - weitere - Folge des Arbeitsunfalls vom 18.08.2015 abgelehnt. Zwar
leidet der Kläger im Anschluss an den Sachverständigen Prof. Dr. L. an einer endgradigen
Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei Läsion der Rotatorenmanschette, Narbenbildung, Muskel-
und Kraftminderung sowie einer Muskelverformung nach Durchtrennung der langen Bizepssehne. Das
erkennende Gericht ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens indes nicht davon überzeugt (§ 128
Abs. 1 S. 1 SGG), dass diese Gesundheitsstörungen rechtlich wesentlich durch das Unfallereignis vom
18.08.2015 verursacht worden sind.
25
a)
Gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs sprechen hier zunächst die eigenen
Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten vom 09.09.2015 wie auch in der Begründung seines
Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.01.2016 zum Unfallhergang: Danach erfolgte der Sturz beim
Rückwärtsgehen mit direktem Anprall auf die linke Körperseite bzw. die linke Schulter; ein irgendwie
geartetes reflexhaftes Abfangen des Sturzes mit der linken Hand bzw. dem linken Arm war ihm nicht
möglich, weil der Kläger das zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in der linken Hand gehaltene iPad vor
einer Zerstörung während des Sturzes sichern bzw. schützen wollte. Nach der herrschenden medizinisch-
wissenschaftlichen Lehrmeinung (vgl. insoweit Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 431 ff m.w.N.) ist
für einen traumatischen Rotatorenmanschettenriss erforderlich, dass das Schultergelenk unmittelbar vor der
Einwirkung muskulär fixiert war und zusätzlich plötzlich eine passive Bewegung hinzugekommen sein muss,
die überfallartig eine Dehnungsbelastung der Supraspinatussehne bewirken kann. Dies kann geschehen
durch ein massives plötzliches Hoch- oder Rückwärtsreißen des Armes, z.B. beim Hängenbleiben mit dem
Arm bei einer erheblichen Beschleunigung des Körpers oder Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm,
beim Sturz, z.B. beim Fensterputzen, aus der Höhe nach vorn mit noch festhaltender Hand, bei dem das
gesamte Körpergewicht in die Schulter fällt, beim Treppensturz mit Festhalten der Hand am Geländer, bei
einer starken Zugbelastung bei gleichzeitiger gewaltsamer Rotation des Armes oder einer Verdrehung des
Armes, wenn dieser in eine laufende Maschine gezogen wird.
26 Ein solcher Unfallhergang hat indes nach dem Vorbringen des Klägers nicht stattgefunden. Die - wie hier -
direkte Krafteinwirkung auf die Schulter durch Sturz, Prellung oder Schlag stellt jedoch keinen Ablauf dar,
der geeignet wäre, einen Riss der Supraspinatussehne zu bewirken, da die Rotatorenmanschette durch den
knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Acromion) und Delta-Muskeln gut geschützt ist. Ein direkter Sturz auf
die Schulter, mithin ein direktes Anpralltrauma, verursacht keinen isolierten, ausschließlich traumatischen
Riss der Supraspinatussehne bzw. der Rotatorenmanschette. In Frage kommt dafür allein ein
Verletzungsmechanismus im Sinne einer wesentlichen Teilursache bei bestehender Degeneration (vgl. LSG
Baden-Württemberg vom 23.10.2015 - L 8 U 1345/14 -, Rdnr. 48 und vom 15.04.2002 - L 1 U 1844/00 -,
Rdnr. 33ff sowie LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.07.2014 - L 16 U 662/13 -, Rdnr. 34 ).
27 Soweit der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. L. zuletzt darauf hinweist, sich nicht konkret
erinnern zu können, wie er den linken Arm im Zeitpunkt des Sturzes nun genau hielt bzw. wie genau der
Unfallhergang war, liegt dies grundsätzlich sicherlich in der Natur der Sache eines rasch
vonstattengehenden Sturzes. Allerdings lässt sich eben deshalb im vorliegenden Fall auch kein Geschehen
vollbeweislich zugrunde legen, welches für eine strukturelle Schädigung der Schulter bzw. der darin
verlaufenden Sehnen verantwortlich gemacht werden kann. Überdies widersprechen die Angaben des
Klägers gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen seinen sehr dezidierten Schilderungen des
Unfallhergangs sowohl im Fragebogen vom 09.09.2015 als insbesondere auch in der Begründung seines
Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.01.2016. Diesen unbefangen von rechtlichen Erwägungen und
Konsequenzen gemachten ersten Angaben misst die Kammer einen höheren Beweiswert zu als dem später
hiervon abweichenden Vorbringen (vgl. Gerichtsbescheid vom 14.01.2013 - S 1 U 2723/12 -, Rdnr. 20
m.w.N. ).
28
b)
Weiter spricht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gegen die Wahrscheinlichkeit eines
ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem hier streitgegenständlichen Arbeitsunfall und den geltend
gemachten Gesundheitsstörungen das Fehlen äußerer Verletzungszeichen wie Schwellungen oder
Bluterguss unmittelbar nach dem Unfallereignis (vgl. insoweit LSG Baden-Württemberg vom 26.01.2011 - L
2 U 1936/09- , Rdnr. 37 ). Entsprechende Verletzungszeichen hat Dr. N. in seinem
Durchgangsarztbericht vom 19.08.2015 indes nicht erhoben, vielmehr u.a. die Haut ausdrücklich als
„intakt“ bezeichnet.
29
c)
Auch der von der Radiologin Dr. K. am 26.08.2015, mithin sehr zeitnah nach dem angeschuldigten
Ereignis, objektivierte Humeruskopfhochstand spricht gegen eine (erst) am 18.08.2015 eingetretene Ruptur
der Rotatorenmanschette (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O, S. 434). Denn ein
Oberarmkopfhochstand tritt nie sofort nach der Ruptur auf, sondern erst etwa drei Monaten nach einer
solchen Verletzung ein (vgl. Beickert/Bühren in Trauma und Berufskrankheit 1998, 61, 63, 66).
30
d)
Weiter belegt die von Dr. K. im MRT vom 26.08.2015 nachgewiesene Hypertrophie des Acromioclavicular-
Gelenks mit anlagebedingter Knochenspornbildung des Schulterdaches eine Schadensanlage für eine
Rotatorenmanschettenläsion im Sinne eines Impingement-Syndroms. Hierauf hat der Sachverständige Prof.
Dr. L. zutreffend hingewiesen.
31
e)
Allein die Tatsache, dass erstmals nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis bei dem Kläger eine
Rotatorenmanschettenruptur diagnostiziert worden ist, ist keine ausreichende Begründung für die Annahme
eines ursächlichen Zusammenhangs mit diesem Ereignis (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 26.01.2011 - L
2 U 1936/09 - , Rdnr. 33 unter Hinweis auf Hepp/Lambert in MedSach 2009, 181).
32
f)
Auch der Umstand, dass der Kläger eigenen Angaben wie auch den Eintragungen im
Vorerkrankungsverzeichnis seiner Krankenkasse zufolge im Bereich der Unfall verletzten linken Schulter bis
zum 18.08.2015 beschwerdefrei war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Rotatorenmanschette
unterliegt in hohem Maße der Degeneration. Diese führt zu einer herabgesetzten mechanischen
Belastbarkeit bereits ab Beginn des dritten Lebensjahrzehnts. Zwischen dem 40. und dem 50. Lebensjahr
nehmen dabei die „Partialrupturen“ zu und treten die meisten Rotatorenmanschettenschäden mit
Krankheitsmerkmalen im Sinne von Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 50. und
60. Lebensjahr auf (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 431). Zum Zeitpunkt des
Unfallereignisses im August 2015 befand sich der Kläger bereits im 56. Lebensjahr. Eine Degeneration kann
überdies bis zu dem Ereignis klinisch stumm bleiben; eine „leere Anamnese“ kann deshalb weder eine
Schadensanlage noch einen Vorschaden ausschließen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 23.10.2015 - L 8 U
1345/14 -, Rdnr. 57 und Weber in MedSach 1993, 113). Der - wie hier - rein zeitliche
Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem Auftreten von Gesundheitsstörungen ist
nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zu begründen (vgl. BSG vom
17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -, Rdnr. 20 und - im Ergebnis - BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R -, Rdnr. 53;
ferner LSG Berlin vom 25.03.2003 - L 2 U 3/01 -, Rdnr. 23; Bay. LSG vom 11.11.2014 - L 2 U 398/13 -, Rdnr.
54 und Sächs. LSG vom 13.08.2014 - L 6 U 142/11 -, Rdnr. 41 ). Selbst aus der Abwesenheit
konkurrierender Ursachen für einen Körperschaden lässt sich die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen
Zusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einem Körperschaden nicht begründen (vgl. BSG SozR
4-2700 § 8 Nr. 17, Rdnr. 18 und Bay. LSG vom 22.04.2009 - L 18 U 301/06 -, Rdnr. 32 ).
33
g)
Selbst aber wenn das Gericht annehmen würde, die Rotatorenmanschette wäre erst beim Unfall
vollständig rupturiert, so führt dies nicht dazu, dass anzunehmen wäre, dass das Geschehen vom
18.08.2015 hinreichend wahrscheinlich wesentliche Ursache - auch nicht Sinne einer richtungsweisenden
Verschlimmerung - war. Denn insoweit müsste auch dann ein erheblicher Vorschaden angenommen und das
Unfallgeschehen als bloße, rechtlich nicht relevante Gelegenheitsursache (vgl. BSGE 96, 196, 200)
angesehen werden. Genügt nämlich schon eine an sich ungeeignete Unfallursache, um einen
Gesundheitsschaden auszulösen oder zu verschlimmern, muss angenommen werden, dass der Vorschaden
ganz erheblich war. Dabei ist davon auszugehen, dass der Sturz auf die Schulter eine im Alltag
vorkommende Belastung ist. D. h. selbst wenn die naturwissenschaftliche Kausalität im Sinne einer conditio-
sine-qua-non bejaht würde, ist ein wesentlicher Zusammenhang der dann nur mitursächlich gewordenen
unfallbedingten Einwirkung für die eingetretene Ruptur nicht zu bejahen, da allein wesentlicher Faktor für
die unterstellten frischen Sehnenverletzungen das Ausmaß der Vorschädigung der Sehnen war (vgl. LSG
Baden-Württemberg vom 23.10.2015 - L 8 U 1345/14 -, Rdnr. 51 ).
34 Vor diesem Hintergrund hat es die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide zu Recht abgelehnt, einen
Rotatorenmanschettenriss links als weitere Unfallfolge anzuerkennen.
35
4.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L.. Soweit dieser
unter Abwägung der von ihm aufgezeigten für und gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechenden
Umstände die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem nachgewiesenen
Rotatorenmanschettenschaden links und dem Arbeitsunfallereignis vom 18.08.2015 bejaht, vermag sich die
Kammer dem nicht anzuschließen. Denn auch Prof. Dr. L. räumt ein, dass der direkte Anprall von vorn oder
seitlich auf die Schulter oder ein Sturz auf den nach vorn ausgestreckten Arm kein geeigneter
Verletzungsmechanismus ist. Eine vom Kläger ihm gegenüber angegebene kurzzeitige Bewusstlosigkeit nach
dem Sturz ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht erwiesen; insbesondere fehlen
entsprechende anamnestische Angaben des Klägers gegenüber Dr. N. als dem erstbehandelnden Arzt zeitlich
unmittelbar nach dem Unfall. Wenn Prof. Dr. L. angesichts des Umstands, dass sich der Kläger an den Sturz
im Detail nicht mehr erinnern kann, einen geeigneten Verletzungsmechanismus für „zumindest nicht
ausgeschlossen“ erachtet, reicht dies nicht aus. Denn der konkrete Unfallhergang muss als
anspruchsbegründende Tatsache im Sinne des Vollbeweises, d.h. mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 96, 291, 293), feststehen (vgl. nochmals u.a. BSGE 45, 1, 9; 58, 80, 83 und
60, 58 ff). Aufgrund der ersten anamnestischen Angaben des Klägers, denen die Kammer in ständiger
Rechtsprechung besondere Bedeutung beimisst (vgl. nochmals Gerichtsbescheid vom 14.01.2013 - S 1 U
2723/12 -, Rdnr. 20 m.w.N. ), ist dies indes gerade nicht der Fall.
36 Entgegen Prof. Dr. L. kommt dem streitgegenständlichen Unfallereignis auch nicht der Stellenwert einer
richtunggebenden Verschlimmerung einer anlagebedingten Schultererkrankung links zu. Denn eine
unfallversicherungsrechtlich relevante Verschlimmerung kommt nur in Betracht, wenn ein Vorschaden
bereits klinisch manifest war, nicht jedoch, wenn dieser Vorschaden - wie hier - klinisch stumm verlaufen ist.
37
5.
Ein Unfallhergang ohne Zugbeanspruchung und daher auch ohne unnatürliche Längendehnung der
Supraspinatussehne hat beim Kläger daher allein eine Gesundheitsstörung in Form einer Schulterprellung,
verursacht durch die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter als Folge des rückwärts gerichteten
Sturzereignisses, bewirkt. Eine solche Gesundheitsstörung heilt nach den Erkenntnissen der Kammer aus
zahlreichen vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten regelmäßig innerhalb von vier bis längstens sechs Wochen
folgenlos aus.
38
6.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu.
Denn seine Erwerbsfähigkeit wegen der Unfallfolgen ist über die 26. Woche nach dem Unfallereignis hinaus
nicht - wie erforderlich (§ 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII) - um wenigstens 20 v.H. gemindert. Insoweit schließt sich
die Kammer den Darlegungen von Prof. Dr. L. an, der selbst unter Berücksichtigung der von ihm
diagnostizierten Unfallfolgen einschließlich einer endgradigen Bewegungseinschränkung der linken Schulter
bei Läsion der Rotatorenmanschette eine MdE von lediglich 10 v.H. angenommen hat. Die Kammer ist indes
angesichts des ungeeigneten Geschehensablaufs für eine Rotatorenmanschettenläsion - wie vorstehend
bereits ausgeführt - mit der Beklagten davon überzeugt, dass das Unfallereignis lediglich zu einer folgenlos
ausgeheilten Schultergelenksprellung links geführt hat, die die Beklagte zu Recht als Unfallfolge anerkannt
hat. Aus dieser Unfallfolge resultiert indes keine messbare MdE.
39
7.
Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren des
Klägers erfolglos bleiben.
40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Absätze 1 und 4 SGG.