Urteil des SozG Karlsruhe vom 27.04.2010
SozG Karlsruhe (verkehrswert, besondere härte, wald, getrennt lebender ehegatte, sozialhilfe, höhe, pflege, land, wert, lebensversicherung)
SG Karlsruhe Urteil vom 27.4.2010, S 4 SO 3120/08
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Übernahme ungedeckter Heimkosten - Sonderrechtsnachfolge -
Vermögenseinsatz - kleine land- und forstwirtschaftliche Grundstücksflächen - Verwertung -
Verkehrswert - Schonvermögen - Eigentumswohnung - keine Verwertbarkeit - verfassungskonforme
Auslegung
Leitsätze
Zum verwertbaren Vermögen i.S.v. § 90 Abs. 1 SGB XII gehören grundsätzlich auch kleine land- und
forstwirtschaftliche Grundstücksflächen. Diese sind verwertbar, wenn in absehbarer Zeit ein vertretbarer Preis
erzielt werden kann. vom Verkehrswert ist ein 10%iger Verwertungsabschlag in Abzug zu bringen.
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts ... vom 25. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des
Landratsamts ... vom 24. Juni 2008 wird abgeändert.
Der Beklagte darf im Hinblick auf die von ihm darlehensweise gewährte Sozialhilfe zur Übernahme der
ungedeckten Heimkosten für die Unterbringung des Ehemanns der Klägerin nur Vermögen in Höhe von 7.577,77
EUR (anstatt wie in den angefochtenen Bescheiden geschehen in Höhe von 20.814,25 EUR) anrechnen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Vermögen auf vom Beklagten gewährte Sozialhilfe in
Form der Hilfe zur Pflege.
2
Die am ... geborene Klägerin beantragte am 11. Juli 2007 beim Beklagten als gesetzliche Betreuerin ihres
später am 14. Juni 2009 verstorbenen Ehemanns die Übernahme ungedeckter Kosten seiner ab dem 12. Juli
2007 erfolgten Heimunterbringung im ...-heim ... aus Mitteln der Sozialhilfe. Daraufhin gewährte das
Landratsamt ... mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 12. Oktober 2007 die ungedeckten Heimkosten
für deren Ehegatten für die Zeit ab dem 1. September 2007 aus Mitteln der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff
SGB XII. Die Hilfegewährung erfolgte darlehensweise im Hinblick auf vorhandenes Vermögen - Barvermögen,
Rückkaufwerte von Lebensversicherungen und Eigentumswohnung -. Mit der darlehensweise Hilfegewährung
hatte sich die Klägerin zuvor unter dem 4. Oktober 2007 ausdrücklich einverstanden erklärt.
3
Die zwischenzeitlich vom Beklagten veranlasste Verkehrswertermittlung der Eigentumswohnung ergab, dass
es sich bei dieser um geschütztes Vermögen handele, das nicht zur Deckung der Heimkosten einzusetzen sei.
Dementsprechend ging der Beklagte nunmehr nach den Angaben in der Vermögenserklärung der Klägerin von
folgendem verwertbaren Vermögen aus:
4
Girokonto Klägerin (Stand 31. Juli 2007)
3.631,48 EUR
Girokonto Ehemann d. Klg.(Stand 30. Juli 2009)
536,21 EUR
Geschäftsanteile Ehemann d. Klg.:
50,00 EUR
Rückkaufwert Sterbegeld-Lebensversicherung zum 31. Juli 2007: 444,75 EUR
Sparbuch Ehemann d. Klg.:
6,64 EUR
Insgesamt
4.669,08 EUR
abzgl. noch zu begleichende Heimkosten für Juli 2007:
397,90 EUR
verwertbares Vermögen
4.271,18 EUR
abzüglich Vermögensfreigrenze nach § 1 Abs. 2 der
Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
3.214,00 EUR
einzusetzendes Vermögen
1.057,18 EUR
5
Entsprechend dem angegebenen Vermögen erreichte die Klägerin die Vermögensfreigrenze mit dem Ablauf des
31. August 2007 mit der Folge, dass die Sozialhilfegewährung für den seit 12. Juli 2007 im Heim
untergebrachten Ehegatten der Klägerin ab dem 1. September 2007 einsetzte. Eine solche Hilfegewährung
wäre dann auch rückwirkend als Beihilfe ohne Rückzahlungspflicht möglich gewesen.
6
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte aber festgestellt, dass die Klägerin noch über Grundstücksvermögen
verfügte, das sie bisher nicht angegeben hatte. Diese Grundstücke - allesamt land- und forstwirtschaftliche
Nutzflächen - hätten laut Mitteilungen der jeweiligen Gutachterausschüsse der Gemeinde ... und der Stadt ...
einen Verkehrswert von 17.625,-- EUR.
7
Daraufhin verfügte das Landratsamt ... mit am an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 25. April 2008 ,
dass die für den Ehegatten der Klägerin gewährte Sozialhilfe weiter nur darlehensweise bewilligt werden könne,
da Vermögen vorhanden sei, das auch derzeit noch über der Vermögensfreigrenze in Höhe von 3.214,-- EUR
liege.
8
Den dagegen von der Klägerin am 23. Mai 2008 unter Hinweis darauf erhobenen Widerspruch, die Grundstücke
habe sie von ihrer Mutter geerbt und nicht während der Ehe mit dem Hilfebedürftigen gekauft, wies das
Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß
es, Sozialhilfe werde als Hilfe zur Pflege geleistet, soweit dem Berechtigten und seinem nicht getrennt
lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des
Elften Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch nicht zuzumuten sei. Was Vermögen im Sinne des
Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch darstelle, sei in § 90 SGB XII geregelt. Vom Leistungsberechtigten und
dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten einzusetzendes Vermögen sei das verwertbare Vermögen, sei es in
der Form von Barvermögen, Grundvermögen oder in Form sonstiger Geldwerte. Die von der Klägerin weiterhin
allein bewohnte 125 qm Eigentumswohnung sei geschütztes Vermögen, das nicht vorrangig zu verwerten und
einzusetzen sei. Darüber hinaus verfüge die Klägerin aber über folgende weitere Vermögenswerte:
9
Girokonto Klägerin (Stand 31. Juli 2007):
3.631,48 EUR
Girokonto Ehegatten d. Klg. (Stand 30. Juli 2007):
536,21 EUR
Geschäftsanteile Ehegatten d. Klägerin:
50,00 EUR
Rückkaufwert Sterbegeld-Lebensversicherung zum 31. Juli 2007:
444,75 EUR
Sparbuch Ehegatten d. Klägerin
6,64 EUR
Verkehrswert Flst. Nr. 7698
570,00 EUR
Verkehrswert Flst. Nr. 1415 (Waldfläche)
2.538,00 EUR
Verkehrswert Flst. Nr. 4374/3
4.233,00 EUR
Verkehrswert Flst. Nr. 4037
5.145,00 EUR
Verkehrswert Flst. Nr. 2537 (teilweise Waldfläche)
1.646,75 EUR
Verkehrswert Flst. Nr. 2641 (Waldfläche)
1.489,50 EUR
Übertrag:
20.291,33 EUR
Verkehrswert Flst. Nr. 2690
391,00 EUR
Verkehrswert Flst. Nr. 2345/2
1.587,00 EUR
insgesamt
22.269,33 EUR
abzgl. noch zu begleichende Heimkosten für Juli 2007:
397,90 EUR
abzgl. Vermögenseinsatz Heimkosten für August 2007:
1.057,18 EUR
verwertbares Vermögen
20.814,25 EUR
10 Hinzukomme eventuell noch der Wert für den Aufwuchs von Waldflächen, der derzeit ermittelt werde. Der
Umstand, dass die Klägerin Alleineigentümerin der Grundstücke sei, die diese in die Ehe eingebracht habe,
spiele für die Bewertung des Vermögens keine Rolle, weil sowohl der Leistungsberechtigte als auch dessen
nicht getrennt lebender Ehegatte das gesamte Vermögen einzusetzen hätten. Nach § 90 Abs. 3 SGB XII dürfe
die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies
eine Härte bedeute. Eine solche sei aber im Fall der Klägerin nicht ersichtlich. Insbesondere stellten die Feld-
und Waldgrundstücke keine besonderen Familien- oder Erbstücke dar, deren Einsatz eine besondere Härte
begründen könnte. Da zunächst Käufer für die Grundstücke zu finden seien, sei die sofortige Verwertung der
Grundstücke nicht möglich, so dass die Hilfe nach § 91 SGB XII bis zur Veräußerung der Grundstücke
darlehensweise weiter gewährt werde. Voraussetzung hierfür sei allerdings die dingliche Sicherung des
Darlehens durch Grundschuldeintragung. Diese könne jedoch erst erfolgen, wenn auch der Wert der
Baumbestände der vorhandenen Waldgrundstücke bekannt sei.
11 Am 15. Juli 2008 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.
12 Zur Begründung trägt sie vor, bei der von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert
von etwas über 400,-- EUR handele es sich um eine Sterbegeldversicherung, die zur Absicherung der
Bestattung und der Grabpflege für sie selbst gedacht sei. Bei den von der Beklagten festgestellten Wald- und
Landwirtschaftsflächen handele es sich um Flächen, die seit über 100 Jahren im Familienbesitz der Klägerin
seien. Die Klägerin habe diese Flächen selbst von ihrer Mutter geerbt und alles dafür getan, dieses Erbe ihren
Kindern zu erhalten. Sie habe die Flächen mit der Auflage erhalten, diese an ihre Tochter weiterzuvererben.
Dementsprechend stelle es eine besondere Härte für sie dar, wenn sie diese Flächen nicht an ihre Tochter
weitergeben könne, sondern jetzt verwerten müsse. Im Übrigen seien die Wertberechnungen des Beklagten bei
der Ermittlung der einzelnen Grundstückswerte unzutreffend. Quadratmeter-Bodenpreise für Ackerland von 3,--
EUR seien bei der derzeitigen wirtschaftlichen Lage nicht erzielbar. Dies sehe man auch am Pachterlös, der
sich für alle Flächen auf circa 70,-- EUR pro Jahr belaufe. Inzwischen sei zu berücksichtigen, dass die
Landwirtschaftsfläche Landmatten, eingetragen im Grundbuch der Stadt ... Flurstück Nr. 769 nur zu 1/4 im
Eigentum des Ehemanns der Klägerin und nicht zur Hälfte in dessen Eigentum gestanden habe. Insofern hätte
auch die Grundstückswertberechnung nur zu 1/4 erfolgen dürfen.
13 Die Klägerin beantragt,
14
den Bescheid des Landratsamtes ... vom 25. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
des Landratsamts ... vom 24. Juni 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die ihr für die
Zeit ab September 2007 bis zum Versterben ihres Ehemanns bewilligten Sozialhilfeleistungen und der
Hilfe zur Pflege, anstatt wie geschehen darlehensweise, im Wege der nicht rückzahlbaren Beihilfe
ohne weitere Vermögensanrechnung zu gewähren.
15 Der Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17 Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, da die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei. Sie sei nicht Adressatin
der angefochtenen Bescheide gewesen und dementsprechend auch nicht beschwert. Die Bescheide hätten
sich an den Ehemann der Klägerin gerichtet, für den Sozialhilfe beantragt worden sei. Nach dessen Versterben
seien dessen Kinder als Rechtsnachfolger beizuladen.
18 In der Sache sei die darlehensweise Hilfegewährung nicht zu beanstanden, weil die
Vermögenswertberechnung, wie sie den angefochtenen Bescheiden zugrunde liege, von der Klägerin mit einer
Ausnahme nicht erschüttert worden sei. Soweit die Klägerin in der Klagebegründung angebe, dass das
Grundstück Flurstück Nr. 7698, Gemarkung ..., nur zu 1/4 im Eigentum des verstorbenen hilfebedürftigen
Ehegatten gestanden habe, treffe dies zu. Insoweit sei bei diesem Grundstück nur noch von einem
Verkehrswert von 285,-- EUR (1.140 qm x 1,-- EUR x 1/4) anstatt - wie bisher angenommen von einem
Verkehrswert von 570,-- EUR - auszugehen. Insoweit werde der angefochtene Bescheid korrigiert.
19 Auf Veranlassung des Gerichts hat der Beklagte die Ergebnisse der Veräußerungen der jeweils 10 jüngsten
Veräußerungen von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen in der Gemeinde ..., getrennt nach Ackerland,
Grünland und Waldfläche, ermittelt und das Ermittlungsergebnis dem Gericht mit den tabellarischen Zahlen des
Gutachterausschusses vom 17. Februar 2009 vorgelegt.
20
Veräußerte Landwirtschaftsflächen in ... Gutachterausschuss
21
21
Flst.-Nr. Gewann Kaufpreis
je qm/EUR
Nutzungsart Verkaufsdatum qm
6401
N.N.
1,50 EUR Ackerland
17.03.2008
1921
6891
N.N.
2,00 EUR Ackerland
08.10.2008
3162
1037/2 N.N.
2,50 EUR Ackerland
09.01.2007
1857
2337/2 N.N.
1,50 EUR Ackerland
25.09.2007
999
6867
N.N.
2,10 EUR Ackerland
07.02.2006
2280
2922
N.N.
3,00 EUR Ackerland
07.02.2007
2925
2819/1 N.N.
1,00 EUR Ackerland
10.04.2007
1723
2916
N.N.
2,02 EUR Ackerland
24.07.2006
2970
6394
N.N.
2,33 EUR Ackerland
13.12.2006
2993
1579
N.N.
1,53 EUR Ackerland
02.05.2002
1451
2276
N.N.
1,00 EUR Grünland/Wald
04.12.2008
2508
1065
N.N.
0,40 EUR Grünland
07.08.2007
1106
1442/1 N.N.
0,80 EUR Grünland
01.02.2007
1611
1470
N.N.
1,00 EUR Grünland
08.03.2006
1800
1210
N.N.
0,75 EUR Grünland
20.04.2006
3402
1183
N.N.
0,75 EUR Grünland
22.12.2006
2789
2267
N.N.
0,83 EUR Grünland
05.08.2005
1800
1151
N.N.
0,50 EUR Grünland
11.02.2003
2376
2990
N.N.
0,51 EUR Grünland
19.09.2001
842
2543
N.N.
1,89 EUR Wald
29.09.2008
794
4202
N.N.
0,50 EUR Wald
10.02.2003
1612
2642
N.N.
0,48 EUR Wald
19.02.2003
1447
2628
N.N.
0,60 EUR Wald
29.04.2003
3897
3307
N.N.
0,53 EUR Wald
07.05.2002
1899
2627
N.N.
0,56 EUR Wald
26.06.2002
4176
2619
N.N.
1,02 EUR Wald
10.10.2001
2241
2630
N.N.
0,77 EUR Wald
22.08.2001
3294
4213
N.N.
0,38 EUR Wald
22.10.2001
1280
2635
N.N.
0,46 EUR Wald
29.03.2000
6570
22 Ferner hat der Beklagte dem Gericht eine vom Forstamt ... unter dem 30. Oktober 2008 datierende
„Waldwertschätzung“ vorgelegt, wonach der Wert des Waldbewuchses und des Bodenwerts für das Flurstück
Nr. 2537 N.N., ... mit rund 470 EUR, für das Flurstück Nr. 2641 N.N., ... mit rund 1790 EUR und das Flurstück
1415 N.N., ...-Neusatz mit rund 6050 EUR angegeben wird. Dabei handele es sich aber nur um „grobe“
Schätzwerte und nicht um eine Waldwertberechnung im engeren Sinn.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Gerichtsakte (S 4 SO 3120/08) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24 Die Klage hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang in der Sache Erfolg.
25 Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als einschränkungslos in den angefochtenen Bescheiden benannte
Adressatin klagebefugt. Die Bescheide sind nicht an den hilfebedürftigen Ehemann der Klägerin adressiert
worden, sondern an die Klägerin selbst. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sie an die Klägerin
in ihrer Eigenschaft als Betreuerin ihres pflegebedürftigen Ehemanns adressiert worden wären und dies auch im
Adressfeld zum Ausdruck gekommen wäre. Aber selbst wenn man dies anders bewertete und den
verstorbenen Ehegatten der Klägerin für den Adressat der Bescheide hielte, würde dies an der prozessualen
Rechtslage nunmehr - nach dem Tod des Ehegatten am 14. Juni 2009 - nichts ändern. Denn die Klägerin ist
nunmehr jedenfalls seine Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I. Als Ehegattin ist
sie nämlich vorrangig (nacheinander) vor den Kindern des Verstorbenen aktiv legitimiert und klagebefugt (vgl.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006, L 6 U 3698/05, JURIS = NZS 2006, 613 f.
und Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. April 2007, L 2 U 114/05, JURIS Rn 38 f.). Aus diesem
Grund hat das Gericht auch keinen Anlass für die vom Beklagten begehrte Beiladung der Kinder des
Verstorbenen gesehen.
26 Der Bescheid des Landratsamts ... vom 25. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des
Landratsamts ... vom 24. Juni 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die nur
darlehensweise Hilfegewährung und Hilfe zur Pflege gemäß § 61 ff SGB XII von einem anrechenbareren
Vermögen der Klägerin von mehr als 7.577,77 EUR abhängig gemacht wird.
27 Sozialhilfe - hier in der Form der Hilfe zur Pflege nach § 61 ff SGB XII - wird gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII
geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner
die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des
SGB XII nicht zuzumuten ist. Was Vermögen im Sinne des SGB XII darstellt, ist in § 90 SGB XII geregelt.
Vom Leistungsberechtigten und dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten einzusetzendes Vermögen im Sinne
des § 90 SGB XII stellen alle tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögensgegenstände
dar. Verwertbare Vermögensgegenstände der Klägerin und ihres bis zu seinem Tode pflege- und
hilfebedürftigen Ehemanns sind in der Form von Barvermögen (2 Girokonten, Geschäftsanteil, Sparbuch),
Grundvermögen (mehrere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie eine Eigentumswohnung) sowie in
Form sonstiger Geldwerte (Rückkaufwert einer Lebensversicherung) vorhanden gewesen.
28 Die von der Klägerin nunmehr allein bewohnte Eigentumswohnung stellt während der Zeit des Bewohnens
durch sie bis zu ihrem Tode indes geschütztes Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar, das nicht
verwertet werden darf. Ebenso wenig darf die Lebensversicherung der Klägerin verwertet werden, weil es sich
bei dieser Lebensversicherung der Sache nach um eine Sterbegeldversicherung zur Absicherung von
Bestattung und Grabpflege der Klägerin handelt, deren Wertigkeit jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des
Erlasses des Widerspruchsbescheids (24. Juni 2008) in Höhe von nur 444,75 EUR für eine angemessene
Bestattung noch in keiner Weise ausreicht. Danach gehören die 444,75 EUR zum nach § 90 Abs. 3 SGB XII
geschützten Vermögen der Klägerin und dürfen bei der Vermögensanrechnung nicht berücksichtigt werden (vgl.
zum SGB XII nur Bundessozialgericht, Urteil vom 18. März 2008, B 8/9b SO 9/06 R, JURIS Rn. 22 f.; zur
Vorgängernorm des § 88 Abs. 3 BSHG ähnlich bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember
2003, 5 C 84.02, JURIS Rn. 19 ff. = FEVS 56, 302, 306).
29 Die Geldwerte auf den Girokonten und beim Geschäftsanteil sowie beim Sparbuch sind zwischen den
Beteiligten unstreitig und deshalb in den Ansätzen im Widerspruchsbescheid zu übernehmen.
30 Anders verhält es sich mit den vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gewählten
Verkehrswertansätzen für die forst- und landwirtschaftlichen Grundstücke der Klägerin. Bei den unbelasteten
Grundstücken handelt es sich zwar - entgegen der Auffassung der Klägerin - dem Grunde nach um
verwertbares Vermögen im Sinn von § 90 Abs. 1 SGB XII. Unter der gebotenen Berücksichtigung
wirtschaftlicher Gesichtspunkte ist in Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls ein Vermögensgegenstand
verwertbar, wenn in absehbarer Zeit ein vertretbarer Preis erzielt werden kann (vgl. BVerwGE 21, 208 <212,
213>; 38, 307 <309>; 55, 148 <152>; 67, 163 <166, 167> sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 -
1999, 5 B 84.99, beide zitiert nach JURIS - „bereite Mittel“ -). Bei einem - wie hier notwendigen -
Grundstücksverkauf ist zu berücksichtigen, dass sich der Verkauf einige Zeit hinziehen kann, währenddessen
dem Leistungsberechtigten mit Darlehen zu helfen ist (vgl. Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII,
Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 90 Rn. 13; W. Schellhorn, in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, Kommentar,
2009, § 90 Rn. 12). Die wirtschaftliche Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstands darf dabei nicht mit der
Verkehrswertermittlung verwechselt werden.
31 Die streitgegenständlichen Grundstücke stehen im Eigentum der Klägerin. Darauf, ob sie bereits vor der
Eheschließung oder erst während der Ehezeit in ihr Eigentum gefallen sind, und aus welchem Rechtsgrund
heraus dies geschehen ist (hier: Erbe), ist sozialhilferechtlich nicht erheblich. Insbesondere vermag das
Gericht keine „Härte“ des Vermögensansatzes schon dem Grunde anzuerkennen. Nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB
XII darf Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden,
soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine
Härte bedeuten würden. Dies ist gemäß § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII bei der Leistung nach dem Fünften bis
Neunten Kapitel des SGB XII insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die
Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Das so härtefallbezogen
geschonte Vermögen soll gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der
vorhandenen Lebensgrundlage führt; der Wille zur Selbsthilfe des Leistungsberechtigten soll nicht gelähmt
werden (vgl. näher: Wahrendorf, a. a. O., § 90 Rn. 41 ff. m. w. N. der Rspr.). An diesem Maßstab orientiert,
steht eine Härte im Sinne des Gesetzes der wirtschaftlichen Verwertung der land- und forstwirtschaftlichen
Kleinflächen jedenfalls dem Grunde nach rechtlich nichts entgegen. Die Klägerin bewirtschaftet die Flächen
nicht selbst (vgl. SHR 90.39) und ist in ihrer konkreten Lebensführung aktuell und künftig auch nicht auf die
ohnehin nur geringen Erträge - nach dem Vortrag der Klägerin: 70 EUR jährliche Pachtzahlungen -
entscheidend angewiesen. Ebenso wenig ist dafür erkennbar, dass sie auf die Grundstücke zur
Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung angewiesen sein könnte. Der Erwerbsgrund des
Vermögens, hier Erbe, ist sozialhilferechtlich nicht besonders geschützt (vgl. nur Wahrendorf, a a. O., § 90 Rn.
8 m. w. N. der Rspr.).
32 Dem entsprechend hat das Gericht die Höhe des verwertbaren Grundvermögens der Klägerin zu prüfen und
festzustellen. Für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Klägerin, die Flächen zwischen
391 qm und 3384 qm haben, haben die Gutachterausschüsse von ... und ... zunächst einen Verkehrswert von
17.625 EUR angegeben, den der Beklagte übernommen hat. Diese Bewertung hält der Höhe nach einer
rechtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Verkehrswertermittlung einerseits und die hier gebotene
Betrachtung der konkreten wirtschaftliche Verwertbarkeit andererseits - Stichwort: bereite Mittel - sind schon
ansatzweise nicht miteinander vergleichbar. Außerdem ist nach der Flächenart zwischen den landwirtschaftlich
genutzten Ackerflächen und den forstwirtschaftlichen Waldgrundstücken zu differenzieren.
33 Hinsichtlich der größeren Landwirtschaftsflächen von 1411 und 1715 qm (Grundstücke Nrn. 4374/3 und 4037 in
der Gemarkung ...) ist der Gutachterausschuss für dieses Ackerland nämlich von Höchstwerten für einen
Verkaufspreis von 3,-- EUR pro Quadratmeter ausgegangen. Aus den auf Veranlassung des Gerichts
ermittelten tatsächlichen Veräußerungswerten der letzten 10 Ackerlandverkäufe in der Gemarkung ... folgt aber
nach der dem Gericht nunmehr vorgelegten Gutachterausschussliste vom 17. Februar 2009, dass in den 10
letztgenannten Verkaufsfällen, die sich im Zeitraum zwischen dem 2. Mai 2002 und 17. März 2008 für
vergleichbar große Grundstücke ereignet haben, nur Verkaufserlöse zwischen 1,-- EUR und 3,-- EUR erzielt
worden sind. Dabei sind sowohl die Erlöse von nur 1 EUR als auch derjenige von 3 EUR einmalige Ausreißer
nach unten und oben gewesen, die bereits deshalb kaum maßstabsbildend sein können. Im Mittel hat der
Verkaufspreis je Quadratmeter Ackerland in ... damit bei 1,95 EUR gelegen. Diesen Wert legt das erkennende
Gericht auch den vorliegenden streitgegenständlichen Grundstücken 4374/3 und 4037 der Gemeinde ...
zugrunde, mit der Folge, dass diese Grundstücke, nicht wie vom Gutachterausschuss zunächst angenommen
4.233,-- EUR und 5.145,-- EUR, sondern nur 2.751,45 EUR und 3.344,25 EUR wert sind. Die Wertdifferenz von
insgesamt 3.282,30 EUR ist also insoweit von dem im Widerspruchsbescheid aufgelisteten Verkehrswert für
die Grundstücke Flurstücknummern 4373/3 und 4037 in ... in Abzug zu bringen.
34 Darüber hinaus hält das Gericht im Hinblick auf das Gebot nach § 90 Abs. 1 SGB XII, nicht auf den
Verkehrswert, sondern die konkrete wirtschaftliche Verwertbarkeit in den Blick zu nehmen, einen weiteren
pauschalierten Abschlag von 10 v. H. von den gerichtlich ermittelten Verkehrswerten der Flächen für
erforderlich. Denn verwertbar ist ein Grundstück nur ihn Höhe des Verkaufserlöses abzüglich sämtlicher
Belastungen (vgl. Wahrendorf, a. a. O., § 90 Rn. 14; ebenso SHR 90.06), etwa für eine katasterbezogene
Neuausmessung sowie für notarielle und grundbuchrechtliche Kosten, die bei einer Veräußerung unweigerlich
anfallen. Der vom erkennenden Gericht gewählte 10 v. H.-Maßstab für den Verwertungsabschlag trägt sowohl
dem Erfordernis der Typisierung und als auch einer nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen
Verwaltungspraxis Rechnung. Bei gerichtlich bestimmten Verkehrswerten von 2.751,45 EUR für das Flurstück
Nr. 4373/3 von 2.751,51 EUR und 3.344,25 EUR für das Flurstück Nr. 4037 sind demnach für die Errechnung
des „Verwertungswerts“ nochmals 275,51 EUR und 334,43 EUR - insgesamt also 609,94 EUR - in Abzug zu
bringen. Damit verbleibt für diese Grundstücke schließlich ein Verwertungswert von noch 2.476 EUR und
3.009,82 EUR übrig, mit der Folge dass diese Grundstücke nur noch mit Vermögenswerten von insgesamt
5.485,82 EUR - anstatt wie im Widerspruchsbescheid vorgesehen mit 9.378 EUR - in Ansatz gebracht werden
dürfen. Der sich daraus errechnende Differenzbetrag von 3.892,18 EUR ist demnach als endgültiger
Abzugsbetrag festzustellen.
35 Für die Ackerfläche Flurstücknummer 7698 in ... ist der im Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008
angegebene Verkehrswert von 570 EUR im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig neu
beurteilten Eigentumsverhältnisse auf 285 EUR (1.140 m² x 1 EUR x 1/4) zu reduzieren. Damit verringert sich
der vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zugrundegelegte Verkehrswert der Flächen im Ganzen
um weitere 285 EUR. Dieser Wert verringert sich weiter um den Verwertungsabschlag von 10 v. H. im Hinblick
auf die allein entscheidungserhebliche Verwertbarkeit um weitere 28,50 EUR auf 256,50 EUR. Damit ist ein
abschließender Abzugsbetrag von 313,50 EUR festzustellen.
36 Entsprechend dem 10 v. H. Verwertbarkeitsabschlag ist für die Ackerflächen mit den Flurstücknummern 2690
und 2345/2 in ... zu verfahren. Bei vom Beklagten - insoweit zunächst beanstandungsfrei - ermittelten
Verkehrswerten von 391 EUR und 1.587 EUR sind mithin Verwertungsabzüge von 39,10 EUR und 158,70 EUR
- zusammen also 197,80 EUR in Ansatz zu bringen.
37 Hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008 aufgelisteten drei Waldflächen der Grundstücke
Flurstücknummern 2537 und 2641 in ... und des Grundstücks Flurstücknummer 1415 in ... kommt das Gericht
in Abweichung zu dem von dem Gutachterausschuss zunächst ermittelten und mitgeteilten Verkehrswert in
Höhe von 1.646,75 EUR, 1.489,50 EUR und 2.038,-- EUR (insgesamt 5.174,25 EUR) zu dem Ergebnis, dass
ein Verkehrswert derzeit realistisch nicht festgestellt werden kann. Nach den vorgelegten Veräußerungszahlen
des Gutachterausschusses der Gemeinde ... vom 17. Februar 2009 ergibt sich nämlich, dass Waldflächen mit
einer Ausnahme nur in der Zeit zwischen 2000 und 2003 erfolgt sind. Im Zeitraum zwischen 2003 und 2010 ist
es nur in einem einzigen Fall zu einem Verkauf einer kleinen Waldfläche in der Größe von etwa 700 qm im
Jahre 2008 gekommen. Eine einzige tatsächlich gelungene Veräußerung im Verlauf der letzten 7 Jahre zeigt
aber, dass es derzeit, soweit für das Gericht erkennbar, keinen Grundstücksmarkt für Kleinstwaldflächen gibt.
Entscheidungserheblich kommt es nämlich darauf an, ob sich die Möglichkeit der Vermögensverwertung in
einem zeitlich vorhersehbaren Zeitrahmen bewegt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2009, B 8 SO
7/08 R, JURIS RN. 21 m. w. N.; Wolf, in Fichtner/Wenzel, SGB XII, Kommentar, 4. Aufl., 2009, § 90 Rn. 2).
Dementsprechend ist der Verkehrswert für diese Waldflächen derzeit mit Null anzusetzen. Dabei berücksichtigt
das Gericht auch, dass über die Beschaffenheit der Waldgrundstücke nichts Näheres bekannt ist. Für das
Gericht ist es nach den ihm vorliegenden Luftaufnahmen auch fraglich, ob es sich bei der Fläche
Flurstücknummer 2537 in ... tatsächlich um ein klassisches Waldgrundstück oder um ein Grundstück mit nur
wildem Waldbewuchs handelt. Etwas anderes ergibt sich auch aus der „Waldwertschätzung“ des Forstamts ...
vom 28. Oktober 2008 nicht. Formal betrachtet ist diese Schätzung erst nach Ergehen des
Widerspruchbescheids vom 24. Juni 2008 erfolgt und damit vorliegend nicht streitgegenständlich. Aber auch
wenn man dies im Hinblick auf den Vorbehalt im Widerspruchsbescheid im Hinblick auf den Wert für den
Aufwuchs der Waldflächen anders beurteilte, rechtfertigte auch eine materielle Bewertung des neuen
Sachverhalts keine andere rechtliche Sichtweise. Denn zum einen spricht das Forstamt ... in seiner Erklärung
vom 28. Oktober 2008 nur von „groben“ Schätzwerten, der keine Verkehrswertermittlung und erst recht keine -
hier erforderliche - Verwertbarkeitsschätzung zugrunde liegt. Zum anderen fehlt es - wie bereits gesagt - an
objektivierbaren Daten für eine aktuelle oder auch nur auf absehbare Zeit bestehende Verkaufsfähigkeit der
kleinen Waldflächen. Aus alledem folgt ein weiterer Wertabzug des vom Beklagten angenommenen
Verkehrswerts für die Waldflächen in Höhe von zusammen 5.174,25 EUR .
38 In der Summe ist sind danach Beträge 444,75 EUR (Sterbegeldversicherung), 3.892,18 EUR (betr. die
Grundstücke 4373/3 und 4037), 313,50 EUR (betr. Grundstück 7698), 197,80 EUR ( betr. die Grundstücke 2690
und 2345/2) sowie 5174,25 EUR (betr. die Grundstücke 2537, 2641 und 1415) - insgesamt mithin 10.022,48
EUR von dem vom Beklagten im Widerspruchsbescheid angenommenen Vermögen von 20.814,25 EUR in
Abzug zu bringen. Es bleibt ein also dem Grunde nach ein verwertbares Vermögen von 10.791,77 EUR übrig.
Dieses Vermögen ist abzüglich der geltenden Vermögensfreigrenze nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur
Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 3.214 EUR sozialhilferechtlich anrechnungsfähig.
Das tatsächlich wie rechtlich vorliegend anrechnungsfähige Vermögen der Klägerin beträgt danach nur noch
7.577,77 EUR.
39 Die Kostenentscheidung, die sich am teilweisen Prozesserfolg der Klägerin orientiert, beruht auf § 193 SGG.