Urteil des SozG Karlsruhe vom 02.01.2009
SozG Karlsruhe: schwerhörigkeit, berufliche tätigkeit, unfallversicherung, elektromonteur, berufskrankheit, arbeitsunfall, wahrscheinlichkeit, firma, betrug, versicherter
Sozialgericht Karlsruhe
Gerichtsbescheid vom 02.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Karlsruhe S 1 U 4349/08
Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob eine Schwerhörigkeit des Klägers als Berufskrankheit (BK) der Nr. 2301
der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) festzustellen ist und dem Kläger deswegen
Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind.
Der 1968 geborene Kläger, der die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzt, ist - mit einer
Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit zwischen Juni und November 2000 - seit dem 10.11.1997 bei verschiedenen
Arbeitgebern als Elektromonteur bzw. Monteurhelfer beschäftigt.
Am 13.08.2007 stellte er bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft den Antrag, seine Schwerhörigkeit und ein
Tinnitusleiden als Folge einer BK der Nr. 2301 festzustellen und ihm Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung zu gewähren. Nach Zuleitung des Antrags an die Beklage gab der Kläger dort u.a. an, er habe
erstmals im April 2007 auf der Baustelle Hörbeschwerden sowie einen andauernden hohen pfeifenden Ton in beiden
Ohren bemerkt. Als Elektromonteur sei er auf Baustellen beschäftigt und dabei Lärmeinwirkungen von Lkws,
Schlitzfräsen, Staubsaugern und Bohrmaschinen ausgesetzt gewesen. Die Beklagte holte schriftliche Auskünfte der
Arbeitgeberbetriebe ein: Die Firma XXXX teilte mit, bei den vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten entstünden
üblicherweise keine Lärmeinwirkungen. Bei lärmempfindlichen Arbeiten wie z.B. bohren und Schlitz fräsen benutze der
Kläger regelmäßig einen Gehörschutz. Ein Zusammenhang zwischen seinem Hörschaden und der ausgeübten
Tätigkeit sei nicht ersichtlich, zumal der Kläger ihr gegenüber keine entsprechenden Beeinträchtigungen mitgeteilt
habe. Die Firma XXXX erklärte, der Kläger sei während seines dortigen Beschäftigungsverhältnisses keinen
Lärmeinwirkungen ausgesetzt gewesen. Ferner zog die Beklagte das Vorerkrankungsverzeichnis der
Innungskrankenkasse XXXX bei und holte eine Auskunft der HNO-Ärztin Dr. XXXX ein. Diese diagnostizierte eine
mittelgradige Schwerhörigkeit im Sinne einer Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits sowie einen Tinnitus
beidseits ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen und legte das Tonaudiogramm vom 16.07.2007 vor.
Hierzu nahm der HNO-Arzt Dr. XXXX beratungsärztlich Stellung: Das Tonaudiogramm belege weit fortgeschrittene
Hörverluste beidseits bei auffallend hohen Hörverlusten im Tieftonbereich von rechts mit durchschnittlich 60 dB und
links von durchschnittlich 65-70 dB. Zum Hochtonbereich hin verschlechtere sich das Hörvermögen unter
Einbeziehung des mittleren Frequenzbereiches. Bei 6 bis 8 kHz betrage der Hörverlust beidseits 95 dB. Eine
lärmtypische Senkenbildung im Hochtonbereich sei nicht zu objektivieren. Der innenohrbedingte Hörverlust sei
eindeutig lärmuntypisch. Derart hohe Hörverluste allein durch berufsbedingte Lärmeinwirkungen im gesamten
Frequenzbereich seien nicht denkbar, zumal eine dauerhafte berufliche Lärmbelastung nach den Angaben der
Arbeitgeberbetriebe offenbar nicht vorgelegen habe und auch die Gesamtexpositionsdauer gegen möglicherweise
potentiell Gehör schädigendem Lärm nur gering gewesen sei und maximal 10 Jahre betragen habe. Eine
Lärmschwerhörigkeit zeige sich regelmäßig anfänglich in einer Hochtonsenke. Nur bei extrem hohen Lärmpegeln seien
nachfolgend auch der mittlere und der tiefe Frequenzbereich in die Schwerhörigkeit einbezogen. Insoweit trete jedoch
eine so genannte Sättigungsphase ein, die in erster Linie den Tieftonbereich betreffe. Auch im Bereich der hohen
Frequenzen müssten extreme Bedingungen am Arbeitsplatz vorliegen, sofern der Hörverlust - wie im Fall des Klägers
- 90 dB erreiche oder überschreite. Derartige Umstände ließen sich den Angaben des Klägers wie auch der
Beschäftigungsbetriebe nicht entnehmen. Dessen Schwerhörigkeit sei deshalb nicht mit Wahrscheinlichkeit Folge
berufsbedingter Lärmeinwirkungen. Der Kurvenverlauf der Schwerhörigkeit des Klägers sei vielmehr typisch für eine
dominant-erbliche Innenohrschwerhörigkeit; auf diese Anlage bedingte Gesundheitsstörung seien auch die
angegebenen Ohrgeräusche zurück zu führen. Gestützt auf das Ermittlungsergebnis lehnte die Beklagte die
Anerkennung einer BK nach der Nr. 2301 der Anlage zur BKV sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab: Aus dem von Dr. XXXX erstellten Tonaudiogramm ließen sich keine
typischen Merkmale einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit ablesen (Bescheid vom 22.01.2008).
Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes zur
arbeitsplatzbezogenen Lärmexposition. Danach erfülle der Kläger bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen der
streitigen BK nicht, denn der personenbezogene Beurteilungspegel betrage lediglich 81 dB (A). Daraufhin wies die
Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, Voraussetzung für eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit
seien Lärmbelastungen von wenigstens 85 dB (A); mit solchen Geräuschpegeln sei die berufliche Tätigkeit des
Klägers nicht verbunden gewesen. Auch spreche der medizinische Befund gegen eine berufliche Krankheitsursache
(Widerspruchsbescheid vom 12.09.2008).
Deswegen erhob der Kläger am 07.10.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe, mit der er sein Begehren weiter
verfolgt.
Er beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Bescheid vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2008
aufzuheben, eine mittelgradige Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen beidseits als Folge einer Berufskrankheit der Nr.
2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm deswegen
Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Verletztenrente nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. der Vollrente, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Mit Schreiben vom 02.12.2008 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.12.2008
eingeräumt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden
Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die kombinierte Anfechtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 55 Abs. 1 Nr. 3 des
Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und
verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Weder hat der Kläger Anspruch auf
Feststellung seines Gehörleidens als BK der Nr. 2301 der Anlage zur BKV noch auf Gewährung von
Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierüber konnte die Kammer gemäß § 105 Abs. 1
Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil sie der Auffassung ist, dass die
Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt geklärt ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind BKen die
Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die
ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet.
Eine solche Bezeichnung nimmt die BKV in der Anlage mit den so genannten Listenkrankheiten vor. Hierzu gehört
nach Nr. 2301 eine Lärmschwerhörigkeit.
Wie bei einem Arbeitsunfall müssen auch bei einer BK die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen neben der
versicherten Tätigkeit u.a. auch die Dauer und Intensität der schädigenden Einwirkungen und die Krankheit gehören,
erwiesen sein (vgl. u.a. BSGE 45, 1, 9; 58, 80, 83 und 60, 58 ff), während für den ursächlichen Zusammenhang
zwischen berufsbedingten Einwirkungen und den Gesundheitsstörungen als Voraussetzung der Feststellung der
Gesundheitsstörungen als Folge einer BK und daraus resultierend ggf. der Entschädigungspflicht der Beklagten
grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit, ausreicht (vgl. u.a. BSG SozR 3-
5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N. und SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 4104 Nr. 2; BSG; Breithaupt 2005, 923ff sowie vom
07.09.2004 - B 2 U 34/03 R - und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -).
Die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folge einer BK nach der Nr. 2301 der Anlage zur BKV kommt dann in
Betracht, wenn der Versicherte bei seiner versicherten Tätigkeit während des überwiegenden Teils langjährig einer
Lärmexposition mit einem Beurteilungspegel von 90 dB(A) oder mehr ausgesetzt war. Entsprechende Arbeitsplätze
kommen in vielen Gewerbezweigen vor, u.a. auch bei der Bearbeitung von Steinen und bei Bauarbeiten (vgl. Merkblatt
zu BK 2301 sowie Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, Seite 415,
417). Die Lärmschwerhörigkeit ist eine Schallempfindungsschwerhörigkeit vom "Haarzelltyp" (=
Innenohrschwerhörigkeit). Sie muss sich während der Lärmarbeit entwickelt haben (vgl.
Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seite 419, 426). Die berufbedingte Lärmschwerhörigkeit tritt immer beidseits
auf und weist im Tonaudiogramm grundsätzlich ein symmetrisches Bild auf, da die Ohren im diffusen Schallfeld
annähernd gleich belastet werden. Ein asymmetrischer Hörbefund steht der Annahme einer Lärmschwerhörigkeit nicht
entgegen, sofern die Seitendifferenz nicht mehr als einen Schwerhörigkeitsgrad beträgt, die Hörverluste mithin nicht
um mehr als 20 % differieren (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seite 425 f.).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sowie bei Anwendung dieser Maßstäbe sind die
angefochtenen Bescheide von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn der Kläger erfüllt auch zur Überzeugung der
Kammer bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit nicht. Diese
Überzeugung der Kammer gründet sich auf die wohlbegründete und zutreffende Stellungnahme des
Präventionsdienstes der Beklagten zum personenbezogenen Beurteilungspegel vom 24.06.2008. Danach war der
Kläger während der Dauer seiner Beschäftigungsverhältnisse als Elektromonteur bzw. Monteurhelfer
Lärmeinwirkungen im Mittel von lediglich 81 dB(A) ausgesetzt. Nur beim Einsatz eines Bohrhammers betrug die
Lärmeinwirkung 92 dB(A). Bezogen auf den personenbezogenen Beurteilungspegel ist diese Lärmeinwirkung indes
nicht entscheidungserheblich, denn sie betrug - anteilig je Arbeitsschicht - lediglich 1 %. Nach medizinisch-
wissenschaftlichem Erkenntnisstand ist Gehör schädigend jedoch allein ein Dauerlärm oberhalb von 90 dB(A) während
des überwiegenden Teils der Arbeitszeit. Liegt der Beurteilungspegel - wie im Fall des Klägers - unter 90 dB(A), hat er
aber den Wert von 85 dB(A) erreicht, kommt nur bei langjähriger Exposition oder außergewöhnlich großer individueller
Gehörsensibilität eine Lärmschädigung in Betracht. Hat die Lärmexposition dagegen durchweg unter 85 dB(A)
gelegen, ist eine Lärmschwerhörigkeit grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.,
Seiten 417 und 418).
Darüber hinaus erfüllt der Kläger auch nicht die medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten BK, wie sich
auf Grund der wohlbegründeten Stellungnahme von Dr. XXXX sowie insbesondere des von der HNO-Ärztin Dr. XXXX
im Juli 2007 angefertigten Tonaudiogramms ergibt. Danach leidet der Kläger an einem beidseitig weit fortgeschrittenen
Hörverlust sowohl im tiefen als auch im mittleren Frequenzbereich von rechts durchschnittlich 60 dB und links 65 bis
70 dB. Zum Hochtonbereich hin verschlechtert sich sein Hörvermögen unter Einbeziehung des mittleren
Frequenzbereiches. Das Maximum des beidseitigen Hörverlustes beträgt beidseits zwischen 4 und 8 kHz 95 dB.
Dieses Muster der Schwerhörigkeit ist für eine Lärmschwerhörigkeit völlig untypisch (vgl. hierzu auch
Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seiten 421 und 447). Hörverluste im tiefen und mittleren Frequenzbereich
können zwar, hierauf hat auch Dr. XXXX zu Recht hingewiesen, ebenfalls lärmbedingt sein; im mittleren
Frequenzbereich sind sie jedoch erst nach jahre- bzw. jahrzehntelanger und erheblicher Lärmbelastung denkbar.
Hörverluste im Tieftonbereich sind nur dann lärmbedingt, wenn eine jahrzehntelange Lärmexposition mit
Lärmeinwirkungen über 85 dB(A) bzw. mit extrem hohen Schallpegeln gegeben war (vgl.
Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seite 425 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen indes im Fall des Klägers
nicht vor, wie der Präventionsdienst der Beklagten zutreffend ausgeführt hat. Bestätigt wird dies durch die Angaben
der Beschäftigungsbetriebe, denen zufolge der Kläger üblicherweise keinen Lärmeinwirkungen ausgesetzt war bzw. er
bei lärmempfindlichen Arbeiten, z.B. dem Bohren oder dem Einsatz einer Schlitzfräse, regelmäßig einen Gehörschutz
getragen hat. Schließlich spricht gegen eine lärmbedingte Schwerhörigkeit des Klägers auch das Fehlen der so
genannten C 5-Senke. Eine lärmbedingte Schwerhörigkeit beginnt üblicherweise im Frequenzbereich um 4 kHz. Die C
5-Senke gilt als typisch für eine Lärmschwerhörigkeit. Sie ist Ausdruck der Hauptbelastung der Basilarmembran im
Bereich von etwa 4 kHz, hervorgerufen durch die Frequenzzusammensetzung des Industrielärms (vgl.
Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seite 422). Das von Dr. XXXX angefertigte Tonaudiogramm vom 16.07.2007
belegt indes bereits auffallend hohe Hörverluste im Tief- und Mitteltonbereich, verbunden mit einem Steilabfall im
mittleren und hohen Frequenzbereich, beginnend ab etwa 1 kHz, bis zu einem Hörverlust von beidseits 95 dB(A) ab
einem Frequenzbereich von 4 kHz. Wenn deshalb Dr. XXXX ausführt, der mediokochleäre Kurvenverlauf im
Tonschwellenaudiogramm beidseits sei typisch für eine dominanterbliche Innenschwerhörigkeit, und deshalb einen
ursächlichen Zusammenhang zwischen der berufsbedingten Lärmbelastung des Klägers und seiner Schwerhörigkeit
verneint, ist dies auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Zutreffend weist Dr. XXXX
weiter darauf hin, dass aus vorgenannten Gründen auch die geklagten Ohrgeräusche nicht Folge berufsbedingter
Lärmeinwirkungen, sondern der Anlage bedingten bzw. erblichen Innenohrschwerhörigkeit sind.
Angesichts dessen ist eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit des Klägers nicht wahrscheinlich (vgl. zum Ganzen
auch Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 03.07.2007 - S 1 U 4985/06 -).
Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Das Begehren des Klägers musste daher
erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.