Urteil des SozG Karlsruhe vom 26.03.2010
SozG Karlsruhe (vermieter, darstellung des sachverhaltes, wohnung, heizung, lex specialis, ergebnis, verpfändung, sgg, erklärung, begründung)
SG Karlsruhe Urteil vom 26.3.2010, S 17 AS 1435/09
Arbeitslosengeld II - keine Rückforderung von überzahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung vom
Vermieter bei Direktzahlung an diesen ohne Abtretungsvertrag zwischen Hilfebedürftigem und Vermieter
- § 53 Abs 6 SGB 1 lex specialis zu § 50 SGB 10
Leitsätze
Vom Leistungsträger zu Unrecht erbrachte Kosten der Unterkunft und Heizung können auch wenn die Leistung
direkt an den Vermieter ausbezahlt worden ist, grundsätzlich nur vom Hilfebedürftigen und nicht vom Vermieter
zurück gefordert werden. § 53 Abs. 6 SGB I ist nur dann eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die
gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Vermieters, wenn zwischen diesem und dem Hilfebedürftigen ein
Abtretungsvertrag geschlossen worden ist oder eine Verpfändung stattgefunden hat. Hierfür genügt eine vom
Hilfebedürftigen gegenüber dem Leistungsträger erklärte Einwilligung in die Auszahlung an den Vermieter nicht.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2008 wird
aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen nach dem SGB II.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Zwei-Zimmer-Wohnung in der R.-Straße in T. Mit Mietvertrag vom
10.12.2006 vermietete sie diese für eine Miete von 150,- EUR monatlich zuzüglich 30,- Nebenkosten exklusive
Heizung ab 01.11.2006 an Frau L. Zu den Nebenkosten hinzu kamen Aufwendungen von 83,- EUR monatlich
für die Heizung, die jedoch nicht an die Klägerin sondern an das Versorgungsunternehmen zu zahlen waren.
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Frau L. bezog fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Mit Zusatzblatt 1 Ihres Weiterbewilligungsantrags vom
03.09.2007 ermächtigte Frau L. den Beklagten, die anfallende Kaltmiete unmittelbar an die Klägerin
auszuzahlen. Diese Vereinbarung zwischen dem Beklagten und Frau L. wurde von der Klägerin nicht
gegengezeichnet. Mit Bescheid vom 16.10.2007 bewilligte der Beklagte die Weiterzahlung der Kosten der
Unterkunft und Heizung für Frau L. Der Beklagte überwies bis einschließlich Januar 2008 die Frau L.
zustehenden Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 und 4 SGB II unmittelbar an die Klägerin. In den
vorliegend streitgegenständlichen Monaten Dezember 2007 und Januar 2008 erhielt die Klägerin allerdings nur
170,- EUR monatlich ausbezahlt, da der Leistungsanspruch für die Kosten der Unterkunft und Heizung von
Frau L. durch eine Anrechnung offener Forderungen durch den Beklagten um 53,- EUR monatlich gemindert
und überdies insgesamt nur 223,- EUR monatlich als angemessen anerkannt worden waren.
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In der Folgezeit zog Frau L. ohne den Mietvertrag zu kündigen aus der Wohnung der Klägerin aus. Der
Zeitpunkt des Auszugs von Frau L. ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Beklagte behauptet, Frau L. sei
gemäß telefonischer Auskunft des Einwohnermeldeamtes zum 30.11.2007 aus der Wohnung der Klägerin aus-
und nach B. gezogen. Demgegenüber betont die Klägerin, dass der Mietvertrag bis heute nicht gekündigt sei.
Durch das geltende Mietrecht sei sie gehindert gewesen, sich eigenmächtig die Verfügungsgewalt über die
Wohnung zu verschaffen. Die Schlüssel zur Wohnung habe sie erst ca. im Mai von einer Nachbarin erhalten,
Frau L. selbst habe diese nicht übergeben. Eine klassische Wohnungsübergabe habe nicht stattgefunden. Eine
Weitervermietung sei aufgrund des Zustandes der Wohnung erst nach einer Generalrenovierung im Juni 2008
möglich gewesen. Frau L. sei bereits in der Vergangenheit häufig längere Zeit nicht in der Wohnung gewesen.
Schon von daher könne sie ein präzises Auszugsdatum nicht benennen. Jedenfalls nicht maßgeblich sei
insoweit die polizeiliche Ummeldung von Frau L. Diese müsse nicht zwingend den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen. Ein Auszug der Klägerin zum 30.11.2007 werde vor diesem Hintergrund
bestritten. Frau L. habe jedenfalls noch im Dezember in der Wohnung gewohnt.
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Mit an Frau L. adressiertem Bescheid vom 14.01.2008 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom
16.10.2007 ganz auf und setzte gegenüber Frau L. 446,00 EUR zur Erstattung fest. Mit weiterem, an die
Klägerin adressierten, vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 14.01.2008 forderte der Beklagte die
Klägerin auf, die für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 an die Klägerin ausbezahlte Miete in Höhe
von 2 x 170,- EUR = 340,- EUR zu erstatten. Insoweit bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung von Frau L.
und der Klägerin für die zu Unrecht gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung. Zur Begründung verwies der
Beklagte auf § 53 Abs. 6 SGB I.
6
Hiergegen erhob die Klägerin am 17.01.2008 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf das ungekündigte
Mietverhältnis. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2008 als
unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er erneut auf § 53 Abs. 6 SGB I. Aufgrund der Direktauszahlung
der Miete an die Klägerin sei diese gesamtschuldnerisch mit Frau L. zur Erstattung der geltend gemachten
Forderung verpflichtet.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 29.02.2008 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen. Das SG Reutlingen hat
das Verfahren mit Beschluss vom 31.03.2008 an das örtlich zuständige SG Karlsruhe abgegeben.
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Die Klägerin bestreitet erneut, dass Frau L. am 30.11.2007 aus der Wohnung ausgezogen und das
Mietverhältnis beendet worden sei. Sie sei demzufolge nicht ungerechtfertigt bereichert. Der Beklagte müsse
sich an Frau L. halten.
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Die Klägerin beantragt,
10
den Bescheid des Beklagten vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
31.01.2008 aufzuheben.
11 Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13 Er wiederholt im Wesentlichen die bereits aus dem Widerspruchsbescheid bekannten Argumente und verweist
nach rechtlichem Hinweis der Kammer ergänzend auf die von Frau L. am 03.09.2007 unterzeichnete Erklärung
(Aktenblatt 143 der Verwaltungsakte). Mit dieser Erklärung sei die von § 53 Abs. 6 SGB I geforderte
„Übertragung“ des Anspruchs erfolgt. Im Übrigen sei eine Beitreibung der offenen Erstattungsforderung bei Frau
L. bislang nicht möglich gewesen. Aufgrund des Wegzugs von Frau L. aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich
des Beklagten komme auch eine anteilige Einbehaltung der Forderung von den Frau L. weiterhin gewährten
Leistungen nicht in Betracht.
14 Die Kammer hat von einer Beiladung von Frau L. abgesehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Kammer hat weiter
die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 23.03.2010 gehört. Die Beteiligten haben sich
mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15 Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16 Die Kammer konnte vorliegend aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden.
17 Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die
Klägerin in ihren Rechten. Dem Beklagten steht keine Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der
streitgegenständlichen Forderung gegenüber der Klägerin zur Verfügung.
18 Hierbei kann nach Auffassung der Kammer offen bleiben, ob der Beklagte zu Recht gegenüber Frau L. die
Bewilligung der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008
aufgehoben und die Erstattungspflicht festgestellt hat. Jedenfalls soweit der Beklagte durch den Bescheid vom
14.01.2008 diese Forderung gesamtschuldnerisch auch gegenüber der Klägerin geltend macht, ist dieser die
Klägerin belastende Bescheid in Ermangelung einer abweichenden Ermächtigungsgrundlage nur rechtmäßig,
wenn er den Anforderungen des § 53 Abs. 6 SGB I genügt. Dies ist nicht der Fall.
19 Zunächst kann der Beklagte den angefochtenen Bescheid nicht auf § 50 SGB X stützen. Soweit es um die
Haftung von Dritten für gegen den Leistungsempfänger gerichtete Erstattungsforderungen geht, ist zum einen §
53 Abs. 6 SGB I seit seinem In Kraft Treten nach Auffassung der Kammer die speziellere und abschließende
Bestimmung. Zum anderen war auch zur Dogmatik des § 50 SGB X vor In Kraft Treten des § 53 Abs. 6 SGB I
anerkannt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Leistung auf Verlangen des
Leistungsberechtigten - hier Frau L. - an einen Dritten - hier die Klägerin - ausbezahlt wird, allein der
ursprünglich Leistungsberechtigte erstattungspflichtig ist (Vgl. BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 10 und Freischmidt
in Hauck/Noftz, „SGB X“, K § 50 Rn. 13b).
20 Nach § 53 Abs. 6 SGB I sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als
Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung verpflichtet, soweit bei einer Übertragung oder
Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind. Der Leistungsträger hat den Anspruch durch
Verwaltungsakt geltend zu machen.
21 Da vorliegend eine Verpfändung des Leistungsanspruchs unstreitig ausscheidet, ist entscheidend, ob der
Leistungsanspruch von Frau L. auf die Klägerin übertragen worden ist. Eine „Übertragung“ im Sinne der
Bestimmung setzt eine Zession nach § 398 BGB voraus. Diese Interpretation entspricht zum einen dem
natürlichen Wortsinn des Merkmals „Übertragung“ und ist zum anderen auch damit begründbar, dass das
Gesetz von einem „neuen Gläubiger“ ausgeht. Die vom Gesetzgeber verwendete Wortwahl macht deutlich,
dass ein Austausch der Person des Gläubigers als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 53 Abs. 6 SGB
I angesehen wird. Die Begründung einer - vorliegend ggfs. noch näher zu prüfenden - bloßen
Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 428 BGB genügt nach Auffassung der Kammer hierfür nicht (Vgl.
bereits Lilge, „SGB I“, Berlin 2009, § 53 SGB I Rn. 7 ff und 64 f.). Diese Auffassung der Kammer lässt sich
darüber hinaus auch mit einer historischen Auslegung der Bestimmung begründen. Der Grund für die Aufnahme
der Bestimmung in das SGB I liegt im Wesentlichen in der Entscheidung des BSG vom 30.01.2002 (Az.: B 5
RJ 26/01 R), in der es um die Erstattungspflicht des Zessionars im Falle der Zession ging. Speziell für den
vom BSG entschiedenen Fall der Abtretung sollte eine von der Entscheidung des BSG abweichende
Rechtsfolge kodifiziert werden (vgl. Lilge a.a.O.).
22 Eine Abtretung ist dabei gemäß § 398 BGB ein Vertrag zwischen bisherigem Gläubiger /
Leistungsberechtigtem und Zessionar. Einer Mitwirkung des Schuldners bedarf es grundsätzlich nicht (vgl.
Palandt, „BGB“, 68. Aufl. 2009, § 398 BGB Rn. 2). Ein solcher Vertrag ist vorliegend nicht geschlossen
worden. Er kann entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere nicht in der Erklärung von Frau L. auf
dem Zusatzblatt zum Weiterbewilligungsantrag vom 03.09.07 gesehen werden. Diese Erklärung betrifft
ausschließlich das Binnenverhältnis zwischen Frau L. als Leistungsberechtigter und Beklagtem in seiner
Eigenschaft als Schuldner der Sozialleistung. Eine Gegenzeichnung durch die Klägerin ist nicht erfolgt, es
mangelt daher hier an der für eine Abtretung erforderlichen Willenserklärung des Zessionars / der Klägerin. Eine
solche Willenserklärung hat die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen der Kammer auch nicht zu
einem anderen Zeitpunkt abgegeben. Insbesondere kann eine solche nicht in der unkommentierten Duldung der
Überweisung der Miete durch den Beklagten gesehen werden. Auch hier gilt insoweit der allgemeine rechtliche
Grundsatz, dass dem Schweigen einer Person grundsätzlich kein Erklärungswert zukommt.
23 Die von der Kammer vorgenommene Interpretation des § 53 Abs. 6 SGB I führt im Ergebnis dazu, dass vom
Leistungsträger direkt an den Vermieter überwiesene, dem Hilfebedürftigen nicht zustehende Kosten der
Unterkunft und Heizung grundsätzlich vom Hilfebedürftigen zurückzufordern sind und nur ausnahmsweise,
nämlich im Falle des Abschlusses eines wirksamen Abtretungsvertrages zwischen Vermieter und
Leistungsempfänger bzw. der Verpfändung, vom Vermieter zurück verlangt werden können.
24 Dieses Ergebnis ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch interessengerecht. Zwar geht es im
vorliegenden, von der Kammer zu entscheidenden Fall „nur“ um einen überschaubaren Erstattungszeitraum von
zwei Monaten. Es ist aber zu beachten, dass Erstattungsforderungen im Falle von Unrechtsbezügen
beispielsweise bei nicht angezeigten Nebentätigkeiten auch deutlich längere Zeiträume und deutlich höhere
Beträge umfassen können. Wäre die These des Beklagten richtig und könnten Hilfebedürftiger und
Leistungsträger durch Rechtsgeschäft ohne Beteiligung des Vermieters die Rechtsfolge des § 53 Abs. 6 SGB I
herbeiführen, so hätte der Vermieter ohne eine Möglichkeit zur Einflussnahme bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist der Erstattungsforderung keine Gewissheit darüber, ob er mit den erhaltenen Mietzahlungen
disponieren kann oder diese später zu erstatten sein werden. Wie im vorliegenden Fall auch liegt der Grund für
die Entstehung von Erstattungsforderungen beim SGB II - Bezug dabei regelmäßig im Verantwortungsbereich
des Leistungsbeziehers. In diesen hat der Vermieter aus Gründen des Datenschutzes keinen Einblick. Die
These des Beklagten führte daher im Ergebnis dazu, dass der Vermieter das Risiko einginge, dem Mieter bei
wirtschaftlicher Betrachtung de facto für eine nicht überschaubaren Zeitraum unentgeltlich Wohnraum zur
Verfügung stellen und das Insolvenzrisiko tragen zu müssen. Mangels Einblick in die Akten des
Leistungsträgers wäre er hierbei nicht einmal in der Lage, sein entsprechendes Risiko abzuschätzen. Wegen
der in Erstattungsfällen stets zeitlich rückwirkend erfolgenden Abwicklung würde dem Vermieter darüber hinaus
die Möglichkeit genommen, die ihm von der Rechtsordnung im Falle ausbleibender Mietzahlungen
zugestandenen Verteidigungsmittel (Mahnung, Kündigung, Räumungsklage) zeitnah zu nutzen und hierdurch
den entstehenden Schaden zu minimieren. Insbesondere in Fällen, in denen der Vermieter etwa aufgrund
bestehender Kreditverbindlichkeiten für den Erwerb des Wohnraums auf die eingehenden Mietzahlungen
wirtschaftlich angewiesen ist, könnte eine solche Rechtsfolge zur Insolvenz des - seiner mietvertraglichen
Leistungspflicht entsprechenden - Vermieters führen. Ein solches Ergebnis wäre nach Auffassung der Kammer
nicht interessengerecht. Vielmehr ist es Aufgabe des Leistungsträgers und nicht des Vermieters, die
Voraussetzungen des Leistungsbezugs zu prüfen und deren Vorliegen fortlaufend zu überwachen. Kommt es in
Folge einer Störung dieser Prüfungs- und Überwachungsfunktion zu einer Realisierung des - bei SGB II -
Leistungsempfängern zuweilen erhöhten - Insolvenzrisikos, so ist es nach Auffassung der Kammer daher nur
interessengerecht, dieses Risiko dem Leistungsträger zuzuweisen.
25 Die von dem Beklagten mittels der angefochtenen Bescheide angestrebte Verlagerung des Insolvenzrisikos auf
die Klägerin konnte aus den genannten Gründen keinen Bestand haben.
26 Im Ergebnis war daher wie tenoriert zu entscheiden.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Berufung zuzulassen.
29 Das Verfahren ist für die Klägerin gerichtskostenfrei. Zwar zählt sie nicht zu dem nach § 183 Satz 1 SGG
privilegierten Personenkreis, doch wird sie vom Beklagten als (faktische) Leistungsempfängerin in Anspruch
genommen. Die Kammer hält bei dieser Sachlage eine analoge Anwendung von § 183 Satz 1 SGG für
angezeigt.