Urteil des SozG Karlsruhe vom 26.03.2010

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Sozialgericht Karlsruhe
Urteil vom 26.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Karlsruhe S 17 AS 1435/08
1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2008 wird
aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen nach dem SGB II.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Zwei-Zimmer-Wohnung in der R.-Straße in T. Mit Mietvertrag vom 10.12.2006
vermietete sie diese für eine Miete von 150,- EUR monatlich zuzüglich 30,- Nebenkosten exklusive Heizung ab
01.11.2006 an Frau L. Zu den Nebenkosten hinzu kamen Aufwendungen von 83,- EUR monatlich für die Heizung, die
jedoch nicht an die Klägerin sondern an das Versorgungsunternehmen zu zahlen waren.
Frau L. bezog fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Mit Zusatzblatt 1 Ihres Weiterbewil-ligungsantrags vom
03.09.2007 ermächtigte Frau L. den Beklagten, die anfallende Kaltmiete unmittelbar an die Klägerin auszuzahlen.
Diese Vereinbarung zwischen dem Beklagten und Frau L. wurde von der Klägerin nicht gegengezeichnet. Mit
Bescheid vom 16.10.2007 bewilligte der Beklagte die Weiterzahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung für Frau
L. Der Beklagte überwies bis einschließlich Januar 2008 die Frau L. zustehenden Kosten der Unterkunft gemäß § 22
Abs. 1 und 4 SGB II unmittelbar an die Klägerin. In den vorliegend streitgegenständlichen Monaten Dezember 2007
und Januar 2008 erhielt die Klägerin allerdings nur 170,- EUR monatlich ausbezahlt, da der Leistungsanspruch für die
Kosten der Unterkunft und Heizung von Frau L. durch eine Anrechnung offener Forderungen durch den Beklagten um
53,- EUR monatlich gemindert und überdies insgesamt nur 223,- EUR monatlich als angemessen anerkannt worden
waren.
In der Folgezeit zog Frau L. ohne den Mietvertrag zu kündigen aus der Wohnung der Klägerin aus. Der Zeitpunkt des
Auszugs von Frau L. ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Beklagte behauptet, Frau L. sei gemäß telefonischer
Auskunft des Einwohnermeldeamtes zum 30.11.2007 aus der Wohnung der Klägerin aus- und nach B. gezogen.
Demgegenüber betont die Klägerin, dass der Mietvertrag bis heute nicht gekündigt sei. Durch das geltende Mietrecht
sei sie gehindert gewesen, sich eigenmächtig die Verfügungsgewalt über die Wohnung zu verschaffen. Die Schlüssel
zur Wohnung habe sie erst ca. im Mai von einer Nachbarin erhalten, Frau L. selbst habe diese nicht übergeben. Eine
klassische Wohnungsübergabe habe nicht stattgefunden. Eine Weitervermietung sei aufgrund des Zustandes der
Wohnung erst nach einer Generalrenovierung im Juni 2008 möglich gewesen. Frau L. sei bereits in der Vergangenheit
häufig längere Zeit nicht in der Wohnung gewesen. Schon von daher könne sie ein präzises Auszugsdatum nicht
benennen. Jedenfalls nicht maßgeblich sei insoweit die polizeiliche Ummeldung von Frau L. Diese müsse nicht
zwingend den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Ein Auszug der Klägerin zum 30.11.2007 werde vor diesem
Hintergrund bestritten. Frau L. habe jedenfalls noch im Dezember in der Wohnung gewohnt.
Mit an Frau L. adressiertem Bescheid vom 14.01.2008 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 16.10.2007
ganz auf und setzte gegenüber Frau L. 446,00 EUR zur Erstattung fest. Mit weiterem, an die Klägerin adressierten,
vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 14.01.2008 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die für die Monate
Dezember 2007 und Januar 2008 an die Klägerin ausbezahlte Miete in Höhe von 2 x 170,- EUR = 340,- EUR zu
erstatten. Insoweit bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung von Frau L. und der Klägerin für die zu Unrecht
gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung. Zur Begründung verwies der Beklagte auf § 53 Abs. 6 SGB I.
Hiergegen erhob die Klägerin am 17.01.2008 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf das ungekündigte
Mietverhältnis. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2008 als unbegründet
zurück. Zur Begründung verwies er erneut auf § 53 Abs. 6 SGB I. Aufgrund der Direktauszahlung der Miete an die
Klägerin sei diese gesamtschuldnerisch mit Frau L. zur Erstattung der geltend gemachten Forderung verpflichtet.
Hiergegen erhob die Klägerin am 29.02.2008 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen. Das SG Reutlingen hat das
Verfahren mit Beschluss vom 31.03.2008 an das örtlich zuständige SG Karlsruhe abgegeben.
Die Klägerin bestreitet erneut, dass Frau L. am 30.11.2007 aus der Wohnung ausgezogen und das Mietverhältnis
beendet worden sei. Sie sei demzufolge nicht ungerechtfertigt bereichert. Der Beklagte müsse sich an Frau L. halten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt im Wesentlichen die bereits aus dem Widerspruchsbescheid bekannten Argumente und verweist nach
rechtlichem Hinweis der Kammer ergänzend auf die von Frau L. am 03.09.2007 unterzeichnete Erklärung (Aktenblatt
143 der Verwaltungsakte). Mit dieser Erklärung sei die von § 53 Abs. 6 SGB I geforderte "Übertragung" des
Anspruchs erfolgt. Im Übrigen sei eine Beitreibung der offenen Erstattungsforderung bei Frau L. bislang nicht möglich
gewesen. Aufgrund des Wegzugs von Frau L. aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten komme auch
eine anteilige Einbehaltung der Forderung von den Frau L. weiterhin gewährten Leistungen nicht in Betracht.
Die Kammer hat von einer Beiladung von Frau L. abgesehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Kammer hat weiter die
Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 23.03.2010 gehört. Die Beteiligten haben sich mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden
Verwaltungsakte der Beklagten sowie den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte vorliegend aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden.
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in
ihren Rechten. Dem Beklagten steht keine Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der streitgegenständlichen
Forderung gegenüber der Klägerin zur Verfügung.
Hierbei kann nach Auffassung der Kammer offen bleiben, ob der Beklagte zu Recht gegenüber Frau L. die Bewilligung
der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 aufgehoben und die
Erstattungspflicht festgestellt hat. Jedenfalls soweit der Beklagte durch den Bescheid vom 14.01.2008 diese
Forderung gesamtschuldnerisch auch gegenüber der Klägerin geltend macht, ist dieser die Klägerin belastende
Bescheid in Ermangelung einer abweichenden Ermächtigungsgrundlage nur rechtmäßig, wenn er den Anforderungen
des § 53 Abs. 6 SGB I genügt. Dies ist nicht der Fall.
Zunächst kann der Beklagte den angefochtenen Bescheid nicht auf § 50 SGB X stützen. Soweit es um die Haftung
von Dritten für gegen den Leistungsempfänger gerichtete Erstattungs¬forde¬rungen geht, ist zum einen § 53 Abs. 6
SGB I seit seinem In Kraft Treten nach Auffassung der Kammer die speziellere und abschließende Bestimmung. Zum
anderen war auch zur Dogmatik des § 50 SGB X vor In Kraft Treten des § 53 Abs. 6 SGB I anerkannt, dass in Fällen
wie dem vorliegenden, in denen eine Leistung auf Verlangen des Leistungsberechtigten - hier Frau L. - an einen Dritten
- hier die Klägerin - ausbezahlt wird, allein der ursprünglich Leistungsberechtigte erstattungspflichtig ist (Vgl. BSG
SozR 3-1300 § 50 Nr. 10 und Freischmidt in Hauck/Noftz, "SGB X", K § 50 Rn. 13b).
Nach § 53 Abs. 6 SGB I sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem
Leistungsträger zur Erstattung verpflichtet, soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht
erbracht worden sind. Der Leistungsträger hat den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Da vorliegend eine Verpfändung des Leistungsanspruchs unstreitig ausscheidet, ist entscheidend, ob der
Leistungsanspruch von Frau L. auf die Klägerin übertragen worden ist. Eine "Übertragung" im Sinne der Bestimmung
setzt eine Zession nach § 398 BGB voraus. Diese Interpretation entspricht zum einen dem natürlichen Wortsinn des
Merkmals "Übertragung" und ist zum anderen auch damit begründbar, dass das Gesetz von einem "neuen Gläubiger"
ausgeht. Die vom Gesetzgeber verwendete Wortwahl macht deutlich, dass ein Austausch der Person des Gläubigers
als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 53 Abs. 6 SGB I angesehen wird. Die Begründung einer - vorliegend
ggfs. noch näher zu prüfenden - bloßen Gesamtgläubiger¬schaft im Sinne des § 428 BGB genügt nach Auffassung
der Kammer hierfür nicht (Vgl. bereits Lilge, "SGB I", Berlin 2009, § 53 SGB I Rn. 7 ff und 64 f.). Diese Auffassung
der Kammer lässt sich darüber hinaus auch mit einer historischen Auslegung der Bestimmung begründen. Der Grund
für die Aufnahme der Bestimmung in das SGB I liegt im Wesentlichen in der Entscheidung des BSG vom 30.01.2002
(Az.: B 5 RJ 26/01 R), in der es um die Erstattungspflicht des Zessionars im Falle der Zession ging. Speziell für den
vom BSG entschiedenen Fall der Abtretung sollte eine von der Entscheidung des BSG abweichende Rechtsfolge
kodifiziert werden (vgl. Lilge a.a.O.).
Eine Abtretung ist dabei gemäß § 398 BGB ein Vertrag zwischen bisherigem Gläubiger / Leistungsberechtigtem und
Zessionar. Einer Mitwirkung des Schuldners bedarf es grundsätzlich nicht (vgl. Palandt, "BGB", 68. Aufl. 2009, § 398
BGB Rn. 2). Ein solcher Vertrag ist vorliegend nicht geschlossen worden. Er kann entgegen der Auffassung des
Beklagten insbesondere nicht in der Erklärung von Frau L. auf dem Zusatzblatt zum Weiterbewilligungsantrag vom
03.09.07 gesehen werden. Diese Erklärung betrifft ausschließlich das Binnenverhältnis zwischen Frau L. als
Leistungsberechtigter und Beklagtem in seiner Eigenschaft als Schuldner der Sozialleistung. Eine Gegenzeichnung
durch die Klägerin ist nicht erfolgt, es mangelt daher hier an der für eine Abtretung erforderlichen Willenserklärung des
Zessionars / der Klägerin. Eine solche Willenserklärung hat die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen der
Kammer auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben. Insbesondere kann eine solche nicht in der
unkommentierten Duldung der Überweisung der Miete durch den Beklagten gesehen werden. Auch hier gilt insoweit
der allgemeine rechtliche Grundsatz, dass dem Schweigen einer Person grundsätzlich kein Erklärungswert zukommt.
Die von der Kammer vorgenommene Interpretation des § 53 Abs. 6 SGB I führt im Ergebnis dazu, dass vom
Leistungsträger direkt an den Vermieter überwiesene, dem Hilfebedürftigen nicht zustehende Kosten der Unterkunft
und Heizung grundsätzlich vom Hilfebedürftigen zurückzufordern sind und nur ausnahmsweise, nämlich im Falle des
Abschlusses eines wirksamen Abtretungsvertrages zwischen Vermieter und Leistungsempfänger bzw. der
Verpfändung, vom Vermieter zurück verlangt werden können.
Dieses Ergebnis ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch interessengerecht. Zwar geht es im vorliegenden,
von der Kammer zu entscheidenden Fall "nur" um einen überschaubaren Erstattungszeitraum von zwei Monaten. Es
ist aber zu beachten, dass Erstattungsforderungen im Falle von Unrechtsbezügen beispielsweise bei nicht
angezeigten Nebentätigkeiten auch deutlich längere Zeiträume und deutlich höhere Beträge umfassen können. Wäre
die These des Beklagten richtig und könnten Hilfebedürftiger und Leistungsträger durch Rechtsgeschäft ohne
Beteiligung des Vermieters die Rechtsfolge des § 53 Abs. 6 SGB I herbeiführen, so hätte der Vermieter ohne eine
Möglichkeit zur Einflussnahme bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Erstattungsforde¬rung keine Gewissheit
darüber, ob er mit den erhaltenen Mietzahlungen disponieren kann oder diese später zu erstatten sein werden. Wie im
vorliegenden Fall auch liegt der Grund für die Entstehung von Erstattungsforderungen beim SGB II - Bezug dabei
regelmäßig im Verantwortungsbereich des Leistungsbeziehers. In diesen hat der Vermieter aus Gründen des
Datenschutzes keinen Einblick. Die These des Beklagten führte daher im Ergebnis dazu, dass der Vermieter das
Risiko einginge, dem Mieter bei wirtschaftlicher Betrachtung de facto für eine nicht überschaubaren Zeitraum
unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung stellen und das Insolvenzrisiko tragen zu müssen. Mangels Einblick in die
Akten des Leistungsträgers wäre er hierbei nicht einmal in der Lage, sein entsprechendes Risiko abzuschätzen.
Wegen der in Erstattungsfällen stets zeitlich rückwirkend erfolgenden Abwicklung würde dem Vermieter darüber
hinaus die Möglichkeit genommen, die ihm von der Rechtsordnung im Falle ausbleibender Mietzahlungen
zugestandenen Verteidigungsmittel (Mahnung, Kündigung, Räumungsklage) zeitnah zu nutzen und hierdurch den
entstehenden Schaden zu minimieren. Insbesondere in Fällen, in denen der Vermieter etwa aufgrund bestehender
Kreditverbindlich¬keiten für den Erwerb des Wohnraums auf die eingehenden Mietzahlungen wirtschaftlich
angewiesen ist, könnte eine solche Rechtsfolge zur Insolvenz des - seiner mietvertraglichen Leistungspflicht
entsprechenden - Vermieters führen. Ein solches Ergebnis wäre nach Auffassung der Kammer nicht
interessengerecht. Vielmehr ist es Aufgabe des Leistungsträgers und nicht des Vermieters, die Voraussetzungen des
Leistungsbezugs zu prüfen und deren Vorliegen fortlaufend zu überwachen. Kommt es in Folge einer Störung dieser
Prüfungs- und Überwachungsfunktion zu einer Realisierung des - bei SGB II - Leistungsempfängern zuweilen erhöhten
- Insolvenzrisikos, so ist es nach Auffassung der Kammer daher nur interessengerecht, dieses Risiko dem
Leistungsträger zuzuweisen.
Die von dem Beklagten mittels der angefochtenen Bescheide angestrebte Verlagerung des Insolvenzrisikos auf die
Klägerin konnte aus den genannten Gründen keinen Bestand haben.
Im Ergebnis war daher wie tenoriert zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Berufung zuzulassen.
Das Verfahren ist für die Klägerin gerichtskostenfrei. Zwar zählt sie nicht zu dem nach § 183 Satz 1 SGG
privilegierten Personenkreis, doch wird sie vom Beklagten als (faktische) Leistungsempfängerin in Anspruch
genommen. Die Kammer hält bei dieser Sachlage eine analoge Anwendung von § 183 Satz 1 SGG für angezeigt.