Urteil des SozG Karlsruhe vom 29.10.2009

SozG Karlsruhe (besondere härte, kündigung, pflege, härte, verwertung, ehemann, einsatz, höhe, sozialhilfe, aug)

SG Karlsruhe Urteil vom 29.10.2009, S 1 SO 4061/08
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - angemessener Bestattungsvorsorgevertrag - keine
Verwertbarkeit - Härte - Aufforderung des Sozialhilfeträgers zur Kündigung - Einsatz des Geldbetrages
zur Bedarfsdeckung - keine Anspruchsvernichtung
Leitsätze
Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu
berücksichtigen. Seine Verwertung stellt für den Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte dar (Anschluss an BSG,
FEVS 60, 108). Eine auf Aufforderung des Hilfeträgers dennoch erfolgte Kündigung und der Einsatz des hieraus
erzielten Geldbetrages zur Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe kann dem Hilfesuchenden deshalb nicht
anspruchsvernichtend entgegengehalten werden.
Tenor
Die Bescheide vom 12. Juni 2007 und vom 28. Januar 2008, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. August 2008, werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 01. Juni
2007 bis zum 31. Oktober 2007 Hilfe zur Pflege in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des
Bestattungsvorsorgevertrages vom 22. September 2006 bzw. des hieraus nach Kündigung erhaltenen
Geldbetrages von 8.133,10 EUR als Vermögen zu gewähren.
Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hilfe zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe nach den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) allein für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum
31.10.2007.
2
Die 1931 geborene Klägerin erhält von der AOK ... seit dem 05.10.2006 Leistungen aus der gesetzlichen
Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I in Höhe von monatlich 1.023,-- EUR; außerdem bezieht sie von der
Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Altersrente im hier streitigen Zeitraum in Höhe von
monatlich 282,02 EUR bzw. (ab dem 01.07.2007) von monatlich 283,54 EUR. Ihr 1931 geborener Ehemann
erhält ebenfalls eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, eine monatliche Betriebsrente
seines früheren Arbeitgebers sowie eine Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, ...
3
Am 22.09.2006 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Firma E., ..., einen
Bestattungsvorsorgevertrag. Hierfür entrichteten sie eine Summe von 8.000,-- EUR in die Deutsche
Bestattungsvorsorge Treuhand AG, ... (vgl. Treuhandvertrag ebenfalls vom 22.09.2006).
4
Seit dem 05.10.2006 ist die Klägerin im Seniorenpflegeheim A. de Fleur, ..., vollstationär untergebracht.
5
Einen ersten Antrag der Klägerin bzw. ihres Betreuers auf Hilfe zur Pflege vom 13.12.2006 lehnte die Beklagte
nach weiterer Sachaufklärung mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge über vorrangig einzusetzendes
Vermögen (aus Bank- und Sparguthaben, Schenkungen sowie aus dem Bestattungsvorsorgevertrag) in Höhe
von insgesamt 24.446,92 EUR. Diese Summe übersteige die maßgebende Freigrenze von 3.214,-- EUR für
Ehepaare, weshalb die Klägerin nicht bedürftig sei. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin auf, sich u. a.
„unverzüglich um die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages“ zu kümmern (Bescheid vom 17.01.2007,
Widerspruchsbescheid vom 06.03.2007).
6
Zu ihrem weiteren Leistungsantrag vom 26.04.2007 gab die Klägerin u.a. an, ihr Ehemann und sie hätten ihr
Vermögen zwischenzeitlich auf 4.187,21 EUR reduziert. Nach Begleichung der Heimrechnung für den Monat
Mai 2007 verfügten sie noch über 2.668,23 EUR Vermögen; dieser Betrag unterschreite die
Vermögensfreigrenze. Die Beklagte lehnte den Antrag erneut unter Hinweis auf fehlende Bedürftigkeit der
Klägerin ab: Der Bestattungsvorsorgevertrag stelle vorrangig einzusetzendes Vermögen dar. Die
Vermögensverwertung bedeute für die Klägerin und ihren Ehemann auch keine besondere Härte, zumal die
Eheleute den Vertrag erst kurze Zeit vor der Heimaufnahme der Klägerin und dem ersten Leistungsantrag
abgeschlossen hätten. Außerdem sei eine weitere Angehörige vorhanden, die bei fehlendem Nachlass der
Eheleute die Kosten der Bestattung tragen müsse. Erneut forderte die Beklagte die Klägerin auf, sich
unverzüglich um die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zu kümmern (Bescheid vom 12.06.2007).
7
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, die Beklagte
habe den Bestattungsvorsorgevertrag zu Unrecht als verwertbares Vermögen berücksichtigt. Jedenfalls stelle
die Vermögensverwertung für sie eine besondere Härte dar (Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur). Nach
dem Vertrag entfielen auf jeden Vertragspartner je 4.000,-- EUR. Dieser Betrag sei für die Durchführung einer
Bestattung angemessen. Sie habe die Summe über Jahre zusammen mit ihrem Ehemann angespart und sich
nach jahrelanger Pflege zuhause aufgrund der Übersiedlung in das Pflegeheim ernsthafte Gedanken
hinsichtlich der Gestaltung ihres Begräbnisses gemacht. Sie müsse sich wegen der Begräbniskosten auch
nicht auf den Sozialhilfeträger verweisen lassen, zumal diese Art von Bestattung nicht unbedingt der
Menschenwürde entspreche. Im Hinblick auf ein seinerzeit beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig
gewesenes Revisionsverfahren (B 8/9 b SO 9/06 R) kamen die Beteiligten überein, das Widerspruchsverfahren
zunächst zum Ruhen zu bringen.
8
Mit Schriftsatz vom 15.10.2007 teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, die Eheleute
hätte zwischenzeitlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und um Schaden von der Klägerin abzuwenden
den Bestattungsvorsorgevertrag gekündigt. Die hieraus erhaltene Summe (8.133,10 EUR) habe die Klägerin zur
Begleichung der Heimkosten eingesetzt. Nach Zahlung für den Monat Oktober 2007 unterschreite das
Vermögen der Eheleute erneut den maßgebenden Vermögensfreibetrag. Hierzu legte sie weitere Konto- und
Bankunterlagen vor.
9
Durch Bescheid vom 28.01.2008 gewährte die Beklagte nach weiterer Sachaufklärung der Klägerin darauf hin
ab dem 01.11.2007 Hilfe zur Pflege unter Festsetzung eines monatlichen Einkommenseinsatzes der Klägerin
von 496,-- EUR. Wegen Krankenhausaufenthalten der Klägerin setzte die Beklagte die Leistungshöhe für die
Monate Februar und März 2008 neu fest (Bescheid vom 05.03.2008). Eine weitere Neufestsetzung erfolgte ab
dem 01.07.2008 (Bescheid vom 15.07.2008).
10 Den Widerspruch der Klägerin, den diese unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 18.03.2008 (B 8/9 b SO
9/06 R) aufrecht erhielt, wies die Beklagte zurück: Zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2007 habe das
Vermögen der Eheleute insgesamt 12.187,29 EUR betragen und damit den maßgebenden Vermögensfreibetrag
überschritten. Die Klägerin sei deshalb nicht bedürftig gewesen. Ihren sozialhilferechtlichen Bedarf habe sie u.
a. durch Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages und Einsatzes des sich hieraus ergebenden Vermögens
decken können. Damit fehle es für die Zeit bis zum 31.10.2007 an einem Rechtsschutzbedürfnis, zumal auch
das im Bescheid vom 12.06.2007 angeführte restliche Vermögen von 4.187,21 EUR die Vermögensfreigrenze
überschritten habe (Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008).
11 Deswegen erhob die Klägerin am 15.09.2008 Klage zum Sozialgericht ..., mit der sie ihr Begehren weiter
verfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Berücksichtigung des Vermögens aus dem
Bestattungsvorsorgevertrag stelle für sie eine besondere Härte dar. Sie habe angesichts der ablehnenden
Entscheidung der Beklagten unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den
Bestattungsvorsorgevertrag auf die ausdrückliche Aufforderung der Beklagten gekündigt und das aus dem
Bestattungsvorsorgevertrag erstattete Guthaben zur Deckung ihrer Heimkosten eingesetzt. Dieser
Vermögenseinsatz sei ausschließlich im Vertrauen darauf erfolgt, die Beklagte werde ihre Entscheidung im
Widerspruchsverfahren an der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG ausrichten. Sie habe einen
Anspruch auf Klärung, ob der von der Beklagten geforderte Vermögenseinsatz rechtmäßig oder rechtswidrig
war und sie für die Beklagte lediglich in Vorlage getreten sei. In diesem Fall müsse ihr die Beklagte die
eingesetzten Mittel wieder erstatten. Sie wolle vermögensrechtlich so gestellt zu werden, wie sie bei korrekter
Berücksichtigung des Bestattungsvorsorgevertrages als Schonvermögen gestanden hätte.
12 Die Klägerin beantragt - teilweise sinngemäß -,
13
die Bescheide vom 12. Juni 2007 und vom 28. Januar 2008, jeweils in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. August 2008, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr auch
für die Zeit vom 01. Juni 2007 bis zum 31. Oktober 2007 Hilfe zur Pflege in gesetzlicher Höhe ohne
Anrechnung von Vermögen aus dem Bestattungsvorsorgevertrag bzw. der nach Kündigung hieraus
erhaltenen Summe zu leisten.
14 Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16 Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19 Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist begründet. Die angefochtenen Bescheide
sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat die
Beklagte die Gewährung von Hilfe zur Pflege auch für die Monate Juni bis Oktober 2007 versagt, denn die
Klägerin konnte ihren sozialhilferechtlichen Bedarf in dieser Zeitspanne nur durch unzumutbare Verwertung von
Vermögen decken. Sie hat aber Anspruch auf diese Hilfeleistung, ohne dass die Beklagte den von ihr und
ihrem Ehemann am 22.09.2006 geschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag bzw. den ihr nach Kündigung
dieses Vertrages zugeflossenen Geldbetrag von 8.133,10 EUR als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt.
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1.)
Widerspruchsbescheides vom 13. August 2008 auch der Bescheid vom 28. Januar 2008. Dieser Bescheid ist –
entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – gemäß § 86 SGG Gegenstand des
Widerspruchsverfahrens geworden, weil die Beklagte durch diesen Bescheid im Verlauf des
Widerspruchsverfahrens ihre ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 12. Juni 2007 für die Zeit ab dem
01.11.2007 abgeändert und damit dem Widerspruch der Klägerin – im Ergebnis - (teilweise) statt gegeben hat.
Ob auch die Bescheide vom 05.03.2008 und vom 01.07.2008 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens
geworden sind, lässt die Kammer offen; jedenfalls enthalten diese Bescheide keine Regelung in Bezug auf die
hier allein streitgegenständliche Zeitspanne.
21
2.)
Pflege den Personen zu leisten, die - neben weiteren Voraussetzungen - ihren notwendigen Lebensunterhalt
und die Aufbringung der Mittel nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen und dem Einkommen oder
Vermögen ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten bestreiten können. Der Einkommens- und
Vermögenseinsatz richtet sich dabei nach den Bestimmungen der §§ 82 ff und §§ 90 ff SGB XII. Nach § 90
Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen des Hilfebedürftigen einzusetzen, soweit dieses einen
„kleineren Barbetrag“ überschreitet. Dieses sog. Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII hat
die Beklagte vorliegend mit 3.214,-- EUR zutreffend (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und Nr. 2 der Verordnung zur
Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) ermittelt. Außerdem darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder
der Verwertung von Vermögen abhängig gemacht werden, soweit dies u. a. für den Hilfesuchenden eine
besondere Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Zum Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII
gehören alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert (vgl. BSG, FEVS 60,
108), d.h. jeder Vermögensgegenstand, der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet
werden kann und damit grundsätzlich geeignet ist, die bestehende Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, d. h. den
bestehenden sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken (vgl. hierzu u. a. BVerwGE 106, 105 ff; LSG Schleswig-
Holstein, Breithaupt 2007, 160 ff und LSG Baden-Württemberg vom 22.02.2008 - L 2 SO 233/08 ER-B -,
veröffentlicht in Juris, ferner Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 90 Randnr. 6 ff m.
w. N., Brühl/Geiger in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 90, Randnr. 5 ff sowie W. Schellhorn in
Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 90, Randnr. 4 ff.). Zum verwertbaren Vermögen
gehören auch Forderungen, die gegebenenfalls erst nach einer Kündigung fällig werden, Bankguthaben und
Ansprüche gegen Dritte. Auch Forderungen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag gehören damit
grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII (vgl. u. a. BSG, FEVS 60, 108).
22
3. a)
dem bei stationären Unterbringung in einem Pflegeheim Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 35 Abs. 1 SGB XII), Hilfe zum weiteren notwendigen
Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 2 SGB XII sowie Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Siebten
Kapitels SGB XII zu gewähren ist, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
23
b)
gegenteiliger Anhaltspunkte und unter Außerachtlassung der zum 01.07.2007 erfolgten Anhebung des
Regelsatzes davon aus, dass dieser auch im hier streitigen Zeitraum monatlich etwa 1.564,22 EUR betrug, wie
von der Beklagten zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens ab November 2007 errechnet.
24
c)
in den Monaten Juni bis Oktober 2007 durch Verwertung des Bestattungsvorsorgevertrages bzw. des hieraus
nach Kündigung erzielten Geldwertes decken konnte und sie deshalb nicht bedürftig gewesen wäre.
25
aa)
Bestattungsvorsorgevertrag sich ergebenden Hauptleistungsansprüche gegen das Bestattungsunternehmen,
die aus dieser vertraglichen Beziehung - nach Kündigung - resultierenden Rückabwicklungsansprüche wie auch
die Ansprüche der Klägerin gegen denjenigen, bei dem die 8.000,-- EUR auf dem Treuhandkonto hinterlegt
waren (vgl. BSG, FEVS 60, 108). Die Klägerin konnte über diese Mittel grds. durch Kündigung des
Bestattungsvorsorgevertrages, die nach Ziffer 6 Satz 1 des Vertrages möglich war, auch innerhalb einer
angemessenen Frist verfügen. Dies belegt der Umstand, dass nach Kündigung des
Bestattungsvorsorgevertrages am 04.07.2007 bereits am 10.08.2007 der Betrag von 8.133,10 EUR dem Konto
des Ehemanns der Klägerin gutgeschrieben worden ist. Dem Einsatz und der Verwertung des
Bestattungsvorsorgevertrages stand hier auch nicht § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII entgegen, demzufolge u.a. bei
der Hilfe zur Pflege eine Härte insbesondere zu bejahen ist, soweit eine Vermögensverwertung eine
angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich
erschweren würde. Denn die Lebensführung und die Alterssicherung finden begriffsnotwendig ihr Ende mit dem
Tod des Betreffenden. Vorsorge für die Zeit nach dem Tod kann hierunter nicht subsumiert werden (vgl.
BVerwG, FEVS 56, 302, 305 und BSG, FEVS 60, 108).
26
bb)
Einsatz bzw. die Verwertung des Bestattungsvorsorgevertrages bedeutete für die Klägerin und ihren Ehemann
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, FEVS 60, 108) und des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, FEVS 56, 302ff), der die Kammer folgt, eine besondere Härte i.S.d.
§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Eheleute den
Bestattungsvorsorgevertrag erst am 22.09.2006, mithin erst rund 2 Wochen vor Aufnahme der Klägerin in die
Pflegeeinrichtung, geschlossen haben (vgl. BSG, FEVS 60, 108). Denn Anhaltspunkte dafür, dass dies
zielgerichtet in der Absicht oder jedenfalls vorrangig zu dem Zweck geschah, die Hilfebedürftigkeit der Klägerin
erst herbeizuführen, sind weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst
ersichtlich. Insoweit kann insbesondere nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin und ihr Ehemann im
Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im Dezember 2006 neben dem Bestattungsvorsorgevertrag über
weitere Vermögenswerte von mehr als 14.000,-- EUR verfügten. Zum Zeitpunkt des Eingangs des weiteren
Antrags bei der Beklagten im April 2007 bestand der Bestattungsvorsorgevertrag dagegen schon mehr als 7
Monate. Die - zudem wiederholten – Aufforderungen der Beklagten an die Klägerin in den Bescheiden vom
17.01.2007 und vom 12.06.2007, sich unverzüglich um die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zu
kümmern, waren deshalb rechtswidrig. Sie waren überdies nach dem glaubhaften und von der Beklagten
unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin ursächlich für den Einsatz und die Verwertung des
(Härte-)Vermögens zur
vorläufigen
Vermögenseinsatz der Klägerin im hier streitigen Zeitraum nicht als originäre Bedarfsdeckung aus eigenem
Vermögen dar; vielmehr ist die Klägerin zur Vermeidung einer Kündigung durch den Heimträger und nach
rechtswidriger Ablehnung des zweiten Hilfeantrags vom 26.04.2007 durch die Beklagte für diese lediglich „in
Vorlage“ getreten. Aus Gründen der Effektivität der Gewährung des Anspruchs auf (Sozial-)Hilfe und der
Effektivität des Rechtsschutzes ist es deshalb für einen Sozialhilfeanspruch unschädlich, wenn der
Hilfesuchende den Bedarf unter Einsatz eigener Geldmittel, z. B. – wie hier – seines Schon- oder
Härtevermögens, selbst deckt bzw. gedeckt hat, sofern ihm ein Abwarten auf die Entscheidung des
Sozialhilfeträgers nicht mehr zuzumuten war und er zu diesem Zeitpunkt alle materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für die Hilfegewährung erfüllt hätte (vgl. u.a. BVerwGE 99, 149, 156, BSG vom 09.02.2007 –
B 8/9b SO 5/06 R - und Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Einl., Randnr. 130). Diese
Voraussetzungen waren hier zur Überzeugung der Kammer aufgrund des glaubhaften Vorbringens der Klägerin
sowie der von ihr im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorlegten Unterlagen zu ihren Einkommens- und
Vermögensverhältnissen und denen ihres Ehemanns erfüllt.
27
cc)
hilfebedürftig und hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide Hilfe zum Lebensunterhalt und zur
Pflege zu Unrecht erst ab dem 01.11.2007 gewährt.
28
4.)
sozialhilferechtliche Strukturprinzip „Keine Hilfe für die Vergangenheit“ nicht entgegen. Zwar ist die Sozialhilfe
staatliche Hilfe zur Beseitigung einer gegenwärtigen, d. h. aktuellen Notlage des Hilfesuchenden (vgl. hierzu u.
a. BVerwGE 66, 335 ff; 96, 152 ff, 99, 149 ff und FEVS 55, 320 ff; ferner Grube in Grube/Wahrendorf a.a.O., §
18, Randnr. 4). Eine solche Notlage besteht indes trotz Begleichung der Heimkosten in den hier streitigen
Monaten und Deckung des Hilfebedarfs der Klägerin durch eigenes Einkommen und Vermögen aus den oben
unter 3. c) bb) genannte Gründen weiterhin. Zudem beansprucht der Grundsatz „Keine Hilfe für die
Vergangenheit“ keine absolute Geltung und tritt dieser Grundsatz in Fällen, in denen der Hilfeträger – wie hier -
nicht rechtzeitig die erforderliche Leistung erbringt oder diese in rechtswidriger Weise versagt hat, gegenüber
dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zurück. In Fällen, in denen der Hilfesuchende
seinen sozialhilferechtlichen Bedarf zwischenzeitlich im Wege der Selbsthilfe gedeckt hat, besteht ein
Anspruch gegen den Hilfeträger dann, wenn der sozialhilferechtliche Bedarf zum Beispiel durch Verpflichtung
zur Rückzahlung eines zur Deckung aufgenommenen Darlehens, fortbesteht (vgl. u. a. BVerwGE 96, 152 ff m.
w. N.). Solchen Forderungen ist die Klägerin vorliegend allerdings nicht ausgesetzt. Sie hat aber gegen die
Beklagte einen Sekundäranspruch, der darauf gerichtet ist, finanziell so gestellt zu werden, wie wenn die
Beklagte rechtzeitig und pflichtgemäß gehandelt hätte (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O. Einl., Randnr.
131 m.w.N. sowie Armborst in LPK-SGB XII, a.a.O. § 18, Randnr. 10). Denn der – durch Verwertung von
Schon- bzw. Härtevermögen - gedeckte Bedarf der Klägerin setzt sich noch in der Gestalt ihrer
Vermögensminderung fort.
29
5.)
daher statt zu geben.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.